Minijobs: Worauf Sie achten müssen, damit Trinkgelder nicht zum Problem werden
Trinkgelder, die Ihre Mitarbeiter als freiwillig gezahlte Leistungen von Dritten erhalten, sind aber kein Arbeitsentgelt. Das gilt allerdings nur dann, wenn ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und -nehmer besteht. Ist das nicht der Fall, sind Trinkgelder steuerund sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt (Bundesfinanzhof (BFH) vom 18.12.2008, Az. VI R 49/06).
Minijobs: Entgeld ohne Risiko durch Trinkgeld aufbessern
Trinkgelder sind besonders für 400-€-Kräfte die ideale Gelegenheit, ihr Entgelt ohne Risiko und Zusatzkosten etwas aufzubessern. Unter Trinkgeldern werden grundsätzlich alle von Kunden oder Gästen gezahlten freiwilligen Leistungen an Mitarbeiter verstanden. Liegen diese Voraussetzungen vor, zählen die Extras bereits seit 1.1.2002 nicht mehr zum Arbeitsentgelt. Für die Leistungen im Streitfall galt dies aber nicht. Hier war es den Mitarbeitern verboten, direkt Geld von Kunden anzunehmen. Der Arbeitgeber, ein Casino, sammelte das Trinkgeld bzw. Jetons der Spielbankbesucher zentral in Behältern ein und verteilte das Geld anschließend.
Minijobs: Kontakt zwischen Mitarbeiter und Dritten
Das Finanzamt stufte die Gelder als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt ein. Der BFH gab ihm Recht. Die Begründung: Für die Einstufung als Trinkgeld ist ein persönlicher Kontakt zwischen Kunden und Mitarbeiter nötig, der hier nicht gegeben war. Darüber hinaus sind Trinkgelder Leistungen von „Dritten“. Im Streitfall seien die Extras aber vom Unternehmen gezahlt worden.
Minijobs: Darauf sollten Sie bei Trinkgeld in Zukunft achten
Erhalten Ihre Mitarbeiter Trinkgelder, ist das auch bei 400-€-Kräften oder anderen Mitarbeitern, bei denen eine Entgeltgrenze nicht überschritten werden darf (beispielsweise Teilzeitkräfte in der Gleitzone = maximal 800 € monatlich), kein Problem. Eine Zahlung ist aber nur dann steuerfreies Trinkgeld, wenn
1. sie von einem Dritten kommt. Sammeln Sie Trinkgelder zunächst zentral und verteilen Sie das Geld erst anschließend, sollten Sie diese Praxis entsprechend obigem Urteil aufgeben
Achtung: Auch eine Konzernmutter oder Konzerntochter kann niemals „Dritter“ sein, weil beide Unternehmen wirtschaftlich als ein einziges angesehen werden. Als Dritte gelten Kunden, Mandanten oder Gäste Ihres Unternehmens.
2. der Dritte sie freiwillig leistet. Zahlt der Dritte sie nicht freiwillig, sondern ist er dazu verpflichtet, müssen Sie das Trinkgeld in voller Höhe als steuerund beitragspflichtiges Arbeitsentgelt behandeln.
Beispiel: Zu den Trinkgeldern, auf die Aushilfen einen Rechtsanspruch haben, zählt der so genannte Bedienungszuschlag. Dieser wird automatisch in Höhe von 10 bis 15 % auf alle Preise aufgeschlagen. Der Mitarbeiter liefert den Zuschlag zunächst beim Arbeitgeber ab. Dieser zahlt nach Verrechnung der gesetzlichen Abzüge (Steuer, Sozialversicherung) – je nach betrieblicher Übung oder Arbeitsvertrag – den Zuschlag wieder an den Arbeitnehmer aus.