Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Minijobbern

Einstellung von Minijobbern: Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Die Frage: Wir haben seit 6 Wochen erstmals einen Betriebsrat in unserem Unternehmen und der legt gleich richtig los. Nun möchten wir ab dem 1. Januar eine 450-Euro-Kraft einstellen. Müssen wir dazu auch den Betriebsrat beteiligen? Und was müssen wir ihm genau mitteilen?
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Hat der Betriebsrat bei der Einstellung von Minijobbern ein Mitbestimmungsrecht?

Ja, der Betriebsrat hat auch bei der Einstellung von Minijobbern ein Mitbestimmungsrecht. Gemäß § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung – unabhängig davon, ob es sich um eine Vollzeit-, Teilzeit- oder Minijobstelle handelt – informieren und dessen Zustimmung einholen.

Welche Informationen muss der Betriebsrat vor Einstellung erhalten?

Der Betriebsrat muss für seine Mitbestimmung alle relevanten Informationen über den Minijobber erhalten. Dazu gehören Personalien, Vertragsdetails, die geplanten Tätigkeiten sowie sämtliche Bewerbungsunterlagen. Haben Bewerber Personalfragebögen ausgefüllt, müssen Sie diese ebenfalls an den Betriebsrat weitergeben. Gleiches gilt für Einstellungstests u. ä. vom Minijobber.

Wichtig: Ihr Betriebsrat hat allerdings kein Recht, an dem Bewerbungsgespräch selbst teilzunehmen.

Darf der Betriebsrat die Einstellung des Minijobbers verweigern?

Wie bei anderen Einstellungen kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn bestimmte Gründe vorliegen, etwa bei Diskriminierung, Verstößen gegen geltende Vorschriften oder wenn die Einstellung negative Auswirkungen auf andere Mitarbeiter hat.

Der Betriebsrat kann auch nicht völlig grundlos seine Zustimmung verweigern. Die Verweigerungsgründe sind abschließend in § 99 Abs. 2 BetrVG genannt. Grob zusammengefasst ist eine Zustimmungsverweigerung dann möglich, wenn

  • die Einstellung gegen ein Gesetz oder eine Betriebsvereinbarung verstößt,
  • die Besorgnis besteht, dass andere Mitarbeiter gekündigt werden oder
  • zu befürchten steht, dass der Bewerber den Betriebsfrieden gefährdet.

Selbst dann ist Ihnen jedoch die Einstellung als vorläufige personelle Maßnahme nach § 100 BetrVG möglich. Spätestens in diesem Fall sollten sie sich allerdings in eine weitere Rechtsberatung begeben, da sie in diesem Fall auf Konfrontationskurs mit Ihrem Betriebsrat gehen.