Arbeitsvertrag widerrufen: Geht das? Alternativen vor Arbeitsantritt
Gibt es beim Arbeitsvertrag ein Widerrufsrecht?
Grundsätzlich ist im deutschen Arbeitsrecht kein generelles Widerrufsrecht für Arbeitsverträge bekannt. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber. Ein einmal unterschriebener Arbeitsvertrag kann nicht schriftlich widerrufen werden, wie dies beispielsweise bei Verbraucherverträgen möglich ist.
Nicht zur Arbeit zu erscheinen, ohne zu kündigen, ist aus Arbeitnehmersicht keine Option. Gleiches gilt aus Arbeitgebersicht für den Fall, den neuen Angestellten nicht zu beschäftigen, ohne ihn zu kündigen. Beides kann zu Schadensersatzforderungen oder Vertragsstrafen führen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 07.02.2019 (6 AZR 75/18) klargestellt, dass Arbeitnehmer nicht als Verbraucher im Sinne des Widerrufsrechts gelten. Aus diesem Grund besteht kein Widerrufsrecht für Arbeitsverträge. Der § 312 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann ausschließlich auf Verbraucherverträge und nicht auf Arbeitsverträge angewandt werden. Er gilt nur bei Verträgen, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
Alternative: Wie kann das Arbeitsverhältnis vor Arbeitsantritt beendet werden?
Trotz der fehlenden Möglichkeit eines Widerrufs des Arbeitsvertrags gibt es Alternativen, um den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt zu beenden:
- Kündigung durch den Arbeitgeber
- Kündigung durch den Arbeitnehmer
- Aufhebungsvertrag
Kündigung durch den Arbeitgeber
Der geschlossene Arbeitsvertrag kann unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist arbeitgeberseitig gekündigt werden. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist in der Probezeit 2 Wochen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer in den 2 Wochen entgeltlich von der Arbeit freistellen, sodass dieser seine Tätigkeit faktisch nicht antreten muss. Er erhält für 2 Wochen seinen Lohn und scheidet in der Folge in der Probezeit vertragsgemäß aus dem Arbeitsverhältnis aus.
In der Probezeit oder bei Kleinbetrieben mit weniger als 10 Mitarbeiter bedarf es keiner Angabe zu den Kündigungsgründen.
Kündigung durch den Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer gelten die arbeitsvertraglich festgehaltenen Kündigungsfristen ebenfalls. Sie können in der Regel ohne Angabe von Gründen vor Arbeitsbeginn kündigen.
Im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.03.2004 (2 AZR 324/03) wird eindeutig erklärt:
„Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen – etwa der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit – zweifelsfrei ergibt.“
Kann ein Unternehmen eine vorzeitige Kündigung ausschließen?
Ein Unternehmen kann durch spezielle Klauseln im Arbeitsvertrag die Grundlage dafür schaffen, dass eine vorzeitige Kündigung ausgeschlossen oder erschwert wird. Derartige Klauseln müssen den gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen und dürfen keine unzulässigen Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte beinhalten.
Beispielsweise könnte eine Klausel eine längere Kündigungsfrist vorsehen oder eine Vertragsstrafe bei Nichterfüllung des Vertrags vereinbaren.
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