Kurzarbeit: Beantragung und Berechnung vom Kurzarbeitergeld
- Definition: Was ist Kurzarbeit?
- Welche Arten von Kurzarbeitergeld können Unternehmen beanspruchen?
- Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld?
- Was ist die gesetzliche Grundlage für Kurzarbeitergeld?
- Wer hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
- Müssen Resturlaub und Überstunden vor Eintritt der Kurzarbeit abgegolten sein?
- Ist eine Betriebsvereinbarungen bei Kurzarbeit nötig?
- Wie wird das Kurzarbeitergeld beantragt?
- Wie Unternehmen den monatlichen Antrag auf Kurzarbeitergeld korrekt stellen
- Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?
- Wie lange wird Kurzarbeitergeld ausbezahlt?
- Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf die Beiträge zur Sozialversicherung?
- Was sind die Vorteile und Nachteile von Kurzarbeit?
Definition: Was ist Kurzarbeit?
Als Kurzarbeit bezeichnet man ein zielorientiertes und erfolgreich implementiertes Arbeitsmarktinstrument, das Unternehmen im Rahmen von konjunktur- oder krisenbedingten Arbeitsausfällen bei der Zahlung der Gehälter der Angestellten unterstützt.
Gleichzeitig sichert sie Arbeitsplätze und entlastet den Arbeitsmarkt. Kurzarbeit muss vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.
Mit Kurzarbeit wird das Insolvenzrisiko für Unternehmen minimiert, da die anteilige oder vollständige Zahlung der Löhne und Gehälter der Mitarbeiter für einen festgelegten Zeitraum von der Bundesagentur für Arbeit übernommen wird. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten, erhalten Unternehmen für ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld in einer Höhe von 60 % bis 67 % des bisherigen Nettogehaltes.
Die Beschäftigten arbeiten im Rahmen der Kurzarbeit durch den Arbeitsausfall weniger Stunden als gewöhnlich für den Arbeitgeber (Teilzeitarbeit).
Im Sozialgesetzbuch III (SGB III) werden ab § 95 die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für Kurzarbeit in Deutschland beschrieben.
Welche Arten von Kurzarbeitergeld können Unternehmen beanspruchen?
Als Kurzarbeitergeld bezeichnet man eine Transferleistung der Bundesagentur für Arbeit, die Mitarbeitern anstelle ihres Nettolohns in Kurzarbeit ausbezahlt wird. Sie ersetzt über einen definierten Zeitraum einen Teil des vertraglich zugesicherten Gehalts oder die Lohnzahlung an den Arbeitnehmer.
Ferner gibt es drei Arten von Kurzarbeitergeld, die Unternehmen beanspruchen können:
1. Konjunkturelle Kurzarbeitergeld
Spricht man im allgemeinen Sprachgebrauch von Kurzarbeitergeld, ist in den meisten Fällen das konjunkturelle Kurzarbeitergeld gemeint. Diese Form des Kurzarbeitergeldes soll Betriebe unterstützen, die aus wirtschaftlichen Gründen keine oder zu wenig Arbeit für ihre Beschäftigten haben.
Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld kann von Unternehmen aller Branchen beantragt werden. Es wird höchstens für 12 Monate bezahlt.
2. Saison-Kurzarbeitergeld
Bekannt und vor allem in der Baubranche regelmäßig genutzt, ist das Saison-Kurzarbeitergeld. Dies umgangssprachlich als „Schlechtwettergeld“ bekannte Leistung ist eine Lohnersatzleistung für Handwerker, die aufgrund der Wetterlage im Winter ihre Arbeit nicht verrichten können.
Von 1959 bis 1996 wurde Schlechtwettergeld in der Zeit vom 01.11 bis 31.03 in Höhe des Arbeitslosengeldes bezahlt. Es wurde 1996 durch das sogenannte Winterausfallgeld ersetzt und 2006 durch das Saison-Kurzarbeitergeld abgelöst.
3. Transferkurzarbeitergeld
Das Transferkurzarbeitergeld ist die dritte Variante. Als Arbeitsmarktinstrument wird es von der Bundesagentur für Arbeit vor allem in Betrieben eingesetzt, die umfangreiche Restrukturierungsmaßnahmen implementieren müssen.
Anstatt Mitarbeiter im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen mit sofortiger Wirkung freizusetzen, werden diese in einer Transfergesellschaft qualifiziert. Vor allem ältere Arbeitnehmer profitieren von dieser professionellen Arbeitsmarkt-Maßnahme und finden schneller eine adäquate Nachfolgetätigkeit im ersten Arbeitsmarkt.
Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld?
Der Gesetzgeber hat das Kurzarbeitergeld (Kug) als wesentliches arbeitsmarktpolitisches Instrument vorgesehen. Es soll Unternehmen und Arbeitnehmer in wirtschaftlichen Notlagen gleichermaßen konsequent und zielgerichtet helfen.
Durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld erhält der Betrieb bei Auftragsausfällen oder höherer Gewalt durch Naturkatastrophen oder Wirtschaftskrisen die Möglichkeit, die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter auszulagern.
Kurzarbeitergeld wird bezahlt, wenn eine Firma kurzfristig über zu wenig Aufträge verfügt, um alle Angestellten zu beschäftigen. Kurzarbeitergeld kann ausschließlich gewährt werden, wenn im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
Nach Antragstellung erhalten Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld direkt von der Arbeitsagentur überwiesen. Sie sind dafür zuständig, dieses an ihre Angestellten weiterzuleiten. Der Entgeltausfall kann bis zu 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen. Da sich die Mindesterfordernisse für Kurzarbeitergeld auf den Betrieb oder eine betriebliche Abteilung beziehen, können auch Arbeitnehmer in den Genuss von Kurzarbeitergeld kommen, deren persönlicher Entgelt-Ausfall weniger als 10 % beträgt.
Information: Auszubildende werden bei der Ermittlung, wie viele Mitarbeiter von Kurzarbeit betroffen sind, nicht berücksichtigt. Erkrankte Angestellte, Mitarbeiter im Erholungsurlaub sowie Minijobber und Aushilfen werden im Gegensatz eingerechnet.
Was ist die gesetzliche Grundlage für Kurzarbeitergeld?
Die gesetzliche Grundlage für Kurzarbeitergeld finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den § 95 bis 109 des 3. Sozialgesetzbuches des SGB.
Im § 95 SGB III wird dargelegt, in welchen Fällen Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. Der Gesetzgeber nennt insgesamt vier Gründe, die zum Bezug der temporären Leistung berechtigen:
- Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfall (also mit Entgeltausfall),
- Erfüllung der betrieblichen Bedingungen
- Erfüllung der persönlichen Bedingungen
- Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit.
Wann liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor?
Ein erheblicher Arbeitsausfall im Sinne des Gesetzes liegt gemäß § 96 SGB III vor, wenn dieser
- auf wirtschaftlichen Gründen oder
- einem unabwendbaren Ereignis beruht und
- nicht vorübergehend ist.
Die globale Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahre 2008 kann als signifikantes Beispiel herangezogen werden. Sie stellte ein unabwendbares und von Betrieben unverschuldetes Ereignis dar.
Als wirtschaftliche Gründe gelten ebenfalls eine innerbetriebliche Umstrukturierung, die Umstellung auf ein neues Produkt oder ein Arbeitsausfall, der auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht.
Was sind die persönlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit?
Neben den betrieblichen Voraussetzungen müssen ebenfalls individuelle, persönliche Bedingungen für Kurzarbeitergeld erfüllt sein. Diese werden im § 98 SGB III beschrieben. Kurzarbeitergeld erhält demnach, wer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung:
- fortsetzt,
- aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
- im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
- das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
- die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.
Da mit der Zahlung von Kurzarbeitergeld arbeitsmarktpolitisch das Ziel verfolgt wird, die Beschäftigung zu sichern, ist es nachvollziehbar, dass Gelder nur bewilligt werden, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird.
Eine Ausnahme von der Regel gilt bei gekündigten Mitarbeitern, die nach ihrer Kündigung einen Kündigungsschutzprozess anstrengen. Sie werden von der Bundesagentur weiterhin als festangestellt betrachtet und erhalten Kurzarbeitergeld.
Was sind die betrieblichen Voraussetzungen für Kurzarbeit?
Die meisten Unternehmen in Deutschland entsprechen den im Gesetz geforderten betrieblichen Voraussetzungen, um Kurzarbeit bei der Bundesagentur anfordern zu können. Der § 97 SGB III führt aus, dass die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, wenn in dem Unternehmen mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Ein Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.
Alternative bei drohender Insolvenz – Transferkurzarbeitergeld und Sozialplan
Ist anhand der eingereichten Unterlagen auffällig, dass sich die wirtschaftliche Lage nicht verbessern wird, kann Transferkurzarbeitergeld eine adäquate Alternative für die betroffenen Mitarbeiter sein.
Transferkurzarbeitergeld wird im Rahmen von Restrukturierungsmaßnahmen bezahlt. Ein Sozialplan garantiert, dass Entlassung sozial gerecht und nachvollziehbar sind. Im § 111 SGB III wird erläutert, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen haben.
Das Ziel von Transferkurzarbeitergeld besteht darin, durch Qualifizierung Entlassungen zu vermeiden.
Wer hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Mitarbeiter mit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung haben einen nachvollziehbaren Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dies ist plausibel, da Arbeitgeber und Arbeitnehmer monatliche Beiträge in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einbezahlen.
Die folgenden Personengruppen haben abweichend keinen Anspruch auf Leistungen der Bundesagentur bei Kurzarbeit, selbst wenn sie teilweise Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben:
- Angestellte während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in Vollzeit mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld.
- Mitarbeiter, die nach der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Krankengeld erhalten.
- Wenn Angestellte Ersatzleistungen von Krankenversicherungsunternehmen oder öffentlichen Trägern nach einer Spende von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen.
- Mitarbeiter mit einem Minijob (450-Euro-Grenze).
- Rentner
- Auszubildende während ihrer Ausbildung. Beenden Azubis während der Kurzarbeit ihre Lehre und werden vom Betrieb übernommen, kann für sie ebenfalls Kurzarbeitergeld beantragt werden. Während der Ausbildung sind Unternehmen verpflichtet, die vereinbarte Ausbildungsvergütung zu bezahlen, selbst wenn sich der Betrieb in Kurzarbeit befindet.
Müssen Resturlaub und Überstunden vor Eintritt der Kurzarbeit abgegolten sein?
Bevor Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt werden können, müssen diese ihren anteiligen Resturlaub und vorhandene Überstunden abbauen. Angestellte mit Resturlaub aus dem Vorjahr oder mit noch offenen, zeitanteiligen Urlaubstagen aus dem aktuellen Kalenderjahr sind verpflichtet, Erholungsurlaub vor der Kurzarbeit anzutreten. Dies bedeutet in der Praxis, dass Kurzarbeitergeld erst bezogen werden kann, wenn anteilige Urlaubstage auf Basis des Arbeitsvertrags abgegolten sind.
Ähnlich verhält es sich mit vorhandenen Überstunden. Diese müssen ebenfalls abgebaut werden, bevor der Mitarbeiter in Kurzarbeit gehen kann. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte darüber hinaus eine Vereinbarung bestehen, wie notwendige Überstunden während der Kurzarbeit behandelt werden. Es ist zielführend, wenn Überstunden während der Kurzarbeit, die vor allem bei Fachkräften in Schnittstellenpositionen notwendig sein können, umgehend abgebaut werden. Wurden alle Überstunden und Resturlaubstage vom Mitarbeiter genommen, kann für diesen Kurzarbeit beantragt werden.
Ist eine Betriebsvereinbarungen bei Kurzarbeit nötig?
Entscheidet sich ein Unternehmen, aufgrund einer konjunkturellen oder innerbetrieblichen Notlage Kurzarbeit zu beantragen, müssen die betroffenen Mitarbeiter grundsätzlich vorab informiert werden. Bei Betrieben mit Betriebsrat muss dieser proaktiv vom Umfang der Kurzarbeit in Kenntnis gesetzt werden und dieser zustimmen. Der Betriebsrat achtet darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit eingehalten werden. In größeren Unternehmen und Konzernen wird Kurzarbeit in den meisten Fällen auf Grundlage einer bestehenden Betriebsvereinbarung angeordnet. In der Betriebsvereinbarung müssen vor allem die folgenden Eckpunkte festgelegt sein:
- Beginn und Dauer der Kurzarbeit.
- Verteilung der Arbeitszeit und der Zeiträume für Kurzarbeit.
- Kriterien, wie betroffene Arbeitnehmer oder Abteilungen ausgewählt werden.
- Definierte Zeiträume, in denen die Arbeit komplett ausfallen soll.
Existiert eine Betriebsvereinbarung, hat der Betriebsrat den Eckpunkten und einem möglichen sozialen Ausgleich bereits zugestimmt. In diesem Fall kann die Kurzarbeit vom Unternehmen ausgerollt werden.
Wann Tarifverträge und Arbeitsverträge Kurzarbeit vereinfachen
Neben Betriebsvereinbarungen können die Rahmenbedingungen für Kurzarbeit ebenfalls in einem gültigen Tarifvertrag verankert sein. Als Beispiel kann der Tarifvertrag der IG Metall Baden-Württemberg aus dem Jahre 2012 herangezogen werden.
Der Tarifvertrag zur Kurzarbeit und Beschäftigung (TV KB) regelt für den Fall der Kurzarbeit, welche Zuschüsse, Arbeitgeber den Beschäftigten zum gekürzten Monatsentgelt und zum Kurzarbeitergeld gewähren. Die Vorgaben des Tarifvertrages müssen im Falle von Kurzarbeit von beiden Vertragsparteien eingehalten werden.
Eine weitere Möglichkeit, um die Bedingungen und Einzelheiten von Kurzarbeit proaktiv zu vereinbaren, ist die Aufnahme einer Kurzarbeitsklausel in den Arbeitsvertrag. Wird ein solcher Passus in einen Arbeitsvertrag aufgenommen, können die Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kurzfristig umgesetzt werden.
Ebenfalls ist es möglich, eine Kurzarbeitsklausel nachträglich als Zusatz zu einem bestehenden Arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten.
Bei der Ankündigung von Kurzarbeit müssen Arbeitgeber aus gesetzlicher Sicht keine spezifische Ankündigungsfrist beachten. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen oder ein Passus im Arbeitsvertrag können abweichend eine Ankündigungsfrist beinhalten, damit sich die Beschäftigten auf die neue Situation einstellen können.
Wann die Änderungskündigung eine Option bei Kurzarbeit ist
Ergibt sich im Betrieb die Notwendigkeit von Kurzarbeit, könnten Personaler und die Geschäftsleitung ebenfalls Änderungskündigungen in Betracht ziehen. Die gesetzliche Grundlage für Änderungskündigungen ist im § 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) festgelegt. Juristisch ist eine Änderungskündigung mit Risiken behaftet, da der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch besitzt, den veränderten Arbeitsvertrag zunächst anzunehmen. Im späteren Verlauf ist er mit einer Frist von 3 Wochen berechtigt, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.
In Zeiten von wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder einer konjunkturellen Notsituation sollten Betriebe abwägen, ob eine Änderungskündigung ein adäquates Mittel ist. Zum Nachweis bei der Arbeitsagentur ist der geänderte, beidseitig unterschriebene Arbeitsvertrag mit verkürzter Arbeitszeit ausreichend. Klagen Mitarbeiter aufgrund nachvollziehbarer Argumente der Geschäftsleitung nicht gegen den neuen Arbeitsvertrag, kann eine Änderungskündigung ein erster Schritt zur langfristigen Sanierung eines Betriebes sein.
Wie wird das Kurzarbeitergeld beantragt?
Der § 99 SGB III erläutert im Detail, wie Arbeitgeber Kurzarbeit und Leistungen des Kurzarbeitergeldes für ihre Mitarbeiter beantragen. Der folgende Antragsweg muss eingehalten werden, um die finanzielle Unterstützung von der örtlichen Arbeitsagentur zu erhalten:
- Der Arbeitsausfall ist bei der örtlichen Agentur für Arbeit schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Für die schriftliche Mitteilung muss der Arbeitgeber das Formular „Anzeige über den Arbeitsausfall“ verwenden. Bei einer fernmündlichen Meldung muss das Formular nachgereicht werden. (Download: Formular Anzeige über den Arbeitsausfall)
- Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Die schriftliche Einschätzung der Lage muss explizit die Zustimmung des Betriebsrates beinhalten.
- Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.
Wie das Formular „Anzeige über den Arbeitsausfall“ ausgefüllt wird
Das Formular „Anzeige über den Arbeitsausfall“ stellt die Grundlage für die Gewährung von Kurzarbeitergeld dar. Sind die Angaben im Vordruck widersprüchlich oder unvollständig, muss mit einer Ablehnung des Antrags durch die Arbeitsagentur gerechnet werden. Die folgenden Informationen müssen wahrheitsgetreu und vollständig weitergeleitet werden:
- Zeitraum der geplanten Arbeitszeitreduzierung.
- Angaben zur Arbeitszeit und zum Betrieb sowie zu geltenden Tarifverträgen.
- Hinweis zur Anhörung des Betriebsrates.
- Angabe, wie viele Beschäftigte in welchen Betriebsabteilungen von Kurzarbeit betroffen sind. Zusätzlich muss die Zahl der Leiharbeiter angegeben werden. Mitarbeiter in Arbeitnehmerüberlassung haben generell keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
- Angaben zum Arbeitsausfall: In diesem Bereich des Formulars sollten Arbeitgeber nachvollziehbare und nachweisbare Begründungen niederlegen, warum der Arbeitsausfall eingetreten ist. Eine überzeugende und genaue Darstellung mit Umsatzzahlen und Informationen zu entgangenen Aufträgen ist wesentlich. Ebenfalls sollte im Vordruck dargelegt werden, wie und bis wann das Unternehmen den Arbeitsausfall überbrücken wird.
- Folgende Anlagen müssen beigefügt werden:
- Dokumente, die die Einwilligung der Arbeitnehmer belegen.
- Stellungnahme des Betriebsrates zur Kurzarbeit.
- Informationsschreiben zur Ankündigung der Kurzarbeit im Betrieb.
- Eine konkrete Arbeitsplanung, die explizit die Verteilung der gekürzten Arbeitszeit festlegt und die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt.
Welche Zahlungsfristen Unternehmen berücksichtigen müssen
Im § 99 SGB III wird neben der korrekten Antragstellung ebenfalls auf die Zahlungsmodalitäten für Kurzarbeitergeld hingewiesen. Der Gesetzgeber gibt Unternehmen vor, dass Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet wird, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Dies bedeutet für die unternehmerische Praxis, dass es essenziell ist, die Fristen zur Abgaben zu beachten, um den Anspruch für einen Kalendermonat zu bewahren. Ist ein Antrag auf Kurzarbeit notwendig, sollte dieser betriebsintern mit höchster Priorität bearbeitet werden. Auf diese Weise wird die Liquidität des Unternehmens und seiner Mitarbeiter sichergestellt.
Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, muss die Anzeige auf Kurzarbeit unverzüglich im Schadensfall erstattet werden, damit keine Fristen versäumt werden.
Wann die Zustimmung oder Ablehnung der BA zur Kurzarbeit erfolgt
Wurde das Formular Anzeige über den Arbeitsausfall korrekt und zusammen mit allen notwendigen Unterlagen der zuständigen Arbeitsagentur übergeben, erfolgt kurzfristig die Zustimmung oder Ablehnung der Behörde. Das SGB III erklärt, dass die Agentur für Arbeit dem Anzeigenden
„unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen hat, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.“
Erfolgt mit dem Bescheid eine Ablehnung, besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Im Widerspruch sollte klar dargelegt werden, aus welchen Gründen Kurzarbeit im Unternehmen notwendig ist und warum die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.
Ein Anwalt für Arbeits- oder Sozialrecht kann juristische Unwägbarkeiten prüfen und wertvolle Hinweise zur Antragsstellung oder zum Widerspruch geben. In der Folge erlässt die zuständige Arbeitsagentur einen Widerspruchsbescheid. Wird dem Antrag auf Kurzarbeit mit dem Widerspruchsbescheid weiterhin nicht entsprochen, haben Unternehmen die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht gegen die Agentur für Arbeit zu klagen.
Wie Unternehmen den monatlichen Antrag auf Kurzarbeitergeld korrekt stellen
Mit einem positiven Bescheid der Agentur für Arbeit ist die Kurzarbeit im Betrieb generell bewilligt. Die Arbeitsagentur hat in diesem Fall die Gründe für Kurzarbeit akzeptiert. Sie hat ebenfalls geprüft, ob die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Da bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Entgeltinformationen an die Arbeitsagentur weitergegeben wurden, müssen im nächsten Schritt Informationen über die Mitarbeiter und ihren individuellen Verdienst an die Arbeitsagentur übermittelt werden.
Hierfür ist das Unternehmen verpflichtet, monatlich die folgenden Formulare bei der Arbeitsagentur einzureichen:
- Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) – Download
Enthält Angaben zum Betrieb und kumulierte Informationen zu den Soll- und Ist-Entgelten.
- Kug-Abrechnungsliste – Download
Wesentliche Liste zum Leistungsantrag, in der die einzelnen Mitarbeiter in Kurzarbeit mit ihren spezifischen Entgelten und Abrechnungsmerkmalen aufgeführt sind.
Wichtig: Auf der Internetpräsenz der Arbeitsagentur finden Unternehmen Ausfüllanleitungen für die einzureichenden Formulare sowie Merkblätter zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld. Gleichzeitig steht der Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur telefonisch unter der Telefonnummer 0800 – 4555520 werktags von 8 – 18 Uhr zur Verfügung.
Unternehmen sollten die monatlichen Anträge auf Kurzarbeitergeld zeitnah bei der Bundesagentur einreichen. Dies ist wichtig, da der Anspruch auf Auszahlung nach drei Monaten verfällt. Ebenso wie bei der Anzeige der Kurzarbeit sollte auch der monatliche Antrag auf Kurzarbeitergeld betriebsintern mit hoher Priorität behandelt werden. Dies ist wesentlich, da die Geldleistungen der Bundesagentur den Beschäftigten zu Gute kommen. Gleichzeitig stärkt das Kurzarbeitergeld die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens.
Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?
Die Regelsätze für Kurzarbeitergeld werden im § 105 SGB III festgesetzt:
Das Kurzarbeitergeld wird von der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum berechnet und beträgt:
- Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen, 67 Prozent. Den erhöhten Leistungssatz erhalten Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist. Alternativ werden 67 % bezahlt, wenn aufgrund einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit der Leistungssatz 1 maßgebend ist.
- Für alle übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent.
Die Arbeitsagentur bietet als Service im Internet eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) an. Anhand der Zusammenstellung kann mühelos abgelesen werden, in welcher Höhe Kurzarbeitergeld ausbezahlt wird. Der Leistungssatz 1 gilt generell für Beschäftigte mit Kindern, während der Leistungssatz 2 für alle übrigen Betriebsangehörigen Gültigkeit hat.
Wie lange wird Kurzarbeitergeld ausbezahlt?
Die finanziellen Leistungen der Bundesagentur bei Kurzarbeit sind nicht auf Dauer angelegt. Sie werden temporär bezahlt, da die Kurzarbeit aus arbeitsmarktpolitischer Sicht das Ziel hat, konjunkturelle Schwankungen auszugleichen ohne die Beschäftigten zu entlassen. Aus diesem Grund ist im § 104 SGB III die Höchstdauer für Kurzarbeitergeld verankert. Das Kurzarbeitergeld für den Arbeitsausfall wird von der Agentur für Arbeit längstens für zwölf Monate bezahlt. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber gezahlt wird.
Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum. Kurzarbeitergeld kann erneut für 12 Monate beantragt werden, wenn seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate vergangen sind. Darüber hinaus müssen die rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld abermalig vorliegen.
Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf die Beiträge zur Sozialversicherung?
In der Regel beträgt der Krankenversicherungsbeitrag 14,6 Prozent. Hinzu kommt ein individueller Zusatzbeitrag von der jeweiligen Krankenkasse. Der Pflegeversicherungsbeitrag beläuft sich auf 3,05 Prozent und für kinderlose Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2022 auf 3,4 Prozent. Der Rentenversicherungsbeitrag beträgt 18,6 Prozent und der Arbeitslosenversicherungsbeitrag seit dem 1. Januar 2023 2,6 Prozent. Die Sozialversicherungsbeiträge ändern sich zusammenfassend beim Bezug von Kurzarbeitergeld nicht.
Was sind die Vorteile und Nachteile von Kurzarbeit?
Kurzarbeit bietet Arbeitgebern sowohl Vor- und Nachteile. Die wichtigsten davon möchten wir Ihnen in der folgenden Tabelle vorstellen:
Vorteile Kurzarbeit für Arbeitgeber | Nachteile Kurzarbeit für Arbeitgeber |
Kein Verlust von Know-how, da Beschäftigte trotz Krise im Betrieb gehalten werden | Lohn- und Gehaltseinbußen senken das Zufriedenheitsniveau der Beschäftigten |
Löhne und Betriebskosten können gesenkt werden, ohne Personal zu entlassen | Bürokratischer Aufwand bei der Beantragung von Kurzarbeit |
Subvention der Löhne und Gehälter gibt Unternehmen und Arbeitgebern in Krisenzeiten finanziellen Spielraum für Investitionen | Die Attraktivität als Arbeitgeber sinkt, wenn im Unternehmen Kurzarbeit aufgrund eines Arbeitsausfalls und Entgeltausfalls beantragt wurde |
Der Arbeitsmarkt wird entlastet | Sehr gut ausgebildete Fachkräfte verlassen den Betrieb aufgrund anderer Angebote |