Mitbestimmungsrecht beim Outsourcing

Outsourcing: Ist Ihr Betriebsrat zu beteiligen?

Sie planen, neue Aufträge durch ein externes Unternehmen wahrnehmen beziehungsweise ausführen zu lassen. Hierbei steht im Vordergrund, dass Dateneingaben durch einen externen Dienstleister erfolgen und dann an Ihr Unternehmen weitergeleitet werden. Sie haben einen Betriebsrat und wissen nicht, ob und inwieweit er seine Mitbestimmungsrechte ausüben darf.
Inhaltsverzeichnis

Müssen Sie beim Outsourcing den Betriebsrat beteiligen?

Haben Sie einen Betriebsrat, müssen Sie ihn beim Outsourcing beteiligen. Allerdings brauchen Sie hier auch keine Bedenken zu haben. Ihr Betriebsrat kann nur ganz beschränkt mitreden und Ihre Aktivitäten nicht ausbremsen.

Die Mitbestimmung sieht in dieser Fallkonstellation so aus, dass Sie zunächst über Ihre Outsourcing-Pläne informieren müssen. Danach prüft der Betriebsrat, ob und inwieweit die internen Arbeitsabläufe oder Arbeitsplätze betroffen sind. Nur wenn tatsächlich Personalabbau in größerem Umfang von dieser Outsourcing-Maßnahme ausgeht, hat Ihr Betriebsrat weitergehende Mitbestimmungsrechte, etwa Anspruch auf einen Interessenausgleich und Sozialplan.

Trotzdem ist Ihr Betriebsrat bei Ihren geplanten Maßnahmen zu beteiligen. Gehen Sie dabei nach folgendem Schema vor.

Ablauf: Wie beteiligen Sie den Betriebsrat bei Outsourcing rechtssicher?

Zunächst müssen Sie Ihren Betriebsrat über die geplanten Maßnahmen unterrichten, § 90 Absatz 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Danach ist Ihr Betriebsrat über eventuelle Änderungen der Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe und Arbeitsumgebung zu informieren, § 91 BetrVG. Sofern durch das Outsourcing besondere Belastungen für Ihre Mitarbeiter zu erwarten sind, ist hier unbedingt das Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats zu beachten.

Jetzt ist Ihr Betriebsrat über die möglichen Auswirkungen der Personalplanung aufzuklären, § 92 BetrVG.

In diesem Schritt ist es Ihrem Betriebsrat erlaubt, eigene Vorschläge zur Beschäftigungssicherung zu machen, § 92a BetrVG.

Jetzt kommt es zur Umsetzung: Sofern personelle Einzelmaßnahmen wie Versetzungen oder Ähnliches anstehen, sind die Mitbestimmungsrechte aus § 99 BetrVG zu beachten.

Unter Umständen sind im Rahmen einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG ein Interessenausgleich und Sozialplan erforderlich, § 112 BetrVG.