Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag: Muster-Formulierungen, Anwendung & Höhe

Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag: Muster-Formulierungen, Anwendung & Höhe

Grundsätzlich sind Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag erlaubt - und das aus gutem Grund. Denn Vertragsstrafen bieten Arbeitgebern finanziellen Schutz bei Verstößen gegen die vertraglichen Pflichten durch den Arbeitnehmer. Allerdings muss die Vereinbarung die geltenden Gesetze berücksichtigen, damit die Klausel nicht unwirksam ist. Wann Vertragsstrafen zulässig sind, welche Höhe eine Vertragsstrafe aufweisen darf, wann diese unwirksam sind und welche Vorteile Vertragsstrafen Arbeitgebern bieten, erfahren Sie in diesem umfassenden Ratgeber. Zugleich erhalten Sie Muster und Beispiel-Formulierungen für die Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag.
Inhaltsverzeichnis

Was sind Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen? 

Unter einer Vertragsstrafe versteht man eine arbeitsvertraglich festgelegte Geldsumme, die der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber als Strafe zahlen muss, wenn er gegen die ihm nach Vertrag obliegenden Pflichten verstößt. Dabei ist sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln ausreichend. Der Bundesgerichtshof beschreibt eine solche Strafzahlung als „eine meist in Geld bestehende Leistung, die der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung einer Verbindlichkeit verspricht“.

Der Arbeitnehmer erklärt mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages inklusive der Klauseln zur Vertragsstrafe sein sogenanntes Vertragsstrafeversprechen. Verstößt der Arbeitgeber in diesem Sinne gegen den Arbeitsvertrag, so hat er eine genau bestimmte Geldsumme zu zahlen, die sich wiederum aus einer klar definierten Vertragsverletzung ergeben muss. Das bedeutet, die Vertragspflichten müssen genau beschrieben werden, damit bei eventuellen Vertragsverstößen keine Unklarheiten bestehen. 

Aus Sicht des Arbeitnehmers ist zu beachten, dass sich solche – vielleicht nur fahrlässig begangenen – Verstöße auch noch lange nach Vertragsschluss ergeben können. Die gesetzlichen Regelungen zur Vertragsstrafe ergeben sich aus den §§ 339 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Was ist der Zweck von Vertragsstrafen?

Die Vertragsstrafe, auch Konventionalstrafe genannt, dient in erster Linie dem Zweck, den Arbeitgeber zu schützen. Durch die Vertragsstrafe kann sich der Arbeitgeber sozusagen vertraglich gegen Verstöße seitens seines Mitarbeiters versichern. Gleichzeitig dient die Vertragsstrafe dazu, das Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu ahnden, indem der Arbeitgeber sich die Vertragsverletzung bezahlen lässt. 

Mit der Verwendung von Klauseln zu Vertragsstrafen soll also der Arbeitnehmer gedrängt werden, seine arbeitsrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Andernfalls hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, sich bei Geltendmachung seines Anspruchs finanziell schadlos zu halten. 

Und auch wenn ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden nach § 340 Abs. 2 BGB per Schadensersatzforderung geltend gemacht werden kann, so kommt der Arbeitgeber durch die Vertragsstrafe schneller zu seinem Geld. 

Wann kommen Vertragsstrafen zum Einsatz? 

Vertragsstrafen kommen in der beruflichen Praxis bei vielen verschiedenen Vertragsbrüchen zum Einsatz. Für die folgenden Fälle wird oftmals eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag definiert:

Arbeitnehmer erscheint nicht zur Arbeit

Trotz bestehenden Arbeitsvertrages tritt der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle nicht an. Da er auch in den darauf folgenden Tagen nicht am Arbeitsplatz erscheint, ohne seine Arbeit aufzunehmen, muss er Vertragsstrafe zahlen – und daneben die fristlose Kündigung hinnehmen.

Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

Der Arbeitnehmer beendet das Arbeitsverhältnis, indem er entweder unberechtigt fristlos kündigt oder bestehende Kündigungsfristen nicht beachtet.

Verletzung der Geheimhaltungs- bzw. Verschwiegenheitspflicht

Der Arbeitnehmer hat sich im Arbeitsvertrag dazu verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilt sie dann jedoch gegenüber Dritten. 

Missachtung der Rückgabepflicht

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weigert sich der Arbeitnehmer, die firmeneigenen Gegenstände und Arbeitsmittel zurückzugeben. 

Arbeitnehmer verstößt gegen das vereinbarte (nachvertragliche) Wettbewerbsverbot

Eine derartige Klausel dient dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers. Wird der Arbeitnehmer trotz anders lautender Vereinbarung im Arbeitsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ein Unternehmen der Konkurrenz tätig, liegt darin ein eindeutiger Verstoß gegen seine Vertragspflicht. 

Nicht selten muss der Arbeitnehmer in solchen Fällen der Pflichtverletzung auch mit höheren Strafzahlungen rechnen. Das Arbeitsrecht verlangt im Übrigen für die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes die Schriftform gemäß § 74 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch). Andernfalls gilt die Wettbewerbsklausel als nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). 

Erfahren Sie mehr zu den verschiedenen Inhalten eines Arbeitsvertrages:

Sind Vertragsstrafen überhaupt zulässig? 

Der Gesetzgeber räumt dem Arbeitgeber als Gläubiger gemäß § 340 BGB das Recht bzw. den Anspruch ein, Vertragsstrafen verlangen zu können. Nach § 339 BGB ist es zulässig, Vertragsstrafen in einer entsprechenden Klausel des Arbeitsvertrages zu integrieren.

Allerdings sind vor allem der Gestaltungsfreiheit des Vertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Arbeitgeber gemäß § 307 BGB gewisse Grenzen gesetzt. Danach gilt, dass der Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt werden darf. Sollte eine Benachteiligung vorliegen, sind die verwendeten Klauseln als unwirksam anzusehen. Diese Regelungen bei der Anwendung solcher Klauseln zu berücksichtigen, sollte für jeden Arbeitgeber und sein Personalmanagement stets höchste Priorität besitzen. 

Wie viele Vertragsstrafen können vereinbart werden?

Es muss nicht bei einer einzigen möglichen Vertragsstrafe bleiben, die im Arbeitsvertrag niedergeschrieben wird. Denn beide Vertragsparteien können sich auf viele verschiedene Vertragsstrafen bei bestimmten Vertragsverletzungen einigen. 

Wann sind Vertragsstrafen zulässig? 

Wie bereits erörtert, dürfen Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen extra vereinbart werden. Allerdings sind sie damit nur grundsätzlich zulässig. Denn das Gesetz verlangt vom Arbeitgeber, dass die verwendeten Klauseln im Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. 

Welche Voraussetzungen Vertragsstrafen erfüllen müssen, damit sie nicht gegen das Gesetz verstoßen bzw. den Arbeitnehmer benachteiligen und somit zulässig sind, erörtern wir anhand der folgenden Übersicht:

Berechtigtes wirtschaftliches Interesse

Die Klausel einer Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat bzw. nachweisen kann. Ein berechtigtes Interesse kann angenommen werden, wenn dem Unternehmen durch die Pflichtverletzung ein erheblicher Schaden droht. 

Während kleinere „Vergehen“ wie das Zuspätkommen oder die Nichtbeachtung von Meldepflichten wohl kaum für eine Vertragsstrafe ausreichen, ist dies beim kompletten Fernbleiben von der Arbeitsstelle unbedingt zu bejahen. Ebenso begründen ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, die Verletzung der Geheimhaltungspflicht oder die Nichteinhaltung von Kündigungsfristen eine Vertragsstrafe.

Transparenz- und Bestimmtheitsgebot

Dieses Gebot ergibt sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach muss für beide Vertragspartner klar ersichtlich sein, welche genau bezeichnete Vertragsverletzung welche konkrete Strafe zur Folge hat. Genauer gesagt muss die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Vertragsstrafe klar und verständlich formuliert sein (Transparenzgebot). 

Damit soll verhindert werden, dass über die Qualität des Verstoßes und dessen Strafe „gerätselt“ werden muss. Das damit zusammenhängende Bestimmtheitsgebot erfordert zudem eine exakte Angabe über die zu zahlende Geldsumme. 

Angemessene Höhe der Vertragsstrafe

Auch bei der Angabe der zu zahlenden Geldsumme als Vertragsstrafe muss eine gewisse Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Zur genauen Bezifferung kommt es zwar auf den zu beurteilenden Einzelfall an, aber die Vertragsstrafe sollte so an die konkrete Situation angepasst sein, dass die Summe dem verursachten Schaden entspricht.

Kenntlichmachung

Die Klausel zur Vertragsstrafe muss bereits optisch so in den Arbeitsvertrag eingefügt werden, dass sie gut sichtbar und leicht erkennbar ist. Um sie besser auffindbar zu machen und ihrer Bedeutung entsprechend hervorzuheben, kann sie mit einer extra Überschrift versehen werden.

Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

Die Vereinbarung über eine im Arbeitsvertrag verankerte Vertragsstrafe darf nicht im Widerspruch zu einem höherrangigen Recht stehen. Als solches kommen infrage:

  • Gesetz,
  • Betriebsvereinbarung oder
  • sonstige Regelungen nach Tarifvertrag.

Wann sind Klauseln mit Vertragsstrafen unwirksam? 

In den folgenden Fällen sind Klauseln mit Vertragsstrafen als unzulässig bzw. als unwirksam anzusehen:

  • Die verwendete Klausel ist nicht deutlich genug formuliert.
  • Die Vertragsstrafe ist im Arbeitsvertrag nicht hinreichend kenntlich gemacht.
  • Der Arbeitgeber kann kein echtes wirtschaftliches Interesse vorweisen, etwa wenn der Arbeitnehmer lediglich zur spät zur Arbeit erscheint.
  • Die angegebene Geldsumme als Vertragsstrafe ist höher als ein Brutto-Monatsgehalt (in dem Fall ist die Klausel unzulässig).
  • Inhaltlich ist die Bestimmung nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
  • Der eigentliche Vertragszweck ist gefährdet, da durch die vereinbarte Vertragsstrafe wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, eingeschränkt werden (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). 

Welche Höhe darf eine Vertragsstrafe haben? 

Da durch die Verhängung einer vereinbarten Vertragsstrafe „lediglich“ der entstandene Schaden des Arbeitgebers ausgeglichen werden soll, darf die Höhe der zu zahlenden Geldsumme nicht weit darüber hinaus gehen. Der Arbeitgeber hat nach dem Pflichtverstoß und vor allem durch das Vertragsstrafeversprechen des Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen Schadensausgleich. Allerdings kann die Höhe des Schadens im Vorfeld nicht immer genau beziffert werden, dennoch muss im Arbeitsvertrag dem Bestimmtheitsgebot Rechnung getragen werden. 

Als Faustformel für eine angemessene Höhe der Vertragsstrafe gilt, dass das im Vertrag ausgehandelte Bruttomonatsgehalt herangezogen werden darf. So etwa im Fall einer Kündigung durch den Arbeitnehmer, wenn die Kündigungsfrist einen Monat beträgt. Lediglich in Ausnahmefällen darf die Vertragsstrafe darüber hinaus gehen. Ansonsten ist die Vertragsstrafe unwirksam. 

Beispiel: 3-monatige Kündigungsfrist → Strafzahlung darf entsprechend drei Bruttomonatsgehälter als Höhe betragen

Umgekehrt darf die Höhe der Strafe bei einer Kündigungsfrist von zwei Wochen auch lediglich das halbe Monatsgehalt (brutto) ausmachen.

Beispiel: Zwei Wochen Kündigungsfrist → Strafzahlung in Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt

Ähnlich verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstößt. Auch hier kann die Vertragsstrafe dann über einem Bruttomonatsgehalt liegen, wenn der Arbeitnehmer z. B. zu einem Unternehmen der Konkurrenz wechselt und zudem Stammkunden abwirbt. 

Muster: Wie wird eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag formuliert? 

Obwohl der Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag eine immense Bedeutung zukommen kann, ist der Arbeitgeber bei der Gestaltung und Formulierung der Klausel bzgl. einer Vertragsstrafe unter gewissen Voraussetzungen frei. In zwei Fällen wollen wir beispielhaft eine mögliche Formulierung für die Aufnahme einer Vertragsstrafe darstellen.

Beispiel-Formulierung für eine Vertragsstrafe bei fristloser Kündigung ohne Grund

„Der Arbeitnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines wichtigen Grundes durch fristlose Kündigung beendet. 

Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt ein Brutto-Monatsgehalt (siehe Punkt 5. Vergütung).“

Muster für eine Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Verschwiegenheitspflicht

„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle ihm direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, die er durch seine Anstellung erfahren hat, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte unberechtigte Personen weiterzuleiten oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen. 

Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht, verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung oder eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes nicht ausgeschlossen.“

Muster-Formulierung für Vertragsstrafen gegen Wettbewerbsverbote

„1. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig zu werden, das zum Arbeitgeber im Wettbewerb steht. Ebenso verpflichtet er sich, innerhalb der Dauer des Wettbewerbsverbots kein solches Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder sich daran zu beteiligen.

2. Für den Fall des Verstoßes gegen dieses Wettbewerbsverbot wird der Mitarbeiter verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von … € zu zahlen. Liegt ein Dauerverstoß vor, wird die Vertragsstrafe jeden Monat neu geschuldet. Der Arbeitgeber behält sich ausdrücklich vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

3. Der Arbeitgeber zahlt dem Mitarbeite r für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der vertragsmäßigen Vergütung, die der Mitarbeiter zuletzt bezogen hat. Auf diese Entschädigung hat der Mitarbeiter sich den anderweitig bezogenen Erwerb gemäß § 74c HGB anrechnen zu lassen. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Höhe seines Verdienstes aus der Verwertung seiner Arbeitskraft dem Arbeitgeber mitzuteilen und seine Angaben auf Verlangen des Arbeitgebers durch prüfbare Unterlagen zu belegen.“

Muster-Formulierung für Vertragsstrafen im Falle der Kündigung vor Dienstantritt

„Die Kündigung vor Dienstantritt ist ausgeschlossen. Falls der Mitarbeiter trotzdem vor Dienstantritt kündigt oder den Dienst nicht vereinbarungsgemäß antritt, ist er verpflichtet, an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines ½ Brutto-Monatsgehalts zu zahlen.“

Was sind die Vorteile von Vertragsstrafen für Arbeitgeber? 

Vertragsstrafen sind im Arbeitsrecht ein legitimes Mittel, um den Druck auf den Arbeitnehmer bzw. die Erfüllung seiner Arbeitspflichten zu erhöhen, damit es erst gar nicht zu einem Vertragsbruch kommt. Gleichzeitig möchte sich der Arbeitgeber natürlich finanziell absichern, wenn die vertragliche Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer zu einem nicht unerheblichen materiellen Schaden führt. 

Darüber hinaus muss ein solcher materieller Schaden im Fall einer Vertragsstrafe nicht unbedingt gegeben sein, um trotzdem eine Entschädigungszahlung zu erhalten. Wenn demnach der Arbeitnehmer die nach Arbeitsvertrag geschuldete Arbeit nicht antritt, ist es oft schwierig, den durch Pflichtverletzung verursachten Schaden zu beziffern bzw. im Wege der Schadensersatzklage geltend zu machen. Aufgrund des Vertragsstrafeversprechens des Arbeitnehmers ist dieser wegen des Verstoßes zur Zahlung verpflichtet. 

Zwar besteht neben der Inanspruchnahme einer Vertragsstrafe grundsätzlich die Möglichkeit, Schadensersatz geltend zu machen. Dabei ist die Geldsumme der Vertragsstrafe im Übrigen mit dem Schadenersatzanspruch zu verrechnen. Allerdings kommt der Arbeitgeber im Schadensfall deutlich schneller zu seinem Geld. Denn bei Vorliegen einer Vertragsstrafe nach Vereinbarung im Arbeitsvertrag muss der erlittene Schaden nicht explizit bewiesen werden. Somit liegt auch der Zeitvorteil eindeutig aufseiten des Arbeitgebers. 

Gibt es Alternativen zur Vertragsstrafe?

Die Vertragsstrafe hat sich mit ihrer Möglichkeit, effektiv Druck auf den Arbeitnehmer auszuüben, quasi als Vertragsbestandteil von Arbeitsverträgen bewährt. Dennoch gelingt es nicht immer, genau diese vom Arbeitgeber gewünschten Vertragsinhalte auch bei den Verhandlungen durchzusetzen. Aber welche Alternative zur Vertragsstrafe bietet sich für den Arbeitgeber an, will er sich ähnlich gut gegen vertragliche Pflichtverletzungen absichern?

Als leicht „abgemilderte“ Version der vertraglichen Strafe im Arbeitsrecht kommt der pauschalierte Schadensersatz infrage. Er dient dem Zweck, dem Gläubiger (hier: Arbeitgeber) den Nachweis seines erlittenen Schadens im Fall einer Pflichtverletzung des Schuldners zu erleichtern. 

Daneben haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, den sogenannten Neuen Hamburger Brauch anzuwenden. Danach lassen die beiden Vertragsparteien die genaue Geldsumme der Vertragsstrafe zuerst offen. Veranschlagt der Arbeitgeber schließlich eine zu hohe Summe, hat der Arbeitnehmer als „Abgemahnter“ das Recht, das zuständige Gericht in der Angelegenheit entscheiden zu lassen.