Wechsel kurzfristige Beschäftigung in sozialversicherungspflichtige Festanstellung
Kurzfristige Beschäftigung – danach Festanstellung beim gleichen Arbeitgeber?
Ein Arbeitnehmer, der zuvor eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt hat, darf danach beim gleichen Arbeitgeber fest angestellt werden, also in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung übernommen werden. Beim Wechsel aus der kurzfristigen Beschäftigung in die sozialversicherungspflichtige Festanstellung sind keine zeitlichen Beschränkungen zu beachten.
Worauf beim Wechsel von einer kurzfristigen Beschäftigung in eine sozialversicherungspflichtige Festanstellung achten?
Arbeitgeber müssen beim Übergang einer kurzfristigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen einige wenige Punkte beachten, wie die Ab- und Anmeldungen bei der Sozialversicherung.
Schließlich zeichnet sich das neue Arbeitsverhältnis nicht nur durch eine höhere Anzahl der Arbeitsstunden und Erhöhung des monatlichen Verdientes zugunsten des Arbeitnehmers aus. Was sich jedoch in besonderem Maße ändert, sind die Neuerungen im Bereich der Sozialversicherung. Bei der kurzfristigen Beschäftigung fallen keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung an. Beim Wechsel in eine Festanstellung kommt mit der Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages die volle Versicherungspflicht zum Zuge.
Dabei ist es die Aufgabe des Arbeitgebers, den Wechsel von einer kurzfristigen Beschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung an den jeweiligen Sozialversicherungsträger zu melden.
Abmeldung Minijob und Anmeldung Festanstellung – Meldegründe und Fristen
In der folgenden Tabelle sind die einzelnen Schritte bzw. Meldegründe aufgelistet:
Abmeldung der kurzfristigen Beschäftigung bei: Minijob-Zentrale | ||
Meldegrund | 30 – Abmeldung (spätestens nach sechs Wochen) | 11 |
Meldezeitraum bzw. Beginn | z. B. von 1.2. – 31.5.24 | 1. Juli 2024 |
Personengruppe | 110 | 101 |
Beitragsgruppe | 0000 | 1111 |
Meldeentgelt | Summe Verdienst | – |
Als Meldefrist ist der Zeitpunkt der nächsten Gehaltsabrechnung heranzuziehen. Die Abmeldung bei der Minijob-Zentrale bzw. die Anmeldung bei der entsprechenden Krankenkasse muss jedoch innerhalb von sechs Wochen nach dem Wechsel in die Vollzeitstelle erfolgt sein.