Beitragsbild des Artikels "Impressum erstellen". Ein Piktogramm auf der rechten Seite zeigt einen Computer mit einer geöffneten Website und einem Mauszeiger.

Impressum erstellen: Das sind die Pflichtangaben!

Einige Webseiten-Betreiber sind dazu verpflichtet, ein Impressum mit speziellen Pflichtangaben einzubinden. Doch wer unterliegt dieser Impressumspflicht? Und welche Inhalte müssen zwingend im Impressum enthalten sein? In diesem Artikel liefere ich Ihnen alle Antworten rund um die Pflichtangaben im Impressum + konkrete Beispiele und Muster-Formulierungen.
Inhaltsverzeichnis

Definition: Was ist ein Impressum?

Ein Impressum wird als eine eindeutige rechtliche Angabe auf einer Webseite definiert. Es weist die Identität des Seitenbetreibers aus und gewährleistet auf diese Weise Transparenz. In Deutschland ist das Impressum zusätzlich ein zentrales Element im Wettbewerbsrecht.

Die Impressumspflicht garantiert, dass ein Gericht in Streitfällen handfeste Identitäten zur Verantwortung ziehen kann. Somit spielt das Impressum eine Schlüsselrolle in Rechtsgeschäften und in Bezug auf den Verbraucherschutz im Internet.

Der Inhalt, die Platzierung und die Impressumspflicht unterstreichen den Ernst der Kommunikation und Transparenz von Unternehmen im digitalen Raum. Das Impressum ist ein Instrument, das die Rechte und Pflichten von Unternehmen und Verbrauchern im digitalen Raum festigt. Ein vollständiges Impressum ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch ein Mittel, um langfristiges Kundenvertrauen zu gewinnen und die eigene Marke zu stärken.

Für wen besteht die Pflicht zur Angabe eines Impressums?

Grundsätzlich besteht für alle geschäftsmäßigen Anbieter und Verantwortlichen für geschäftsmäßige Teledienste die Pflicht, zur Angabe eines Impressums. Diese Impressumspflicht betrifft also Unternehmen genauso Freiberufler, Vereine und Selbstständige.

Grundlage für die Impressumspflicht ist das Telemediengesetz (kurz: TMG), welches in Deutschland die Arbeit mit elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten regelt. Im § 5 des TMG wird erklärt, dass geschäftsmäßige Diensteanbieter, die ihre Informationen in der Regel gegen Entgelt anbieten, wichtige Informationen zu ihrem Unternehmen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten müssen – also ein Impressum angeben müssen.

Für welche Online-Dienste besteht Impressumspflicht?

Grundsätzlich muss jede Internetseite, die geschäftlich agieren, ein Impressum vorweisen. Demnach besteht unter anderem auch für folgende Online-Inhalte mit kommerzieller Absicht eine Impressumspflicht:

  • Homepages,
  • Blogs,
  • Online-Magazine (redaktionelle Internetpräsenzen),
  • Newsletter, Stand-alone-Mailings und geschäftliche E-Mails,
  • Social-Media-Profile und natürlich
  • Web-Shops.

Was braucht kein Impressum?

Ausschließlich privat geführte Internetauftritte, bei denen keine geschäftliche Absicht verfolgt wird, benötigen kein Impressum. Dazu gehören beispielsweise:

  • Nicht zugängliche, private Blogs,
  • rein private Social-Media-Konten (z.B. um Fotos mit Freunden und Familie zu teilen).

Auf privaten Webseiten z. B. Blogs ohne geschäftliche Absicht kann es sicherheitshalber dennoch sinnvoll sein, folgende Angaben zu machen:

  • Vollständiger Name,
  • Anschrift,
  • E-Mail-Adresse.

Pflichtangaben: Welche Angaben muss ein Impressum zwingend beinhalten?

Bei geschäftlichen Internetseiten sollten diese Pflichtangaben gut sichtbar und auffindbar sein:

  • Vollständiger Firmenname.
  • Vollständiger Nachname und ein ausgeschriebener Vorname des Inhabers.
  • Anschrift des Unternehmens.
  • Juristische Personen oder Personengesellschaften müssen die genaue Adresse des Unternehmens angeben. Ein Postfach reicht nicht aus.
  • Telefonnummer.
  • Offizielle E-Mail-Adresse.
  • Faxnummer (falls vorhanden).
  • Umsatzsteuer­identifikationsnummer gem. § 27a UStG (wenn vorhanden).

Je nach Rechtsform sowie speziellen Inhalten müssen jedoch noch ergänzende Angaben im Impressum aufgeführt werden. Die folgende Tabelle liefert Aufschluss über die Pflichtangaben im Impressum in besonderen Fällen:

Rechtsform/Inhalte/spezielle Anbieter Zusätzliche Pflichtangaben im Impressum
Bei Unternehmen, die in ein öffentliches Register, beispielsweise ins Handelsregister eingetragen sind Info zum Eintrag ins Register
Bei Personengesellschaften (beispielsweise GmbH) Rechtsform der Gesellschaft und Vertretungsberechtigte.

Mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname des Vertretungsberechtigten gehören zu den Pflichtangaben des Impressums.
Bei Berufszweigen, die in Kammern organisiert sind, beispielsweise Ärzte oder Architekten Angaben zum Eintrag in berufsständische Kammern oder Aufsichtsbehörde
Journalistisch-redaktionellen Inhalte Name und Anschrift des inhaltlich Verantwortlichen, beispielsweise des Chefredakteurs.

Der Verantwortliche muss seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, voll geschäftsfähig sein und muss zur Bekleidung öffentlicher Ämter berechtigt sein.
Bei Anbietern von Dienstleistungen Angabe von Name und Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung
Juristische Personen Angabe zur Rechtsform ist zwingend erforderlich

Beispiel-Impressum für ein Einzelunternehmen

Mustermüller Consulting

Jens Mustermüller

Karlsplatz 123

10115 Musterstadt

Telefon: 030/123456-78

E-Mail: E-Mail des Unternehmens

Beispiel-Impressum für eine GmbH (Personengesellschaft)

Karl Müller GmbH

vertreten durch den Geschäftsführer Jens Müller jun.

Schweidnitzer Straße 22c

10115 Musterstadt

Telefon: 030/123456-78

E-Mail: E-Mail des Unternehmens

Registergericht Musterstadt, HRB 12345

Welche Daten gehören nicht in das Impressum?

Veraltete Angaben gehören ebenso wenig zur Impressumspflicht wie kostenpflichtige Rufnummern (0900-Nummern). Irreführende Informationen sind ebenfalls nicht gestattet. Die Steuernummer eines Unternehmens gehört nicht zu den Pflichtangaben und muss nicht aufgeführt werden.

Gehört die Telefonnummer ins Impressum?

Auf Grundlage des EuGH-Urteils vom 16.10.2008 (C-298/07) gehört eine Telefonnummer nicht unbedingt zu den Pflichtangaben. Entscheidend ist, dass im Impressum Kontaktinformationen enthalten sind, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen.

Eine elektronische Anfragemaske oder ein Chat kann anstelle der Telefonnummer eingearbeitet werden. Diese Alternative gilt, wenn sichergestellt ist, dass der Diensteanbieter auf Nutzeranfragen innerhalb einer angemessenen Frist (30 bis 60 Minuten) antwortet.

Wo muss das Impressum stehen?

Das Impressum muss für den Nutzer leicht erkennbar und unmittelbar online erreichbar sein. Der Gesetzgeber fordert im § 5 TMG, dass das Impressum eine “einheitliche und unmittelbare Anbindung” an den Dienst hat, zum Beispiel über einen gut sichtbaren Link im Hauptmenü oder am Seitenende.

Die meisten Unternehmen integrieren das Impressum auf Ihrer Internetseite am Ende und benennen die Seite eindeutig mit der Bezeichnung „Impressum.“

Welche Folgen drohen bei fehlenden Angaben oder gar fehlendem Impressum?

Die Beachtung der Informationspflicht durch das Impressum ist von großer Bedeutung. Gemäß dem Telemediengesetz (TMG) können Geldstrafen bis zu 50.000 Euro für vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung verhängt werden. Zusätzlich können Ansprüche auf Unterlassung geltend gemacht werden. Da die Online-Präsenz immer wichtiger wird, sollten Unternehmen alle Angaben des Impressums sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass die Webseite online sowohl auf stationären PCs wie mobilen Endgeräten korrekt angezeigt wird.

FAQ zur Impressumspflicht und den Pflichtangaben

Für Social-Media-Profile auf Facebook, LinkedIn, TikTok oder Instagram gelten laut TMG die gleichen Voraussetzungen wie für eine Internetseite. Als Teledienste müssen sie ein Impressum aufweisen, das leicht erkennbar für Besucher zur Verfügung steht. Das Landgericht Aschaffenburg hat in einem Urteil im Jahr 2011 (2 HK O 54/11) festgestellt: „„Auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt“.
Rein private Webseiten haben keine Impressumspflicht. Da die Abgrenzung privater oder geschäftsmäßiger Inhalte häufig schwierig ist, sollten Personen, die eine private Seite betreiben, zur Sicherheit ein einfaches Impressum erstellen, das den Namen, die Anschrift und eine E-Mail-Adresse enthält.
Blogs benötigen in der Regel ein Impressum. Dies ist der Fall, da in einem Blog häufig Produkte beworben oder Links zu anderen Internetseiten oder einem Verkaufsangebot integriert werden. In diesem Fall gilt der Blog als geschäftsmäßiges Angebot und benötigt ein Impressum.
Ein Online-Shop ist auf Grundlage des TMG ein geschäftsmäßiger Teledienst. Eine solche Seite benötigt ebenfalls ein aussagefähiges Impressum mit allen relevanten Pflichtangaben.
E-Mails, die geschäftlichen Zwecken dienen, müssen grundsätzlich dasselbe Impressum enthalten wie die Internetseite des Anbieters. In E-Mails werden standardmäßig Signaturen eingefügt, die bei jeder neuen Nachricht den Pflichttext des Impressums unter die Nachricht setzen.
Im Impressum muss nicht unbedingt eine Telefonnummer enthalten sein. Dies legt ein Urteil des EuGH aus dem Jahre 2008 nahe. Hier argumentierten die Richter, dass elektronische Kontaktformulare in einem Impressum ausreichend sind, wenn sichergestellt ist, dass der Anfragende innerhalb kürzester Zeit kontaktiert wird. Eine Telefon- oder Servicenummer ins Impressum zu integrieren, wirkt aus Unternehmenssicht gleichzeitig authentisch und kundenfreundlich.
Neben dem Impressum gibt es weitere Pflichtangaben, die je nach Dienst und Angebot gelten. Dazu gehört vor allem die Datenschutzerklärung, in der der Umgang mit den personenbezogenen Daten von Webseitenbesuchern thematisiert und offengelegt wird. Die Cookie-Hinweise auf Webseiten sind verpflichtend, wenn ein Nutzer erstmalig eine Internetseite besucht, auf der Cookies integriert sind, die Marketingzwecken dienen. Viele Internetseiten enthalten zusätzlich einen Hinweis zur alternativen Streitbeilegung (OS-Plattform), die die Europäische Kommission bereitstellt.
Das Impressum muss für den Nutzer einer Webseite eindeutig erkennbar sein. Es sollte aus diesem Grund als "Impressum" beschriftet sein. Fehlt die eindeutige Bezeichnung, muss deutlich werden, dass es sich um die rechtlichen Informationen der Webseite handelt.