Infografik mit der Aufschrift "Überschreiten der Minijob-Grenze".

Minijob-Grenze überschritten? Das sagt das Gesetz!

Wenn der Mindestlohn steigt, erhöht sich auch die Minijob-Grenze, welche wiederum angibt, wie viel geringfügig Beschäftigte im Monat verdienen dürfen. Doch was gilt, wenn diese Minijob-Grenze überschritten wird? Darf der Minijobber überhaupt über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus verdienen? Und wenn ja, wie oft? In unserem Leitfaden beleuchten wir die aktuelle Rechtslage für Arbeitgeber und Minijobber. Dabei gehen wir auf potenzielle Folgen beim Überschreiten der Minijob-Verdienstgrenze ein und erörtern den Unterschied zwischen dem vorhersehbaren und unvorhersehbaren Überschreiten der Minijob-Grenze.
Inhaltsverzeichnis

Wie hoch ist die aktuelle Minijob-Grenze?

Seit dem 1. Januar 2024 gilt für Minijobber eine neue Verdienstgrenze von 538 Euro. Die seit dem 1. Oktober 2022 geltende Minijobgrenze pro Jahr (6.240 Euro) wurde um mehr als 2.000 Euro angehoben. Rechnet man die monatliche Minijob-Grenze auf das Jahr hoch, so ergibt sich nun eine Jahresverdienstgrenze von insgesamt 6.456 Euro (12 x 538 Euro).

Die Minijob-Grenze ist an den in Deutschland jeweils geltenden Mindestlohn gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, muss sich die Verdienstgrenze für Minijobber am neuen, höheren Stundenlohn orientieren. Der Mindestlohn hat sich zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro erhöht.

Legt man die monatliche Entgeltgrenze von 538 Euro zugrunde, so darf der geringfügig Beschäftigte insgesamt 43 Stunden pro Monat arbeiten: 43 x 12,41 Euro = 538 Euro.

Bei aller Flexibilität, die der Minijob und die einzuhaltende Höchstgrenze mit sich bringen, ist zu beachten, dass diese Art der Beschäftigung eine abhängige ist. Das bedeutet, dass der Minijobber eben nicht selbstständig tätig ist, sondern vielmehr den Anweisungen seines Arbeitgebers z. B. bezüglich Arbeitszeit und -ort Folge zu leisten hat.

Darf der Minijobber die monatliche Minijob-Grenze mal überschreiten?

Ja, grundsätzlich darf der Minijobber die monatliche Verdienstgrenze mal überschreiten, ohne direkt Konsequenzen zu befürchten. Denn in Ausnahmefällen darf der Minijobber auch mal mehr als 538 Euro pro Monat und ebenso natürlich weniger verdienen. Ausschlaggebend ist die jährliche Minijob-Grenze von 6.456 Euro.

Das bedeutet: Die Minijob-Grenze gilt dann als überschritten, wenn der Minijobber die voraussichtliche und erlaubte Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro mit seinem erhaltenen Entgelt übersteigt.

Des Weiteren spielt es keine Rolle, wie lange und an welchen Tagen der Minijobber arbeitet. So sind selbst mehrere Minijobs gleichzeitig unter den genannten Voraussetzungen möglich. Die Ausführung des bzw. der Minijobs kann unter Beachtung der Verdienstgrenze demzufolge recht flexibel gestaltet werden.

Darf die jährlich geltende Minijob-Grenze überschritten werden?

Die jährlich geltende Minijob-Grenze sollte nicht überschritten werden, da die Anerkennung des Minijobs in Gefahr ist. Schließlich ist der Arbeitgeber angehalten, das regelmäßige Arbeitsentgelt des geringfügig Beschäftigten in vorausschauender Weise zu ermitteln. Ergibt es sich, dass der Minijobber etwa aufgrund eines erkrankten Kollegen mehr Arbeitsstunden als vorgesehen leistet, erhöht sich dadurch der Monatslohn und somit der Jahreshöchstverdienst. Dies ist nur unter ganz bestimmten und engen Voraussetzungen erlaubt.

Ob man noch von einem Minijob sprechen kann, wenn die Minijob-Grenze überschritten wird, hängt also von zwei Faktoren ab:

  1. Wird die Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig – mit Absicht – überschritten?
  2.  War das Überschreiten der Minijob-Grenze unvorhersehbar?

Wann darf die jährliche Minijob-Grenze ohne Folgen überschritten werden?

In manchen Fällen erhöht sich das Entgelt des Minijobbers, ohne dass eine derartige Veränderung dauerhaft bezweckt war. In diesen Situationen leistet der Arbeitgeber an seinen geringfügig Beschäftigten Zahlungen, die aufgrund einmaliger Vorkommnisse eine Ausnahme darstellen. Eine spezielle Absicht, die Minijob-Grenze dauerhaft zu überschreiten, muss hier verneint werden können.

Hierzu folgende Beispiele:

  1. Der Arbeitgeber setzt den Minijobber häufiger ein, da ein Kollege erkrankt ist.
  2. Dem Minijobber wird eine Sonderprämie ausbezahlt, die sich aufgrund eines nicht vorhersehbaren Geschäftsergebnisses ergeben hat.
  3. Die Arbeitszeiten des Minijobbers verlängern sich, da ein Kollege z. B. wegen Kinderbetreuung verhindert ist.

All diese Beispiele stellen besondere Begebenheiten dar, die sich gerade nicht durch eine planmäßige und auf Dauer angelegte Fortführung der Änderung auszeichnen. Sie kommen einmalig bzw. gelegentlich vor und sind zudem unvorhersehbar. Wird die Minijob-Grenze in solchen Fällen überschritten, bewegen sich Arbeitgeber und Minijobber im rechtlich erlaubten Rahmen. Hier ist der Status des „Minijobs“ demnach nicht gefährdet.

Wann liegt kein Minijob mehr vor?

Ein Minijob liegt grundsätzlich nicht mehr vor, wenn die Verdienstgrenze absichtlich, also vorausschauend überschritten wird. Während man in Einzelfällen über die eigentliche Verdienstgrenze hinaus arbeiten und ein entsprechend höheres Entgelt erhalten kann, muss zu den planbaren Arbeitsphasen abgegrenzt werden. So gelten klassische Urlaubsvertretungen nicht zu unvorhersehbaren Situationen. Denn in diesen Fällen darf davon ausgegangen werden, dass sie vom Arbeitgeber vorausschauend organisiert werden können. Sie sind damit ebenso planbar wie die Saisonarbeit. Auch sie gilt als „vorhersehbar“ und lässt ein Überschreiten der Minijob-Grenze nicht zu.

Beispiel für das unerlaubte Überschreiten der Minijob-Grenze

Im ersten Fall ändern sich die Umstände des Arbeitsverhältnisses, Wenn z. B. Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab einem bestimmten Zeitpunkt einen höheren Verdienst vereinbaren, handelt es sich eindeutig um ein unerlaubtes Überschreiten der Minijob-Grenze, sodass kein Minijob mehr vorliegt. Die geringfügige Beschäftigung endet demzufolge am letzten Tag der alten Vereinbarung, dem 30. Juni.

Wie oft darf die Minijob-Grenze von Ihren Arbeitnehmern überschritten werden?

Damit geringfügig Beschäftigte nicht sofort den Status des Minijobbers verlieren, wenn sie mal einen Euro zu viel verdienen, hat der Gesetzgeber eine Ausnahme zugelassen. Nach § 8 Abs. 1b SGB 4 (Sozialgesetzbuch Viertes Buch) ist es Minijobbern erlaubt, die Minijob-Grenze in zwei Monaten pro (Zeit-)Jahr zu überschreiten.

Allerdings ist das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB 4 in der Höhe begrenzt. Darin heißt es, dass diese Grenze „um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten“ werden darf.

Im Klartext bedeutet dies, dass der Minijobber sozusagen zwei Entgelte bis zu einer Maximalhöhe von 538 Euro doppelt verdienen darf, solange es sich jeweils um ein unvorhersehbares Überschreiten handelt. Demzufolge darf der Gesamtbetrag des Verdienstes nicht über 2 x 538 Euro = 1.076 Euro liegen. Dabei ist es unbeachtlich, wie hoch der ursprünglich vereinbarte Verdienst angesetzt ist, solange der Betrag von 1.076 Euro nicht überschritten wird.

Über das gesamte Jahr gerechnet, kann der Minijobber als Arbeitsentgelt somit einen Gesamtbetrag von 7.532 Euro verdienen. Dieser berechnet sich wie folgt:

12 x 538 Euro = 6.456 Euro plus 2 x 538 Euro (1.076 Euro) = 7.532 Euro

Beispiel – zulässiges Überschreiten der Minijob-Höchstgrenze

Der Minijobber verdient ein Monatsentgelt von 500 Euro. Im März des maßgeblichen Zeitraums über zwölf Monate verdient er weitere 550 Euro wegen einer unerwarteten Krankheitsvertretung. Damit steigt der Verdienst im Monat März auf insgesamt 1.050 Euro. Zwei Monate später erhält er eine zusätzliche Prämie i. H. v. 500 Euro seitens seines Arbeitgebers, der das entsprechende Geschäftsergebnis nicht im Voraus planen bzw. berechnen konnte (=1.000 Euro im Monat Mai).

In den beiden Monaten März und Mai hat der Minijobber die Geringfügigkeitsgrenze deutlich überschritten. Das Überschreiten der Minijob-Grenze beschränkte sich jedoch auf nur zwei Monate, welche zudem unvorhersehbar waren. Darüber hinaus wurde die zulässige Höchstgrenze von 1.076 Euro in keinem der beiden Monate überschritten.

Demzufolge ist ein Minijob weiterhin zu bejahen.

Was sind die Folgen bei unerlaubtem Überschreiten der Minijob-Grenze?

Ein Minijob liegt dann nicht mehr vor, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Nach dem obigen Beispiel ist dies dann der Fall, wenn

  • Der Minijobber in einem dritten Monat mehr als 538 Euro verdient
  • Wenn er mindestens in einem der beiden Monate mehr als 1.076 Euro an Arbeitsentgelt erhält.

Überschreitet der geringfügig Beschäftigte demnach die zulässige Höchstgrenze zu oft (öfter als zwei Mal) oder über den erlaubten Betrag (max. 1.076 Euro) hinaus, so ist das Beschäftigungsverhältnis nicht länger als Minijob anzusehen.

Wozu ist der Arbeitgeber beim Überschreiten der Minijob-Grenze verpflichtet?

Sobald der Arbeitgeber ein Überschreiten der Minijob-Grenze erkennt, ist er verpflichtet, zu reagieren und eine Umstellung vorzunehmen. Denn wenn der Minijobber über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus verdient, liegt kein Minijob mehr vor, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Da die Lohngrenze im entsprechenden Zeitjahr (7.532 Euro, inklusive zweier unvorhersehbarer Monate) unbedingt einzuhalten ist, muss der Arbeitgeber das regelmäßige Entgelt stets im Blick haben. Zu den Faktoren, die den vertraglich vereinbarten Verdienst ändern können, gehören etwa Lohnerhöhungen, zusätzliche Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und auch die Erhöhung des Mindestlohns.

Denn auch beim erhöhten Stundenlohn muss der Arbeitgeber reagieren und die Arbeitszeit bzw. -stunden so anpassen, dass die Minijob-Grenze nicht allein dadurch überschritten wird, dass der Minijobber zwar gleich viel arbeitet, aber trotzdem mehr verdient.

Gelingt dies im zulässigen Rahmen nicht, da beim Minijobber keine gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitungen mehr gegeben sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Mitarbeiter ab dem entsprechenden Monat bei der Krankenkasse anzumelden.