Altersteilzeit: Berechnung, Modelle, Vor- und Nachteile
- Was ist Altersteilzeit?
- Besteht ein Anspruch auf Altersteilzeit?
- Was sind die Voraussetzungen für Altersteilzeit?
- Wie berechnet sich das Gehalt bei Altersteilzeit?
- Sind die Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit steuerfrei?
- Welche Modelle der Altersteilzeit gibt es?
- Was sind die Vorteile von Altersteilzeit für Arbeitgeber?
- Was sind die Nachteile von Altersteilzeit für Arbeitgeber?
- Was passiert bei Krankheit in Altersteilzeit?
- Kann ein Altersteilzeitvertrag gekündigt werden?
- Was sind die Folgen einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell?
- Was passiert bei Insolvenz des Unternehmens?
- Können auch Teilzeitkräfte in Altersteilzeit gehen?
- Können Altersteilzeitkräfte Überstunden machen?
- Wie lange kann die Altersteilzeit dauern?
- FAQ – alle Antworten zur Altersteilzeit
Was ist Altersteilzeit?
Der Begriff Altersteilzeit kann als Form des flexiblen Ruhestands definiert werden. Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) erläutert, dass durch „Altersteilzeitarbeit älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden soll.“ Der Grundgedanke hinter der Altersteilzeit besteht darin, dass künftige Rentner sich langsam aus dem Arbeitsleben verabschieden und die letzten Lebensjahre genießen können.
Im Rahmen einer Altersteilzeitregelung wird die wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte der tatsächlichen Arbeitszeit im Durchschnitt der letzten 24 Monate reduziert. Betrug die wöchentliche Arbeitszeit ohne Mehrarbeit und Überstunden in den letzten 24 Monaten 40 Arbeitsstunden pro Woche, wird die Arbeitszeit in Altersteilzeit auf 20 Stunden reduziert. Der Arbeitnehmer arbeitet faktisch halbtags und hat in der Folge mehr Zeit für persönliche Bedürfnisse.
Besteht ein Anspruch auf Altersteilzeit?
Auf Altersteilzeit besteht rechtlich gesehen kein Anspruch. Altersteilzeit kann im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden. In vielen Fällen wird die betriebsinterne Regelung zur Altersteilzeit in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen aufgeschlüsselt. So haben zum Beispiel Gewerkschaften wie Ver.di oder die IG Metall für verschiedene Brachen Tarifverträge mit Altersteilzeitarbeit und flexiblen Übergängen in die Altersrente ausgehandelt. Bietet ein Unternehmen keine Altersteilzeit an, haben Arbeitgeber keinen rechtlichen Hebel, um Altersteilzeit einzuklagen und zu beanspruchen.
Was sind die Voraussetzungen für Altersteilzeit?
Obwohl die Förderung von Alterszeit durch die Bundesagentur für Arbeit wegfällt, steht es jedem Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr frei, bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Altersteilzeit zu stellen – Im AltTZG werden folgende Voraussetzungen für Arbeitnehmer vorgegeben:
- war in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit wenigstens 1.080 Kalendertage (3 Jahre) sozialversicherungspflichtig beschäftigt,
- ist weiterhin versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung,
- kann noch keine Altersrente beanspruchen und
- bereit ist, einen Aufstockungsbetrag und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten.
Ob der Mitarbeiter in Voll- oder Teilzeit beschäftigt war oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II hatte, wird bei der Antragstellung ebenfalls berücksichtigt.
Wie berechnet sich das Gehalt bei Altersteilzeit?
Im Rahmen einer Altersteilzeit wird die wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfe reduziert – und damit auch das Gehalt. Bei einem angenommenen monatlichen Arbeitsentgelt von 5.000 Euro reduziert sich das Gehalt in der Altersteilzeit also ebenfalls um 50 Prozent. Es beträgt 2.500 Euro. Wurden Zuschläge bezahlt, müssen diese ebenfalls in die Berechnung einfließen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie eine etwaige Mehrarbeitsvergütung bleiben unberücksichtigt.
Im letzten Schritt stockt der Arbeitgeber auf Grundlage von § 3 AltTZG das Gehalt um 20 Prozent auf – ein Betrag, der steuerfrei bleibt! Der Aufstockungsbetrag bei einem Altersteilzeitgehalt von 2.500 Euro beträgt somit 500 Euro, sodass das Gesamtgehalt des Arbeitnehmers in Altersteilzeit 3.000 Euro umfasst. Durch die Altersteilzeit muss der Mitarbeiter Einbußen in Höhe von 2.000 Euro vom bisherigen Bruttogehalt einkalkulieren.
In welcher Höhe sind Sozialbeiträge bei Altersteilzeit zu leisten?
Bei der Altersteilzeit sind ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge zu leisten – und zwar sowohl für die gesetzliche Krankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung als auch für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge für die Sozialversicherungen werden anhand des verminderten Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit errechnet. Es gelten die gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Versicherungszweigs.
Neben den klassischen Beiträgen zur gesetzlichen Krankheitsversicherung verpflichtet sich der Arbeitgeber mit der Altersteilzeit dazu, mindestens 80 Prozent der regulären Beiträge der Rentenversicherung zusätzlich zu bezahlen – und zwar allein, ohne die Beteiligung des Arbeitnehmers.
Wird die Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit unregelmäßig über einen längeren Zeitraum verteilt, gilt sie als kontinuierlich erbracht. In Zeiten ohne Arbeitsleistung bleibt der Mitarbeiter trotzdem sozialversicherungsrechtlich beschäftigt.
Wichtig: Arbeitnehmer, beispielsweise gut verdienende Führungskräfte, die aufgrund der Kürzung der Arbeitszeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (2023: 66.000 Euro) nicht mehr überschreiten, werden mit Beginn der Altersteilzeit krankenversicherungspflichtig. War der Mitarbeiter vorher privat krankenversichert, kann er sich auf Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Wer in den letzten 5 Jahren privat krankenversichert war, wird in den meisten Fällen von Altersteilzeit nicht krankenversicherungspflichtig. Er kann in seiner privaten Krankenkasse verbleiben.
Beispielrechnung für das Gehalt in Altersteilzeit
In dieser Beispielrechnung werden die monatlichen Altersteilzeitbezüge für einen 64-jährigen Mitarbeiter berechnet, der seit 30 Jahren als kaufmännischer Angestellter im Unternehmen arbeitet. Zulagen, Prämien oder Einmalzahlungen fließen nicht in die Berechnung ein. Der Mitarbeiter ist in Lohnsteuerklasse 3 versichert, gesetzlich krankenversichert und bezahlt keine Kirchensteuer. Er wohnt in Bayern.
Reguläre Beschäftigung | Altersteilzeit | ||
Laufendes Entgelt | 5.000,00 Euro | Laufendes Entgelt (Altersteilzeit) | 2.500,00 Euro |
Rentenversicherung | 465,00 Euro | Rentenversicherung | 232,50 Euro |
Arbeitslosenversicherung | 65,00 Euro | Arbeitslosenversicherung | 32,50 Euro |
Pflegeversicherung | 93,52 Euro | Pflegeversicherung | 46,88 Euro |
Krankenversicherung | 403,99 Euro | Krankenversicherung | 202,50 Euro |
Lohnsteuer | 486,83 Euro | Lohnsteuer | 13,66 Euro |
Nettolohn | 3.485,66 Euro | Nettolohn | 1.971,96 Euro |
Aufstockungsbetrag (20 % von 2.500 Euro) | 500,00 Euro | ||
2.471,96 Euro |
Der Mitarbeiter in Altersteilzeit muss Einbußen beim Nettolohn in Höhe von circa 1.000 Euro verkraften. Hierfür arbeitet er 50 % der im Arbeitsvertrag verankerten Regelarbeitszeit.
Der Arbeitgeber muss neben dem Aufstockungsbetrag ebenfalls noch 80 Prozent von dem gesamten Rentenversicherungsbetrag leisten – zusätzlich. Bei einem Gesamt-Betrag von 465 Euro (18,6 Prozent vom Entgelt) ergibt sich somit ein zusätzlicher Rentenversicherungsbetrag von 372 Euro. Insgesamt werden also 837 Euro in die Rentenversicherung einbezahlt. Der Arbeitgeber bezahlt davon 604,5 Euro, der Arbeitnehmer “nur” 232,5 Euro.
Arbeitgeber | Arbeitnehmer | |
Regulärer Rentenversicherungsbeitrag (insgesamt 18,6 Prozent) | 232,5 Euro (9,3 %) | 232,5 Euro (9,3 %) |
Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags (80 Prozent von 18,6 Prozent RV vom Brutto-Gehalt) | 372 Euro (80 Prozent) | 0 Euro |
Gesamt-Beiträge | 604,5 Euro | 232,5 Euro |
Werden die Gesamt-Beiträge für die Rentenversicherung in Altersteilzeit nun mit den Beiträgen in einer normalen Beschäftigung verglichen (837 Euro versus 930 Euro), wird deutlich, dass die Einbußen in der Rentenversicherung lediglich 93 Euro betragen.
Sind die Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit steuerfrei?
Der Aufstockungsbeitrag in Höhe von 20 Prozent, den der Arbeitgeber im Rahmen einer Altersteilzeitregelung bezahlt, ist steuerfrei. Er gehört nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehalts wirkt sich der Aufstockungsbeitrag steuererhöhend aus, sodass Nachzahlungen bei der Einkommensteuer im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung möglich sind.
Zusätzlich zu den Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Jahren der Altersteilzeit entrichten müssen, ist der Arbeitgeber zu einer weiteren Zahlung in die Rentenkasse verpflichtet. Diese ist ebenfalls steuerfrei und wird auf Basis von: 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet.
Welche Modelle der Altersteilzeit gibt es?
Es gibt verschiedene Modelle, die sich im Rahmen von Altersteilzeitregelungen durchgesetzt haben:
- Teilzeitmodell.
- Blockmodell.
Das Teilzeitmodell
Bei einem Teilzeitmodell wird die Verteilung der Altersteilzeitarbeit individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Ein probates Modell besteht zum Beispiel darin, dass Arbeitnehmer in Altersteilzeit ihre Arbeitszeit pro Tag um 50 Prozent kürzen und halbtags arbeiten. Darüber hinaus können spezifische Vereinbarungen getroffen werden, bei denen beispielsweise 1 Woche Vollzeit gearbeitet wird, während die nächste Woche eine freie Arbeitswoche ist.
Das Blockmodell
In vielen Unternehmen ist es üblich, dass Altersteilzeit in einem Blockmodell vereinbart wird. Die erste Hälfte der vereinbarten Altersteilzeit wird hierbei wie gewohnt in Vollzeit abgeleistet. Mit Beginn der zweiten Hälfte der Altersteilzeit wird der Mitarbeiter entgeltlich freigestellt. In dieser Freistellungsphase ist der Arbeitnehmer faktisch weiterhin im Unternehmen angestellt und nicht in den Ruhestand versetzt, muss jedoch nicht mehr arbeiten.
In Bezug auf die Sozialversicherung ergeben sich bei Altersteilzeit im Blockmodell besondere Regelungen. Während der Altersteilzeit muss das Arbeitsentgelt aus der Arbeitsphase (Vollzeitarbeit) auf den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit verteilt werden. Aus diesem Grund erhält der Arbeitnehmer im Blockmodell während der Arbeitsphase nur die Hälfte des erarbeiteten Arbeitsentgelts. Die andere Hälfte wird als Wertguthaben zurückgestellt und kann als Geld- oder Zeitkonto genutzt werden, um den Arbeitnehmer in der Freistellungsphase zu entlohnen.
Was sind die Vorteile von Altersteilzeit für Arbeitgeber?
Die Möglichkeit zur Altersteilzeit bietet nicht nur Arbeitnehmern Vorteile. Auch Arbeitgeber profitieren von der Alterszeit – und zwar mit folgenden Benefits
- Höhere Produktivität: Langjährige Mitarbeiter mit höheren Gehältern, die aufgrund von Altersteilzeit weniger verdienen, können durch jüngere Mitarbeiter mit einem weniger hohen Gehalt ersetzt werden.
- Erfahrene Mitarbeiter werden gehalten: Arbeitgeber können davon profitieren, dass erfahrene Mitarbeiter als Mentoren für jüngere Mitarbeiter zur Verfügung stehen, während diese ihre neue Freiheit im Halbruhestand genießen und sich nicht für eine Frühverrentung entscheiden.
- Senkung der Fluktuationsrate: Da Mitarbeiter in Altersteilzeit in Zeiten des Fachkräftemangels keine neue Vollzeitstelle suchen, bleiben sie mit größerer Wahrscheinlichkeit bis zur Regelaltersgrenze im Unternehmen und senken auf diese Weise die Fluktuationsrate.
- Berufserfahrung nutzen: Durch die Altersteilzeit können Arbeitnehmer ihre wertvolle Berufserfahrung weiterhin nutzen und an jüngere Kollegen weitergeben. Dies kann zu einem besseren Wissenstransfer und einer besseren Nachfolgeplanung führen.
- Erhöhung der Arbeitsmoral: Arbeitgeber profitieren von der häufig positiven Einstellung, die ältere Teilzeitbeschäftigte an den Arbeitsplatz mitbringen. Dies führt in vielen Fällen zu einer besseren Produktivität und Arbeitszufriedenheit und zu einer besseren Arbeitsmoral der Gesamtbelegschaft.
Welche Vorteile hat die Altersteilzeit für Arbeitnehmer?
Die Altersteilzeitarbeit bietet Arbeitnehmern eine Reihe von Vorteilen, die ihnen den Übergang in den Ruhestand erleichtern können.
- Flexibilität: Durch die Altersteilzeit haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und somit mehr Freizeit zu genießen. Dies kann es ihnen ermöglichen, sich anderen Interessen oder Hobbys zu widmen und eine bessere Work-Life-Balance zu erreichen.
- Schonung der Gesundheit: Viele Arbeitnehmer erreichen im fortgeschrittenen Alter einen Punkt, an dem die körperlichen Anforderungen ihres Berufs eine Belastung darstellen. Die Altersteilzeit ermöglicht es ihnen, ihre Arbeitsbelastung zu verringern und somit ihre Gesundheit zu schonen.
- Einkommenssicherung: Die Altersteilzeit ermöglicht es Arbeitnehmern, schrittweise in den Ruhestand überzugehen, anstatt abrupt auf ein reduziertes Einkommen umzustellen. Dies bietet eine finanzielle Sicherheit und die Möglichkeit, den gewohnten Lebensstandard beizubehalten.
- Geregelter Übergang in den Ruhestand: Die Altersteilzeit bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich schrittweise auf den Ruhestand vorzubereiten und sich auf neue Lebensumstände einzustellen. Dies kann den Übergang erleichtern und den Stress reduzieren, der mit dem plötzlichen Ende des Arbeitslebens verbunden sein kann.
Was sind die Nachteile von Altersteilzeit für Arbeitgeber?
Neben Vorteilen birgt die Altersteilzeit für Arbeitgeber leider auch Nachteile, die vor Gewährung dieser Chance individuell von Unternehmen abzuwägen sind. Dazu gehören:
- Zusätzliche Kosten, die durch den Aufstockungsbeitrag und die erhöhten Rentenabgaben für Mitarbeiter in Altersteilzeit rechnerisch entstehen.
- Schwierigkeit von Stellenbesetzungen, wenn ein Mitarbeiter in Teilzeit als Ausgleich für einen Mitarbeiter in Altersteilzeit gesucht werden muss.
- Beeinträchtigung der Aufstiegschancen jüngerer Arbeitnehmer, wenn ältere Arbeitnehmer langfristig in Altersteilzeit im Betrieb arbeiten.
- Zusätzliche Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Altersteilzeitplänen.
- Risiko, dass viele erfahrene Mitarbeiter kurzzeitig hintereinander Teilzeitmodelle im Unternehmen beanspruchen.
Welche Nachteile hat die Altersteilzeit für Arbeitnehmer?
Die Altersteilzeit kann für Arbeitnehmer auch einige Nachteile mit sich bringen:
- Finanzielle Einbußen: Wenn Arbeitnehmer in Altersteilzeit gehen, reduziert sich in der Regel ihr Gehalt entsprechend der reduzierten Arbeitszeit. Dies kann zu finanziellen Einbußen führen und es schwieriger machen, den gewohnten Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Insbesondere wenn die Rente noch in weiter Ferne liegt, kann dies eine finanzielle Herausforderung darstellen.
- Soziale Isolation: Der Übergang in die Altersteilzeit kann dazu führen, dass Arbeitnehmer weniger Kontakt zu ihren Kollegen und dem Arbeitsumfeld haben. Dies kann zu einem Gefühl der sozialen Isolation führen, insbesondere wenn sie weniger Präsenz am Arbeitsplatz haben und möglicherweise nicht mehr in Entscheidungsprozesse einbezogen werden. Der Verlust des sozialen Netzwerks und der Arbeitsbeziehungen kann sich negativ auf das Wohlbefinden auswirken.
- Wegfall von Benefits und Vergünstigungen, beispielsweise Dienstwagen.
Was passiert bei Krankheit in Altersteilzeit?
Während der sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum erhält ein Mitarbeiter in Altersteilzeit sein vereinbartes Gehalt unverändert weiter. Ist der Mitarbeiter langzeitkrank, wird das Krankengeld aus der sozialversicherten Hälfte des Entgelts berechnet, das im Vergleich zum Entgelt vor der Altersteilzeit gezahlt wurde.
Kann ein Altersteilzeitvertrag gekündigt werden?
Bei einem Altersteilzeitvertrag handelt es sich aus rechtlicher Sicht um einen befristeten Arbeitsvertrag über maximal 6 Jahre. Dieser kann auf Grundlage von § 15 des Teilzeitbefristungsgesetzes nur gekündigt werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde. Einzige Ausnahme ist die Insolvenz des Unternehmens.
Was sind die Folgen einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell?
Endet die Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig (etwa durch Kündigung, vorzeitige Verrentung oder Tod), müssen Sie dem Mitarbeiter bzw. den Erben die erbrachte Vorleistung ausgleichen. Das bedeutet: Sie zahlen den Unterschiedsbetrag zwischen dem bereits gezahlten Altersteilzeitlohn und dem Vollzeitlohn nach.
Beispiel: Ihr Mitarbeiter verstirbt nach 3 Monaten Altersteilzeit im Blockmodell noch in der Arbeitsphase. Ohne Altersteilzeit verdiente er brutto 6.000 €/Monat. Seine Vergütung in der Altersteilzeit betrug 4.300 €/Monat (einschließlich Aufstockungsbetrag und zusätzlichem Beitrag für die Rentenversicherung). Ihre Nachzahlung an die Erben berechnet sich wie folgt:
6.000 € – 4.300 € = 1.700 €, 1.700 € x 3 Monate = 5.100 €.
Diese Nachzahlung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind sofort fällig. Handelt es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, kann sie jedoch nach der Fünftelregelung begünstigt versteuert werden. Die für die Zeit vor Beendigung der Altersteilzeit gezahlten Aufstockungsbeträge bleiben steuer- und beitragsfrei.
Was passiert bei Insolvenz des Unternehmens?
Arbeitgeber, die mit einem Arbeitnehmer Altersteilzeit vereinbaren, sind gemäß § 8 dem Altersteilzeitgesetz verpflichtet, eine Insolvenzsicherung abzuschließen. Diese Insolvenzversicherung sichert dem Mitarbeiter in Altersteilzeit Leistungen, falls das Unternehmen zahlungsunfähig wird.
Können auch Teilzeitkräfte in Altersteilzeit gehen?
Bei der Vereinbarung von Altersteilzeit ist es nicht relevant, wie viele Stunden ein Mitarbeiter vor der Altersteilzeit im Unternehmen gearbeitet hat. Aus diesem Grund können Teilzeitbeschäftigte ebenfalls in Altersteilzeit gehen. Voraussetzung ist allerdings, dass Mitarbeiter in Teilzeit auch mit auf die Hälfte reduzierter Arbeitszeit noch in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig bleiben – also mehr als 520 Euro monatlich verdienen. Außerdem müssen sie natürlich alle übrigen Voraussetzungen erfüllen.
Können Altersteilzeitkräfte Überstunden machen?
Grundsätzlich können Altersteilzeitkräfte Überstunden machen. Diese müssen wie bei Vollzeitarbeitskräften im Rahmen der gesetzlichen Regelungen entweder vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Die reguläre und durchschnittliche Arbeitszeit bei der Altersteilzeit darf durch die Überstunden aber nicht dauerhaft überschritten werden.
Darüber hinaus sind Überstunden im Blockmodell lediglich in Arbeitsphasen und nicht in der Freistellungsphase möglich. Während der Freistellungsphase dürfen keine Überstunden geleistet werden.
Wie lange kann die Altersteilzeit dauern?
Der Gesetzgeber hat im Altersteilzeitgesetz keine Regelungen für eine Mindestlaufzeit oder eine Höchstdauer für Altersteilzeit festgelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist allerdings darauf hin, dass der Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenbeiträge für die Altersteilzeitarbeit für maximal sechs Jahre zu zahlen sind.
FAQ – alle Antworten zur Altersteilzeit
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