Umsatzsteuer: Wann ist der Betriebsarzt umsatzsteuerpflichtig?
Generell gilt: Ist ein niedergelassener Arzt für Ihr Unternehmen als Betriebsarzt tätig, darf er für typische Routineuntersuchungen und arbeitsmedizinische Beurteilungen keine Umsatzsteuer berechnen. Einstellungsuntersuchungen bleiben dagegen umsatzsteuerpflichtig.
Wann sind die Leistungen des Betriebsarztes umsatzsteuerfrei?
Die betriebsärztlichen Untersuchungen dienen in erster Linie der Krankheitsvorbeugung und -erkennung sowie der Beobachtung des Gesundheitszustands der Mitarbeiter. Sie sind Ausdruck typischer Heilbehandlung und damit umsatzsteuerfrei. Dass solche ärztlichen Kontrollen auch den Eigeninteressen des Unternehmens dienen können (z. B. Veränderung bzw. Verbesserung der Arbeitsbedingungen), schließt nicht aus, dass Hauptzweck dieser Untersuchungen der Gesundheitsschutz ist.
Genauer ist das im § 3 Nr. 2 ASiG geregelt: Zu den umsatzsteuerbefreiten Leistungen gehört “die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten”.
Wann sind die Leistungen des Betriebsarztes umsatzsteuerpflichtig?
Bei Einstellungsuntersuchungen dienen die Ergebnisse in erster Linie der Entscheidungsfindung des Unternehmens. Diese betriebsärztlichen Leistungen sind deshalb keine typische Heilbehandlung und daher umsatzsteuerpflichtig. Die weiteren umsatzsteuerpflichtigen Leistungen von Betriebsärzten sind ebenfalls im Paragraphen § 3 Nr. 1,3 und 4 ASiG geregelt. Dazu gehören zum Beispiel Beratung des Arbeitgebers, Durchführung des Arbeitsschutzes oder Unfallverhütung und Belehrung der Mitarbeiter.
Was passiert, wenn der Betriebsarzt verschiedene Leistungen erbringt?
Erbringt ein Betriebsarzt umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerbefreite Leistungen, so sollte das in der Rechnung getrennt aufgeführt werden. Im besten Fall wurde das auch bei Pauschalhonoraren im Vorfeld geklärt und entsprechend aufgeteilt.