Dieses Bild ist eine Infografik, mit der Aufschrift: Direktionsrecht vom Arbeitgeber - wo liegen die Grenzen?

Direktionsrecht: Das Weisungsrecht des Arbeitgebers im Detail

Im Kontext des Arbeitsrechts ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers von essenzieller Bedeutung und beeinflusst maßgeblich die Arbeitsbeziehung zwischen Unternehmen und Beschäftigten. Doch was umfasst das Direktionsrecht überhaupt? Was darf der Arbeitgeber einseitig anordnen und wo liegen die Grenzen der Weisungsbefugnis? Der folgende Ratgeber liefert Ihnen diese und mehr Antworten.
Inhaltsverzeichnis

Was ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers?

Das Direktionsrecht – auch Weisungsrecht genannt – ist die allgemeine Befugnis des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Anweisungen geben zu dürfen. Da normalerweise nicht alle Details zur Beschäftigung im Arbeitsvertrag aufgenommen werden können, ist das Weisungsrecht von großer Relevanz für den Arbeitgeber. Nur so kann der Betriebsablauf ohne größere Störungen gewährleistet werden.

Der Arbeitsvertrag gibt also das Grundgerüst für die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor. Darin enthalten sind auch Bestimmungen zur Arbeitsleistung, die ein Mitarbeiter verpflichtend erbringen muss.

Wie einleitend erwähnt, ist es jedoch nicht möglich, alle Details rund um die Arbeitsleistung festzuhalten. Das allgemeine Direktionsrecht des Arbeitgebers dient dazu, nähere Einzelheiten zur Arbeitsleistung des Beschäftigten individuell festzulegen.

Besonderheit des Weisungsrechts

Die Besonderheit des Weisungsrechts ist die Einseitigkeit. Das bedeutet: Der Arbeitgeber macht Vorgaben, denen der Arbeitnehmer Folge leisten muss. Es ist also nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer sein Einverständnis geben muss.

Das Weisungsrecht ermöglicht es dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer entsprechend den betrieblichen Erfordernissen einzusetzen. Somit können Unternehmen ihre Ressourcen individuell nach Bedarf einsetzen. Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, den Weisungen ihres Arbeitgebers nachzukommen.

Gesetzliche Grundlage und Grenzen des Direktionsrechts

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist verankerter im § 106 der Gewerbeordnung (GewO):

„Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.“

§ 106 der Gewerbeordnung (GewO)

Das Direktionsrecht nach § 106 GewO gewährt dem Arbeitgeber die Befugnis, im Rahmen des Arbeitsvertrags über Art, Umfang und Durchführung der Arbeitsleistung zu bestimmen. Dennoch unterliegt das Weisungsrecht gewissen Grenzen, da es nicht in Willkür ausarten darf. Es muss sich an rechtlichen Vorgaben, wie etwa dem Arbeitsrecht und dem Gleichbehandlungsgrundsatz, orientieren.

Was umfasst das Direktionsrecht vom Arbeitgeber?

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst die Befugnis, die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer innerhalb der rechtlichen und vertraglichen Grenzen zu bestimmen und zu lenken. Dies schließt verschiedene Aspekte ein:

  1. Arbeitsaufgaben: Der Arbeitgeber hat das Recht, die Art der zu erledigenden Aufgaben festzulegen. Er kann bestimmen, welche Tätigkeiten von den Arbeitnehmern durchgeführt werden sollen und welche Ziele dabei verfolgt werden.
  2. Arbeitszeit: Das Weisungsrecht beinhaltet auch die Festlegung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann die Arbeitsstunden und -zeiten bestimmen, zu denen die Arbeitnehmer ihrer Tätigkeit nachgehen sollen.
  3. Arbeitsort: Es obliegt dem Arbeitgeber, den Ort der Arbeitsleistung festzulegen. Dies kann in den Räumlichkeiten des Unternehmens oder auch im Homeoffice sein, je nach betrieblichen Erfordernissen und der Weisung des Arbeitgebers.
  4. Arbeitsweise: Der Arbeitgeber kann Weisungen zur konkreten Ausführung der Tätigkeit erteilen. Dies betrifft beispielsweise die Arbeitsmethoden, den Einsatz von Technologien oder die Koordination mit Kollegen.
  5. Kontrolle und Überwachung: Das Weisungsrecht ermöglicht es dem Arbeitgeber, die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zu überwachen und zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die vereinbarten Aufgaben und Standards ausüben.

Beispiele für das Direktionsrecht des Arbeitgebers

Typische Beispiele für das Direktionsrecht in der Praxis sind:

  • Erlass von Arbeitsanweisungen, Kleiderordnungen usw.
  • Bestimmung der Pausenzeiten (im Rahmen des ArbZG).
  • Aufstellung von Schichtplänen.
  • Zuweisung konkreter Arbeitsplätze (im Rahmen des Arbeitsvertrages).

Es ist wichtig anzumerken, dass das Weisungsrecht nicht uneingeschränkt ist. Es muss im Einklang mit geltendem Recht, dem Arbeitsvertrag und den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Fairness ausgeübt werden.

Beispiele: Was umfasst das Direktionsrecht nicht?

Im Rahmen des Direktionsrechts nicht möglich ist z. B.

  • Eine Verkürzung oder Verlängerung der im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitszeit.
  • Eine einseitige Änderung der Vergütung oder einzelner Bestandteile der Vergütung.
  • Die Übertragung zusätzlicher Aufgaben, die nichts mit dem vereinbarten Beruf zu tun haben.

    Beispiel: Sie sind als Bürokraft eingestellt, Ihr Arbeitgeber kann Sie dann nicht im Rahmen des Weisungsrechts einseitig anweisen, dass Sie Ihre Tätigkeit in Zukunft im Verkauf ausüben. (Hierzu wäre eine Vertragsänderung nötig, die aber nur mit Ihrem Einverständnis möglich ist).

Das Direktionsrecht ist daher nicht willkürlich ausübbar, sondern bezieht sich insbesondere auf die Art der Tätigkeit, den Ort und die Zeit, wie die folgenden Absätze im Detail erläutern:

Art der Tätigkeit

Bereits der Arbeitsvertrag hält fest, wie die Art der Tätigkeit aussieht und welche Inhalte mit der bestimmten Position verbunden sind. Durch das Direktionsrecht steht es dem Arbeitgeber zu, die Aufgaben zu spezifizieren. Generell kommt es jedoch darauf an, was genau im Arbeitsvertrag steht, wie folgendes Beispiel erläutert:

Beispiel

Die Stadt München stellt einen „Busfahrer für das Stadtbusnetz“ ein. Nach dem Weisungsrecht kann die Stadt jetzt festlegen, welche Linie der Busfahrer übernehmen soll. Was jedoch im Rahmen des Direktionsrechts nicht möglich ist, ist der Auftrag, mit dem 9-Sitzer Bus auch 200-Kilometer-Touren zu fahren, um einen Teil der Belegschaft zu einer Weiterbildung zu bringen.

Ebenfalls nicht erlaubt ist die Zuweisung eines neuen, regulären Tätigkeitsbereichs, der nichts mit der Busfahrertätigkeit zu tun hat, beispielsweise in die Fahrkartendruckerei.

Wichtiger Hinweis: Minderwertigere Arbeiten als die im Arbeitsvertrag festgelegten dürfen im Rahmen des Weisungsrechts in Ausnahmefällen angeordnet werden. Beispielsweise dann, wenn ein Personalengpass herrscht.

Ort der Tätigkeit

Der Arbeitsvertrag legt in der Regel bereits den Ort bzw. die Betriebsstätte fest, wo der Arbeitnehmer eingesetzt wird. Gibt es an einem Standort mehrere Betriebsstätten, steht es dem Arbeitgeber zu, eine Versetzung des Mitarbeiters anzuweisen. Eine Versetzung – zum Beispiel ins Ausland – ist vom Weisungsrecht jedoch ausgeschlossen. Ähnliches gilt für eine Versetzung an einen Ort, der vom Arbeitnehmer nur unter extremen Schwierigkeiten erreicht werden kann. Das hat eine Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgericht festgesetzt (LAG Hessen, 14.06.2007 – 11 Sa 296/06).

Manchmal ist im Arbeitsvertrag kein fester Arbeitsort festgelegt, beispielsweise bei Reinigungspersonal. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber eine sogenannte „Versetzungsbefugnis“, nach der er seine Belegschaft an verschiedenen Arbeitsorten einsetzen kann. Die Voraussetzung hierbei: Der Ort muss im räumlichen Einzugsgebiet des Unternehmens liegen.

Arbeitszeit

Arbeits- und Tarifverträge halten auch die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit fest. Der Arbeitgeber ist durch das Direktionsrecht frei darin, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie eventuelle Schichten oder bestimmte Pausenmodelle festzulegen. Das ist aber nur unter Berücksichtigung der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes möglich.

Erlaubt es das Direktionsrecht dem Arbeitgeber, Überstunden anzuordnen? Auch hier lohnt sich wieder ein Blick in den Arbeitsvertrag. Ist dort eine sogenannte „Überstundenklausel“ enthalten, können Unternehmen die Ableistung von Überstunden anordnen. Falls nicht, ist das nur begrenzt möglich, und zwar wieder in Notfällen oder bei Personalengpässen. Denn: Ist der Betriebsablauf beispielsweise durch viele Krankheitsfälle gefährdet, muss der Mitarbeiter seiner Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber nachkommen.

Welche Grenzen hat das Direktionsrecht vom Arbeitgeber?

Wie bereits angedeutet, sind dem Direktionsrecht auch Grenzen gesetzt, denn nicht jede Weisung ist zulässig. So sind zum Beispiel Weisungen selbstverständlich nicht zulässig, wenn sie sittenwidrig oder sogar gesetzlich verboten sind.

Generell gilt dabei aber: Der Arbeitgeber sollte die Interessen seines Mitarbeiters nicht aus dem Blick verlieren und bei der Ausübung seines Direktionsrechts die Interessen der Belegschaft berücksichtigen („billiges Ermessen“ (§ 315 BGB)). Dabei geht es nicht nur um persönliche Wünsche und Bedürfnisse, sondern auch um die Grundrechte und die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer.

Der Rahmen für das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist letztendlich gemäß § 106 der Gewerbeordnung (GewO) vorgeben durch:

  • Betriebsvereinbarungen im Betrieb,
  • anwendbare Tarifverträge,
  • gesetzliche Regelungen oder
  • den individuellen Arbeitsvertrag,

Sofern innerhalb dieses Rahmens bereits Vorgaben zu Arbeitsort, Arbeitszeit und Tätigkeitsinhalt gemacht sind, ist das Weisungsrecht eingeschränkt, wie der nachfolgende Überblick verdeutlicht. Falls nicht, hat der Arbeitgeber verhältnismäßig freie Hand, was die Weisungen anbelangt.

Grenzen des Direktionsrechts im Überblick

Sollte also der Arbeitsort, die Arbeitszeit oder die Arbeitsinhalte schriftlich fixiert sein, kann der Arbeitgeber in der Regel keine gegenteiligen Weisungen aussprechen.

Folgende Grenzen ergeben sich demnach für das Direktionsrecht:

  • Vertragsbindung: Das Weisungsrecht kann die vertraglich festgelegten Arbeitsbedingungen nicht ohne Weiteres abändern. Der Arbeitsvertrag bildet einen rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen das Weisungsrecht ausgeübt wird.
  • Gesetzeskonformität: Weisungen des Arbeitgebers dürfen nicht gegen geltende Gesetze, Verordnungen oder zwingende arbeitsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Die Rechte und Pflichten beider Parteien müssen gewahrt bleiben.
  • Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge: Falls im Betrieb Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge gelten, müssen diese bei der Ausübung des Direktionsrechts berücksichtigt werden.

Das Direktionsrecht darf zudem nicht in einem unverhältnismäßigen oder willkürlichen Umfang ausgeübt werden. Es sind stets die Interessen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Schließlich ist Arbeitsinhalt, -ort und -zeit nach „billigem Ermessen“ (§ 315 BGB) zu regeln. Demnach sollten Arbeitgeber bei Weisungen auch folgende Grenzen beachten:

  • Gleichbehandlung: Arbeitnehmer müssen gleich behandelt werden. Das Weisungsrecht darf nicht dazu führen, dass bestimmte Mitarbeiter ungerechtfertigt bevorzugt oder benachteiligt werden.
  • Schutz von Persönlichkeitsrechten: Das Direktionsrecht darf nicht in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingreifen. Insbesondere ist auf die Wahrung der Würde und Integrität der Arbeitnehmer zu achten.
  • Gesundheit und Sicherheit: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gesundheit und Sicherheit seiner Arbeitnehmer zu gewährleisten. Weisungen dürfen keine Gefährdung dieser Aspekte darstellen.

Checkliste: Greift das Direktionsrecht?

So prüfen Sie, ob Sie als Arbeitgeber die Grenzen des Direktionsrechts eingehalten haben.

Anforderung Erläuterung
Die Anweisung verstößt nicht gegen den Arbeitsvertrag. Das Direktionsrecht kann nicht mehr erlauben, als der Arbeitsvertrag.

Beispiel: Laut Arbeitsvertrag wird der Mitarbeiter in der Filiale Bahnhofstr. eingesetzt. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht im Rahmen des Weisungsrechts in die Filiale am Rathausmarkt versetzen. Anders wäre es, wenn der Arbeitsplatz nicht konkret im Vertrag genannt wäre. Oder, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitgeber eine geringerwertige Arbeit zuweist, selbst wenn der Arbeitgeber bei der Vergütung keine Abstriche macht.
Die Weisung verstößt nicht gegen eine Betriebsvereinbarung oder den Tarifvertrag. Das Weisungsrecht kann nicht mehr erlauben, als eine Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag verbietet.

Beispiel: Im Tarifvertrag ist geregelt, dass der Arbeitnehmer höchstens zweimal im Monat Nachtarbeit leisten darf. Der Arbeitgeber kann dann nicht im Rahmen des Weisungsrechts von dem Arbeitnehmer verlangen, dass er einmal wöchentlich Nachtarbeit leisten muss.
Die Weisung verstößt nicht gegen gesetzliche Vorschriften. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber nicht per Direktionsrecht gesetzliche Vorschriften aushebeln.

Beispiel: Die Weisung, länger als 6 Stunden ohne Pause tätig zu sein, verstößt gegen die Pausenvorschriften des § 4 Arbeitszeitgesetz und kann nicht im Wege des Weisungsrechts erfolgen.
Der Arbeitgeber hat nicht den Eindruck erweckt, er würde Sie immer so wie bisher beschäftigen. Eine Grenze des Direktionsrechts liegt vor, wenn der Arbeitgeber durch konkrete Äußerungen den Eindruck erweckt hat, dass es niemals Änderungen geben wird (BAG, 11.4.2006, 9 AZR 557/05). Alleine, dass der Arbeitnehmer schon immer so gearbeitet haben, begrenzt das Weisungsrecht nicht.

Beispiel: In dem Arbeitsvertrag ist zwar nicht geregelt, dass der Arbeitnehmer nur in der Filiale am Bahnhofsplatz eingesetzt werden darf. Der Arbeitgeber weiß aber, dass dem Angestellten z.B. wegen der Kinderbetreuung der Einsatz in einer anderen Filiale große Probleme machen würde. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer erklärt, dass der Angestellte deshalb nie in einer anderen Filiale eingesetzt wird, weswegen er nur in dieser Filiale tätig ist.
Die Anweisung verstößt nicht gegen „billiges Ermessen“ (§ 315 BGB). Wenn der Arbeitgeber sein Weisungsrecht ausübt, darf er deshalb nicht nur die betrieblichen Belange im Auge haben. Auch die Interessen des Arbeitnehmers muss er bei der Entscheidung berücksichtigen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der aus religiösen Gründen sonntags nicht tätig ist, darf nicht im Rahmen des Direktionsrechts zur Arbeit an Sonntagen eingeteilt werden, wenn der Arbeitgeber andere Möglichkeiten hat.

FAQ zum Direktionsrecht

Wenn der Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts Weisungen gibt oder Regeln über die Tätigkeiten trifft, gehört es zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, diese zu befolgen. Verweigern Arbeitnehmer Anweisungen von Arbeitgebern, riskieren diese eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung.
Wenn im Arbeitsvertrag steht, dass Sie zusätzlich zu Ihren Aufgaben im Rahmen des Unternehmens auch als Privatsekretärin angestellt sind, müssen Sie auch private Dinge für Ihren Chef erledigen. Die meisten Arbeitsverträge enthalten eine Stellenbeschreibung, die genau festlegt, welche Aufgabenbereiche Sie in Ihrer Position als Assistentin oder Sekretärin übernehmen müssen. In der Regel sind hier keine privaten Erledigungen für den Chef aufgeführt. Streng genommen müssen Sie also keine privaten Dinge für ihren Chef erledigen.
Ein Arbeitgeber darf gemäß dem Weisungsrecht im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitsorte nicht einseitig ändern. Sollte eine konkrete Benennung des Arbeitsortes allerdings fehlen – oder eine Versetzungsklausel niedergeschrieben worden sein, kann eine Versetzung – einseitig durch den Arbeitgeber veranlasst – zulässig sein. Hier sind jedoch stets auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Versetzung muss für den Arbeitnehmer zumutbar sein.
Eine Weisung vom Arbeitgeber zu Überstunden kann angeordnet werden, wenn eine Überstundenklausel im Arbeitsvertrag verankert ist. Andernfalls sind begrenzte Anordnungen von Mehrarbeit in Notfällen oder Personalengpässen möglich.