Tochter als Haushaltshilfe einstellen: Voraussetzungen!
Darf ich meine Tochter als Haushaltshilfe einstellen?
Grundsätzlich dürfen Sie alle Personen – auch Ihre eigene Tochter – als Haushaltshilfe einstellen. Dafür muss jedoch eine wichtige Voraussetzung erfüllt sein: Ihre Tochter darf nicht bei Ihnen leben! Sie dürfen also Ihre Tochter nur als Haushaltshilfe einstellen, wenn diese nicht mehr bei Ihnen im Haushalt lebt.
Wie stelle ich meine Tochter erfolgreich als Haushaltshilfe ein?
Um Ihre Tochter erfolgreich als Haushaltshilfe einzustellen, müssen Sie als Arbeitgeber einige Voraussetzungen erfüllen. Die Grundvoraussetzung für die Einstellung Ihrer Kinder im eigenen Haushalt ist zunächst, dass Ihre Kinder nicht mehr bei Ihnen leben. In diesem Fall können Sie z.B. die erwachsene Tochter als Kindermädchen oder Haushaltshilfe in ihrem Privathaushalt beispielsweise als Minijob einstellen.
Doch obgleich diese Voraussetzung erfüllt ist, ist das Finanzamt stets besonders kritisch bei Arbeitsverhältnissen mit Familienangehörigen. Demnach prüft das Finanzamt die Beschäftigung von Angehörigen und Kindern stets mit dem sogenannten Fremdvergleich. Lediglich wer diesen Fremdvergleich standhalten kann, kann auch von der Steuerermäßigung profitieren.
Voraussetzung 1 – vollständiger Arbeitsvertrag
Ein rechtswirksamer Arbeitsvertrag ist auch bei Arbeitsverhältnissen mit Familienangehörigen und damit auch der eigenen Tochter notwendig. Obwohl ein Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht schriftlich abgeschlossen werden muss, erleichtert ein schriftliches Dokument die Überprüfung durch das Finanzamt. Demnach sollte auch bei der Einstellung der Tochter als Haushaltshilfe zur Sicherheit ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt werden.
Der Arbeitsvertrag muss mindestens zu folgenden Punkten Regelungen enthalten:
- Bezeichnung der Vertragspartner,
- Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers (der Tochter),
- Höhe und Fälligkeit des Gehalts,
- Arbeitszeit,
- Urlaub,
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Voraussetzung 2 – Dokumentation der Arbeitsleistung
Ein Vertrag allein reicht nicht. Sie müssen auch nachweisen können, wann und wie viel Ihre Tochter gearbeitet hat. Die geleisteten Arbeitsstunden der Tochter sollten zu Beweiszwecken daher stets dokumentiert werden. So kann das Finanzamt genau nachvollziehen, wann und wie viele Stunden der Familienangehörige mit der Dienstleistung verbracht hat.
Tipp: Führen Sie einen Stundenzettel, auf dem die abgeleisteten Stunden aufgezeichnet werden!
Voraussetzung 3 – Angemessenheit der Vergütung
Auch die Vergütung muss dem Fremdvergleich des Finanzamtes standhalten. Demnach muss sich das Entgelt an der Bezahlung anderer, nicht verwandter Angestellter oder der Branche allgemein orientieren.
Maßgeblich ist ein Arbeitsvertrag, der auch bei anderen Personen Anwendung finden würde. Die Leistung der Arbeit des Familienangehörigen bzw. der Tochter darf nicht übermäßig vergütet werden, um von der Finanzverwaltung anerkannt zu werden.
FAQ – Tochter im Haushalt einstellen
All Ihre Fragen kurz und knapp beantwortet: