Lohnpfändung bei Minijobbern – Ihre Rechte, Ihre Pflichten
Die Frage: Einer unserer geringfügigen Beschäftigten bekommt bei uns monatlich zwischen 350 und 400 Euro. Nun haben wir von einem Mobilfunkunternehmen ein vorläufiges Zahlungsverbot erhalten und den Hinweis, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss folgen wird. Was müssen wir jetzt genau tun?
Was Sie im Falle einer Pfändung bei Minijobbern tun müssen
Die Antwort: Mit dem vorläufigen Zahlungsverbot und dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werden Sie in einen Vollstreckungsvorgang hineingezogen, mit dem Sie eigentlich gar nichts zu tun haben. Zunächst haben Sie ein vorläufiges Zahlungsverbot erhalten. Es ist nur wirksam, wenn es Ihnen vom Gerichtsvollzieher übermittelt wurde. Ab Zugang des vorläufigen Zahlungsverbots dürfen Sie keine Zahlungen mehr an den Mitarbeiter leisten. Ein solches Verbot wird nicht durch ein Gericht ausgesprochen, sondern kann direkt durch den Gläubiger verhängt werden, der einen vollstreckbaren Titel in den Händen hält.
Bei Minijobbern geht eine Pfändung ins Leere
Durch das vorläufige Zahlungsverbot kann der Gläubiger die Zeit zwischen Erlass des Urteils und Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses überbrücken.
Als nächstes kommt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Damit wird
- das Arbeitsentgelt Ihrer Aushilfe
- auf Antrag eines Gläubigers
- durch das Gericht gepfändet und
- es wird beschlossen, dass es von Ihnen ab sofort an den Gläubiger zu zahlen ist.
Bei 400-Euro-Kräften geht eine Pfändung allerdings ins Leere. Bekommen Sie solche Post, prüfen Sie in dieser Reihenfolge:
- Berechnung des Arbeitseinkommens
- Berechnung des Pfändungsschutzes
- Berechnung des pfändbaren Betrags
- Prüfung der Reihenfolge bei mehreren Pfändungen
Bei Ihrer 400-Euro-Kraft würde ich mich sofort auf den Pfändungsschutz stürzen. Derzeit ist nämlich ein monatlicher Nettolohn von bis zu 989,99 Euro auf jeden Fall unpfändbar. Dieser Betrag kann je nach Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen erheblich ansteigen.
Wie hoch bei Minijobbern der unpfändbare Betrag ist
Diese unpfändbaren Beträge haben Sie jedoch an Ihren Mitarbeiter zu zahlen.
Als nächstes haben Sie eine korrekte Drittschuldnererklärung nach Zustellung das Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzugeben. Sie haben drei Fragen ordnungsgemäß zu beantworten:
- Ob und inwieweit Sie die Forderung als begründet anerkennen und Zahlung zu leisten bereit sind,
- ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen und
- ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.
In Ihrem Fall erkennen Sie die Forderung an und teilen auch mit, dass sie grundsätzlich zu leisten bereit sind. Gleichzeitig teilen Sie mit, dass Ihr Minijobber ein Arbeitsentgelt erhält, welches unter der Pfändungsfreigrenze liegt und somit Geldzahlungen an den Gläubiger nicht durchzuführen sind. Sie sehen also, dass für Minijobber auch im Bereich des Pfändungsschutzes Sonderregelungen bestehen.