Beitragsbild zum Artikel "Trinkgeld in Minijobs"

Trinkgeld in Minijobs: Anspruch und rechtliche Vorschriften zu Sonderzahlungen

Minijobs sind eine beliebte Beschäftigungsform in Deutschland, da sie flexible Arbeitszeiten und steuerliche Vorteile bieten. Doch wie sieht es mit zusätzlichen Einnahmen wie Trinkgeld oder Sonderzahlungen aus? Gerade in Branchen mit direktem Kundenkontakt ist Trinkgeld eine wichtige Anerkennung für erbrachte Leistungen. Doch welche Rechte haben Minijobber, wenn es um Trinkgelder geht? Dieser Artikel beleuchtet, ob Minijobber Anspruch auf Trinkgeld haben, wie dieses geregelt wird und welche Auswirkungen es auf die Verdienstgrenze eines Minijobs haben kann. Zudem wird geklärt, in welchen Berufen Trinkgeld üblich ist und welche Rolle Sonderzahlungen spielen.
Inhaltsverzeichnis

Haben Minijobber Anspruch auf Trinkgeld?

Auch Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf Trinkgeld, da es rechtlich als freiwillige Zuwendung von Kunden gilt und nicht als Bestandteil des regulären Arbeitsentgelts. Trinkgeld ist in Deutschland deshalb auch steuerfrei, solange es freiwillig und zusätzlich zum regulären Lohn direkt vom Kunden an den Arbeitnehmer gegeben wird. Arbeitgeber dürfen Trinkgelder außerdem nicht als Teil des Gehalts anrechnen oder einfordern.

Allerdings gibt es in der Praxis Unterschiede, wie mit Trinkgeldern umgegangen wird. In manchen Betrieben, beispielsweise in der Gastronomie, ist es üblich, dass das Trinkgeld gesammelt und anschließend entweder monatlich oder auch jährlich unter allen Mitarbeitern aufgeteilt wird – auch Minijobber werden in der Regel daran beteiligt. Dies hängt jedoch von den internen Regelungen und der Absprache im Betrieb ab.

Was gilt als Trinkgeld?

Als Trinkgeld gelten freiwillige Zuwendungen von einem Dritten. Eine Konzernmutter oder Konzerntochter kann jedoch niemals „Dritter“ sein, weil beide Unternehmen wirtschaftlich als ein einziges angesehen werden. Als Dritte gelten deshalb nur Kunden, Mandanten oder Gäste eines Unternehmens.

Wie viel Trinkgeld dürfen Minijobber erhalten?

Für Minijobber gibt es keine gesetzliche Obergrenze für das Trinkgeld, das sie erhalten dürfen, da Trinkgeld wie bereits erwähnt, als freiwillige Zuwendung von Kunden gilt und steuerrechtlich keine Lohnzahlung darstellt. Solange das Trinkgeld also direkt vom Kunden an den Arbeitnehmer weitergegeben wird und nicht vom Arbeitgeber als Teil des regulären Lohns angesehen wird, bleibt es steuerfrei und zählt nicht zur Einkommensgrenze eines Minijobs von 556 Euro monatlich seit 2025.

Allerdings sollten Minijobber darauf achten, dass das Trinkgeld in einem angemessenen Rahmen bleibt und den üblichen Gepflogenheiten im jeweiligen Arbeitsumfeld entspricht. Wenn der Arbeitgeber interne Regelungen und Vorgaben für die Verteilung von Trinkgeldern hat, sollten diese beachtet werden, um Konflikte im Team zu vermeiden.

Bei welchen Jobs erhält man Trinkgeld?

Trinkgeld wird vor allem in Berufen gegeben, bei denen direkter Kundenkontakt besteht und die erbrachte Dienstleistung oder der Service besonders geschätzt wird. Zu den typischen Jobs, in denen Trinkgeld üblich ist, gehören:

  • die Gastronomie
  • Lieferdienste
  • Reinigungsdienste
  • Friseur- und Kosmetikdienstleistungen.

Sind Sonderzahlungen bei einem Minijob möglich?

Auch Sonderzahlungen sind bei einem Minijob möglich. Dabei kann es sich um Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni oder andere zusätzliche Leistungen handeln, die der Arbeitgeber freiwillig gewährt oder die im Arbeitsvertrag festgelegt sind. Allerdings müssen Sonderzahlungen bei einem Minijob besonders beachtet werden, da sie auf die Verdienstgrenze von 556 Euro angerechnet werden können.

Wenn durch die Sonderzahlungen die monatliche Verdienstgrenze überschritten wird, besteht die Gefahr, dass der Minijob seinen Status verliert und als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft wird. Um dies zu vermeiden, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Voraus planen und etwaige Sonderzahlungen so verteilen, dass die Verdienstgrenze nicht überschritten wird.

Deshalb sollten Sonderzahlungen und deren Auswirkungen auf die Minijob-Regelungen bereits im Arbeitsvertrag geregelt sein oder mit dem Arbeitgeber klar abgesprochen werden, um rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu vermeiden.

Fazit

Minijobber haben also rechtlich gesehen Anspruch auf Trinkgeld, da es sich um eine freiwillige Zuwendung der Kunden handelt, die nicht als regulärer Arbeitslohn gilt. Es bleibt auch steuerfrei, solange es direkt vom Kunden an den Arbeitnehmer gegeben wird und nicht vom Arbeitgeber als Bestandteil des Gehalts behandelt wird. Für Trinkgeld gibt es weiterhin keine gesetzliche Obergrenze. Für Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni gelten jedoch andere Regelungen, da diese auf die Verdienstgrenze angerechnet werden und den Minijob-Status gefährden könnten, wenn sie zu Überschreitungen führen. Minijobber sollten sich deshalb stets mit den betrieblichen Regelungen vertraut machen, um ihren Anspruch korrekt wahrzunehmen.