Wechsel von Minijob auf Vollzeit beim gleichen Arbeitgeber – was beachten?
- Worauf müssen Arbeitgeber bei einem Wechsel von Minijob zu Vollzeit achten?
- Kann bei einem Wechsel von Minijob auf Vollzeit eine erneute Probezeit vereinbart werden?
- Ist eine befristete Anstellung nach einem Minijob möglich?
- Erfordert der Wechsel in eine Vollzeitbeschäftigung als Minijobber einen neuen Arbeitsvertrag?
- Sind geringfügige Beschäftigung und Hauptberuf gleichzeitig beim gleichen Arbeitgeber möglich?
- Anleitung: Wie ist sozialversicherungsrechtlich beim Wechsel vom Minijob auf Vollzeit vorzugehen?
- FAQ – Wechsel von Minijob auf Vollzeit
Worauf müssen Arbeitgeber bei einem Wechsel von Minijob zu Vollzeit achten?
Grundsätzlich gestaltet sich der Wechsel von einer geringfügigen Beschäftigung zu Vollzeit problemlos. Das bedeutet, sowohl Arbeitgeber als auch Minijobber werden bei diesem Thema keine organisatorischen Steine in den Weg gelegt, wenn sie ihre Zusammenarbeit zeitlich intensivieren möchten. Dennoch muss der Arbeitgeber wenige sozialversicherungsrechtliche und vertragliche Punkte beim Wechsel beachten:
- Meldung des Statuswechsels: Steht der Wechsel an, muss der Arbeitgeber den Statuswechsel melden. Dabei erfolgt bei der Minijob-Zentrale die entsprechende Abmeldung des bisherigen Minijobs. Da es sich beim neuen Vollzeitjob um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt, muss der Wechsel daneben bei der zuständigen Krankenkasse erfolgen. In beiden Fällen gibt es zudem eine Frist von sechs Wochen nach Wechsel von Minijob zu Vollzeit zu beachten, die vom Arbeitgeber unbedingt einzuhalten ist.
- Aufsetzen eines Änderungsvertrages: Aufgrund der Änderung elementarer Vertragsbestandteile bei dem Wechsel in eine Vollzeittätigkeit muss ein Änderungsvertrag (oder aber ein neuer Arbeitsvertrag) erstellt und unterschrieben werden.
Kann bei einem Wechsel von Minijob auf Vollzeit eine erneute Probezeit vereinbart werden?
Nein, eine erneute Probezeit kann bei einem Wechsel von Minijob auf Vollzeit nicht vereinbart werden. Schließlich würde eine erneute Probezeit gegen den Grundsatz bzw. den Sinn der Probezeitregelung bei Beschäftigungen sprechen. Eine Probezeit dient dem Zweck, sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Gelegenheit zu verschaffen, den Vertragspartner erproben zu können. Insbesondere für den Arbeitgeber ergibt sich durch die Probezeit die Chance, das Beschäftigungsverhältnis leichter beenden zu können. Auch bei einem Minijob darf die Probezeit im Übrigen nicht länger als sechs Monate dauern. Bei einem Wechsel vom Minijob zur Vollzeit kann nach Ablauf eines halben Jahres keine erneute Probezeit vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung wäre rechtswidrig, da lediglich ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt wird.
Ist eine befristete Anstellung nach einem Minijob möglich?
Nein, nach der Beschäftigung als Minijobber kann der Arbeitgeber keinen befristeten Arbeitsvertrag für die Vollzeittätigkeit vereinbaren. Die Erklärung findet sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen schreibt das Gesetz in § 14 Abs. 1 TzBfG Folgendes vor: „Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.“ Die einzelnen Bedingungen, wann ein sachlicher Grund bejaht werden kann, listet § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG in acht verschiedenen Gruppen aus. Liegt im konkreten Fall kein sachlicher Grund vor, so ist eine Befristung nicht zulässig.
Ergänzend heißt es in § 14 Abs. 2 TzBfG, dass befristete Arbeitsverträge zwar auch ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig sein können. Allerdings gilt dies nur, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein „befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“. Wenn demzufolge ein Wechsel von Minijob zur Vollzeitbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber beabsichtigt ist, kann der entsprechende Arbeitsvertrag zeitlich nicht (mehr) befristet werden.
Erfordert der Wechsel in eine Vollzeitbeschäftigung als Minijobber einen neuen Arbeitsvertrag?
Wird ein Wechsel vom Minijob zu Vollzeit angestrebt, so muss bei bestehendem Arbeitsvertrag ein neuer Arbeitsvertrag zumindest in Form eines Änderungsvertrags abgeschlossen werden. Das Aufsetzen eines komplett neuen Arbeitsvertrages ist natürlich ebenso möglich. Ein Änderungsvertrag oder ein gänzlich neuer Arbeitsvertrag ist deswegen erforderlich, da entscheidende Vertragsinhalte abgeändert werden sollen. Da dies beim Wechsel vom Minijob zur Vollzeitbeschäftigung zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich geschieht, ist etwa eine Änderungskündigung durch den Arbeitgeber nicht notwendig.
Da jedoch mit dem Statuswechsel neue Konditionen wie z. B. Vergütung oder Arbeitszeiten vereinbart werden und dies nicht einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen darf, muss ein Änderungsvertrag abgeschlossen werden. In einem Änderungsvertrag wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließlich festgehalten, dass der bestehende Arbeitsvertrag geändert wird und welche Vertragsinhalte eine Änderung erfahren.
Sind geringfügige Beschäftigung und Hauptberuf gleichzeitig beim gleichen Arbeitgeber möglich?
Nein, wenn die geringfügige Beschäftigung und die Hauptbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt werden sollen, handelt es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis und ist somit nicht zulässig. Die Vergütungen sind demzufolge als kumulierte Summe zusammenzutragen. Dementsprechend wird ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag fällig, eine Pauschalbesteuerung nur des Minijobs ist folglich nicht möglich (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.12.2022 – 6 K 6129/20).
Im konkreten Fall ging es um eine GmbH, die eine im Hotel angestellte Mitarbeiterin daneben auch in der Diskothek beschäftigen wollte, in der sie bis zur zulässigen Grenze einen Minijob ausführen sollte.
Anleitung: Wie ist sozialversicherungsrechtlich beim Wechsel vom Minijob auf Vollzeit vorzugehen?
Wechseln Arbeitnehmer vom Minijob zu Vollzeit, werden aus versicherungsfreien, geringfügigen Beschäftigungen sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Demzufolge sind sämtliche Bereiche der Sozialversicherung betroffen. Dazu zählen die Beiträge zur:
- Gesetzlichen Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitsförderung
Durch den Wechsel zur Vollzeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, den ehemaligen Minijobber bei der Minijob-Zentrale abzumelden und aufgrund des Statuswechsels bei der Krankenversicherung anzumelden.
Anmerkung: Seit 23. Oktober 2023 kann das kostenpflichtige SV-Meldeportal für AN- und Abmeldungen genutzt werden. Es löst damit die bis dahin gültige elektronische Ausfüllhilfe sv.net ab.
Die einzelnen Schritte zur Änderung des Arbeitnehmerstatus in der Sozialversicherung finden Sie in den folgenden Absätzen.
Schritt 1: Änderung von Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppenschlüssel
Dem Arbeitnehmer war im Rahmen des Minijobs der Personengruppenschlüssel 109 zugeteilt. Gleichzeitig bekam er den Beitragsgruppenschlüssel 6500 bzw. 6100. Dabei werden die einzelnen Positionen der Schlüssel den verschiedenen Steuerbereichen zugeordnet:
Schlüssel | Steuerbereich |
6 | Pauschalbetrag (Krankenversicherung) |
5 | Pauschalbetrag bzw. 1 = voller Beitrag (Rentenversicherung) |
0 | beitragsfrei (Pflegeversicherung) |
0 | beitragsfrei (Arbeitsförderung) |
Als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer erhält man den Beitragsgruppenschlüssel 101 bzw. den Beitragsgruppenschlüssel 1111. Im Gegensatz zur Beitragspflicht beim Minijob fällt bei der Vollzeit jeweils der volle Beitrag bzw. der allgemeine Beitrag (Krankenversicherung) an.
Schritt 2: Wechsel der Einzugsstelle
Im nächsten Schritt muss der Arbeitgeber Meldung an die Einzugsstelle machen. Einzugsstellen sind dabei die Krankenversicherungen, an die der Arbeitgeber den gesamten Sozialversicherungsbeitrag zahlt.
Bevor er den Arbeitnehmer wegen Einzugsstellenwechsel bei der gesetzlichen Krankenkasse anmeldet (Meldegrund 11), ist dieser vorher bei der Minijob-Zentrale mit Meldegrund 31 (Abmeldung wegen Einzugsstellenwechsel) abzumelden.
FAQ – Wechsel von Minijob auf Vollzeit
Noch Fragen? Hier finden Sie die Antworten.