Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung
Hat der Betriebsrat bei der Einstellung neuer Mitarbeiter ein Mitbestimmungsrecht?
Ja, der Betriebsrat hat bei der Einstellung neuer Mitarbeiter ein Mitbestimmungsrecht. Dieses Recht ist im Betriebsverfassungsgesetz (§ 99 BetrVG) verankert und gibt dem Betriebsrat die Möglichkeit, vor jeder Einstellung informiert und beteiligt zu werden. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat umfassend über die geplante Einstellung informieren, einschließlich der Personalien, des Vertrags und der zukünftigen Aufgaben des Bewerbers.
Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn berechtigte Gründe vorliegen, wie etwa Verstöße gegen geltende Gesetze, Benachteiligungen anderer Mitarbeiter oder die Bevorzugung eines Bewerbers aus nicht sachlichen Gründen. Sollte der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht anrufen, um eine Entscheidung herbeizuführen.
Durch dieses Mitbestimmungsrecht wird gewährleistet, dass Personalentscheidungen im Interesse der Belegschaft transparent und fair getroffen werden.
Bei welchen Einstellungen muss die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt werden?
Auch bei folgenden Einstellungen müssen Sie das Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats aus § 99 BetrVG beachten:
- Abschluss von sämtlichen Arbeitsverträgen, auch von Praktikantenverträgen zwecks Berufsausbildung in Ihrem Betrieb,
- Abschluss eines Mitarbeitervertrags im Betrieb für eine beabsichtigte Beschäftigung, die ohne diesen nicht möglich wäre,
- Beschäftigung von Arbeitnehmern einer Drittfirma aufgrund eines Werkvertrags, wenn die Eingliederung dieser Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb erfolgt. Die Eingliederung setzt voraus, dass der Arbeitgeber des Einsatzbetriebs auch gegenüber dem Fremdpersonal wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung übernimmt, also weisungsbefugt ist. Das gilt jedoch nicht, wenn typische Entscheidungen für das Arbeitsverhältnis den Drittfirmen überlassen bleiben (BAG, Beschluss vom 28.10.1986, Aktenzeichen: 1 ABR 9/94; in: BB 1995, Seite 518). Ein Werkvertrag liegt vor, wenn sich Ihnen gegenüber ein Hersteller (Unternehmen, Drittfirma) verpflichtet, ein Ihnen versprochenes, individuelles Werk herzustellen, also ein bestimmtes Arbeitsergebnis (Erfolg) gegen Zahlung einer Vergütung herbeizuführen.
- Beschäftigung von Heimarbeitern,
- Beschäftigung von Rote-Kreuz-Schwestern für Pflegedienste in Ihrem Krankenhaus (BAG, Beschluss vom 22.04.1997, Aktenzeichen: 1 ABR 74/96; in: BB 1997, Seite 1205),
- Einstellung von Sachverständigen für eine Tätigkeit bei ausländischen Konzerngesellschaften (BAG, Beschluss vom 20.02.2001, Aktenzeichen: 1 ABR 30/00),
- Teilzeitbeschäftigung von einem Elternzeitnehmer (früher: Erziehungsurlauber) bei Ihnen als bisherigem Arbeitgeber (BAG, Beschluss vom 28.04.1998, Aktenzeichen: 1 ABR 63/97; in: BB 1998, Seite 2525),
- Versetzung eines Mitarbeiters aus einem Betrieb Ihres Unternehmens in einen anderen Betrieb dieses Unternehmens.
Das Bundesarbeitsgericht hat zu Sachverhalten wie dem letzteren ausgeführt, dass der Begriff der Einstellung nicht auf Fälle der erstmaligen Eingliederung beschränkt ist. Vielmehr besteht das Mitbestimmungsrecht auch, wenn bei einer späteren Änderung der Arbeitsverhältnisse die Interessen der Belegschaft genauso berührt werden wie bei einer Neueinstellung, Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen oder Umwandlung dieser Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit (BAG, Beschluss vom 28.10.1986, Aktenzeichen: 1 ABR 16/85; in: BB 1987, Seite 2298).
Wann muss keine Zustimmung des Betriebsrates eingeholt werden?
Demgegenüber besteht in folgenden Punkten kein Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats:
- Aufnahme eines Schülerpraktikanten (BAG, Beschluss vom 08.05.1990, Aktenzeichen: 1 ABR 7/89; in: BB 1990, Seite 1774),
- Beschäftigung von Arbeitnehmern einer Drittfirma aufgrund eines Werkvertrags, wenn die Drittfirma die für das Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen zu treffen hat (BAG, Beschluss vom 28.10.1986, Aktenzeichen: 1 ABR 16/85; in: BB 1987, Seite 2298).
Hier können Sie jedoch verpflichtet sein, den Betriebsrat über die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer nach § 80 Absatz 2 BetrVG zu unterrichten.