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Arbeitnehmerüberlassung: Alles rund um Leiharbeitnehmer, Verleiher & Entleiher

In Deutschland greifen Unternehmen häufig auf Leiharbeitnehmer zurück, um ihren Personalbedarf bei kurzfristigen Nachfragespitzen zu decken. Muss ein Industrieunternehmen beispielsweise für ein unangekündigtes Projekt zusätzliche Ingenieure einstellen, kann der Einsatz von Leiharbeitnehmern die beste Option sein, um schnell und zielorientiert die Auftragsspitze zu bewältigen. Ebenso lohnenswert kann Arbeitnehmerüberlassung im Vertriebsumfeld sein. Entscheidet sich zum Beispiel ein Unternehmen dafür, einen Teil seines Außendienstes mit Leiharbeitern zu besetzen, bleibt es flexibel und kann die Leiharbeiter bei fallenden Umsätzen kurzfristig und ohne teure Abfindungsangebote freisetzen. Doch wie funktioniert die Überlassung von Arbeitnehmern in der Praxis? Welche Rechte und Pflichten bei der Arbeitnehmerüberlassung gelten gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und welche Vor- und Nachteile diese für Unternehmen bietet, erfahren Sie in diesem umfassenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis

Definition: Was versteht man unter Arbeitnehmerüberlassung? 

Als Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit oder Zeitarbeit definiert man die vorübergehende Eingliederung von Arbeitnehmern in ein Unternehmen zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs. Für die Überlassung von Arbeitnehmern ist eine Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Die Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 Monate. 

Wann ist eine Arbeitnehmerüberlassung sinnvoll?

Eine Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich immer dann sinnvoll, wenn ein kurzfristiger Bedarf an Arbeitskräften entsteht, der sich nicht auf einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt.

Dieser Bedarf kann durch unterschiedliche Ursachen entstehen, wie zum Beispiel:

  • ungeplante Aufträge oder Erhöhung des Auftragsvolumens,
  • spontane Mitarbeiterkündigungen,
  • saisonbedingte erhöhte Nachfrage, 
  • plötzliche dauerhafte Krankheitsausfälle.

Vor allem vor dem Hintergrund eines weiter voranschreitenden Fachkräftemangels kann Arbeitnehmerüberlassung kurzfristige Lücken im Unternehmen zielgenau füllen.

Wie funktioniert die Arbeitnehmerüberlassung?

Die Arbeitnehmerüberlassung funktioniert nach einem einfachen Prinzip: Der Arbeitgeber verleiht an einen Dritten die Arbeitskraft seines Arbeitnehmers. Dabei lässt sich der Verleiher die Leistung seines Leiharbeitnehmers vom Entleiher bezahlen.

Der Arbeitnehmer bekommt im Endeffekt einen Teil dieses Erlöses als Gehalt. Der Rest verbleibt beim Arbeitgeber, meistens einem Personaldienstleister oder einer Zeitarbeitsfirma.

Es gibt also insgesamt drei Parteien, die bei dieser Beschäftigungsform beteiligt sind:

  1. Verleiher: Wie bereits angedeutet, handelt es sich hier um einen Personaldienstleister, der aus seinem Mitarbeiter-Pool eine geeignete Person auswählt und deren Arbeitskraft an den Entleiher verkauft.
  2. Entleiher: Der Entleiher benötigt – meist kurzfristig – Arbeitskraft und tritt deshalb mit einer Zeitarbeitsfirma bzw. einem Personaldienstleister in Kontakt. Er formuliert ein Anforderungsprofil für eine Stelle. Der Verleiher sucht nach einem geeigneten Mitarbeiter, der die entsprechenden Kompetenzen vorweisen kann.
  3. Mitarbeiter: Der Beschäftigte ist beim Verleiher angestellt und bezieht von dort seinen Lohn bzw. sein Gehalt. Auch Urlaubsansprüche und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kann er beim Verleiher geltend machen. Der Arbeitseinsatzort ist jedoch beim Entleiher.

Wie lange darf die Arbeitnehmerüberlassung dauern?

Im § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wird bestimmt, dass der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen darf (Höchstüberlassungsdauer = 18 Monate).

War ein Leiharbeitnehmer in einem Vorzeitraum beim Entleiher beschäftigt, muss eine Karenzzeit von 3 Monaten eingehalten werden, bevor eine erneute Überlassung möglich ist. In einem Tarifvertrag kann eine abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden.

Was ist die Rechtsgrundlage der Arbeitnehmerüberlassung?

Das „Gesetz zur Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung, welches ebenso als Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder AÜG bezeichnet wird, regelt in 20 Paragrafen die konkrete Beziehung zwischen Gesetzgeber, Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmern.

Darüber hinaus beinhaltet der Gesetzestext Vorgaben zur Erlaubnispflicht, zum Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers und zu Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten der in Zeitarbeit Beschäftigten.

Wichtige Aussagen des AÜG in Kurzform

Die wichtigsten Auszüge aus dem AÜG geben einen Überblick über die Rechte und Pflichten aller an einem Leiharbeitsverhältnis beteiligten Parteien:

§1

Leiharbeitnehmer dürfen nicht länger als 18 Monate beschäftigt werden – Tarifverträge und deren Regelungen können Ausnahmen darstellen. Es gilt eine gesetzliche Erlaubnispflicht für Verleiher. Sogenannte Werkverträge sind von den Regelungen des AÜG nicht betroffen.

§1a

Überlässt ein Unternehmen einen Mitarbeiter zur Abwehr von Kurzarbeit oder Kündigung, muss man dies bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen. Die Höchstüberlassungsdauer beträgt 12 Monate – eine weitere Genehmigung ist nicht erforderlich.

§2

Die Erlaubnis als Verleiher für Leiharbeitnehmer tätig zu werden, wird auf schriftlichen Antrag erteilt und ist für 1 Jahr gültig. Sie gilt als unbefristet, wenn der Verleiher für drei Jahre erlaubt tätig war.

§8

Der Grundsatz der Gleichstellung impliziert, dass der Verleiher verpflichtet ist, „dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz).

§12

Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform.

§13

Der Leiharbeitnehmer hat einen Auskunftsanspruch und kann „im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.

§13a

Informationspflicht des Entleihers: Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die man besetzen will, zu informieren.

§13b

Leiharbeitnehmer sind ebenfalls in Bezug auf Gemeinschaftseinrichtungen, Kinderbetreuung oder Beförderungsmitteln den Stammarbeitnehmern eines Unternehmens gleichgestellt

§14

Leiharbeitnehmer haben ein eingeschränktes Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht im Unternehmen des Entleihers. Sie sind nicht bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter nicht wählbar. Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleihbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen

§15

Das Einstellen ausländischer Leiharbeiter ohne Genehmigung durch einen Verleiher wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.

§15a

Wer als Entleiher einen ausländischen Leiharbeiter ohne Genehmigung im Betrieb einstellt und diesen darüber hinaus sittenwidrig entlohnt, wird mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe belegt

§17

Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch und ist erster Ansprechpartner für Arbeitnehmerüberlassung. Anträge zur Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung sind aus diesem Grund bei der Bundesagentur für Arbeit einzureichen.

§17a

Die Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung im Rahmen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind anzuwenden. Behörden können aus diesem Grund Einsicht in Arbeitsverträge oder andere Geschäftsunterlagen verlangen.

§18

Die Bundesagentur für Arbeit und die Zollverwaltungen arbeiten vernetzt mit den Trägern der Krankenkassen oder den Sozialversicherungsbehörden und weiteren Behörden zusammen und tauschen digital alle relevanten Daten aus.

Zusammengefasst organisiert das AÜG aus gesetzlicher Hinsicht vollumfänglich die Tätigkeit und das rechtliche Arbeitsverhältnis von Leiharbeitnehmern bei einem Entleiher. Neben der Höchstüberlassungsdauer und der Gleichbehandlung der Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung regelt der Gesetzgeber unmissverständlich, welche Unternehmen berechtigt sind, als Verleiher und Arbeitgeber tätig zu sein.

Als Kontrollbehörde dient die Bundesagentur für Arbeit, die zusammen mit weiteren Behörden darauf achtet, dass Schwarzarbeit bekämpft wird und die Vergütung aller Leiharbeitnehmer äquivalent erfolgt.

Schlechter Ruf von Leiharbeit

Zeitarbeit ist in anderen Ländern, wie beispielsweise in Holland, weitaus anerkannter als in Deutschland und wird beispielsweise häufig für den Berufseinstieg genutzt. In Deutschland hingegen haftet dem Zeitarbeitssektor noch immer ein Makel an, was nicht zuletzt durch schwarze Schafe in der Branche gefördert wurde.

Vor dem Hintergrund von zum Beispiel bekanntgewordenen, massiven Verfehlungen in Bezug auf die Entlohnung von ausländischen Leiharbeitern in der Fleischindustrie kann man nachvollziehen, wie wichtig und relevant die Maßgaben des AÜG und deren Einhaltung sind.

Neueste gesetzliche Regelungen wie der Equal-Pay-Grundsatz, der im Rahmen der Gesetzesreform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes implementiert wurde, versuchen, die Rechte von Zeitarbeitern zu stärken:

Wichtige Änderungen für Leiharbeitnehmer und Entleiher ab 01.04.2017

Mit der Novellierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zum 01.04.2017 wurden weitreichende Entscheidungen für Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer eingeführt.

Mit den gesetzlichen Änderungen wurde im Arbeitsverhältnis eines Leiharbeitnehmers:

  • die Höchst-Entleihdauer in einem Unternehmen auf 18 Monate begrenzt,
  • Equal-Pay-Grundsätze ab dem 9. Monat zwingend eingeführt, wenn kein Tarifvertrag entgegensteht,
  • Kettenüberlassungen durch Arbeitgeber verboten. Dies bedeutet in der Praxis, dass vor einer neuen Überlassungszeit beim selben Entleiher mindestens 3 Monate liegen müssen.

Mit der gesetzlich festgelegten Höchst-Überlassungsdauer besteht für Unternehmen die Verantwortung, geeignete Leiharbeitnehmer nach 18 Monaten in ein Arbeitsverhältnis als Festangestellter zu übernehmen oder das Arbeitsverhältnis in Zeitarbeit zu beenden.

In der Praxis bedeutet dies in vielen Fällen, dass gut eingearbeitete und ins Unternehmen integrierte Mitarbeiter entlassen werden müssen, da beim Entleiher keine Möglichkeit auf Festanstellung besteht.

Wie läuft die Arbeitnehmerüberlassung ab?

Die Arbeitnehmerüberlassung läuft in der Regel stets in vier Schritten ab:

  1. Kontaktaufnahme zu einem geeigneten Zeitarbeitsunternehmen: Nachdem ein guter Anbieter für die Arbeitnehmerüberlassung gefunden wurde, wird der Kontakt hergestellt und das Zeitarbeitsunternehmen stellt diesem geeignete Leiharbeitnehmer anhand der unternehmerischen Anforderungen vor. Hierfür muss das Unternehmen vorab die Tätigkeitsmerkmale der zu besetzenden Stelle und die erforderlichen Qualifikationen genannt haben.
  2. Wahl eines Leiharbeitnehmers: Anhand von Arbeitsprofilen, die neben dem Lebenslauf des Zeitarbeiters weitere Informationen über seinen Werdegang enthalten, erhält der entleihende Arbeitgeber einen ersten Eindruck über den Leiharbeitnehmer und seine Qualifikation. Die besten Kandidaten werden im nächsten Schritt zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, um die genauen Einsatzmöglichkeiten zu eruieren und eine Entscheidung zu treffen. 
  3. Aufsetzen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Nachdem ein oder mehrere Leiharbeitnehmer für den Einsatz beim Entleiher ausgewählt wurden, wird ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aufgesetzt und von den Beteiligten unterschrieben.
  4. Einsatz im Betrieb: Nach Vertragsunterschrift wird der Leiharbeitnehmer vollumfänglich in den Betrieb integriert.

Wie findet man einen guten Anbieter für Arbeitnehmerüberlassung?

Um einen guten beziehungsweise seriösen Anbieter für die Arbeitnehmerüberlassung als Unternehmen zu finden, sollten einige Punkte gründlich recherchiert werden. Folgende Indikatoren weisen auf eine professionelle Zeitarbeitsfirma hin:

  • Genehmigung für die Arbeitnehmerüberlassung gemäß AÜG: Unternehmen sollten stets vorab stets prüfen, ob die Genehmigung zur Verleihung von Arbeitskräften gültig und somit rechtens ist. 
  • Qualifizierte Fachkräfte: Gute Leiharbeitsunternehmen können Unternehmen in der Regel qualifizierte Arbeitskräfte anbieten, die in ihrem Fachgebiet erfahren und begabt sind.
  • Faires Arbeitsentgelt der Leiharbeiter: Seriöse Zeitarbeitsfirmen bezahlen Ihre Leiharbeiter fair und entsprechend ihrer Qualifikationen (mindestens Equal Pay).
  • Bewertungen und Image: Auch eine selbstständig durchgeführte Recherche zu der Leiharbeitsfirma und die Einsicht von Bewertungen durch andere Entleiher kann helfen, seriöse Anbieter zu identifizieren.
  • Möglichkeit zur Übernahme: Seriöse Anbieter für die Überlassung von Arbeitnehmern stehen einer gewünschten Übernahme eines Zeitarbeiters in ein festes Arbeitsverhältnis nicht im Wege. Kann ein Zeitarbeitsunternehmen Referenzen vorlegen und werden Leiharbeitnehmer nachweislich von Entleihern in ein Angestelltenverhältnis übernommen, spricht dies für die Güte des Anbieters. 

Professionelle Unternehmen, die Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung anbieten, sind zusätzlich Mitglied im Bundesverband der Personaldienstleister

Checkliste für Unternehmen: Worauf Sie achten sollten, bevor Sie einen Leiharbeitnehmer einstellen

Vor der Überlassung eines Leiharbeitnehmers sollte jedes Unternehmen in Ruhe eruieren, ob die folgenden Fragen umfassend und positiv beantwortet werden können. Ist dies der Fall, bestehen gute Chancen, dass der Leihmitarbeiter langfristig im Unternehmen eingesetzt werden kann.

Welche Stelle möchte man besetzen? Gibt es eine aktuelle Stellenbeschreibung?
Wie hoch dürfen die Kosten für den Leiharbeitnehmer für einen Return on invest (ROI) sein?
Wie lange kann man einen Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung auf dieser Position einsetzen? Gibt es eine realistische Chance der Übernahme und eine Planstelle?
Welche Eigenschaften und Qualifikationen sind für die Stelle unbedingt erforderlich?
Welche Soft-Skills sollte der neue Mitarbeiter mitbringen?
Besitzt das/die Zeitarbeitsunternehmen eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung?
In welchem Fachverband ist die Zeitarbeitsfirma Mitglied?
Garantiert der Personaldienstleister eine zielgenaue Kandidatenauswahl anhand der individuellen Stellenkriterien?
Wie groß ist der Talentpool sofort verfügbarer Fachkräfte beim Zeitarbeitsunternehmen?
Gibt es einen ständig erreichbaren Ansprechpartner beim Personaldienstleister?
Wie sind die Vertragsparameter und Rahmenbedingungen und welche zusätzlichen Kosten können entstehen? Wie ist die Rücknahme eines Leihmitarbeiters und die Beschaffung eines qualifizierten Ersatzmitarbeiters geregelt?
Wie ist der interne Onboarding-Prozess geregelt, um den Leihmitarbeiter schnell und effektiv im Betrieb zu integrieren?
Passen die übermittelten Kandidaten zum gewünschten Kandidatenprofil? Gibt es die Chance, ein kurzfristiges, persönliches Gespräch zu arrangieren?
Vor der Einstellung: Hat man den Betriebsrat gemäß § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes angehört und hat dieser seine schriftliche Zustimmung zum Einsatz des Leihmitarbeiters gegeben?

Was sind die Vorteile der Arbeitnehmerüberlassung für Unternehmen? 

Vor allem in Zeiten des War for Talents – Fachkräftemangels – und der Globalisierung sind Leiharbeitnehmer ein wichtiges Instrument für Arbeitgeber geworden, um das unternehmerische Risiko zu minimieren und Auftragsspitzen gleichzeitig professionell zu bearbeiten. Die Arbeitnehmerüberlassung bietet für Unternehmen entscheidende Vorteile, die sich unmittelbar auf die Wettbewerbsfähigkeit am Markt auswirken und den unternehmerischen Erfolg direkt beeinflussen.

Vorteile für Entleiher im Überblick

Zu den Vorteilen der Arbeitnehmerüberlassung gehören:

  1. Kosteneinsparungen: Zeitarbeit kann Unternehmen helfen, Geld einzusparen, indem sie die langfristigen Kosten vermeiden, die mit einer Vollzeitbeschäftigung von Mitarbeitern verbunden sind. 
  2. Flexibilität bei der Einstellung: Arbeitgeber müssen sich nicht auf einen langfristigen Vertrag festlegen und können durch Zeitarbeit schneller spezialisiertes Personal finden.
  3. Sofortige Verfügbarkeit: Unternehmen können innerhalb von kürzester Zeit zusätzliche qualifizierte Arbeitskräfte einstellen, ohne Kosten im Recruiting-Prozess anfallen.
  4. Keine Sozialleistungen: In der Arbeitnehmerüberlassung sind alle Kosten durch den Tagessatz beglichen. Sozialleistungen oder andere Abgaben und Gebühren fallen für den Leiharbeiter nicht an. 
  5. Risikoreduzierung: Da Mitarbeiter kurzfristig an den Verleiher zurückgegeben werden können, ist das finanzielle Risiko bei der Entscheidung für einen Leiharbeitnehmer überschaubar.
  6. Geringere Verwaltungskosten: Arbeitgeber lagern den Verwaltungsaufwand in Bezug auf die Lohnabrechnung und die HR-Prozesse an den Verleiher aus. 
  7. Zugang zu spezialisierten Fähigkeiten: Arbeitgeber können bei professionellen und branchenspezifischen Zeitarbeitsfirmen schneller Personal mit spezifischen Kenntnissen und Erfahrungen finden, als auf dem ersten Arbeitsmarkt. 
  8. Steuerliche Vorteile: Zeitarbeit hilft Unternehmen, Steuern zu sparen, da die Aufwendungen für Leiharbeiter vollumfänglich und in einer Summe von der Steuer abgezogen werden können.
  9. Höhere Produktivität: Dank der Flexibilität bei der Einstellung von Zeitarbeitskräften können Unternehmen ihren Personalbestand an Veränderungen der Nachfrage oder des Projektumfangs anpassen, ohne sich um langfristige Verträge kümmern oder den Betriebsrat bei Personalfreistellungen involvieren zu müssen. 
  10. Verbesserte Arbeitsmoral: Arbeitgeber können mit Zeitarbeitskräften die Arbeitsbelastung und den Stresspegel im Gesamtunternehmen reduzieren und teure Überstunden ausschließen. Die Arbeitnehmerüberlassung kann demnach zur Steigerung der Gesamtproduktivität beitragen.
  11. Umfangreicher Bewerberpool: Zeitarbeitsfirmen verfügen über einen großen Pool an qualifizierten Kandidaten, wodurch Unternehmen schneller und effizienter die passenden Mitarbeiter finden.

Was sind die Nachteile der Arbeitnehmerüberlassung für Unternehmen? 

Leider gehen mit der Arbeitnehmerüberlassung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile einher, die im Vorfeld berücksichtigt werden sollten:

  1. Kontrollprobleme: Unternehmen haben weniger Informationen und eine geringere Kontrolle über die Zeitarbeitskräfte als bei Vollzeitbeschäftigten. Dies ist der Fall, da die Leiharbeitskräfte in ihrer fachlichen und persönlichen Entwicklung letztlich vom Verleiher betreut werden. 
  2. Höhere Fluktuation: Zeitarbeitskräften kann die Bindung und Identifikation mit dem entleihenden Betrieb fehlen. Bei einem lukrativen Angebot mit Festanstellung sind Leiharbeitnehmer eher bereit, das Arbeitsverhältnis in Arbeitnehmerüberlassung zu beenden. Dies kann zu erhöhten Kosten für die Unternehmen führen, da ein neuer Mitarbeiter gefunden und eingearbeitet werden muss.
  3. Geringe Arbeitsmoral: Zeitarbeitskräfte fühlen sich ihrem Arbeitgeber gegenüber möglicherweise nicht loyal oder verpflichtet. Dies kann zu einer geringeren Produktivität und Arbeitsmoral führen und auf die fest-angestellten Mitarbeiter im Unternehmen abfärben. Um dies zu verhindern, ist es essenziell, die Leiharbeitnehmer zielorientiert ins Unternehmen zu integrieren und zu motivieren. 
  4. Erhöhtes Fehlerpotenzial: Werden Leiharbeitnehmer weniger intensiv ins Unternehmen eingearbeitet als fest-angestellte Mitarbeiter, kann dies zu Fehlern führen. Entscheidend ist, dass jeder Zeitarbeiter durch ein durchdachtes Onboarding die Prozesse und Verfahren im Unternehmen kennenlernt und versteht, um Fehler proaktiv zu unterbinden.
  5. Qualitätsprobleme: Unerfahrene oder weniger gut ausgebildete Zeitarbeitskräfte, die mit der Branche oder den spezifischen Arbeitsanforderungen im Unternehmen nicht vertraut sind, können die Gesamtqualität der Arbeit beeinträchtigen. 
  6. Begrenzte Ausbildungsmöglichkeiten: Zeitarbeitskräfte erhalten häufig nicht dieselbe Weiterbildung wie feste Mitarbeiter. Dies kann es für sie schwierig machen, die für einen langfristigen Erfolg erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu entwickeln.
  7. Begrenzter Wissenstransfer: Aufgrund des kurzfristigen Charakters ihrer Beschäftigung bleiben Leiharbeitnehmer möglicherweise nicht lange genug in einem Unternehmen, um das notwendige Wissen für die Position zu erlernen und an andere weiterzugeben. Dies kann es für Unternehmen schwierig machen, langfristige Strategien oder Pläne zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund ist es für Betriebe wichtig, einen Mix aus langfristig angestellten Mitarbeitern und Zeitarbeitern zu etablieren. 

Was sind die Vor- und Nachteile der Arbeitnehmerüberlassung für den Leiharbeitnehmer? 

Auch für den Leiharbeitnehmer hat die Arbeitnehmerüberlassung relevante Vor- und Nachteile. Die folgende Tabelle liefert einen guten Überblick:

Vorteile für LeiharbeitnehmerNachteile für Leiharbeitnehmer
Hohe FlexibilitätMangelnde Arbeitsplatzsicherheit
Möglichkeit, Erfahrungen in unterschiedlichen Bereichen und Unternehmen zu sammelnEingeschränkter Zugang zu tarifvertraglichen Leistungen des Unternehmens
Abwechslungsreiche Arbeitsorte und AufgabenNiedrigere Einstiegsgehälter 
Je nach Spezialisierung erhöhte VerdienstmöglichkeitenSchwieriger Aufbau einer Karriere im Branchenumfeld
Möglichkeit zum NetzwerkaufbauBegrenzte Möglichkeiten für fachliche und persönliche Weiterentwicklung aufgrund ständiger Unternehmenswechsel
Leichterer Wiedereinstieg in das Berufsleben nach einer UnterbrechungHöhere Fluktuation und dadurch begrenzte Arbeitsplatzstabilität
Chance auf Übernahme in ein AngestelltenverhältnisArbeitsbedingungen, die nicht im Detail zu den Fähigkeiten und zur Erfahrung passen

Welche Inhalte muss ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beinhalten? 

Die Überlassung von Arbeitnehmern in Deutschland erfordert stets einen schriftlichen Vertrag – den sogenannten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.

Folgende Punkte muss dieser Vertrag beinhalten:

Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung Im Vertrag muss ein Hinweis zur Genehmigung der Überlassung mit Datum und ausstellender Behörde sowie Ablauf der Genehmigung festgehalten werden.
Vereinbarung zur sofortigen Rückmeldung des Verleihers bei Entziehung der Genehmigung zur ANÜ. Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss fixiert werden, dass der Verleiher dem Entleiher sofort Bescheid geben muss, wenn die Erlaubnis zur Überlassung erloschen ist.
Informationen zur fachlichen und persönlichen Qualifikation der LeiharbeitnehmerIhre entsprechenden Vorgaben an den Leiharbeiter müssen zu Beweiszwecken im Überlassungsvertrag festgehalten werden (§ 12 Abs. 1 AÜG). Nutzen Sie die damit verbundene Möglichkeit, Ihre Anforderungen möglichst genau zu beschreiben. Dann können Sie die Zeitarbeitsfirma am ehesten zur Rechenschaft ziehen, wenn ein Leiharbeitnehmer die Anforderungen nicht erfüllt.
Die Person des LeiharbeitnehmersWenn Sie den Mitarbeiter, den Sie entleihen wollen, bereits kennen und von ihm überzeugt sind, können Sie auch die Überlassung genau dieses Mitarbeiters für die Laufzeit des Überlassungsvertrags vereinbaren. Hintergrund ist, dass die Standardverträge von Zeitarbeitsfirmen oft vorsehen, dass sie von sich aus einen Mitarbeiter jederzeit abziehen und durch einen anderen Mitarbeiter ersetzen dürfen. Bestehen Sie dann also darauf, diese Klausel zu streichen.
Besondere Vereinbarungen oder Anforderungen für die Arbeit beim EntleiherZum Beispiel: Gesonderte Regelung zur Nutzung eines Firmenfahrzeugs bei Außendienstmitarbeitern.
Arbeitszeiten und UrlaubAuf jeden Fall muss der Überlassungsvertrag Regelungen darüber enthalten, wie viele Stunden der Leiharbeitnehmer pro Tag oder Woche zu arbeiten hat und ob Sie als Entleiher berechtigt sind, Überstunden anzuordnen. Ebenso muss geklärt werden, ob Schicht- oder Nachtarbeit in Frage kommt. Zuletzt ist zu regeln, wie viel Urlaub dem Leiharbeitnehmer zusteht.
EntgeltIm Überlassungsvertrag muss geregelt werden, welche Vergütung Sie als Entleiher pro Stunde an die Zeitarbeitsfirma zahlen (=Stundenverrechnungssatz). Die Höhe des Entgelt muss dabei vergleichbar mit einem Festangestellten Arbeitnehmer beim Entleiher sein.

Des Weiteren muss festgehalten werden, ob und welche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit berechnet werden. Der größte Teil der Verleihfirmen haben hierfür eine detaillierte Preisliste. Und trotzdem können und sollten Sie noch über einen günstigeren Preis verhandeln. Das ist in der Zeitarbeitsbranche durchaus üblich und kann Ihnen bares Geld sparen.
Austausch bei Ausfall des überlassenen MitarbeitersAchten Sie weiter darauf, dass im Vertrag festgehalten wird, innerhalb welcher Frist Ihnen die Zeitarbeitsfirma eine geeignete Ersatzkraft zur Verfügung stellen muss, wenn der zunächst überlassene Mitarbeiter beispielsweise wegen Krankheit ausfällt. Üblich ist eine Zeitspanne von 3 bis 5 Werktagen – je nach erforderlicher Qualifikation. Sie können aber auch eine kürzere Frist vereinbaren.
LaufzeitIm Überlassungsvertrag muss vereinbart werden, wie lange Ihnen die Zeitarbeitsfirma den Leiharbeitnehmer überlässt.
KündigungSie sollten darauf achten, dass der Überlassungsvertrag ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer möglichst kurzen Kündigungsfrist vorsieht. Üblich sind 5 Arbeitstage. Die längeren Kündigungsfristen für Arbeitnehmer sind für Sie als Entleiher nicht relevant.

Welche Rechte und Pflichten gibt es bei der Arbeitnehmerüberlassung? 

Verleiher haben auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) die Verpflichtung, vor dem Entleihen von Arbeitskräften eine Genehmigung einzuholen. Entleiher haben die Pflicht, diese Genehmigung einzusehen und die Erlaubnis auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Die Genehmigung zur Überlassung von Arbeitnehmern ist nach § 2 AÜG für ein Jahr gültig und kann auf Antrag verlängert werden. Die Erlaubnis kann unbefristet verlängert werden. Verleiher haben die Verpflichtung, zu jeder Zeit zu prüfen, ob die Genehmigung rechtskonform ist, bevor sie Mitarbeiter verleihen.

Einverständnis von Leiharbeitern nötig

Verträge zwischen einem Verleiher und einem Entleiher bedürfen der Schriftform. Leiharbeitnehmer müssen zusätzlich mit dem Arbeitsvertrag erklären, dass sie einverstanden sind, in unterschiedliche Unternehmen entsandt zu werden. Der Leiharbeiter ist verpflichtet, den betrieblichen Vorgaben Beachtung zu schenken und sich disziplinarisch vom Entleiher führen zu lassen.

Wie errechnet sich ein Tagessatz für einen Leiharbeitnehmer?

Ein Tagessatz für einen Leiharbeiter ist aus nachvollziehbaren Gründen höher zu kalkulieren als bei einem festangestellten Mitarbeiter. Dies liegt unter anderem daran, dass das unternehmerische Risiko des Verleihers und die Nebenkosten für Sozialversicherung und Versicherungen mit einbezogen werden müssen.

Da jeder Vertrag mit einem Zeitarbeitsunternehmen vertrauliche und individuelle Berechnungsgrundlagen enthält, gibt es keine allgemeine Berechnungsgrundlage der Kosten für Leiharbeitnehmer.

Die folgenden Komponenten sind gleichzeitig von jedem Verleiher einzubeziehen, um anfallende Aufwendungen und das unternehmerische Risiko abzubilden:

  • Anfallende direkte Kosten
  • Indirekte Kosten und unternehmerisches Risiko
  • Bruttolohn des Leihmitarbeiters
  • Kosten für Marketing, Werbung, Lohnbuchhaltung und Büro- und Administrationsaufwendungen
  • Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung   (ca. 21 % des Bruttolohns)
  • Rückstellungen für Leerphasen oder die Insolvenz von Entleihern
  • Rückstellungen für Krankheit und Urlaub
  • Gewinnaufschlag
  • Beitrag für die Berufsgenossenschaft

Faustformel

Als Faustformel kann man festhalten, dass ein Personaldienstleister circa mit einem Faktor von 1,8 – 2,5 rechnet, um die Kosten des Entleihers für einen Leihmitarbeiter zu berechnen.

Für einen Leihmitarbeiter, der 2.500 Euro pro Monat brutto verdient, müsste das entleihende Unternehmen in der Regel mehr als 5.000 Euro pro Monat entrichten.

Für Personalverantwortliche und Unternehmer lohnt sich die Rechnung in vielen Fällen trotz der erhöhten Kosten. Dies liegt vor allem daran, dass das geringe unternehmerische Risiko die höheren Ausgaben aufwiegt.

FAQ zur Arbeitnehmerüberlassung

Die wichtigsten Fragen bezüglich der Leiharbeit sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, kurz AÜG, definiert. Weitere Infos können den jeweilig geltenden Tarifverträgen entnommen werden. Eine Übersicht zur Zeitarbeit inklusive aktueller Zahlen stellt auch die Bundesagentur für Arbeit online zur Verfügung.
Im Vertrag, der zwischen der Zeitarbeitsfirma und dem Leiharbeitnehmer geschlossen wird, ist die tarifliche Grundlage geregelt. Sollte kein entsprechender Tarif vorhanden sein, orientieren sich die Leiharbeitsfirmen an den Konditionen des Entleihers. Dennoch sind auch in diesem Fall die gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn, zur Arbeitszeit sowie zum Urlaubsanspruch zu beachten.
Die angesammelten Überstunden des Arbeitnehmers sind diesem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Entleihers auszubezahlen.
Leiharbeitnehmer haben ebenso wie Festangestellte einen Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld, sofern das im jeweiligen Unternehmen üblich ist. Der Anspruch auf Urlaubstage ist gesetzlich geregelt und für die Zeitarbeitsfirmen verpflichtend. Ebenso verhält es sich mit der Gewährung von Krankengeld, was ebenfalls gesetzlich definiert ist.
Die oben genannten Ansprüche werden dem Leiharbeitnehmer, ebenso wie das monatliche Gehalt, vom Verleiher ausbezahlt. Übrigens gilt der gesetzliche Mindestlohn für Leiharbeitnehmer ebenso wie für festangestellte Arbeiter. Dabei wird entweder der gesetzliche oder der tarifliche Mindestlohn als Richtlinie genommen. Außerdem haben Leiharbeiter dem Equal-Pay-Grundsatz entsprechend nach spätestens neun Monaten einen Anspruch auf eine Gehaltsangleichung.
Bei Verstößen gegen das AÜG, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, stehen Geldbußen zwischen 1.000 Euro und 500.000 Euro im Raum. Darüber hinaus droht das Erlöschen der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. 
Unternehmen dürfen Arbeitskräfte verleihen, wenn sie über eine schriftliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügen. Diese Genehmigung wird auf ein Jahr ausgestellt und kann anschließend auf Antrag hin verlängert werden. Des Weiteren muss mit den zu verleihenden Arbeitnehmern ein entsprechender Vertrag geschlossen werden, der eine Entleihung rechtens macht.