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Lohnpfändung bei Minijobbern: Pflichten & Freigrenze

Die Lohnpfändung ist ein wichtiges Instrument für Gläubiger, um ausstehende Forderungen einzutreiben. Doch wie verhält es sich bei Minijobbern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen? Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Lohnpfändung, erklärt die geltenden Pfändungsfreigrenzen und geht auf die Pflichten des Arbeitgebers ein. Besonders wird darauf eingegangen, ob und unter welchen Umständen der Lohn eines Minijobbers gepfändet werden kann.
Inhaltsverzeichnis

Wann kommt es zu einer Lohnpfändung?

Eine Lohnpfändung tritt ein, wenn ein Schuldner seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt und ein Gläubiger eine vollstreckbare Forderung gegen ihn besitzt. Voraussetzung dafür ist ein gerichtlicher Vollstreckungstitel, wie beispielsweise ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein notarielles Schuldanerkenntnis.

Sobald der Gläubiger diesen Titel erwirkt hat, kann er beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Wird dieser erlassen, ist der Arbeitgeber des Schuldners verpflichtet, den pfändbaren Teil des Einkommens direkt an den Gläubiger abzuführen.

Dabei bleibt dem Schuldner jedoch ein gesetzlich geschützter Freibetrag, um seinen grundlegenden Lebensunterhalt zu sichern. Die Höhe dieses Freibetrags hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen.

Eine Lohnpfändung kann verhindert werden, indem der Schuldner rechtzeitig eine Einigung mit dem Gläubiger erzielt oder gegebenenfalls eine Schuldnerberatung in Anspruch nimmt.

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze?

Ab dem 1. Juli 2024 beträgt der unpfändbare Grundfreibetrag für Arbeitseinkommen 1.491,75 Euro monatlich.  Durch Rundungsvorschriften erhöht sich dieser Betrag auf 1.499,99 Euro. Für jede unterhaltspflichtige Person erhöht sich der unpfändbare Betrag um 561,43 Euro monatlich.

Dieser Betrag stellt sicher, dass Schuldnerinnen und Schuldner trotz Pfändung über ein Existenzminimum verfügen können.

Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich angepasst, wobei die aktuellen Werte bis zum 30. Juni 2025 gelten. Eine detaillierte Übersicht der Pfändungsfreigrenzen, gestaffelt nach Nettoeinkommen und Anzahl der Unterhaltsberechtigten, finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz.

Kann der Lohn eines Minijobbers gepfändet werden?

Auch das Einkommen aus einem Minijob kann grundsätzlich gepfändet werden. Allerdings greift hier die gesetzliche Pfändungsfreigrenze. Da Minijobber in der Regel höchstens 556 Euro monatlich verdienen (Stand 2025), liegt ihr Einkommen meist unterhalb der aktuellen Pfändungsfreigrenze von 1.499,99 Euro. Das bedeutet, dass ihr Lohn vollständig unpfändbar bleibt.

Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Minijobber zusätzliches Einkommen erzielt, das die Freigrenze überschreitet. In diesem Fall könnte der übersteigende Betrag teilweise gepfändet werden. Außerdem können bestimmte Arten von Forderungen, wie etwa Unterhaltsrückstände, zu einer abweichenden Pfändbarkeit führen.

Um sicherzustellen, dass der Minijob-Lohn geschützt bleibt, kann es ratsam sein, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten. So ist gewährleistet, dass das Einkommen nicht durch eine Kontopfändung blockiert wird.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung?

Wenn eine Lohnpfändung vorliegt, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Sobald ihm ein rechtskräftiger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wird, muss er diesen umsetzen und den pfändbaren Teil des Einkommens direkt an den Gläubiger oder die zuständige Vollstreckungsstelle überweisen.

Zu den zentralen Pflichten des Arbeitgebers gehören:

  1. Prüfung der Pfändung: Der Arbeitgeber muss den Beschluss auf seine Gültigkeit überprüfen und feststellen, ob die Pfändung korrekt zugestellt wurde.
  2. Berechnung des pfändbaren Einkommens: Mithilfe der aktuellen Pfändungstabelle ermittelt er den pfändbaren Betrag unter Berücksichtigung der Freibeträge und eventueller Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers.
  3. Abführung des gepfändeten Betrags: Der Arbeitgeber überweist den gepfändeten Anteil direkt an den Gläubiger oder die zuständige Stelle, während der unpfändbare Teil an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird.
  4. Mitteilungspflichten: Er muss den betroffenen Arbeitnehmer über die Pfändung informieren und gegebenenfalls dem Gläubiger auf Anfrage Auskunft über das Arbeitsverhältnis geben.
  5. Einhaltung der Datenschutzbestimmungen: Informationen zur Lohnpfändung dürfen nur an berechtigte Stellen weitergegeben werden, um die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers zu wahren.

Wichtig: Sollte der Arbeitgeber seine Pflichten nicht erfüllen, kann er selbst haftbar gemacht werden!

Fazit

Grundsätzlich kann auch das Einkommen eines Minijobbers gepfändet werden. In den meisten Fällen bleibt es jedoch aufgrund der geltenden Pfändungsfreigrenzen unantastbar. Dennoch sollten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten im Falle einer Lohnpfändung informiert sein. Ein frühzeitiges Handeln, etwa durch eine Einigung mit dem Gläubiger oder die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos, kann helfen, finanzielle Engpässe zu vermeiden. Letztlich ist es entscheidend, die gesetzlichen Vorgaben zu kennen und entsprechend zu handeln, um ungewollte Konsequenzen zu verhindern.