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Krankmeldung als Teilzeitkraft: Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Teilzeitkräfte spielen eine wichtige Rolle in der Arbeitswelt und haben – genau wie Vollzeitbeschäftigte – Rechte und Pflichten im Krankheitsfall. Doch viele fragen sich, ob sie bei einer Erkrankung Anspruch auf eine Lohnfortzahlung haben und welche Regelungen für sie gelten. Dieser Artikel erläutert die gesetzlichen Bestimmungen zur bezahlten Krankheit für Teilzeitkräfte, die Dauer der Entgeltfortzahlung sowie wichtige Vorgaben zur Krankmeldung. Zudem wird anhand einer Beispielrechnung veranschaulicht, wie sich die Lohnfortzahlung bei einer Erkrankung konkret berechnet
Inhaltsverzeichnis

Erhalten Teilzeitkräfte bezahlte Krankheitstage?

Teilzeitkräfte haben in Deutschland Anspruch auf bezahlte Krankheitstage. Dieser Anspruch ist gesetzlich im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) verankert. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht.

Die Entgeltfortzahlung gilt unabhängig von der Arbeitszeit – Teilzeitkräfte erhalten also ihren Lohn entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Stunden. Ist beispielsweise eine Teilzeitkraft an drei Tagen pro Woche beschäftigt, wird das Gehalt für die ausgefallenen Arbeitstage innerhalb weitergezahlt.

Wie lange wird das Gehalt weiter gezahlt?

Wird ein Arbeitnehmer krank und ist arbeitsunfähig, erhält er für bis zu sechs Wochen weiterhin sein reguläres Gehalt vom Arbeitgeber gemäß § 3 EntgFG.

Nach Ablauf dieser Frist besteht unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Die Höhe beträgt in der Regel 70 % des Bruttoeinkommens, maximal jedoch 90 % des Nettoeinkommens.

Die Lohnfortzahlung gilt weiterhin nur für die vertraglich vereinbarten Arbeitstage, an denen die Teilzeitkraft wegen Krankheit nicht arbeiten kann.

Beispielrechnung zur Lohnfortzahlung für Teilzeitkräfte

Teilzeitkraft mit 20 Stunden pro Woche, aufgeteilt auf 4 Stunden pro Tag, 5 Tage die Woche

  • Stundenlohn: 15 €
  • Monatliches Bruttogehalt: 1.200 € (20 Stunden × 15 € × 4 Wochen)

Krankheit für zwei Wochen (10 Arbeitstage)

  • Normaler Wochenverdienst: 20 Stunden × 15 € = 300 €
  • Zwei Wochen Arbeitsausfall: 300 € × 2 Wochen = 600 €
  • Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber: 600 € brutto

Nach Ablauf der sechs Wochen übernimmt die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld, das in der Regel 70 % des Bruttoeinkommens beträgt, jedoch maximal 90 % des Nettogehalts.

Krankheit über sechs Wochen hinaus

  • Monatsbruttogehalt: 1.200 €
  • Krankengeld (70 % von 1.200 €): 840 € brutto

Das Krankengeld wird von der Krankenkasse gezahlt und kann bis zu 78 Wochen gewährt werden, sofern weiterhin eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit besteht.

Wann müssen sich Teilzeitkräfte bei Krankheit krankmelden?

Auch Teilzeitkräfte müssen sich bei Krankheit unverzüglich beim Arbeitgeber krankmelden. Dies bedeutet, dass sie ihre Arbeitsunfähigkeit so früh wie möglich mitteilen müssen, auch wenn die Krankheitstage auf arbeitsfreie Tage fallen. Die Krankmeldung kann telefonisch, per E-Mail oder über einen anderen vom Arbeitgeber festgelegten Kommunikationsweg erfolgen.

Spätestens am vierten Krankheitstag sind Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorzulegen. Der Arbeitgeber kann jedoch im Arbeitsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung festlegen, dass die AU-Bescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag erforderlich ist.

Die Pflicht zur Krankmeldung gilt unabhängig von der Arbeitszeit – auch wenn eine Teilzeitkraft beispielsweise nur an bestimmten Wochentagen arbeitet, muss sie sich für die geplanten Arbeitstage ordnungsgemäß krankmelden. Wichtig ist, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine AU nachgewiesen wird.

Können Regelungen zur Krankmeldung im Arbeitsvertrag vereinbart werden?

Die Regelungen zur Krankmeldung können im Arbeitsvertrag individuell vereinbart werden. Grundsätzlich gilt nach § 5 EntgFG, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen. Zudem muss spätestens ab dem vierten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden – es sei denn, der Arbeitgeber verlangt sie früher.

Im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung kann jedoch auch festgelegt werden, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bereits ab dem ersten Krankheitstag vorlegen muss. Dies ist rechtlich zulässig, wie auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt hat. Eine solche Regelung muss jedoch für alle Mitarbeiter einheitlich gelten oder sachlich begründet sein.

Zusätzlich können im Arbeitsvertrag weitere Vorgaben zur Krankmeldung enthalten sein, etwa die Art und Weise der Benachrichtigung (z. B. telefonisch oder per E-Mail) oder eine Pflicht zur täglichen Meldung bei längerer Krankheit.

Fazit

Teilzeitkräfte haben grundsätzlich dieselben Rechte auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wie Vollzeitbeschäftigte. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht. Der Arbeitgeber übernimmt für bis zu sechs Wochen die Gehaltszahlung, danach greift unter bestimmten Bedingungen das Krankengeld der Krankenkasse. Wichtig ist, dass sich Arbeitnehmer rechtzeitig krankmelden und eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Die genauen Regelungen zur Krankmeldung können im Arbeitsvertrag individuell festgelegt werden.