Gleichzeitig einen Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung ausüben

Minijob und kurzfristige Beschäftigung gleichzeitig

Arbeitnehmer sind nicht selten daran interessiert, sowohl eine geringfügige Beschäftigung als auch eine kurzfristige Beschäftigung auszuüben - und zwar gleichzeitig. Doch ist ein Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung nebeneinander überhaupt erlaubt? Der folgende Artikel verrät, wann eine gleichzeitige Ausübung eines geringfügigen und kurzfristigen Minijob erlaubt ist - und wann nicht. Zugleich wird aufgezeigt, ob auch zwei geringfügige Beschäftigungen nebeneinander oder zwei kurzfristige Beschäftigungen gleichzeitig übernommen werden dürfen.
Inhaltsverzeichnis

Kann ich gleichzeitig einen Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung ausüben?

Ja, die beiden Versionen des Minijobs können auch zur gleichen Zeit ausgeübt werden. Vielmehr gilt: Die beiden Beschäftigungen werden nicht zusammengerechnet, sodass auch kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die beiden Minijobs nicht beim gleichen Arbeitgeber ausgeführt werden.

Beispiel: Ein Minijobber kann das ganze Jahr mit geringfügiger Beschäftigung als Aushilfe in einer Druckerei eingesetzt werden und daneben im Sommer als Erntehelfer oder Fahrer in Form einer kurzfristigen Beschäftigung.

Darf ich beim gleichen Arbeitgeber gleichzeitig einen Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung ausüben?

Nein, beim gleichen Arbeitgeber dürfen Sie keine geringfügige UND kurzfristige Beschäftigung ausüben. Hier würde nämlich ein „einheitliches Beschäftigungsverhältnis“ vorliegen.

Können zwei Minijobs derselben Art nebeneinander ausgeübt werden?

Auch mehrere Minijobs der gleichen Art können gleichzeitig ausgeübt werden. Somit ist die zeitlich parallele Arbeit innerhalb verschiedener, geringfügiger Beschäftigungen ebenso erlaubt wie zwei oder mehr kurzfristige Beschäftigungen.

Wichtig ist, die Minijobs – egal, ob geringfügig oder kurzfristig – müssen bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden.

Zwei geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig ausüben – worauf achten?

Bei zwei geringfügigen Beschäftigungen, die gleichzeitig ausgeübt werden, muss die Verdienstgrenze unbedingt beachtet werden. In der Summe darf der Beschäftigte bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nicht mehr als 538 Euro pro Monat verdienen. Andernfalls würde er als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer gelten und eine Anmeldung bei der Krankenkasse wäre Pflicht.

Zwei kurzfristige Beschäftigungen nebeneinander ausüben – was gilt?

Es können auch mehrere kurzfristige Beschäftigungen gleichzeitig ausgeübt werden. Hier ist wiederum zu überprüfen, ob die Zeitgrenzen eingehalten werden. Denn auch hier droht bei Überschreitung des 70-Tage-Limits die Sozialversicherungspflicht. Bei mehreren kurzfristigen Beschäftigungen werden schließlich die Arbeitstage zusammengezählt.

Beispiel: Wenn der Beschäftigte beim ersten Minijob bereits 40 Arbeitstage absolviert hat, bleiben ihm bei einer zweiten kurzfristigen Beschäftigung noch 30 Arbeitstage zur Verfügung, um in der Gesamtsumme der Tage innerhalb der 70-Tages-Grenze zu bleiben.