Überstunden mit Gehalt abgegolten: Rechtswirksam formulieren
Ist die Klausel „Überstunden mit dem Gehalt abgegolten“ rechtswirksam?
Nein, eine Klausel im Arbeitsvertrag, die pauschal festlegt, dass geleistete „Überstunden mit dem Gehalt abgegolten“ sind, ist unwirksam. Zwar dürfen Überstunden vertraglich vereinbart werden und grundsätzlich auch mit dem Gehalt abgegolten werden. Damit diese Überstundenvereinbarung aber rechtens ist, muss auch die maximale Anzahl der Stunden, die mit dem Gehalt abgegolten werden, dokumentiert werden. Eine ungenaue Formulierung wie „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ hingegen verrät nicht, wie viele Überstunden denn vom Gehalt erfasst werden, und ist damit unwirksam. Eine pauschale Abgeltung der Überstunden durch das Gehalt ist also ungültig.
Dies wird neben den genauen Vertragsinhalten in erster Linie durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere durch die Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt.
Wie muss eine rechtswirksame Überstundenklausel aussehen?
Nicht nur Überstunden – unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften – sind zulässig. Auch eine vertragliche Klausel, wonach Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, ist u. U. rechtlich nicht zu beanstanden. Doch welche Anforderungen werden an eine solche Überstundenklausel gestellt?
Nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 01.09.2010 (AZ 5 AZR 517/09) sind pauschale Beschreibungen zu Überstunden nicht zulässig, da sie zu ungenau und für den Arbeitnehmer nicht verständlich sind. Eine zu vage Formulierung wie z. B. „Die Vergütung erfasst auch geleistete Überstunden“ lässt nicht erkennen, welche Arbeitsleistungen genau nicht vergütet werden und verstößt demnach gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Eine Überstundenregelung ist folglich nur dann rechtmäßig, wenn sie den Umfang bzw. die Anzahl der zu leistenden Überstunden hinreichend bestimmt und konkretisiert. In der Praxis erfolgt dies anhand einer exakten Angabe der Überstundenanzahl, die der Arbeitnehmer ohne extra Vergütung zu leisten hat. Nur durch die genaue Bestimmung der mit dem Gehalt abgegoltenen Überstunden kann der Arbeitnehmer abschätzen, was ihn hinsichtlich seiner Arbeitsleistung erwartet.
Da Überstundenklauseln in aller Regel als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind, dürfen sie zusätzlich nach § 305c BGB als sogenannte überraschende Klauseln nicht im Vertrag „versteckt“ sein. Eine derartige Klausel ist demzufolge am ehesten unter den Punkt „Vergütung“ im Arbeitsvertrag zu platzieren.
Wie viele Überstunden dürfen „mit dem Gehalt abgegolten“ werden?
Nachdem geklärt ist, dass der Arbeitgeber zur Wirksamkeit der Überstundenregelung die genaue Anzahl der Stunden angeben muss, stellt sich die Frage der zulässigen Gesamtzahl. Das Gesetz gibt hierzu keine Antworten. § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB ist zu entnehmen, dass der Arbeitnehmer durch die Überstundenklausel nicht unangemessen benachteiligt werden darf, damit sie nicht als unwirksam gilt. Daraus ergibt sich, dass sich die Mehrarbeit des Arbeitnehmers nicht über das gebotene Maß hinaus erstrecken sollte. Im Zweifel ist über den konkreten Einzelfall zu entscheiden – unter Umständen durch das zuständige Arbeitsgericht.
Aufgrund der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beträgt die Obergrenze wöchentlich acht Arbeitsstunden. Denn der Richtwert von acht Stunden pro Tag ergibt bei einer sechstätigen Arbeitswoche insgesamt 48 Stunden, womit die zulässige Mehrarbeit bei vertragsüblichen 40 Stunden pro Woche acht Stunden ergibt. Eine entsprechende Anwendung auf den gesamten Monat ist indes nicht zulässig.
Die mit dem Gehalt abgegoltene Überstundenzahl dürfte üblicherweise bei maximal ca. 10-15 % der Wochenarbeitszeit liegen. Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat beispielsweise 10 Überstunden pro Monat als wirksam erachtet.
FAQ zum Thema Überstunden mit Gehalt abgegolten
Noch Fragen? Antworten auf weitere wichtige Fragen rund um die Überstundenvereinbarung finden Sie im Folgenden.