Wechsel kurzfristige Beschäftigung in geringfügige Beschäftigung
- Darf ich von einer kurzfristigen Beschäftigung in eine geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber wechseln?
- Zwangspause umgehen: Wann ein nahtloser Wechsel von kurzfristig zu geringfügig bei dem gleichen Arbeitgeber möglich ist
- Darf ich von einer kurzfristigen Beschäftigung in eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber wechseln?
Darf ich von einer kurzfristigen Beschäftigung in eine geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber wechseln?
Nein, ein Wechsel von einer kurzfristigen Beschäftigung in eine geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ist nicht unmittelbar möglich. Denn bei einem nahtlosen Übergang von einer kurzfristigen zu einer geringfügigen Beschäftigung wird von der Fortführung eines bestehendes Arbeitsverhältnisses ausgegangen.
Um den Wechsel von einer kurzfristigen in eine geringfügige Beschäftigung zu ermöglichen, müssen beide Vertragsparteien eine zweimonatige Unterbrechung einlegen, bevor die Beschäftigung fortgesetzt werden kann.
Zwangspause umgehen: Wann ein nahtloser Wechsel von kurzfristig zu geringfügig bei dem gleichen Arbeitgeber möglich ist
Die Zwangspause von zwei Monaten zwischen dem Wechsel von einer kurzfristigen in eine geringfügige Beschäftigung (bei demselben Arbeitgeber) kann umgangen werden, wenn die beiden Beschäftigungen klar voneinander abgegrenzt sind und als unabhängig voneinander betrachtet werden können. Dies ist der Fall, wenn die ausgeübten Tätigkeiten inhaltlich vollständig unterschiedlich sind.
Übernimmt der Beschäftigte also eine Beschäftigung, die sich in der Beschreibung der Tätigkeit von der bisherigen (kurzfristigen) Beschäftigung klar abgrenzen lässt, kann die Zwangspause umgangen werden.
Hinweis: Gleiches gilt, wenn die geringfügige Beschäftigung im Anschluss an eine kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen soll.
Darf ich von einer kurzfristigen Beschäftigung in eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber wechseln?
Ja, soll die geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als dem ausgeführt werden, bei dem Sie zuvor kurzfristig beschäftigt waren, ist ein unmittelbarer Wechsel erlaubt. Die beiden nachfolgenden Arbeitsverhältnisse werden in diesem Fall nicht als Fortführung betrachtet.