Steuerfalle Nachrüstung – Klimaanlage & Co.

Sind Sie auch optimistisch und rechnen für dieses Jahr mit einem schön sommerlichen Hochsommer? Und planen Sie womöglich, Ihr Büro endlich mit einer Klimaanlage auszurüsten?

Achtung: Wenn Sie nicht aufpassen, laufen Sie in eine unerwartet teure Steuerfalle. Die im übrigen auch alltägliche Anschaffungen wie Ihren PC betreffen kann.

Anschaffungskosten oder nachträgliche Herstellungskosten?

Das ist hier die Frage: Als was stuft das Finanzamt die Kosten für eine fest installierte Klimaanlage ein? Als nachträgliche Herstellungskosten, urteilte das Finanzgericht Nürnberg (Az. I 304/2004).

Das bedeutet für Sie:

Nachträgliche Herstellungskosten dürfen Sie nicht sofort als Betriebsausgabe geltend machen. Sie müssen sie zusammen mit der Immobilie abschreiben – also bis zu 50 Jahre lang.

So ist die Rechtslage

Grundsätzlich wertet das Finanzamt jede Art von Umbau oder Erweiterung, die über eine Renovierung oder Reparatur hinausgeht als nachträgliche Herstellungskosten gewertet – und dazu zählt eben auch der Einbau einer Klimaanlage.

Böse Falle: Das gilt auch für Mieter

Womit Sie wahrscheinlich nicht rechnen: Diese Faustregel gilt auch dann, wenn Sie die Kosten als Mieter tätigen, nicht als Eigentümer.

Beispiel:

Sie investieren 2012 5.000 € in den Einbau der Klimaanlage. Das Gebäude hat noch eine steuerliche Restnutzungsdauer von 20 Jahren. In diesem Fall können Sie 2012 lediglich 250 € (5.000 € Kosten ÷ 20 Jahre) als Abschreibung geltend machen.

Das sollten Sie tun:

Planen Sie einen Umbau oder den Einbau einer Klimaanlage oder Ähnliches, dann verhandeln Sie mit Ihrem Vermieter über die Ein- oder Umbauten.

Ihr Ziel:

Der Vermieter soll die Kosten übernehmen. Sie können auch anbieten, sich durch eine überschaubare Mieterhöhung an den Kosten zu beteiligen.

Achtung: Diese Falle lauert auch bei alltäglicheren Anschaffungen

Die unangenehme Abschreibungsfalle kann auch bei alltäglicheren Anschaffungen zuschnappen: Immer wieder kommt es vor, dass ein gerade erst gekaufter PC den Anforderungen nicht mehr entspricht. Dann muss er aufgerüstet werden.

Beispiel: PC aufrüsten

Wegen gestiegener Datenmengen bauen Sie bei Ihrem Computer eine zweite Festplatte ein.

Die steuerliche Folge:

Damit werten Sie den PC aus Sicht des Finanzamts auf. Steuerliche Folge: Die Kosten werden als nachträgliche Anschaffungskosten gewertet – wie beim Einbau der Klimaanlage ins Büro. Sie müssen sie auf den Restwert des PCs aufschlagen und über dessen restliche Nutzungsdauer abschreiben.

Das sollten Sie tun:

Versuchen Sie, Ihren PC über Reparaturen auf dem Laufenden zu halten. So können Sie die Kosten immer sofort in voller Höhe steuerlich geltend machen.

Konkret:

Statt eine zweite Festplatte einzubauen, warten Sie darauf, dass die alte kaputtgeht, und bauen Sie dann eine größere ein. Solange können Sie sich beispielsweise mit einer externen Festplatte behelfen.