Ausbildungsvertrag erstellen

Ausbildungsvertrag: Inhalte, Muster-Formulierungen & ungültige Klauseln + Checkliste

Hält der Arbeitgeber Ausbildungsstellen in seinem Betrieb bereit, so muss er dem neu Auszubildenden einen rechtsgültigen Ausbildungsvertrag anbieten. Doch das Arbeitspapier muss gleich mehreren gesetzlichen Vorschriften gehorchen und setzt eine recht umfangreiche Gestaltung unterschiedlicher Vertragsinhalte voraus. Aber welche Inhalte müssen vom Ausbilder berücksichtigt werden? In diesem Leitfaden verrate ich Ihnen, welche Inhalte ein Ausbildungsvertrag beinhalten muss, wie sich dieser vom klassischen Arbeitsvertrag unterscheidet, welche Klauseln in einem Ausbildungsvertrag verboten sind und welche Form einzuhalten ist. In einer umfassenden Checkliste habe ich Ihnen zudem die wichtigsten Punkte für einen rechtsgültigen Ausbildungsvertrag zusammengestellt!
Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Ausbildungsvertrag?

Der Ausbildungsvertrag ist die Grundlage für ein rechtsgültiges Ausbildungsverhältnis zwischen einem Auszubildenden und seinem Ausbildungsbetrieb. Er regelt sämtliche rechtlichen Rahmenbedingungen, die für beide Vertragsparteien während der Ausbildung maßgeblich sind. Wie bei jedem anderen Vertrag werden auch beim Ausbildungsvertrag Rechte und Pflichten ausgelöst, die sowohl der Auszubildende als auch der Ausbilder befolgen müssen. 

Der Ausbildungsvertrag wird nach § 36 BBiG zur Eintragung an die zuständige Stelle geschickt. Diese bestimmt sich nicht nach dem einzelnen Beruf, sondern vielmehr nach dem entsprechenden Bereich. Berufe der Handwerksordnung wie z. B. Bäcker, Lackierer, Tischler sind der Handwerkskammer (HWK) zugeordnet, kaufmännische bzw. gewerbliche der Industrie- und Handelskammer (IHK). 

Was ist die gesetzliche Grundlage des Ausbildungsvertrages?

Gesetzlich verankert ist der Ausbildungsvertrag im Berufsbildungsgesetz. Dabei sind in § 10 BBiG die vertraglichen Voraussetzungen, in § 11 BBiG die erforderlichen Inhalte eines Ausbildungsvertrages geregelt. So muss der wesentliche Inhalt des Vertrages etwa spätestens vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich vorgelegt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BBiG). 

Im Übrigen sind nach § 10 die für den (klassischen) Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden, sofern das Berufsbildungsgesetz keine genaueren Angaben macht. 

Weitere Arten von Arbeitsverträgen:

Wozu sind die Vertragsparteien nach dem Ausbildungsvertrag verpflichtet?

Nach schriftlich erfolgtem Abschluss des Ausbildungsvertrages und Beginn der Ausbildung ergeben sich sowohl für den Auszubildenden als auch den Ausbilder Pflichten.

Was sind die Pflichten des Auszubildenden?

Da der Auszubildende während der Ausbildung bestmöglich auf seinen künftigen Beruf vorbereitet werden soll, hat er den geltenden Regeln im Ausbildungsbetrieb zu folgen. Dies bedeutet insbesondere, dass der Auszubildende die ihm zugeteilten Aufgaben ernst zu nehmen und wie vorgesehen zu erledigen hat. Denn den Vorgaben und Weisungen des Vorgesetzten (Ausbilders) ist stets Folge zu leisten. 

Weitere Pflichten des Auszubildenden sind:

  • Verschwiegenheitspflicht: Als Auszubildender ist man verpflichtet, keine Interna preiszugeben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind demnach streng vertraulich zu behandeln.
  • Untersuchungspflicht: Gemäß §§ 32, 33 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) muss sich der „Jugendliche“ bzw. Auszubildende „innerhalb von 14 Monaten“ vor Eintritt in das Berufsleben einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Gleiches gilt im Fall der Nachuntersuchung nach Ablauf eines Jahres.

Welche Pflichten hat ein Ausbilder?

Folgende Pflichten muss der Ausbilder gemäß Ausbildungsvertrag übernehmen:

  • Bereitstellung der erforderlichen Arbeitsmittel: Jeder Ausbilder muss dem Auszubildenden in seinem Betrieb die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. 
  • Sorgfaltspflicht und Gesundheitsschutz: Der Betrieb ist grundsätzlich dafür verantwortlich, dass der Auszubildende die Gelegenheit besitzt, sich auch charakterlich weiterzuentwickeln. Daneben umfasst die Sorgfaltspflicht auch die körperliche Unversehrtheit des Auszubildenden.
  • Freistellung: Der Ausbilder muss dem Auszubildenden den Besuch der Berufsschule und das Absolvieren von Prüfungen ermöglichen.

Was unterscheidet einen Ausbildungsvertrag vom klassischen Arbeitsvertrag?

Nach § 10 Abs. 2 BBiG gilt: “Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.” Wie im Folgenden dargelegt, ergeben sich jedoch aufgrund Gesetz einige bedeutende Unterschiede zwischen einem Ausbildungsvertrag und einem Arbeitsvertrag.

Zum einen muss der Ausbildungsvertrag spätestens vor Beginn der Ausbildung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dagegen ist der Arbeitsvertrag auch dann wirksam abgeschlossen, wenn lediglich eine mündliche Einigung vorliegt. Allerdings ist im letzten Fall die Erschwernis der Beweisführung mitzuberücksichtigen. 

Weitere Unterschiede zwischen Ausbildungsvertrag und Arbeitsvertrag:

  • Ziel: Während der Arbeitsvertrag in erster Linie die Arbeitsleistung des Angestellten zum Inhalt hat, besitzt der Ausbildungsvertrag die Zielsetzung, die für den späteren Beruf erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln. 
  • Befristung: Ein Ausbildungsvertrag gilt stets so lang wie die Ausbildungszeit selbst und ist somit befristet abgeschlossen. Beim klassischen Arbeitsvertrag ist zusätzlich die unbefristete Variante möglich.
  • Länge der Probezeit: Die Probezeiten fallen unterschiedlich lang aus. Beim Arbeitsvertrag sind sechs Monate möglich, beim Ausbildungsvertrag lediglich bis zu vier Monaten. 
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Denn beim Ausbildungsvertrag ist die (fristlose) Kündigung nach § 22 Abs. 1 BBiG ohne Angabe von Gründen jederzeit möglich. Danach müssen wichtige Gründe angeführt werden (§ 22 Abs. 2 BBiG). Beim klassischen Arbeitsvertrag hingegen gelten gemäß § 622 BGB die allgemeinen Regeln zur Kündigung (Kündigungsfristen und -gründe).
  • Gestaffelte Vergütung: In § 17 BBiG ist die im Vergleich zum Arbeitsvertrag deutlich niedrigere Vergütung des Auszubildenden geregelt. Danach ist der Vergütungsanspruch je nach „fortschreitender Berufsausbildung“ gestaffelt (die gestaffelte Auszahlung ist jährlich vorzunehmen). 

Welche Inhalte müssen in einem Ausbildungsvertrag enthalten sein? 

Wie der Inhalt eines Ausbildungsvertrages genau gestaltet werden muss, ist in § 11 BBiG geregelt. Die Niederschrift des Vertrages muss spätestens vor Antritt des Berufsausbildungsverhältnisses in schriftlicher Form vorliegen und folgende Inhaltspunkte aufweisen:

VertragsinhalteErläuterungenMusterformulierungen
Name und Anschrift der VertragsparteienNeben den Anschriften ist das Alter des Azubis anzugeben, insbesondere wenn der Auszubildende noch minderjährig ist (inkl. Unterschrift der Erziehungsberechtigten!). 
Sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der BerufsausbildungIm Vertrag muss ein detaillierter Ausbildungs(rahmen)plan mit Angabe der einzelnen Abteilungen beschrieben werden.Der Ausbildende hat dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist (…)
Beginn und Dauer der BerufsausbildungIn der Regel beginnt die Ausbildung am 1. September und dauert 2 bis 3 ½ Jahre.Die Ausbildungsdauer beträgt nach der Ausbildungsordnung xxx Jahre/Monate.
Ausbildungsort und -maßnahmenFür den Abzubildenden von Bedeutung: Fahrtkostenerstattung, wenn er an einem anderen Ort tätig wird als im Vertrag vorgesehen.Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach § … (Ausbildungsstätte) und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden sonstigen Arbeitsstellen statt.
Dauer der regelmäßigen täglichen AusbildungszeitDie genauen Arbeitszeiten sind durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bzw. das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) reglementiert.Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt xxx Stunden
Dauer der ProbezeitMindestens einen Monat, höchstens vier Monate (§ 20 BBiG) Die Probezeit beträgt xxx Monate. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um die Dauer der Unterbrechung.
AusbildungsvergütungDie Vergütung kann in der Höhe je nach Branche variieren. Die Mindestvergütungen sind in § 17 BBiG geregelt. Auch der Zahlungszeitpunkt muss festgelegt werden.Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung. Diese beträgt monatlich: … 
UrlaubsansprücheMindesturlaub gemäß arbeitsrechtlicher Regelungen (bei Tarifverträgen sind Abweichungen möglich)Der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Es besteht ein Urlaubsanspruch auf xxx Werktage oder xxx Arbeitstage im Jahr xxx.
KündigungsmöglichkeitenDer Ausbildungsvertrag muss gem. § 22 BBiG sämtliche Modalitäten rund um die Kündigung und die Dauer der Kündigungsfristen beinhalten. Während der Probezeit ist sie jederzeit möglich (ohne Angabe von Gründen).Nach Ablauf der Probezeit ist eine fristlose Kündigung bei wichtigem Grund zulässig, daneben auch eine ordentliche Kündigung mit vierwöchiger Kündigungsfrist. Dritte Möglichkeit: der einvernehmliche Aufhebungsvertrag!Das Berufsausbildungsverhältnis kann während der Probezeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist2. von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Hinweis auf geltende Tarifverträge und BetriebsvereinbarungenBei Vorliegen von tarifrechtlichen Voraussetzungen sind diese vertraglich zu benennen.  

Welche Klauseln oder Inhalte sind in einem Ausbildungsvertrag verboten?

Neben den nach § 11 BBiG („Vertragsniederschrift“) erforderlichen Inhalten eines Ausbildungsvertrages können sich auch Vertragszusätze einschleichen, die nicht zulässig sind. Diese betreffen u. a. Vergütung, Urlaubsansprüche oder Belastungen finanzieller Art.

Zu den unzulässigen Vertragsinhalten zählen:

  • Weiterarbeitsklauseln für die Zeit nach Abschluss der Ausbildung sind unzulässig. Als Weiterarbeitsklausel wird eine Vereinbarung bezeichnet, nach der Ihr Auszubildender vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ausdrücklich anzeigen muss, dass er mit Ihnen als ausbildendem Betrieb nach Ende der Ausbildung kein Arbeitsverhältnis eingehen will.
  • Wettbewerbsabreden, die dem Auszubildenden nach Ende der Ausbildung eine Berufsausübung am Ausbildungsort untersagen.
  • Kostenübernahmevereinbarungen durch den Auszubildenden, beispielsweise für den Erwerb einer Fahrerlaubnis, wenn er nach Abschluss der Ausbildung nicht für eine bestimmte Zeit als Mitarbeiter im ehemaligen Ausbildungsbetrieb tätig wird.
  • Kündigungsausschlussklauseln, die die Möglichkeit des Auszubildenden beschränken, nach Übernahme in ein Arbeitsverhältnis dieses vor Ablauf einer bestimmten Zeit zu kündigen.
  • Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen ist unzulässig. Kommt eine Partei nach dem Ausbildungsvertrag ihren Pflichten nicht nach, kann die andere Seite u. U. einen Schadensersatz geltend machen. Allerdings dürfen Schadenersatzansprüche nicht vorher eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Auch pauschale vertragliche Vereinbarungen, die eine bestimmte Höhe des Schadensersatzes bestimmen, sind unwirksam.
  • Rückzahlungsvereinbarungen des Auszubildenden, zum Beispiel für ein Weihnachtsgeld, falls dieser vor einem bestimmten nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses liegenden Termin das nachfolgende Arbeitsverhältnis kündigt.

Zahlungsverpflichtungen des Auszubildenden, wonach er für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen hat. Unzulässig sind hier insbesondere

  • Entschädigungszahlungen, auch für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • die Übernahme von Unterkunfts- und Verpflegungskosten für eine Ausbildung,
  • der Kauf eines Ausbildungsplatzes durch die Eltern des Auszubildenden oder
  • die Kostenübernahme für eine Fahrerlaubnis bei einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer.

Welche Formvorschriften gelten beim Ausbildungsvertrag?

Bleibt es bei der beginnenden Ausbildungszeit bei einer rein mündlichen Vereinbarung zwischen dem Auszubildenden und seinem Ausbilder, gilt der Ausbildungsvertrag als unwirksam. Der Ausbildungsvertrag muss demnach immer schriftlich geschlossen werden.

In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass eine mündliche Zusage für den Ausbildungsplatz gegeben wird. Nach §§ 10, 11 BBiG muss dieser mündliche Vertrag bzw. eine solche mündliche Vereinbarung in jedem Fall „spätestens vor Beginn der Berufsausbildung“ bestätigt werden. Ebenso ist eine elektronische Form der Vertragsschließung nicht zulässig. 

Es ist ratsam, die Formvorschriften des Ausbildungsvertrages ca. zwei Wochen vor Antritt der Ausbildungszeit noch einmal zu überprüfen. 

Wer muss den Ausbildungsvertrag unterschreiben?

Ist der Jugendliche noch keine 18 Jahre alt, müssen neben dem Ausbildenden auch die Erziehungsberechtigten – gemeinsam mit ihrem minderjährigen Kind – den Ausbildungsvertrag unterschreiben. Um Klarheit bezüglich sämtlicher Vertragsinhalte zu haben, sollten die Klauseln genauestens gelesen werden. So werden auf beiden Seiten unangenehme Überraschungen wie die Unwirksamkeit einzelner Paragrafen oder des gesamten Ausbildungsvertrages vermieden. Dabei erhalten beide Vertragsparteien beim Unterzeichnen eine von beiden Seiten unterschriebene Ausfertigung des Vertrages.

Des Weiteren ist zu beachten, dass der Ausbildende verpflichtet ist, den unterschriebenen Ausbildungsvertrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten. So kann der erforderliche Eintrag in das entsprechende Verzeichnis von Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Landwirtschaftskammer etc. erfolgen.

Checkliste: Der rechtssichere Ausbildungsvertrag

Wer als Arbeitgeber in seinem Betrieb Ausbildungsplätze anbietet, muss bei Vorbereitung und Erstellung eines notwendigen, rechtsgültigen Ausbildungsvertrages eine Reihe von Rechtsvorschriften beachten.

In dieser Übersicht halten wir die wichtigsten Punkte in Form einer Checkliste für Sie bereit:

Checkpunkte für einen rechtssicheren Arbeitsvertrag
Vollständige Angaben zu den Vertragspartnern, z. B. Name, Anschriften, Unterschriften von Ausbilder, Auszubildendem und Erziehungsberechtigten, Vertrag in zweifacher Ausfertigung
Ziel der Berufsausbildung bzw. anzugehende Berufstätigkeit
Art der Berufsausbildung inklusive sachlicher und zeitlicher Gliederung gemäß der jeweils gültigen Ausbildungsordnung
Beginn (Datum) + Dauer der Ausbildung (korrespondiert im günstigsten Fall mit Schulbeginn bzw. geltenden Schulferien)
Festlegung der täglichen Arbeitszeiten (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen wie Arbeitszeitordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz, Betriebsvereinbarungen, Manteltarife etc.)
Vereinbarung zur Dauer der Probezeit
Vergütung und Zahlungsmodalitäten
Urlaubsansprüche (siehe gesetzliche Vorschriften)
Kündigungsvoraussetzungen, unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlagen des Berufsbildungsgesetzes und des Allgemeinen Arbeitsrechts
Vermeiden bzw. Streichen von unzulässigen Vertragsklauseln
Weiterleitung des Ausbildungsvertrages an die zuständige Stelle (z. B. IHK oder HWK)