Betriebsrat Gründung

Betriebsrat gründen: Voraussetzungen, Ablauf & Wahlberechtigung

Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern gebildet werden. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber und sorgt für Mitbestimmung in wichtigen betrieblichen Angelegenheiten. Wie ein Betriebsrat gegründet werden kann, wie die Wahl abläuft und wer überhaupt wahlberechtigt ist, verrate ich Ihnen in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis

Wann kann ein Betriebsrat gegründet werden? 

Das BetrVG erklärt im § 1 unmissverständlich, dass „in Betrieben mit in der Regel im Mindestfall fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind,” ein Betriebsrat gegründet werden kann. Dies gilt ebenso für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. Unternehmer haben keine Möglichkeit, die Gründung des Betriebsrats zu unterbinden. 

Info: Durch das im Jahre 2021 konkretisierte Betriebsrätemodernisierungsgesetz bestehen ebenfalls in kleineren und mittelständischen Betrieben mit fünf bis einhundert Wahlberechtigten verbesserte Möglichkeiten, einen Betriebsrat zu gründen. Für derartige Firmen gilt das vereinfachte Wahlverfahren, das im § 14 BetrVG thematisiert wird. In Firmen mit weniger als 20 Beschäftigten werden seit der Novellierung keine Unterschriften von Beschäftigten mehr benötigt, um einen Betriebsrat zu gründen. Bei über 20 Angestellten reichen 2 Mitarbeiter aus, die sich für die Gründung und die Wahl eines Betriebsrates aussprechen. 

Wer kann einen Betriebsrat gründen?

In der Regel kann jeder Arbeitnehmer die Gründung eines Betriebsrats veranlassen. Dafür müssen jedoch fünf oder mehr volljährig Beschäftigte im Betriebs tätig sein und mindestens drei der Angestellten müssen länger als ein halbes Jahr im Betrieb arbeiten. 

Wie erfolgt die Gründung des Betriebsrates?

Die Gründung eines Betriebsrates erfolgt in drei einfachen Schritten:

  1. Initiativgruppe bilden: Zunächst sollten engagierte Mitarbeiter eine Initiative starten, um das Interesse an der Gründung eines Betriebsrats zu wecken. Diese Gruppe klärt die Belegschaft über die Vorteile und rechtlichen Grundlagen eines Betriebsrats auf.
  2. Wahlvorstand bestimmen: Die Belegschaft muss einen Wahlvorstand wählen, der für die Organisation und Durchführung der Betriebsratswahl zuständig ist. Alternativ kann dieser durch eine Betriebsversammlung eingesetzt werden.
  3. Wahl des Betriebsrats: Der Wahlvorstand organisiert die Betriebsratswahl. Dabei werden alle wahlberechtigten Mitarbeiter informiert, und die Wahl findet in geheimer und direkter Abstimmung statt. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wie groß muss ein Betriebsrat sein? 

Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder orientiert sich an der Größe der Belegschaft und der wahlberechtigten Mitarbeiter im Unternehmen. Trotz vieler Beschäftigter kann die Anzahl der Betriebsratsmitglieder variieren, da nicht jeder im Betrieb beschäftigte Mitarbeiter stimmberechtigt ist. Nicht stimmberechtigt sind unter anderem Freelancer, jugendliche Auszubildende unter 16 Jahren und alle leitenden Angestellten bis zum Geschäftsführer. Konkretisiert wird die Zahl der Betriebsräte im § 9 BetrVG:

BetriebsgrößeAnzahl Betriebsratsmitglieder
5 bis 20 Wahlberechtigte1 Mitglied
21 bis 50 Wahlberechtigte3 Mitglieder
51 bis 100 Wahlberechtigte5 Mitglieder
101 bis 200 Wahlberechtigte7 Mitglieder
201 bis 400 Wahlberechtigte9 Mitglieder
401 bis 700 Wahlberechtigte11 Mitglieder
701 bis 1000 Wahlberechtigte13 Mitglieder

Bei einem Unternehmen mit einer wahlberechtigten Belegschaft von bis zu 9.000 Mitarbeitern steigt die Zahl der Betriebsratsmitglieder auf 35. In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 zusätzliche Mitglieder.

Was ist der Wahlvorstand?

Beim Wahlvorstand handelt es sich um eine Gruppe an Arbeitnehmern, welche die Betriebsratswahl plant und steuert. Im Rahmen dessen ist der Wahlvorstand dafür zuständig, eine unparteiische Wahl zu ermöglichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt sind. Der Wahlvorstand wird aus Arbeitnehmern des Betriebs gebildet und wird oft vom amtierenden Betriebsrat bestellt. Bei der ersten Betriebsratswahl erfolgt in der Regel erst die Wahl des Wahlvorstandes, welcher wiederum die Wahl des Betriebsrates plant.

Ablauf: Wann und wie wird der Betriebsrat gewählt? 

Im Betriebsverfassungsgesetz wird sowohl das allgemeine und ebenso das vereinfachte Wahl-Verfahren thematisiert. Beide Wahl-Verfahren ähneln sich in ihrer Ausgestaltung. 

Der Wahlvorstand überwacht und organisiert die Betriebsratswahl. Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden gemäß § 13 BetrVG alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt, sodass die reguläre Amtszeit des Betriebsrats 4 Jahre dauert. 

Von der Vierjahresfrist für die Betriebsratwahl kann unter anderem abgewichen werden, wenn sich die Zahl der Beschäftigten innerhalb von 24 Monaten signifikant verändert, der Betriebsrat zurücktritt oder dieser durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird. 

Wie lange dauert die Amtszeit der Betriebsratsmitglieder?

Die Amtszeit der Betriebsratsmitglieder dauert grundsätzlich 4 Jahre. Bei der ersten Betriebsratswahl beginnt die Amtszeit mit der Verkündung des Ergebnisses der Wahl. 

Wer wählt den Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter?

Laut § 26 Abs. 1 S. 1 BetrVG wählen die Mitglieder des Betriebsrats den Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Solange diese Pflicht nicht erfüllt ist, hat sich der Betriebsrat noch nicht konstituiert. Wie die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter vorzunehmen ist, sagt das Gesetz nicht. Darüber können Sie selbst entscheiden.

Wer kann Betriebsratsmitglied werden? 

Die Wählbarkeit von Beschäftigten im Unternehmen wird im § 8 BetrVG spezifiziert:

  • Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben,
  • Sie müssen die Rechtsfähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen erlangen zu können.

Wer darf den Betriebsrat wählen?

Wahlberechtigt sind gemäß § 7 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sowie Arbeitnehmer in Arbeitnehmerüberlassung, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Was sind die ersten Schritte nach der Betriebsratswahl?

Nach der Wahl des neuen Betriebsrates stehen verschiedene wichtige Schritte an, um einen reibungslosen Übergang und eine effektive Zusammenarbeit zu gewährleisten.

  1. Konstituierende Sitzung: Der neue Betriebsrat sollte sich zu einer konstituierenden Sitzung treffen, um formell die Amtseinführung der gewählten Mitglieder zu vollziehen. In dieser Sitzung werden in der Regel der Vorsitzende und der Stellvertreter gewählt, sowie weitere Funktionen innerhalb des Betriebsrates besetzt.
  2. Kommunikation mit der Belegschaft: Der Betriebsrat sollte die Gelegenheit nutzen, um sich der Belegschaft vorzustellen und über seine Rolle und Ziele zu informieren. Eine offene und transparente Kommunikation schafft Vertrauen und ermöglicht es den Mitarbeitern, ihre Anliegen und Anregungen an den Betriebsrat heranzutragen.
  3. Ist-Zustand und Übergabe aller Dokumente: Der ehemalige Betriebsrat ist verpflichtet, dem neuen Gremium grundsätzlich alle aufbewahrungspflichtigen Unterlagen zu übergeben. Des Weiteren muss der neue Betriebsrat mit allen Informationen versorgt werden, die er für die Erledigung seiner Arbeit benötigt.
  4. Erarbeitung einer Geschäftsordnung: Es ist ratsam, eine Geschäftsordnung zu erstellen, die die internen Abläufe und Entscheidungsprozesse des Betriebsrates regelt. Dies umfasst beispielsweise die Festlegung von Sitzungsterminen, das Verfahren zur Einberufung von Sitzungen, die Abstimmungsregeln und den Umgang mit vertraulichen Informationen.
  5. Schulung und Weiterbildung: Der Betriebsrat sollte sich kontinuierlich weiterbilden, um sein Wissen über Arbeitsrecht, Mitbestimmungsrechte und andere relevante Themen zu erweitern. Dies ermöglicht es dem Betriebsrat, seine Aufgaben kompetent und effektiv wahrzunehmen.
  6. Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber: Der Betriebsrat sollte eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber anstreben. Regelmäßige Gespräche und ein offener Austausch sind wichtig, um gemeinsame Lösungen zu finden und die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten. Bei anstehenden Veränderungen im Unternehmen sollte der Betriebsrat frühzeitig eingebunden werden, um mögliche Auswirkungen auf die Belegschaft zu diskutieren.
  7. Unterstützung der Mitarbeiter: Der Betriebsrat ist dazu da, die Interessen und Belange der Mitarbeiter zu vertreten. Es ist wichtig, dass der Betriebsrat für die Belegschaft ansprechbar ist und ihnen bei Fragen, Problemen oder Konflikten zur Seite steht. Der Betriebsrat kann beispielsweise bei der Lösung von arbeitsrechtlichen Fragen oder der Vermittlung bei internen Konflikten behilflich sein.