Brückenteilzeit - Voraussetzungen, Anspruch und Ablehnung

Brückenteilzeit aus Arbeitgebersicht: Ablehnen erlaubt?

In der heutigen schnelllebigen Arbeitswelt ist Flexibilität ein wichtiger Aspekt. Arbeitgeber erwarten von ihren Arbeitnehmern beispielsweise eine hohe Flexibilität bei den Arbeitszeiten oder während Auftragsspitzen. Nicht nur Arbeitgeber sind auf flexible Mitarbeiter angewiesen. Manchmal erfordern die persönlichen Umstände von Arbeitnehmern, dass Arbeitgeber ebenfalls flexibel agieren müssen. Beispielsweise können die Betreuung kleiner Kinder, die Pflege von Angehörigen, der Besuch einer Weiterbildung oder das Ausüben eines besonderen Hobbys eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich machen. Doch was passiert, wenn Arbeitnehmer nach einer Phase der Teilzeit abermals in Vollzeit arbeiten möchten? In diesem Fall greift eine gesetzliche Regelung in Deutschland, die es Arbeitnehmern ermöglicht, problemlos von Teilzeit wieder in Vollzeit zu wechseln: Die Brückenteilzeit. Was die Brückenteilzeit, wer Anspruch hat, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen sowie, ob und wie lange Sie als Arbeitgeber Brückenteilzeit gewähren müssen, erkläre ich Ihnen in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet Brückenteilzeit?

Der Begriff Brückenteilzeit beschreibt eine gesetzliche Regelung in Deutschland, die seit dem 1. Januar 2019 Gültigkeit besitzt und es Arbeitnehmern ermöglicht, ihre Arbeitszeit befristet zu reduzieren und danach wieder in Vollzeit zu arbeiten. Die rechtlichen Vorgaben zur Brückenteilzeit sind im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) verankert. Brückenteilzeit gilt verpflichtend für alle Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen. Die befristete Teilzeitarbeit kann zwischen einem und fünf Jahren dauern.

Info: Das Recht auf Teilzeitarbeit ergibt sich nicht ausschließlich aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), sondern auch aus spezifischen gesetzlichen Bestimmungen. Dazu zählen das:

  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),
  • Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG),
  • Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG),
  • Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und
  • Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG).

Die angeführten spezifischen Gesetze zur Regelung der Teilzeitarbeit bieten Arbeitnehmern in der Regel mehr Vorteile, da sie häufig mit weitergehenden Rechten oder finanzieller Unterstützung verbunden sind.

Unter welchen Voraussetzungen kann Brückenteilzeit genommen werden?

Der Gesetzgeber erklärt im § 9a TzBfG die wesentlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um Brückenteilzeit in Anspruch zu nehmen:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Der Zeitraum der Brückenteilzeit wurde im Voraus bestimmt.
  • Mindestzeitraum: 1 Jahr (12 Monate).
  • Höchstzeitraum: 5 Jahre (60 Monate).
  • Der Arbeitgeber muss mindestens 45 Mitarbeiter beschäftigen.
  • Während der Dauer der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer keine weitere Verringerung und keine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen.

Typisches Beispiel für die Anwendung von Brückenteilzeit

Ein typisches Beispiel für die Anwendung der sogenannten Brückenteilzeit ist eine junge Mitarbeiterin in einem Softwareunternehmen. Sie hat vor zwei Jahren ihre Arbeitszeit reduziert, um sich um ihr neugeborenes Kind zu kümmern. Da ihr Kind seit einem Monat in den Kindergarten geht, möchte die Angestellte abermals voll in ihren Beruf einsteigen. Dank ihres gesetzlichen Anspruchs auf Brückenteilzeit hat sie die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit auf Basis der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wieder auf Vollzeit zu erhöhen.

Wie lange müssen Sie als Arbeitgeber Brückenteilzeit gewähren?

Hat der Arbeitnehmer aus rechtlicher Sicht einen Anspruch auf Brückenteilzeit, sind Arbeitgeber verpflichtet, diesen für mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre zu gewähren. Der Arbeitnehmer muss sich mit seinem Antrag auf Brückenteilzeit festlegen, wie lange die Verringerung der Arbeitszeit dauern soll.

Wie müssen Arbeitnehmer die Brückenteilzeit beantragen?

Um die Brückenteilzeit zu beantragen, muss der Arbeitnehmer mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn den Antrag in Textform stellen. Hierfür ist keine Schriftform erforderlich. Der Antrag sollte den gewünschten Zeitraum und die Verringerung sowie die angestrebte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Ein gültiger Tarifvertrag im Unternehmen kann den Rahmen für den Zeitraum der Arbeitszeitverringerung abweichend von den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zuungunsten des Arbeitnehmers erhöhen.

Info: Hinter den Begriffen Schriftform und Textform versteht man zwei unterschiedliche Formvorschriften. Bei der Schriftform ist es entscheidend, dass das Dokument mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen ist. Aus diesem Grund ist eine Übermittlung per Fotokopie, Telefax oder E-Mail rechtlich unwirksam, da die Originalunterschrift fehlt. Im Gegensatz dazu erfordert die Textform keine handschriftliche Unterschrift und akzeptiert alle Arten der nicht-mündlichen Übermittlung, einschließlich E-Mail und Fax.

Muss der Antrag auf Brückenteilzeit begründet werden?

Eine Begründung oder die Angabe expliziter Gründe ist bei der Beantragung von Brückenteilzeit nicht erforderlich. Der Arbeitgeber benötigt jedoch gute Gründe für eine Ablehnung.

Darf der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen?

In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber die Brückenteilzeit ablehnen. Der Anspruch auf Brückenteilzeit besteht auf Grundlage von § 9a TzBfG ausschließlich bei Arbeitgebern, die im Normalfall mindestens 46 Arbeitnehmer beschäftigen. In Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern kann der Arbeitgeber die Brückenteilzeit verweigern, wenn er bereits Anträgen von anderen Arbeitnehmern zugestimmt hat. Reguläre Teilzeitkräfte gelten nicht als Brückenteilzeitkräfte.

Beispiel: In einem Unternehmen der Chemischen Industrie arbeiten 196 Arbeitnehmer. 7 Beschäftigte befinden sich aktuell in Brückenteilzeit. Auf Grundlage des Teilzeitbefristungsgesetzes können noch 7 weitere Beschäftigte einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch, ihre Arbeitszeit zu verringern. Sollte die Anzahl der Anträge die im Gesetz bestimmte Quote überschreiten, hat der Arbeitgeber das Recht, weitere Anträge abzulehnen.

Sobald die Brückenteilzeit beginnt, kann der Arbeitnehmer seine Teilzeit während der vereinbarten Dauer nicht eigenmächtig weiter reduzieren oder verlängern. Zudem gilt nach Rückkehr in die Vollzeit eine Sperrfrist von einem Jahr, bevor der Arbeitnehmer erneut Brückenteilzeit beantragen kann.

Reaktionszeit: Bis wann muss der Arbeitgeber entscheiden?

Der Arbeitnehmer sollte spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn seiner Teilzeitarbeit eine schriftliche Entscheidung vom Arbeitgeber erhalten. Sollte der Arbeitgeber diese Frist versäumen, ist aus rechtlicher Sicht anzunehmen, dass die Brückenteilzeit gemäß den Vorstellungen des Arbeitnehmers festgelegt ist.

Kann die Brückenteilzeit vorzeitig beendet werden?

Während der Brückenteilzeit sind Arbeitnehmer an die vereinbarte Arbeitsdauer gebunden. Sie haben nicht das Recht, ihre Arbeitszeit innerhalb des festgelegten Zeitraums weiter zu reduzieren oder zu erhöhen. Ebenso besteht kein Recht auf eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit während der Teilzeit.

Freiwillige abweichende Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zu jeder Zeit getroffen werden. Dies kann unter Nutzung der neuen Bestimmung in § 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) erfolgen, in dem es heißt: “Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit.“

Wie oft dürfen Arbeitnehmer Brückenteilzeit nehmen?

Arbeitnehmer können eine erneute Brückenteilzeit nach einem Jahr der Rückkehr aus einer vorangegangenen befristeten Arbeitszeitreduzierung beantragen. Bei berechtigter Ablehnung aufgrund betrieblicher Gründe kann ein neuer Antrag nach zwei Jahren gestellt werden. Wurde der Antrag aufgrund der Zumutbarkeitsregelung für kleinere Betriebe abgelehnt, kann nach einem Jahr erneut eine Arbeitszeitverringerung beantragt werden. 

FAQ – Antworten auf häufige Fragen zur Brückenteilzeit

Sie haben noch Fragen? Im Folgenden finden Sie ein FAQ mit den Antworten auf die häufigsten Fragen zur Brückenteilzeit.

Grundsätzlich gilt, dass auch Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, einen Anspruch auf Brückenteilzeit haben. Dieses Recht besteht jedoch ausschließlich für die Laufzeit ihres befristeten Vertrages. Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung können Brückenteilzeit bei ihrem direkten Arbeitgeber beantragen, nicht beim Entleiher.
Arbeitnehmer, die bereits in einem unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnis arbeiten, können ihre Beschäftigung nicht eigenständig in eine Brückenteilzeit umwandeln. Trotzdem können Sie einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen, um ihre Arbeitsstunden für einen bestimmten und vorab definierten Zeitraum weiter zu reduzieren.
Für die Brückenteilzeit sieht der Gesetzgeber keine Mindest- oder Höchststundenzahlen in Bezug auf die Arbeitszeit vor. Die genaue Ausgestaltung der Teilzeit muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgesprochen und im Antrag auf Brückenteilzeit verankert werden.