Krankengeldzuschuss Arbeitgeber

Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber – alle Fakten

Wenn ein Arbeitnehmer langfristig erkrankt, entscheiden sich viele Arbeitgeber dazu, einen sogenannten Krankengeldzuschuss an den betroffenen Mitarbeiter auszuzahlen. Doch was versteht man unter diesem Zuschuss eigentlich? Wer hat Anspruch darauf und ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Krankengeldzuschuss zu übernehmen? Dieser Artikel liefert Ihnen alle Antworten.
Inhaltsverzeichnis

Im Leben kann es abrupt und unerwartet zu Veränderungen kommen, die den gewohnten Ablauf nachhaltig verändern. Eine schwere Erkrankung gehört zu den unvorhersehbaren Ereignissen, die jeden Menschen und ebenso Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer treffen können. Eine Krebserkrankung, ein Burn-out, der langfristige psychische Probleme und Leistungsverminderung nach sich zieht oder ein schwerer Unfall können jeden betreffen. Der Gesetzgeber hat für Fälle, in denen Beschäftigte längerfristig erkranken, zwei wesentliche Finanzierungssäulen geschaffen:

Das Krankengeld und den freiwilligen Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber.

  1. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
  2. Das Krankengeld und den freiwilligen Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber.

Wie werden Langzeitkranke unterstützt?

Bei jeder Erkrankung, vom banalen Erkältungseffekt bis zum Unfall mit Krankenhauseinweisung steht Arbeitnehmern die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu. Sie greift umgehend, sobald eine Krankmeldung beim Arbeitgeber eingereicht wird. Unternehmen sind in diesem Fall verpflichtet, sechs Wochen lang die Entgeltfortzahlung zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für den Zeitraum von sechs Wochen (42 Kalendertage) weiter sein reguläres Gehalt von seinem Arbeitgeber bezieht. Der Arbeitgeber ist zur Leistung der Entgeltfortzahlung verpflichtet. Er kann sie nur verweigern, wenn die Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers unter vier Wochen liegt.

Nach dem Ende der Entgeltfortzahlungsfrist endet die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung. Ist der Beschäftigte nach dieser Zeit weiterhin mit derselben Diagnose im Krankenstand, ist die gesetzliche Krankenkasse in der Pflicht, das Krankengeld zu bezahlen. Ab dem 43. Tag springt also die gesetzliche Krankenversicherung des Arbeitnehmers ein und zahlt das Krankengeld.

Finanzielle Unterstützung von Langzeiterkrankten - Entgeltfortzahlung, Krankengeld und Krankengeldzuschuss
Infografik: Finanzielle Unterstützung von Langzeiterkrankten – Entgeltfortzahlung, Krankengeld und Krankengeldzuschuss

Das Krankengeld wird für maximal 78 Wochen bezahlt. Es wird in einer Höhe von maximal 70 Prozent vom Bruttogehalt und höchstens 90 Prozent vom letzten Nettoentgelt ausbezahlt. Bei der Kalkulation des Krankengeldes werden Einmalzahlungen wie beispielsweise das Urlaubsgeld berücksichtigt.

Anspruch auf Krankengeld haben auf Grundlage des § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgeltFG) alle in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversicherten Arbeitnehmer, die länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind. Empfänger von Arbeitslosengeld I werden äquivalent behandelt. Bei Mitarbeitern, die in den ersten 4 Wochen in einer neuen Anstellung erkranken, springt die gesetzliche Krankenkasse sofort ein und bezahlt Krankengeld. Familienversicherte erhalten grundsätzlich kein Krankengeld.

Freiwillig Versicherte Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse haben eine Wahlmöglichkeit, ob Sie die Zahlung von Krankengeld absichern möchten. In diesem Fall zahlen sie statt eines um 0,6 Prozent ermäßigten Beitragssatzes den normalen Krankenkassenbeitrag von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag.

Neben dem gesetzlich festgelegten Krankengeld haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren langzeiterkrankten Arbeitnehmern einen Krankengeldzuschuss zu zahlen. Diese Zuwendung soll die Nettolohn-Lücke ausgleichen, die beim Bezug von Krankengeld entsteht. Der Krankengeldzuschuss stellt eine lohnsteuerpflichtige und freiwillige Zahlung des Arbeitgebers dar, für die keine gesetzliche Notwendigkeit besteht. Der Krankengeldzuschuss gehört somit zu den Betriebsausgaben im Unternehmen. In unterschiedlichen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen wird der Krankengeldzuschuss thematisiert und ist in diesem Fall für Betriebe verpflichtend.

Was ist der Unterschied zwischen Krankengeldzuschuss und Krankengeld?

Der Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld grenzt sich vom Krankengeld ab. Für die Zahlung des Krankengeldes ist die gesetzliche Krankenkasse verantwortlich, bei welcher der Arbeitnehmer als Pflichtmitglied oder – bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze freiwillig – versichert ist. Voraussetzung für den Bezug des Krankengeldes von der Krankenkasse ist, dass der Arzt des Arbeitnehmers die Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums durch eine neue Krankschreibung bestätigt. Unabhängig von der Zahlung des Krankengeldes ist, in welcher Krankenkasse der arbeitsunfähige Arbeitnehmer krankenversichert ist. Zur Übernahme des Krankengeldes ist jede gesetzliche Krankenkasse verpflichtet.

Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers.

Dieser Artikel klärt sechs wesentliche Fragen rund um den Krankengeldzuschuss von Arbeitgebern. Darüber hinaus zeigt er Unternehmen auf, wie der Krankengeldzuschuss dem sogenannten Employer Branding dient.

Was ist der Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber?

Der Krankengeldzuschuss ist eine Zahlung des Arbeitgebers, die zusätzlich zum Krankengeld bezahlt wird. Es ist wichtig zu beachten, dass es sich beim Krankengeldzuschuss nicht um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall handelt. Die Lohnfortzahlung wird ausschließlich in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung vom Arbeitgeber verpflichtend bezahlt. Das sogenannte Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz, kurz: EntgFG) enthält keine Regelungen rund um Zuschüsse zum Krankengeld.

Da es sich beim Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers um eine freiwillige Zahlung handelt, gibt es keine gesetzliche Grundlage, die Arbeitnehmer anführen könnten. Eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung des Zuschusses besteht für den Arbeitgeber also nicht. Ansprüche kann ein Arbeitnehmer aber eventuell aus einem Tarifvertrag, einer innerbetrieblichen Vereinbarung oder einer Regelung im Arbeitsvertrag geltend machen.

Vor allem in Tarifverträgen ist ein verpflichtender Krankengeldzuschuss inkludiert. Zum Beispiel erhalten Mitarbeiter, die dem Manteltarifvertrag Chemie (MTV) unterliegen, nach zwei Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit einen Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld. Dieser wird bis zum Ende des zweiten Monats der Krankschreibung bezahlt. Betriebsangehörige mit langfristigerer Betriebszugehörigkeit erhalten den Zuschuss langfristiger ausbezahlt.

Somit werden in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen vor allem die folgenden Punkte zum Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers thematisiert:

  • Anspruch.
  • Dauer der Zahlung.
  • Höhe der Auszahlung.

Der Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber oder den Dienstherrn hat das primäre Ziel, finanzielle Nachteile des Beschäftigten auszugleichen. Dies ist nachvollziehbar, da sich nach Ablauf der sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall der Auszahlungsbetrag auf maximal 90 % des bisherigen Nettolohns reduziert. Um finanzielle Risiken durch die unverschuldete Erkrankung auszuschließen, kann ein Zuschuss zum Krankengeld vom Arbeitgeber bezahlt werden.

Wer zahlt den Zuschuss zum Krankengeld?

Für den Krankengeldzuschuss ist allein der Arbeitgeber zuständig. Über die Zahlung des Krankengeldes hinaus kann ein Arbeitnehmer keine weiteren Zahlungsforderungen an seine Krankenkasse stellen.

Auch Sie als Arbeitgeber sind nicht zu der zusätzlichen Leistung verpflichtet. Werden die arbeitsvertraglichen Regelungen für die Branche, in der der Arbeitnehmer tätig ist, jedoch durch einen Tarifvertrag bestimmt, können die Ansprüche auf Zahlung des Krankengeldzuschusses unter Umständen hieraus abgeleitet werden. Auch kann eine eine solche Arbeitgeberleistung im Krankheitsfall durch eine arbeitsvertragliche Vereinbarung geregelt sein. Eine weitere Möglichkeit liegt darin, dass die zusätzliche Zahlung im Erkrankungsfall betriebsintern festgelegt wurde.

Ist der Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber verpflichtend?

Es gibt keine gesetzlich festgeschriebene Zahlungsverpflichtung des Krankengeldzuschusses durch den Arbeitgeber. Der Krankengeldzuschuss durch Unternehmen ist grundsätzlich eine freiwillige Zusatzleistung, die in einigen Branchen durch Gewerkschaften oder Arbeitnehmervertreter verpflichtend in Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen aufgenommen wurden.

Ein Zuschuss zum Krankengeld kann auf unterschiedliche Art und Weise vertraglich festgesetzt werden:

  • Tarifverträge.
  • Betriebsvereinbarungen.
  • Individualvertragliche Regelungen in Arbeitsverträgen.

Wie bei allen anderen arbeitsrechtlichen Aspekten ist die Hierarchie der Regelwerke entscheidend. Regelungen, die in einem Tarifvertrag festgelegt sind, haben eine größere Tragweite als die individuellen Vereinbarungen eines Arbeitsvertrags.

Das bedeutet für die Praxis: Ist in einem Arbeitsvertrag kein Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber geregelt und wird er im Tarifvertrag thematisiert, steht dem Arbeitnehmer der Zuschuss zu. Wird im Arbeitsvertrag der Zuschuss zugesichert und im Tarifvertrag nicht, kommt das Günstigkeitsprinzip zum Tragen. Der Arbeitnehmer erhält den vertraglich festgelegten Zuschuss.

Vor- und Nachteile des Krankengeldzuschusses für Arbeitgeber
Infografik: Vor- und Nachteile des Krankengeldzuschusses für Arbeitgeber

Zusammengefasst hat der Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers das Potenzial, die entstandene Differenz zwischen Lohnzahlung und Krankengeld auszugleichen.

Hinweis: Das Krankengeld, das durch die Krankenkasse ausgezahlt wird, liegt bei 70 Prozent des Bruttogehalts des Mitarbeiters. Es unterliegt aber ebenfalls einer Deckelung, und zwar 90 Prozent des Nettogehalts.

Ist der Krankengeldzuschuss lohnsteuerpflichtig?

Ein Krankengeldzuschuss gehört zu den Lohnnebenkosten und ist für den Arbeitgeber aus diesem Grund lohnsteuerpflichtig. Es ist unerheblich, ob der Mitarbeiter sein Krankengeld von einer privaten oder einer gesetzlichen Krankenversicherung erhält. Die rechtliche Grundlage stellen der § 8 des Einkommensteuergesetzes und § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung dar.

Bei geringen Zulagen, bei denen nach Anwendung der Monatslohnsteuertabelle keine Lohnsteuer anfällt, sind Arbeitgeber ebenfalls in der Pflicht, die Zuschüsse sowohl im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu erfassen.

Wichtig: Bekommt der Beschäftigte fünf Arbeitstage lang Krankengeld, muss diese Unterbrechung durch ein „U“ im Lohnkonto gekennzeichnet werden. Das Kürzel, das für „Unterbrechung“ steht, deutet an, dass der Anspruch auf Arbeitslohn aktuell nicht mehr besteht. Ein „U“ muss ebenfalls gesetzt werden, wenn das Unternehmen einen Krankengeldzuschuss bezahlt.

Was passiert mit der Sozialversicherung beim Krankengeldzuschuss?

Zuschüsse vom Arbeitgeber wie beispielsweise ein Krankengeldzuschuss werden aus der Perspektive der Sozialversicherung nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gewertet. Dieser Grundsatz gilt, wenn die finanzielle Unterstützung, die der Arbeitnehmer während seiner Krankheit oder während der Auszahlung von Krankengeld erhält, das bisherige Nettoarbeitsentgelt um maximal 50 Euro überschreiten. Über diesem Grenzbetrag sind die Zuschüsse zum Krankengeld sozialversicherungspflichtig.

Hinweis: Den exakten Sozialversicherungsfreibetrag können Sie mithilfe eines vergleichenden Nettoarbeitsentgelts ausrechnen. Der maximale SV-Freibetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem vergleichenden Nettoarbeitsentgelt und dem Netto-Krankengeld.

Welcher Personenkreis hat Anspruch auf den Zuschuss des Arbeitgebers?

In vielen Fällen leistet ein Arbeitgeber den Zuschuss im Falle der Arbeitsunfähigkeit auf freiwilliger Basis. Mit seiner Unterstützung möchte er die finanziellen Nachteile seines Mitarbeiters ausgleichen. Einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung des Zuschusses zum Krankengeld kann der Arbeitnehmer nicht geltend machen.

Arbeitnehmer, deren arbeitsrechtlichen Belange (z. B. Lohnzahlung und Urlaub) in einem Tarifvertrag geregelt sind, können ihre Forderung auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses aufgrund des Regelwerks durchsetzen, wenn dieser dort geregelt ist.

Arbeitnehmer, die in einer Branche tätig sind, für die kein Tarifvertrag besteht (dies ist z. B. im Dienstleistungssektor der Fall) haben Anspruch auf den Zuschuss zum Krankengeld, wenn diesem eine betriebsinterne Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugrunde liegt.

Zu dem Personenkreis, die keinen Anspruch auf den Zuschuss zum Krankengeld geltend machen können, gehören Familienversicherte, Rentner und Bezieher des Arbeitslosengelds II.

Sonderfall Krankengeldzuschuss TVöD: Krankengeldzuschuss öffentlicher Dienst im Detail

Im öffentlichen Dienst herrschen in Bezug auf die Auszahlung des Krankengeldzuschusses spezifische Vorgaben. Grundlage ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) , der in § 22 Absatz 3 klarstellt:

Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)

  • von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
  • von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.

Aus dem Tarifvertrag kann abgeleitet werden, dass Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die länger als ein Jahr beschäftigt sind, maximal bis zur 13. Krankheitswoche einen entsprechenden Krankengeldzuschuss vom Dienstherrn erhalten.

Die ersten sechs Wochen, in denen der Arbeitnehmer die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vom Arbeitgeber bekommt, werden bei den oben genannten Fristen eingerechnet. Arbeitnehmern, die länger als drei Jahre im öffentlichen Dienst tätig sind, wird der Krankengeldzuschuss im Höchstfall bis zur 39. Woche gewährt. Tatsächlich erhalten die Arbeitnehmer 7 bzw. 33 Wochen die im TVöD dargestellten Krankengeldzuschüsse.

Wann und in welcher Höhe kann der Anspruch auf den Krankengeldzuschuss geltend gemacht werden?

Ein sich aus einem Tarifvertrag oder auf Basis einer Betriebsvereinbarung ergebender Anspruch auf Krankengeldzuschuss kann erst geltend gemacht werden, wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen ist. Während der ersten 42 Tage nach der Erkrankung ist die Pflicht des Arbeitgebers mit der Entgeltfortzahlung abgegolten. Erst ab dem 43. Tag kann ein erkrankter Arbeitnehmer einen eventuellen Zuschuss zum Krankengeld geltend machen.

Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an daran, welche Leistungen der Arbeitnehmer als Krankengeld von seiner Krankenkasse erhält. Diese zahlt in der Regel 70 Prozent des arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttoarbeitsentgelts. Maximal ist die Krankenkasse zu einer Zahlung von 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts verpflichtet.

Ist ein Krankengeldzuschuss aus Arbeitgebersicht grundsätzlich sinnvoll?

Im Besonderen kleinere oder mittelständische Unternehmen stehen in vielen Fällen vor der Entscheidung, ob die Ausbezahlung von Zuschüssen zum Krankengeld sinnvoll ist. Sie müssen bestimmen, ob die hohen und langfristigen Kosten über bis zu 78 Wochen richtig investiert sind. Hierfür gibt es keine allgemeingültige Antwort. Fakt ist, dass kostenlose Zusatzleistungen auf den ersten Blick ein Loch ins Personalbudget reißen.

Unternehmen sollten auf der anderen Seite überlegen, ob freiwillige Zusatzzahlungen wie zum Beispiel ein Krankengeldzuschuss, das Employer Branding im Betrieb professionalisieren können. Unter dem Oberbegriff Employer Branding werden alle Maßnahmen zusammengefasst, die die eigene Belegschaft motivieren und bewegen, langfristig im Unternehmen zu arbeiten. Darüber hinaus hat ein positives Employer Branding Auswirkungen auf die Möglichkeit, Fachkräfte auf dem Bewerbermarkt zu erreichen.

Wie Betriebe das Employer Branding professionell darstellen

Es ist vor allem in Zeiten des Fachkräftemangels wichtig, potenzielle Kandidaten vom Unternehmensangebot zu überzeugen. Neben der Höhe des Gehalts oder dem Fabrikat des Dienstwagens sind Zusatzleistungen und Maßnahmen für eine ausgewogene Work-Life-Balance für viele Bewerber entscheidend.

Wer als Arbeitnehmer den Luxus hat, zwischen verschiedenen Unternehmen zu wählen, wird sich den zukünftigen Arbeitgeber genauer ansehen:

  • Was unterscheidet ihn von anderen Firmen?
  • Warum ist es sinnvoll, gerade dort eine Anstellung zu forcieren?

Vor allem aus diesem Grund sollten Führungskräfte und Unternehmer Zusatzleistungen personalmarketingtechnisch aufbereiten. Dies gelingt zum Beispiel im Rahmen von Employer-Branding-Kampagnen oder durch den geschickten Einsatz von Testimonials. Ein Zuschuss zum Krankengeld kann vor allem für Menschen, denen Sicherheit wichtig ist, ein starkes Argument sein.

Wer zusammengefasst dafür sorgt, dass die Mitarbeiter im Krankheitsfall und insbesondere bei längerer Krankheit finanziell abgesichert sind, kann sich diesen Mehrwert für das eigene Arbeitgeberimage zunutze machen. Zusatzleistungen, Corporate Benefits und Co. werden in Zeiten des Fachkräftemangels fortlaufend wichtiger.

Fazit: Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber – eine freiwillige und sinnvolle Leistung für Langzeiterkrankte

Der Krankengeldzuschuss ist anders als das Krankengeld oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall keine gesetzlich geregelte Leistung für langfristig erkrankte Arbeitnehmer. Ein Krankengeldzuschuss ist vielmehr eine freiwillige Ausgleichszahlung, die finanzielle Lücken bei einer unverschuldeten Erkrankung ausgleichen soll. Finanzielle Defizite entstehen in allen – auch den unteren – Lohngruppen. Da das Krankengeld maximal 90 Prozent des ehemaligen Nettoentgelts beträgt, fehlen im Mindestfall 10 Prozent des Nettogehalts während der Krankheitsphase. Diesen Ausfall zu schließen ist das erklärte Ziel des Krankengeldzuschusses.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Krankengeldzuschusses besteht für Sie als Arbeitgeber nicht. Sie können die Zahlung aber auf freiwilliger Basis leisten, wenn Sie einen finanziellen Nachteil seines Mitarbeiters ausgleichen möchte. Dies wird als finanzielle Zusatzleistung gewertet und steigert Ihre Attraktivität als Arbeitgeber. Die Zahlung dieses Teils des Arbeitsentgelts ist daher eine Überlegung wert.

FAQ zum Krankengeldzuschuss

Der Krankengeldzuschuss ist eine Zahlung, die zusätzlich zum Krankengeld vom Arbeitgeber bezahlt wird. Dieser Zuschuss dient zum Ausgleich der Nettolohn-Lücke, die in der Regel beim Bezug von Krankengeld entsteht. Bei dem Krankengeldzuschuss handelt es sich um eine lohnsteuerpflichtige und freiwillige Zahlung des Arbeitgebers.
Nein, es existiert keine rechtliche Vorgabe, die den Arbeitgeber zur Zahlung des Krankengeldzuschusses verpflichtet. Es handelt sich um eine freiwillige Zahlung, die von jedem Arbeitgeber selbst entschieden werden kann. In manchen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen wird der Krankengeldzuschuss jedoch als Arbeitgeberpflicht festgehalten. In diesem Fall ist der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet.
Der Krankengeldzuschuss soll die Lücke zwischen dem Krankengeld sowie dem generellen Nettolohn schließen. Demnach ergibt sich die Höhe des Krankengeldzuschusses durch den Differenzbetrag des ursprünglichen Gehalts sowie dem tatsächlichen Krankengeld.