Betriebsordnung von A bis Z – die wichtigsten Ordnungspunkte in Ihrem Betrieb
Abmahnungen
Abmahnungen, die Sie wegen einer Störung im Leistungs- oder Vertrauensbereich gegenüber einem einzelnen Mitarbeiter aussprechen, sind mitbestimmungsfrei. Hier können Sie ohne Ihren Betriebsrat handeln. Solche Abmahnungen sind immer Teil Ihrer Leitungsbefugnis als Arbeitgeber und daher einseitig zulässig (BAG, Urteil vom 07.11.1979, Aktenzeichen: 5 AZR 962/77; in: BB 1980, Seite 414). Ihr Betriebsrat hat auch kein Recht auf vorherige Unterrichtung, ebenso wenig einen Anspruch auf nachträgliche Information über den Ausspruch der Abmahnung.
Abwesenheitskontrolle
Die Frage der Abwesenheitskontrolle, beispielsweise durch einheitliche Registrierung einer eventuellen Abwesenheitszeit, unterliegt der Mitbestimmung (Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, Beschluss vom 03.09. 1973, Aktenzeichen: 1 TaBV 49/73; in: Arbeit und Recht (AuR) 1974, Seite 92).
Alkoholverbot
Der Betriebsrat hat beim Erlass eines allgemeinen Alkoholverbots mitzubestimmen. Das gilt für den Fall, dass im Vordergrund die Regelung des allgemeinen Verhaltens Ihrer Mitarbeiter im Betrieb steht. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Anordnung erkennbar über die Sicherstellung konkreter dienstlicher Aufgaben hinaus generell alkoholbedingte Ausfallerscheinungen im Betrieb verhindern will.
Beispiel: Jetzt geht’s zum Betriebsarzt
In Ihrem Betrieb herrscht ein generelles Alkoholverbot, das Sie auch mit dem Betriebsrat in einer Betriebsordnung geregelt haben. Nun wollen Sie eine zusätzliche Anordnung umsetzen, nach der bereits beim Verdacht des Alkoholgenusses der betreffende Mitarbeiter beim Betriebsarzt vorstellig werden muss, um dort – freiwillig – durch Benutzung eines Alkoholtestgeräts das Gegenteil zu beweisen.
Folge: Auch hier ist die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten. Das Mitbestimmungsrecht besteht sowohl bei der Festlegung als auch bei der Überwachung des Alkoholverbots. Auch die näheren Regelungen zur Feststellung des Alkoholisierungsgrades unterliegen dem Mitbestimmungsrecht und bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats (BAG, Beschluss vom 13.02.1990, Aktenzeichen: 1 ABR 11/89; nicht veröffentlicht). Mitbestimmungsfrei sind Anweisungen an Ihre Mitarbeiter, wie sich Vorgesetzte gegenüber Mitarbeitern zu verhalten haben, bei denen der Verdacht des Alkoholkonsums während der Arbeitszeit besteht (LAG Hamm, Beschluss vom 13.07.1988, Aktenzeichen: 12 TaBV 50/88; nicht veröffentlicht).
Arbeitsanweisungen
Arbeitsanweisungen an einzelne Mitarbeiter dürfen Sie erteilen, ohne dass dies ein mitbestimmungspflichtiger Sachverhalt wird. Das gilt beispielsweise für den Fall, dass Sie einen Mitarbeiter in einer Arbeitsanweisung auffordern, in Geschäftsbriefen auch seinen Vornamen anzugeben. Hier ist lediglich die Arbeitspflicht betroffen und deshalb ist diese Handlung nicht mitbestimmungspflichtig (BAG, Beschluss vom 08.06.1999, Aktenzeichen: 1 ABR 67/98; in: BB 1999, Seite 2357).
Arbeitsunfähigkeitszeiten, Nachweispflicht
Als Arbeitgeber dürfen Sie auf Grund von § 5 Absatz 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) durch Anweisungen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nachweisen lassen. Das gilt unabhängig von deren Dauer. Im Einzelfall dürfen Sie sich auch eine Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des 3. Kalendertags nach deren Beginn durch eine Bescheinigung nachweisen lassen. Aber auch hier ist eine Frage der betrieblichen Ordnung nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG betroffen. Das danach bestehende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht durch das Entgeltfortzahlungsgesetz ausgeschlossen. § 5 Absatz 1 Satz 3 EFZG eröffnet Ihnen als Arbeitgeber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und wann die Arbeitsunfähigkeit vor dem 4. Tag nachzuweisen ist. Bei dieser Regelung hat der Betriebsrat mitzubestimmen (BAG, Beschluss vom 25.01.2000, Aktenzeichen: 1 ABR 3/99; in: BB 2000, Seite 1195).
Arztbesuch, Formular
Ärgerlich für jeden Arbeitgeber sind Arztbesuche von Mitarbeitern während der Arbeitszeit, für die später auch noch Zeitgutschriften gefordert werden. Aber Vorsicht! Es besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung eines Formulars zur Bescheinigung der Notwendigkeit von Arztbesuchen (BAG, Beschluss vom 21.01.1997, Aktenzeichen: 1 ABR 53/96; in: BB 1997, Seite 1690). Mitbestimmungsfrei sind nur arbeitsnotwendige Regelungen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Arbeitsleistung selbst beziehen.
Betriebliche Bußordnung
Wollen Sie in Ihrem Betrieb eine betriebliche Bußordnung einführen, so kann dies nur im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geschehen (BAG, Urteil vom 05.12.1975, Aktenzeichen: 1 AZR 94/74; in: BB 1976, Seite 415). Das Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats bei dieser Betriebsordnung und damit die gemeinsame Regelungsbefugnis der Betriebspartner sind nicht auf die bloße Festlegung allgemeingültiger und verbindlicher Verhaltensregeln beschränkt. Inhalt dieses Regelwerks können auch Regeln sein, die der Durchsetzung und Bewahrung dieser betrieblichen Ordnung dienen, sei es, dass sie besondere Anreize zur Beachtung schaffen, sei es, dass sie die Überwachung der betrieblichen Ordnung regeln und für Verstöße Sanktionen festsetzen sowie das Verfahren regeln, in dem solche Sanktionen verhängt werden.
Betriebsrat, Abwesenheitskontrolle
Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, sich bei Ihnen als Arbeitgeber ab- und wieder zurückzumelden, wenn sie den Arbeitsplatz zur Ausübung von Betriebsratstätigkeiten verlassen. Sollten Sie als Arbeitgeber eine Betriebsordnung vorsehen, wonach die Vorgesetzten angewiesen werden, wie zu verfahren ist, wenn sich ihnen unterstellte Betriebsratsmitglieder ab- und zurückmelden, besteht kein Mitbestimmungsrecht. Solch eine Regelung konkretisiert lediglich die Arbeitspflicht des Vorgesetzten (BAG, Beschluss vom 13.05.1997, Aktenzeichen: 1 ABR 02/97; in: BB 1997, Seite 1691).
Dienstreiseordnung
Ihr Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn Sie als Arbeitgeber eine Dienstreiseordnung erlassen, in der die Erstattung von Dienstreisekosten und das Verfahren bei der Genehmigung und Abrechnung der Dienstreise geregelt werden (BAG, Beschluss vom 08.12.1981, Aktenzeichen: 1 ABR 91/79; in: AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).
Ehrlichkeitskontrolle
So genannte Ehrlichkeitskontrollen bei Ihren Mitarbeitern durch andere Mitarbeiter sind ohne Zuhilfenahme einer technischen Einrichtung weder nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 noch Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig (BAG, Urteil vom 18.11.1999, Aktenzeichen: 2 AZR 743/98; in: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 2000, Seite 418).
Erfassungsbogen für Arbeitspflicht
Alle Anordnungen, die das Verhalten Ihrer Mitarbeiter hinsichtlich der Erbringung ihrer Arbeitsleistungen, also ihr Arbeitsverhalten, regeln und nicht das Zusammenleben und Zusammenwirken der Mitarbeiter untereinander, unterliegen nicht der Mitbestimmung Ihres Betriebsrats. Eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme liegt deshalb nicht vor, wenn Sie als Arbeitgeber zu Kalkulationszwecken vorgedruckte Erfassungsbogen einführen, in die Ihre Mitarbeiter die für jedes laufende Arbeitsprojekt aufgewendeten Arbeitsstunden einzutragen haben (BAG, Beschluss vom 24.11.1981, Aktenzeichen: 1 ABR 108/79; in: BB 1982, Seite 1421). Dasselbe gilt (= Mitbestimmungsfreiheit), wenn Sie Lochkarten in Form von Arbeitsbelegen oder andere Formulare zur täglichen Erfassung der jeweils verrichteten Tätigkeiten und der dafür benötigten Zeit einführen (BAG, Beschluss vom 23.01.1979, Aktenzeichen: 1 ABR 101/76; in: Der Betrieb (DB) 1981, Seite 1144; BAG, Beschluss vom 04.08.1981, Aktenzeichen: 1 ABR 54/78; in: DB 1982, Seite 383).
Fehlzeitenkontrolle
Ein Mitbestimmungsrecht besteht nur für eine Regelung des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gemäß § 5 EFZG. Sie besteht aber nicht für eine Regelung über den Ausgleich von Abwesenheitszeiten durch Anrechnung auf den bezahlten Urlaub beziehungsweise eine unbezahlte Freistellung. Ein Mitbestimmungsrecht kann aber für die Regelung des Meldeverfahrens bei Krankheit oder sonstiger unvorhersehbarer Abwesenheit von Mitarbeitern bestehen. Das gilt insbesondere bei allgemeinen Regelungen über den Nachweis der Notwendigkeit eines Arztbesuchs. Verlangen Sie als Arbeitgeber generell durch Formschreiben von arbeitsunfähigen Arbeitnehmern, sich einer Untersuchung durch einen bestimmten Arzt zur Abklärung des Gesundheitszustandes und der künftigen Einsatzmöglichkeiten zu unterziehen, so unterliegt dieses Verfahren der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG, Beschluss vom 25.01.2000, Aktenzeichen: 1 ABR 3/99; in: AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung im Betrieb).
Führungsrichtlinien
Regeln Führungsrichtlinien, in welcher Weise Mitarbeiter allgemein ihre Arbeitsaufgaben und Führungskräfte ihre Führungsaufgaben zu erledigen haben, so wird das Arbeitsverhalten der Mitarbeiter geregelt. Die Einführung solcher Führungsrichtlinien unterliegt nicht der Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG (BAG, Beschluss vom 23.10.1984, Aktenzeichen: 1 ABR 2/83; in: BB 1984, Seite 2002).
Garagen- oder Parkplatzordnung
Der Kampf um die betrieblichen Parkplätze wird in vielen Unternehmen mit ganz besonders harten Bandagen geführt. Auch hier hat Ihr Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht (LAG Hamm, Beschluss vom 11.06.1986, Aktenzeichen: 12 TaBV 16/86; in: NZA 87, Seite 35). Denn das Abstellen von Pkws auf Betriebsgelände betrifft Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Mitbestimmungsfrei ist aber die Entscheidung des Arbeitgebers über die Einrichtung neuer Parkplätze, insbesondere über die Frage, ob vorhandener Raum als Parkplatz der Belegschaft oder als Lagerplatz genutzt werden soll (Arbeitsgericht (ArbG) Wuppertal, Beschluss vom 07.01.1975, Aktenzeichen: 1 BV 33/73; in: BB 75, Seite 561). Mitbestimmungsfrei ist auch die Reservierung bestimmter Parkplätze für leitende Angestellte (LAG Hamm, Beschluss vom 11.06.1986, Aktenzeichen: 12 TaBV 16/86; in: NZA 1987, Seite 35).
Kleider- bzw. Personalkleiderordnung (= Dienstkleidung)
In manchen Firmen und Branchen ist es üblich, dass sich die Mitarbeiter an eine Dienstkleidung oder betriebliche Kleiderordnung halten müssen. Manchmal kann diese Dienstkleidung auch durch Unfallverhütungsvorschriften zwingend vorgeschrieben sein. In diesem Fall fehlt jeglicher Gestaltungsspielraum für eine Betriebsvereinbarung und damit besteht auch keine Mitbestimmung. Die Mitbestimmung entfällt auch für die Dienstkleidung der Mitarbeiter, die sie ihre Arbeitsaufgabe aus produktionstechnischen Gründen nur in einer bestimmten Schutz- oder Dienstbekleidung erfüllen können. Wollen Sie erreichen, dass Ihre Kunden von dem äußeren Erscheinungsbild Ihrer Mitarbeiter bestimmte positive Rückschlüsse auf das Unternehmen ziehen, dann ist das Ordnungsverhalten der Mitarbeiter betroffen. In diesem Fall, wenn nämlich der Zweck der Kleiderordnung darin besteht, ein einheitliches Erscheinungsbild während der Arbeit zu schaffen, besteht ein Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats (BAG, Beschluss vom 13.02.2007, Aktenzeichen: 1 ABR 18/06; in: Pressemitteilung des BAG 10/07).
Beispiel: Hier geht es um das Firmenimage
Sie wollen in Ihrem Betrieb anordnen, dass alle Mitarbeiter, die regelmäßig mit Kunden in Kontakt kommen, eine bestimmte vorgegebene Kleiderordnung erfüllen. Dadurch sollen das Image, der Stil und aktuelle Trend Ihres Unternehmens auch nach außen hin repräsentiert werden.
Folge: Auch hier liegt ein Fall der Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG vor, denn es wird eine einheitliche Arbeitskleidung gefordert. Sowohl die von Ihnen gewünschte Einführung einer einheitlichen Dienstbekleidung als auch die Trageordnung privater Zusatzstücke, insbesondere Schmuck, ist dann mitbestimmungspflichtig. Mitbestimmungsfrei ist dagegen die Anordnung, dass bei der Verpackung und Kontrolle von medizinischen Artikeln eine Kopfhaube zu tragen ist (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.1983, Aktenzeichen: 4 TaBV 8/83).
Kranken(rückkehr)gespräche
In manchen Betrieben sind heutzutage so genannte Krankengespräche oder Krankenrückkehrgespräche fest etabliert. Haben Sie einen Betriebsrat, müssen Sie dessen Mitbestimmungsrechte unbedingt beachten, sofern es sich um systematisierte Krankengespräche handelt. Auch die Führung formalisierter Krankengespräche zur Aufklärung eines überdurchschnittlichen Krankenstandes mit einer nach abstrakten Kriterien ermittelten Mehrzahl von Mitarbeitern unterliegt der Mitbestimmung. Es geht dabei um das Verhalten des Mitarbeiters in Bezug auf die betriebliche Ordnung und nicht um das Verhalten bei der Arbeitsleistung selbst (BAG, Beschluss vom 08.11.1994, Aktenzeichen: 1 ABR 22/94; in: BB 1995, Seite 1188).
Privatdetektive
Der Einsatz von Privatdetektiven zur Überwachung von Mitarbeitern bei der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht (BAG, Beschluss vom 26.03.1991, Aktenzeichen: 1 ABR 26/90; in: BB 1991, Seite 1566).
Radioverbot
Die Frage, ob im Betrieb während der Arbeitszeit Radio gehört werden darf, betrifft die Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Der Betriebsrat hat daher mitzubestimmen, wenn Sie als Arbeitgeber das Radiohören verbieten wollen (BAG, Beschluss vom 14.01.1986, Aktenzeichen: 1 ABR 75/83; in: BB 1986, Seite 1087). Ein ohne Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochenes Verbot ist unwirksam.
Rauchverbot
Die Einführung eines Rauchverbots unterliegt dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG (BAG, Urteil vom 19.01.1999, Aktenzeichen: 1 AZR 499/98; nicht veröffentlicht).
Beispiel: Das Ende der Raucher
In Ihrem Betrieb hatten Sie bisher kein Rauchverbot. In letzter Zeit haben die Beschwerden der Nichtraucher über Belästigungen durch Passivrauchen stark zugenommen. Sie beschließen deshalb, ein generelles Rauchverbot auf dem Betriebsgelände einzuführen.
Folge: Auch hier ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten, da das Ordnungsverhalten aller Mitarbeiter betroffen ist. Als Arbeitgeber sind Sie auf Grund Ihrer Organisations- und Fürsorgepflicht nicht nur gehalten, die Arbeitsräume und Arbeitsgeräte im zumutbaren Rahmen gesundheitsverträglich zu gestalten. Im Rahmen des Zumutbaren müssen Sie auch für den gebotenen Schutz gegen „Passivrauchen“ sorgen (§ 5 Arbeitsstättenverordnung ArbStättV).
Ruhepausen, Verlassen des Betriebsgeländes
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern verbieten wollen, während der gesetzlich vorgeschriebenen halbstündigen Mittagspause den Betrieb zu verlassen, müssen Sie das Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats beachten (BAG, Urteil vom 21.08.1990, Aktenzeichen: 1 AZR 567/89; in: BB 1991, Seite 71).
Telefonnutzung
Eine Regelung über die Nutzung der betrieblichen Fernsprechanlage für Privatgespräche ist mitbestimmungspflichtig. Auch hier sind die Ordnung im Betrieb und das Verhalten Ihrer Mitarbeiter im Betrieb berührt. Mitbestimmungsfrei ist aber die Grundsatzentscheidung des Arbeitgebers, ob die durch Privatgespräche entstandenen Gebühren zu erstatten sind.
Tor- und Taschenkontrollen
Betirebsordnungen über das Betreten und Verlassen des Betriebes oder von Betriebsteilen und Torkontrollen sind mitbestimmungspflichtig. Das gilt auch für die stichprobenartige Taschen- und Behälterkontrolle (BAG, Urteil vom 17.08.1982, Aktenzeichen: 1 ABR 50/80; in: AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung im Betrieb).
Werbegeschenke
Ordnen Sie an, dass Werbegeschenke an die Firma herauszugeben sind, damit sie für eine Tombola verwendet werden können, ist das mitbestimmungsfrei. Demgegenüber ist aber Ihre Anordnung mitbestimmungspflichtig, dass Ihnen als Arbeitgeber Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert wie etwa Kalender, Kugelschreiber oder Feuerzeuge ausgehändigt werden (LAG Köln, Beschluss vom 20.06.1984, Aktenzeichen: 5 TaBV 20/84; in: DB 1984, Seite 2202).
Werksausweise
Ebenfalls mitbestimmungspflichtig sind die Einführung, Ausgestaltung und Nutzung von Werksausweisen. Das gilt auch für den Fall, dass Sie Ihre Mitarbeiter zur Sicherheitsüberprüfung anweisen wollen, Fingerabdrücke abzugeben (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.03.1991, Aktenzeichen: 6 TaBV 48/90; in: BB 1991, Seite 119). Mitbestimmungsfrei ist demgegenüber die Ausgabe von codierten Ausweiskarten für eine elektronische Zugangskontrolle, wenn keine weitere Datenerfassung erfolgt, also lediglich der Ein- oder Ausgang zu den Betriebsräumen freigegeben wird, ohne festzuhalten, wer wann und in welcher Richtung den Zugang benutzt. Dann kommt der codierten Ausweiskarte lediglich die Funktion eines Schlüssels zu. Die Installation eines derartigen Zugangssicherungssystems unterliegt nicht der Mitbestimmung.
Zugangskontrollen
Die Installation eines Zugangssicherungssystems, das bei der Präsentation von codierten Ausweiskarten den Ein- oder Ausgang zu Betriebsräumen freigibt, ohne festzuhalten, wer wann in welcher Richtung den Zugang benutzt, unterliegt nicht der Mitbestimmung (BAG, Beschluss vom 10.04.1984, Aktenzeichen: 1 ABR 69/82; in: BB 1985, Seite 121). Anders sieht es aber aus, wenn die Namen der Mitarbeiter oder Karteninhaber vom System protokolliert werden. Hier darf Ihr Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Absatz 1 Nr. 1 6 BetrVG wahrnehmen. Wenn Sie die Anweisung an Ihre Mitarbeiter geben, sich in einem Kundenbetrieb der dort eingerichteten biometrischen Zugangskontrolle (= Fingerabdruckerfassung) zu unterziehen, so hat Ihr Betriebsrat auch hier ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Absatz 1 Nr. 1 6 BetrVG (BAG, Beschluss vom 27.01.2004, Aktenzeichen: 1 ABR 07/03; in: AP Nr. 40 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung)