Wechsel von Minijob auf kurzfristige Beschäftigung

Wechsel von Minijob auf kurzfristige Beschäftigung – auch beim gleichen Arbeitgeber?

Es gibt zahlreiche Gründe, weshalb Arbeitnehmer sich nach einer geringfügigen Beschäftigung (klassischer Minijob) für eine kurzfristige Beschäftigung interessieren könnten, beispielsweise die zeitliche Komponente oder die fehlende Verdienstgrenze. Allerdings kommt immer wieder die Frage auf, ob ein nahtloser Übergang von einer geringfügigen Beschäftigung in eine kurzfristige Beschäftigung überhaupt erlaubt ist. Der folgende Artikel liefert genau diese Antwort und verrät Ihnen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel von einem Minijob in eine kurzfristige Anstellung möglich ist - beim gleichen Arbeitgeber und bei einem anderen.
Inhaltsverzeichnis

Darf ich von einem Minijob auf eine kurzfristige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber wechseln?

Ein Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung zur kurzfristigen Beschäftigung ist beim gleichen Arbeitgeber nahtlos grundsätzlich nicht möglich, da hier von einer Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung ausgegangen wird.

Die beiden Vertragsparteien sind gezwungen, eine zweimonatige Pause einzulegen, damit eine kurzfristige Beschäftigung nach der geringfügigen Beschäftigung eingegangen werden kann.

Ausnahme! Zwangspause von zwei Monaten gilt nicht bei unterschiedlichen Arbeitsinhalten

Die Zwangspause von zwei Monaten, die grundsätzlich bei einem Wechsel von einer geringfügigen in eine kurzfristige Beschäftigung einzuhalten ist, gilt nicht, wenn die beiden Beschäftigungen insofern gegeneinander abzugrenzen sind, dass sie als voneinander unabhängig gelten.

Das bedeutet: Wenn keine inhaltliche Übereinstimmung zwischen den Minijobs besteht, etwa wenn die tatsächlichen Tätigkeiten gänzlich unterschiedlicher Natur sind, müssen Sie keine Zwangspause von zwei Monaten einlegen.

Wichtig: Unabhängig von der Verschiedenartigkeit der Tätigkeiten sind mehrere Minijobs beim gleichen Arbeitgeber nicht erlaubt. Diese werden zu einem (sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnis zusammengefasst.

Ist ein Wechsel vom Minijob auf eine kurzfristige Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern möglich?

Anders verhält es sich, wenn die Minijobs, also die geringfügige und die kurzfristige Beschäftigung, bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Eine derartige Kombination der Minijob-Varianten in dieser Reihenfolge ist möglich und wird anerkannt.

Dabei ist sogar die gleichzeitige Ausübung der Minijobs möglich. Das heißt, neben der geringfügigen Beschäftigung kann die kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die beiden Minijobs nicht beim gleichen  Arbeitgeber durchgeführt werden, da man in diesem Fall dann ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis annehmen würde.

Sobald dann die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro monatlich überschritten wird, besteht sowohl Sozialversicherungs- als auch Steuerpflicht.

Warum von Minijob auf kurzfristige Beschäftigung wechseln?

Wer seinen Minijob in eine kurzfristige Beschäftigung wechseln möchte, kann hierfür unterschiedliche Gründe haben. Da kann zum Beispiel die Zeitkomponente eine entscheidende Rolle spielen.

So zeichnet sich das Modell der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) durch eine regelmäßige Erbringung der Arbeitsleistung aus. Der Minijobber der geringfügigen Beschäftigung arbeitet grundsätzlich über das gesamte Jahr gesehen monatlich an verschiedenen Werktagen. Die kurzfristige Beschäftigung ist dagegen zeitlich befristet und – wie der Name bereits sagt – auf eine kurze Zeitspanne beschränkt.

Daneben kann der mögliche Verdienst den Ausschlag für oder gegen das jeweilige Arbeitsmodell geben. Das Arbeitsentgelt ist bei einem Minijob auf monatlich maximal 538 Euro (Stand: 2024) begrenzt. Jährlich dürfen demnach bis zu 6.456 Euro, inklusive zwei Monaten mit Überschreitung der Verdienstgrenze, insgesamt maximal 7.532 Euro verdient werden.

Auch wenn bei der kurzfristigen Beschäftigung nur „blockweise“, also innerhalb einer bestimmten Dauer gearbeitet wird, so ist die Höhe des Verdienstes dabei unerheblich. Dies bedeutet, der kurzfristig Beschäftigte darf theoretisch deutlich mehr verdienen als der nur geringfügig Beschäftigte.

Exkurs – das Wichtigste zur kurzfristigen Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung ist innerhalb zweier Zeitgrenzen möglich:

  • Entweder vereinbaren Arbeitgeber und Beschäftigter im Voraus, dass sich der kurzfristige Minijob über einen Zeitraum von drei Monaten bzw. 90 Kalendertagen (am Stück) erstreckt. Dies ist dann anwendbar, wenn an mindestens 5 Tagen pro Woche gearbeitet wird.
  • Oder der kurzfristig Beschäftigte arbeitet an insgesamt 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. In diesem Fall soll die Arbeitsleistung an weniger als 5 Arbeitstagen wöchentlich erfolgen.

Dabei fallen keine Abgaben zur Sozialversicherung an, solange die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das Einkommen muss jedoch versteuert werden.

Im Gegensatz zur geringfügigen Beschäftigung ist keine Geringfügigkeitsgrenze einzuhalten, eine Verdienstobergrenze ist demnach nicht zu beachten.