Dieses Bild ist eine Infografik, mit der Aufschrift: Jugendarbeitsschutzgesetz - wie lange dürfen Jugendliche arbeiten?

Jugendarbeitsschutzgesetz: Wie lange dürfen Jugendliche arbeiten?

Wer Jugendliche und Schüler als Mitarbeiter beschäftigt, muss besondere Arbeitsschutzmaßnahmen beachten. Um minderjährige Arbeitnehmer vor übermäßiger Belastung zu schützen, wurden in Deutschland in puncto Arbeitszeit, Urlaub und Tätigkeitsfeldern spezielle Gesetze geschaffen, die über das allgemeine Arbeitsschutzgesetz hinausgehen. Wie hoch die Arbeitszeit der Jugendlichen sein darf, wie viele Pausen- und Ruhezeiten Sie gewähren müssen, welche Tätigkeiten Minderjährige nicht ausüben dürfen und welche Konsequenzen bei Nichteinhaltung des Jugendarbeitsschutzes drohen, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis

Was ist das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das JArbSchG umfasst gesetzliche Regelungen, die sich mit der Anstellung von jugendlichen Auszubildenden, die noch minderjährig sind, sowie Schülern befassen. Dies umfasst unter anderem Festlegungen in Bezug auf die Arbeitszeit, Restriktionen bei der Beschäftigung, präventive Gesundheitsmaßnahmen sowie sonstige Verpflichtungen des Arbeitgebers, die darauf abzielen, das Wohlbefinden der jungen Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit zu gewährleisten.

Die geltenden Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzes betreffen nach § 1 JArbSchG Personen:

  • die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben (also jünger als 18 Jahre sind)
  • eine Berufsausbildung durchlaufen (bestehendes Berufsausbildungsverhältnis) oder
  • als Angestellte in einem Unternehmen tätig sind (sonstiges Arbeitsverhältnis).

Wenn der Jugendliche hingegen geringfügige Hilfeleistungen ausführt und beispielsweise die Einkäufe für den Nachbarn leistet oder Zeitungen austrägt, gilt das JArbSchG nicht.

Ab wie vielen Jahren dürfen Jugendliche arbeiten?

Jugendliche unter 15 Jahren dürfen grundsätzlich nicht arbeiten. Denn nach dem Gesetz sind alle unter 15-Jährigen noch Kinder. Als Jugendlicher gilt daher erst, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat und unter 18 Jahre alt ist. Jugendliche, die jedoch noch vollzeitschulpflichtig sind, gelten gesetzlich ebenfalls noch als Kinder. Wichtig ist diese Unterscheidung, da Kinderarbeit in Deutschland grundsätzlich verboten ist. Lediglich als Zeitungsausträger, bei öffentlichen Konzerten, beim Theater und bei ähnlichen Veranstaltungen dürfen Kinder mit einer besonderen Ausnahmegenehmigung mitwirken. Das sieht die Kinderarbeitsschutzverordnung vor.

Ist ein Kind zwischen 13 und 15 Jahren alt, darf es bis zu zwei Stunden täglich arbeiten – sofern die Eltern der Beschäftigung zugestimmt haben, die Arbeitszeit nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während dem Schulunterricht liegt. Eine Ausnahme stellen dabei landwirtschaftliche Familienbetriebe dar. In diesen dürfen 13- bis 15-jährige Kinder auch drei Stunden pro Tag arbeiten.

Eine weitere Ausnahme gilt für Kinder in diesem Alter, die nicht mehr schulpflichtig sind. Sie darf man unter Berücksichtigung des JArbSchG beschäftigen. In diesem Fall gilt aber, dass das Beschäftigungsverhältnis bestimmte Kriterien erfüllen muss. So die Folgenden:

  • Es handelt sich um ein Berufsausbildungsverhältnis oder
  • die zu verrichtenden Tätigkeiten sind nur leicht und dem Alter des Kindes angepasst. Die Höchstarbeitszeit beträgt hierbei sieben Stunden täglich und bis zu 35 Stunden in der Woche.

Eine Beschäftigung gilt dabei als leicht, wenn sie die Gesundheit, die Entwicklung und die Sicherheit des Kindes nicht gefährdet. Außerdem muss das Kind immer noch dazu befähigt s

Unter welchen Bedingungen man Jugendliche unter 18 Jahren beschäftigen darf, regelt das Gesetz für Jugendarbeitsschutz.

Wie lange dürfen Jugendliche pro Woche arbeiten?

Folgende Gesetze gelten in puncto Arbeitszeit bei Jugendlichen:

  • Minderjährige dürfen nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten.
  • Jugendliche dürfen nicht länger als acht Stunden am Tag arbeiten.
  • Die Arbeitszeit darf nicht mehr als 40 Stunden in der Woche betragen.

Wichtig: Die Zeit, die ein Auszubildender in der Berufsschule, für die Vorbereitung von Prüfungen oder in außerbetrieblichen Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen verbringt, muss man auf die Arbeitszeit anrechnen. Außerdem muss man auch die Zeit während einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung hinzurechnen.

Von der Acht-Stunden-Regel gibt es aber auch Ausnahmen. So dürfen Minderjährige auch 8,5 Stunden am Tag arbeiten, wenn sie an anderen Werktagen der gleichen Woche weniger als acht Arbeitsstunden verrichten. Außerdem lässt sich die Arbeitszeit um eine halbe Stunde verlängern, wenn der Minderjährige in der gleichen Woche aufgrund eines Feiertages nicht arbeiten muss und somit „vorarbeiten“ kann.

Die Ausnahmen auf einen Blick:

  • Wenn Jugendliche Freitags früher ins Wochenende gehen dürfen. Auf diesem Weg können sie sich von Montag bis Donnerstag bis zu 8,5 Stunden beschäftigen, um gemeinsam mit den Erwachsenen das verlängerte Wochenende beginnen zu können.
  • In der Landwirtschaft darf Ihre Arbeitszeit – zur Erntezeit – bei bis zu 9 Stunden täglich und bis zu 85 Stunden pro Doppelwoche liegen, vorausgesetzt, Sie sind 16 Jahre oder älter.
  • Für Feiertage darf Ihre Arbeitszeit über 8 Stunden liegen, um vor- und nachzuarbeiten.

Beispiel: Schließt Ihr Betrieb zwischen Sonntag und einem auf einen Dienstag fallenden Feiertag, ist eine höhere Arbeitszeit für Vor- oder Nacharbeiten in Ordnung.

Achtung: Neben Obergrenzen von Arbeitsstunden gibt es während der Ausbildung auch Richtlinien zu Fehlzeiten und Urlauben – denn zu viele Abwesenheitszeiten können den Ablauf der Ausbildung beeinflussen.

Welche Schichtzeiten sind bei Jugendlichen erlaubt?

Schichtzeiten (Arbeitszeit und Pausen) von Jugendlichen dürfen 10 Stunden nicht überschreiten. Im Bergbau unter Tage sind es 8 Stunden.

  • Im Gaststättengewerbe,
  • in der Landwirtschaft,
  • in der Tierhaltung,
  • auf Bau- und Montagestellen

darf die Schicht von Jugendlichen sogar 11 Stunden dauern. Tarifverträge dürfen Ausnahmeregelungen treffen.

Wie viele Tage pro Woche dürfen Jugendliche beschäftigt werden?

Der Arbeitgeber darf minderjährige Angestellte nicht mehr als 5 Tage pro Woche beschäftigen. Der Samstag ist generell arbeitsfrei. Und  Jugendliche dürfen sich auch nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen.

Achtung: Arbeiten Jugendliche ausnahmsweise am Samstag, Sonntag oder an einem Feiertag, haben diese Anspruch auf einen anderen freien Tag in derselben Woche.

Hier gibt es Ausnahmen, die den besonderen Arbeitsrhythmus der verschiedenen Branchen und Einrichtungen berücksichtigen, zum Beispiel in

  • Krankenhäusern,
  • Altersheimen,
  • Verkaufsstellen,
  • Familienhaushalten,
  • Gaststätten,
  • in der Landwirtschaft und
  • im Verkehrswesen.

Per Tarifvertrag sind weitere Ausnahmeregelungen möglich.

Dürfen Jugendliche an Samstagen, Sonn- und Feiertagen arbeiten?

An Sams-, Sonn- und Feiertagen gilt grundsätzlich, dass Kinder und Jugendliche nicht arbeiten dürfen. Doch auch hier gibt es – wie bei der Nachtruhe – Ausnahmen. Denn: In manchen Berufsfeldern oder Branchen sind diese Tage die arbeitsintensivsten Arbeitstage.

Daher dürfen Jugendliche an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen arbeiten, wenn sie:

  • in Kranken- und Pflegeberufen
  • in der Landwirtschaft und Tierhaltung
  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe
  • bei Musikaufführungen oder Theatervorstellungen
  • beim Sport oder ärztlichen Notdienst

beschäftigt sind.

Hierbei ist für Personaler jedoch zu beachten, dass jugendliche Mitarbeiter mindestens zwei Samstage beziehungsweise Sonntage im Monat frei haben müssen. Zudem müssen Sie sicherstellen, dass die Jugendlichen nur fünf Tage in der Woche arbeiten.

Arbeitet ein minderjähriger Mitarbeiter auch zusätzlich an einem Samstag oder Sonntag, muss man ihm an einem anderen Werktag in der Woche freigeben. Diese Regelung gilt auch, wenn ein minderjähriger Mitarbeiter an einem Feiertag arbeitet. Das heißt: Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag und der Jugendliche muss an diesem Tag arbeiten, muss man ihm an einem anderen Tag der Woche freigeben.

Zu welchen Uhrzeiten dürfen Auszubildende arbeiten?

Die Arbeitszeit darf bei Jugendlichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends liegen. Mit diesen Ausnahmen:

  • Im Bäckerhandwerk – nicht in Konditoreien – dürfen 16-Jährige um 5 Uhr anfangen, 17-Jährige um 4 Uhr.
  • Ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr dürfen Jugendliche über 16 Jahre in der Landwirtschaft tätig sein.
  • Im Gaststättengewerbe dürfen über 16-Jährige bis 22 Uhr arbeiten.
  • In Schichtbetrieben dürfen Auszubildende wie auch die Jungarbeiterinnen und Jungarbeiter bis 23 Uhr beschäftigt werden. Falls dies unnötige, verkehrsbedingte Wartezeiten vermeidet, gilt das auch bis 23.30 Uhr.

Achtung. Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen in jedem Falle 12 freie Stunden liegen.

Muss der Jugendliche für die Berufsschule freigestellt werden?

Steht der Minderjährige in einem Ausbildungsverhältnis, wird von ihm verlangt, eine Berufsschule zu besuchen. Hierfür muss der Arbeitgeber ihn freistellen. Außerdem gilt bei Azubis, dass der Ausbildungsbetrieb ihn vor oder nach einem Berufsschultag nicht beschäftigen darf, wenn:

  • die Schule erst um neun Uhr beginnt. Diese Regelung gilt auch für Auszubildende, die bereits über 18 Jahre alt sind.
  • der Berufsschultag mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten andauert.
  • der Unterricht in einem Blockunterricht stattfindet und dieser mindestens 25 Stunden an fünf Tagen angesetzt ist. Jedoch darf der Betrieb den Lehrling zu einer zusätzlichen Ausbildungsveranstaltung von bis zu zwei Stunden wöchentlich verpflichten.

Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Stunden zu je 45 Minuten wird mit acht Stunden Arbeitszeit gleichgesetzt. Dies bedeutet, dass der Azubi für den Berufsschultag in vollem Umfang vergütet wird. Nimmt der Lehrling an einem Blockunterricht von mindestens 25 Stunden in der Woche teil, muss diese Woche mit einer 40-Arbeitsstunden-Woche gleichgesetzt werden. Hier muss man auch die Schulpausen einberechnen. Das heißt also: Der Lehrling wird für die Unterrichtsteilnahme vergütet.

Wie viele Pausen stehen Jugendlichen zu?

Die Pausenzeiten sind gemäß Paragraph 11 des Gesetzes für Jugendarbeitsschutz klar geregelt. Unternehmen sind demnach verpflichtet, jugendlichen Mitarbeitern angemessene Ruhepausen zu gewähren.

Die Pausenregelungen für Jugendliche gibt der Gesetzgeber je nach Dauer der Arbeitszeit vor:

  • Wenn der Jugendliche zwischen viereinhalb und sechs Stunden am Tag arbeitet, muss er eine Pause von 30 Minuten einhalten.
  • Arbeitet er länger als sechs Stunden, muss er 60 Minuten pausieren.

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Ruhepausen frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Arbeitsende genommen werden. Die erste Pause muss spätestens nach 4 1/2 Stunden eingelegt werden.

Die Arbeitnehmer dürfen sich die Pausen aufteilen, wobei sie jedoch eine Mindestdauer von 15 Minuten einhalten müssen. Außerdem sind die Ruhepausen im Voraus einzuplanen.

Wie viel Urlaub steht Jugendlichen zu?

Das Arbeitsrecht staffelt die Urlaubsregelungen nach dem Lebensalter eines jugendlichen Mitarbeiters. Somit gelten für unter 16-, 17- und 18-jährige Arbeitnehmer unterschiedliche Regelungen.

Die Firma muss dem jugendlichen Arbeitnehmer diese Urlaubstage gewähren:

  • Unter 16 Jahre: Ist der Mitarbeiter noch keine 16 Jahre alt, hat er im Kalenderjahr einen Mindestanspruch von 30 Urlaubstagen.
  • Unter 17 Jahre: Hat der Arbeitnehmer das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet, muss der Arbeitgeber ihm einen Urlaub von mindestens 27 Tagen gewähren.
  • Unter 18 Jahre: Der Urlaubsanspruch von unter 18-Jährigen reduziert sich auf 25 Werktage, die der Betrieb ihm zwingend zugestehen muss.

Sinnvoll ist es, dem minderjährigen Mitarbeiter den Urlaub in den Berufsschulferien zu geben. Ist das nicht der Fall, muss der Berufsschüler während seines Urlaubs den Schulunterricht besuchen. Für jeden Berufsschultag muss das Unternehmen seinem jugendlichen Arbeitnehmer dann einen weiteren Urlaubstag gewähren – so die Vorgaben aus dem Jugendarbeitsschutz.

Im Bergbau unter Tage sind es jeweils 3 Tage zusätzlich.

Gesundheitliche Vorsorge und Betreuung bei Jugendlichen

Nimmt ein Minderjähriger eine Berufsausbildung auf, muss er seinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über seinen Gesundheitszustand vorlegen. Die Ausstellung der Erstbescheinigung darf höchstens 14 Monate zurückliegen.

Nach genau einem Jahr (gerechnet ab dem Einstellungstag) muss der Lehrling dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über eine Nachuntersuchung vorlegen. Diese Nachuntersuchung darf höchstens drei Monate zurückliegen. Das bedeutet, dass das Unternehmen den Auszubildenden nach neun Monaten das erste Mal ausdrücklich auf die erforderliche Nachsorgeuntersuchung hinweisen sollte, um den ärztlichen Bericht pünktlich zu erhalten.

Kommt der Lehrling dieser Aufforderung nicht nach, muss der Personalverantwortliche ihn schriftlich auf ein mögliches Beschäftigungsverbot hinweisen. Dieses Schreiben sollte in Kopie jeweils an den Betriebsrat, den Personalrat und die Aufsichtsbehörde gesendet werden. Reicht der Jugendliche die Bescheinigung nicht fristgerecht nach, ist eine Weiterbeschäftigung untersagt.

Aus der ärztlichen Bescheinigung ergeben sich diese Pflichten für den Arbeitgeber:

  1. Vermerkt der Arzt, dass die Gesundheit des Jugendlichen durch bestimmte Tätigkeiten gefährdet ist, darf der Arbeitgeber ihm diese Arbeitstätigkeiten auch nicht zumuten.
  2. Die ärztlichen Bescheinigungen muss der Arbeitgeber bis zum 18. Lebensjahrs des Minderjährigen aufbewahren, um sie – sofern dies verlangt wird – der Aufsichtsbehörde und den Berufsgenossenschaften vorlegen zu können.
  3. Der Arbeitgeber muss dem Azubi nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Bescheinigungen aushändigen.
  4. Das Unternehmen muss den Jugendlichen für die Untersuchung freistellen. Außerdem muss die Firma den minderjährigen Mitarbeiter währenddessen vergüten.

Verlässt ein minderjähriger Arbeitnehmer das Unternehmen, muss er der Firma, die ihn neu beschäftigt, den Bericht über die Erstuntersuchung vorlegen. Außerdem verschiebt sich die Frist der ersten Nachsorgeuntersuchung nicht: Es gilt weiterhin der Stichtag, an dem der Jugendliche das erste Mal seine Arbeit aufgenommen hat.

Hinweise über Gefahren am Arbeitsplatz

Bevor ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung aufnimmt, muss man ihn über mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren seiner Tätigkeiten aufklären. Das gilt auch für minderjährige Beschäftigte. Dazu gehört es auch, den Arbeitnehmer darüber zu informieren, welche Maßnahmen er bei seiner Tätigkeit zur Verhütung von Unfällen und Verletzungen ergreifen kann. Diese Unterweisungen muss der Arbeitgeber in Halbjahresabständen wiederholen.

Außerdem hat der Arbeitgeber die Pflicht, Maßnahmen zum Schutz des Jugendlichen zu treffen. So muss er bei der Einrichtung der Maschinen, Werkzeuge und Geräte Vorkehrungen treffen, die das mangelnde Sicherheitsbewusstsein, die fehlende Arbeitserfahrung und den Entwicklungsstand des Minderjährigen berücksichtigen. Ändert sich bei den Arbeitsbedingungen zudem etwas, muss das Unternehmen den Jugendlichen über die Veränderungen aufklären, um so Verletzungen und Unfälle zu vermeiden.

Welche Tätigkeiten sind Jugendlichen bei der Arbeit verboten?

Jugendliche dürfen laut dem Jugendarbeitsschutzgesetz keine gefährlichen Arbeiten verrichten oder Arbeiten, die Ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind.

Verboten sind Tätigkeiten, wie zum Beispiel:

  • Arbeiten, die ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit überfordern.
  • Tätigkeiten, die moralischen Gefahren aussetzen.
  • Arbeiten mit Unfallrisiken, die aufgrund mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder fehlender Erfahrung nicht erkannt und vermieden werden können.
  • Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch extreme Hitze, Kälte oder starke Nässe gefährdet ist.
  • Tätigkeiten mit schädlichem Einfluss von Lärm, Vibrationen oder Strahlung.
  • Arbeiten, bei denen sie in Kontakt mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen kommen könnten.

Achtung: Ausnahmen in der Ausbildung sind zulässig!

Wie werden die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes kontrolliert?

Das örtliche Gewerbeaufsichtsamt überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes in den Betrieben. Die Aufsicht über die Einhaltung des Gesetzes liegt unter anderem beim Amt für Arbeitsschutz und im Bergbau beim Bergamt.

Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Bei Verstößen gegen das Gesetz bezüglich des Jugendarbeitsschutzes müssen Betriebe mit Strafen rechnen. Die Geldbußen können bis zu 1.500 Euro betragen, abhängig von der Art des Verstoßes. Beispielsweise kostet die Beschäftigung von Jugendlichen in der Nacht 200 Euro für die erste Stunde und 200 Euro für jede weitere Stunde. Das Verbot von Akkordarbeit wird mit einer Geldstrafe von 1.500 Euro geahndet.

Wichtig: Arbeitgeber, die dreimal zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, dürfen keine Jugendlichen mehr beschäftigen.

FAQ zum Jugendarbeitsschutz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) legt Schutzvorschriften für minderjährige Arbeitnehmer fest, um ihre Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit zu gewährleisten. Es regelt Arbeitszeiten, Pausen, Urlaub und verbotene Tätigkeiten.
Das JArbSchG gilt für Jugendliche unter 18 Jahren, die sich in einer Berufsausbildung oder einem Arbeitsverhältnis befinden. Ausgenommen sind geringfügige Tätigkeiten wie Zeitungsaustragen oder Nachbarschaftshilfe.
Jugendliche ab 15 Jahren dürfen arbeiten, sofern sie nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind. Für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren gelten strenge Ausnahmeregelungen, etwa bei leichten Tätigkeiten wie Zeitungen austragen.
Jugendliche dürfen maximal 8 Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Unter bestimmten Bedingungen sind bis zu 8,5 Stunden möglich, etwa wenn sie an einem anderen Tag kürzer arbeiten.
Generell gilt für Jugendliche ein Arbeitsverbot an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Ausnahmen gelten in bestimmten Branchen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder der Landwirtschaft.
Jugendliche haben je nach Alter einen gestaffelten Urlaubsanspruch: Unter 16 Jahren: 30 Werktage. Unter 17 Jahren: 27 Werktage. Unter 18 Jahren: 25 Werktage
Jugendliche dürfen keine gefährlichen Arbeiten ausführen, die ihre Gesundheit gefährden oder ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit übersteigen. Dazu zählen Arbeiten mit Lärm, Vibrationen, extremer Hitze oder gefährlichen Stoffen.
Jugendliche müssen je nach Arbeitszeit Pausen einlegen: 30 Minuten Pause bei 4,5 bis 6 Stunden Arbeit und 60 Minuten Pause bei mehr als 6 Stunden Arbeit.
Bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können Geldbußen bis zu 1.500 Euro verhängt werden. Wiederholte Verstöße können dazu führen, dass der Arbeitgeber keine Jugendlichen mehr beschäftigen darf.