Wechsel von kurzfristig auf geringfügig

Wechsel kurzfristige Beschäftigung in geringfügige Beschäftigung

Für manche Beschäftigte kann der Wechsel von einer kurzfristigen Beschäftigung hin zum „klassischen“ Minijob, also der geringfügigen Beschäftigung, sinnvoll sein. Der Hauptunterschied bei der Erbringung der Arbeitsleistung liegt in der zeitlichen Abfolge. Während der Minijobber bei der geringfügigen Beschäftigung das ganze Jahr über monatlich bis zu 43 Stunden arbeiten darf, ist er bei der kurzfristigen Beschäftigung auf eine kürzere Dauer beschränkt. Denn je nach Rahmenvereinbarung kann eine Einsatzzeit von 70 Arbeitstagen pro Jahr oder drei Monaten am Stück beschlossen werden. Da für das Beschäftigungsverhältnis ein dauerhafter Einsatz infrage kommen kann, ist zu überprüfen, ob der oben beschriebene Wechsel überhaupt zulässig wäre.
Inhaltsverzeichnis

Darf ich von einer kurzfristigen Beschäftigung in eine geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber wechseln?

Nein, ein Wechsel von einer kurzfristigen Beschäftigung in eine geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ist nicht unmittelbar möglich. Denn bei einem nahtlosen Übergang von einer kurzfristigen zu einer geringfügigen Beschäftigung wird von der Fortführung eines bestehendes Arbeitsverhältnisses ausgegangen.

Um den Wechsel von einer kurzfristigen in eine geringfügige Beschäftigung zu ermöglichen, müssen beide Vertragsparteien eine zweimonatige Unterbrechung einlegen, bevor die Beschäftigung fortgesetzt werden kann.

Kann ich zwei kurzfristige Beschäftigungen nacheinander bei demselben Arbeitgeber ausüben?

Nein, nach einer kurzfristigen Beschäftigung dürfen Sie nicht sofort eine weitere kurzfristige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ausüben. Schließlich zeichnet sich die-Minijob-Variante der kurzfristigen Beschäftigung durch einen Arbeitseinsatz aus, der nur über einen bestimmten Zeitraum geleistet werden darf.

Mehrere Arbeitseinsätze durch verschiedene Minijobs können beim gleichen Arbeitgeber daher nicht beliebig aneinandergereiht werden. Soll demzufolge eine zweite Rahmenvereinbarung beschlossen werden, da die 70 Tage im Kalenderjahr noch nicht erreicht wurden, so muss dennoch eine zweimonatige Pause eingehalten werden.

Zwangspause umgehen: Wann ein nahtloser Wechsel von kurzfristig zu geringfügig bei dem gleichen Arbeitgeber möglich ist

Die Zwangspause von zwei Monaten zwischen dem Wechsel von einer kurzfristigen in eine geringfügige Beschäftigung (bei demselben Arbeitgeber) kann umgangen werden, wenn die beiden Beschäftigungen klar voneinander abgegrenzt sind und als unabhängig voneinander betrachtet werden können. Dies ist der Fall, wenn die ausgeübten Tätigkeiten inhaltlich vollständig unterschiedlich sind.

Übernimmt der Beschäftigte also eine Beschäftigung, die sich in der Beschreibung der Tätigkeit von der bisherigen (kurzfristigen) Beschäftigung klar abgrenzen lässt, kann die Zwangspause umgangen werden.

Hinweis: Gleiches gilt, wenn die geringfügige Beschäftigung im Anschluss an eine kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen soll.

Darf ich von einer kurzfristigen Beschäftigung in eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber wechseln?

Ja, soll die geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als dem ausgeführt werden, bei dem Sie zuvor kurzfristig beschäftigt waren, ist ein unmittelbarer Wechsel erlaubt. Die beiden nachfolgenden Arbeitsverhältnisse werden in diesem Fall nicht als Fortführung betrachtet.