Firmenwagen verkaufen: Umsatzsteuer und Beispiele

Firmenwagen verkaufen: Umsatzsteuer und Beispiele

Wer als Selbstständiger oder Unternehmer ein Auto fährt, kann diesen als Firmenwagen nutzen. Kommt dieser in die Jahre, steht nach einer Abschreibungsdauer von sechs Jahren meist der Verkauf an. Steuerrecht, Gewährleistung, Wiederverkaufswert: Es gibt in diesem Zusammenhang jede Menge zu beachten, damit alles reibungslos ablaufen kann. Lesen Sie in diesem Beitrag, wann der Firmenwagen ins Betriebsvermögen und wann ins Privatvermögen gehört und wann der Verkauf steuerpflichtig ist. Zudem erläutern wir, welche Pflichten Sie bei einem Verkauf des Fahrzeugs an eine Privatperson erfüllen müssen. Wie sieht es mit der Gewährleistungspflicht aus, die bei einem Fahrzeugverkauf vom Verkäufer zu tragen ist - kann sie gegebenenfalls umgangen werden? Was ist mit der Umsatzsteuer? Abschließend werfen wir einen Blick auf den Preis, für den Sie ein Firmenfahrzeug verkaufen können und geben Ihnen Tipps zur Ermittlung des Bruttolistenpreises.
Inhaltsverzeichnis

Was ist beim Verkauf des Firmenwagens zu beachten?

Verkaufen Sie ein Firmenfahrzeug, müssen Sie den daraus resultierenden Gewinn versteuern. Für die Art und Höhe der Versteuerung sind der Buchwert und der Verkaufswert entscheidend. Die Differenz zwischen Verkaufswert und Buchwert ist der Gewinn, der voll steuerpflichtig und somit als Steuer ans Finanzamt abzuführen ist. Daneben sind jedoch folgende drei Punkte zu beachten:

  1. Versteuerung des Verkaufs: Grundsätzlich ist beim Verkauf eines Geschäftswagens darauf zu achten bzw. zu prüfen, ob das Firmenauto zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen des Unternehmens zählt. Denn Firmenwagen, die dem Betriebsvermögen anzurechnen sind, können nicht steuerfrei veräußert werden. Lediglich, wenn der Firmenwagen dem Privatvermögen zugerechnet werden kann, ist ein steuerfreier Verkauf möglich. Mit einer Privatentnahme des Firmenfahrzeugs aus dem betrieblichen Vermögen ließe sich die steuerfreie Veräußerung jedoch möglich machen – doch auch hier sind Fallstricke zu beachten.
  2. Vorsteuer: Haben Sie den Firmenwagen ohne Vorsteuer gekauft, beispielsweise von einer Privatperson, ist bei einem späteren Verkauf trotzdem die Umsatzsteuer fällig. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, die Umsatzsatzsteuer in den Verkaufspreis des Wagens einzukalkulieren. Allerdings kann es dadurch passieren, dass der Wagen auf dem Gebrauchtwagenmarkt überteuert angeboten wird und der Verkauf sich dadurch schwierig gestaltet.
  3. Sachmängelhaftung: Je nach Art des Fahrzeugverkaufs (z.B. Verkauf an Privatperson) ist die Sachmängelhaftung zu berücksichtigen. Die Gewährleistung beträgt regulär zwei Jahre, jedoch ist eine einvernehmliche Verkürzung auf ein Jahr oder ein Ausschluss der Sachmängelhaftung (Gewährleistungsausschluss) möglich – insofern der Wagen nicht an eine Privatperson veräußert wird.

Wann ist der Verkauf eines Firmenwagens steuerpflichtig?

Gehört das zu verkaufende Auto in das Betriebsvermögen des Unternehmens, ist der Verkauf stets steuerpflichtig. Das heißt: Selbst wenn beim Kauf keine Vorsteuer geltend gemacht wurde, sind bei einem Verkauf die Steuern auf den Gewinn fällig. 

Gehört der PKW zum Betriebsvermögen, ist beim Fahrzeugverkauf die Umsatzsteuer auf den Gewinn zu zahlen – auch wenn das betriebliche Fahrzeug an eine Privatperson verkauft wird. Im Kaufvertrag müssen sowohl die Umsatzsteuer als auch der Netto-Kaufpreis gesondert angegeben werden. Die Summe beider Beträge ergibt letztlich den Bruttoverkaufspreis.

Ein Beispiel zum Verständnis: Der Käufer gibt Ihnen als Unternehmer und Verkäufer für den betrieblichen Firmenwagen 10.000 Euro netto, der Restbuchwert liegt bei 4.000 Euro. Der Gewinn aus dem Verkauf beträgt 6.000 Euro. Das heißt, Sie zahlen 1.900 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt (Basis für Berechnung: 10.000 Euro). Doch Achtung: Hinzu kommt auch noch die betriebliche Körperschaftssteuer.

Mehr Informationen rund um den Firmenwagen:

Wann gehört der Firmenwagen zum Betriebsvermögen?

Ob der Firmenwagen zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen zählt, gibt es die folgende Regelung:

  • Übersteigt die betriebliche Nutzung des Wagens 50 Prozent, gehört das Auto automatisch ins Betriebsvermögen. 
  • Liegt der geschäftlich genutzte Anteil zwischen zehn und 50 Prozent, kann der Unternehmer entscheiden, ob er das Auto voll dem Betriebsvermögen zuschreibt oder es im Privatbesitz führt.
  • Liegt der geschäftlich genutzte Anteil unter zehn Prozent, wird der Pkw automatisch als Privatvermögen angesehen.

Sofern das Fahrzeug aufgrund seiner starken privaten Nutzung als Privatvermögen angesehen wird, empfehlen wir Ihnen, alle Fahrten in einem Fahrtenbuch sorgfältig zu protokollieren. Dadurch können potenzielle Unklarheiten bezüglich der Nutzung von Anfang an vermieden werden.

Wann gehört der Firmenwagen zum Privatvermögen?

Liegt der geschäftlich genutzte Anteil unter zehn Prozent, wird der Pkw stets auf das Privatvermögen angerechnet. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen zehn und 50 Prozent können Sie als Unternehmer selbst entscheiden, ob Sie das Fahrzeug ins Privat- oder Betriebsvermögen schreiben.

Kann der Pkw zum Verkauf aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen übernommen werden?

Ja, mit dem „Entnahme-Verkaufs-Modell“ kann der PKW aus dem Betriebsvermögen entnommen und dem Privatvermögen zugeführt werden. Beim Verkauf im Anschluss fällt keine Umsatzsteuer an. Es ist jedoch wichtig, die Entnahme nachweisbar zu dokumentieren. Das bedeutet, dass die Entnahme unverzüglich verbucht und der Zeitpunkt der Übernahme schriftlich in der Buchhaltung festgehalten werden sollte. Dadurch können potenzielle Probleme bei einer Prüfung durch das Finanzamt vermieden werden.

Tipp: Gerade, wenn es um das Thema Steuern und Finanzen geht, sollten Sie auf Nummer sicher gehen. Teilen Sie Ihrem Finanzamt zeitnah mit, dass Sie am Tag X den betrieblichen Firmen-Pkw aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen übernommen haben. Sinnvoll ist es, wenn diese Mitteilung vor dem Verkauf des Wagens beim Finanzamt vorliegt, wobei es keine Vorgabe gibt, welcher Zeitraum zwischen der Fahrzeug-Entnahme und dem Verkauf liegen muss.

Kann der Firmenwagen an eine Privatperson verkauft werden?

Ja, das Firmenauto kann an eine Privatperson verkauft werden, allerdings gilt hier die Gewährleistungspflicht von zwei Jahren. Zudem ist der erzielte Gewinn aus dem Verkauf des Firmenwagens zu versteuern.

Welche Pflichten gelten bei dem Firmenwagenverkauf an eine Privatperson?

Das heißt, Sie als Verkäufer des PKW müssen über die zwei Jahre für sämtliche Mängel aufkommen, die nicht als klassischer Verschleiß gelten. Damit diese Bedingung erfüllt ist, muss der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen sein. Die sogenannte Sachmängelhaftung kann beim Verkauf als Unternehmer an einen privaten Käufer nicht ausgeschlossen werden, auch nicht vertraglich. Eine solche Klausel im Vertrag aufzuführen, wäre unzulässig und die Klausel würde keine Gültigkeit haben.

Insbesondere bei einem älteren Fahrzeug kann die Gewährleistungspflicht für Unternehmen im Nachhinein zu erheblichen Kosten führen. In den ersten sechs Monaten müssen Sie den Beweis erbringen, dass ein vorhandener Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht bestand. Gegebenenfalls können Sie beim Verkauf des Fahrzeugs bestimmte vorhandene Mängel ausschließen und diese im Kaufvertrag namentlich erwähnen.

Beim Verkauf an einen privaten Käufer müssen zusätzlich spezifische Informationspflichten beachtet werden. Dazu gehören beispielsweise die genaue Angabe der Kilometerleistung sowie eventuelle Unfallschäden am Fahrzeug. Zudem ist das Widerrufsrecht beim Verkauf an eine Privatperson zu berücksichtigen.

Was ist von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen?

Schadenersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen oder sogar vorsätzlichen Verletzung der Pflichten des Verkäufers sowie Körperschäden resultieren, sind von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen.

Kann die Gewährleistungspflicht umgangen werden?

Die Gewährleistungspflicht kann ausschließlich umgangen werden, wenn der Firmenwagen an ein anderes Unternehmen übergeben werden soll. In diesem Fall haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Vereinbarung der Ausschluss der Gewährleistung oder
  • Verkürzung der Sachmängelhaftung auf ein Jahr – insofern der Käufer kein Autohändler bzw. -verkäufer ist.

Unabhängig davon, wofür Sie sich entscheiden: Im Kaufvertrag sollte diese Regelung sicherheitshalber festgehalten werden!

Möchte allerdings eine Privatperson das Fahrzeug veräußern, kann die Gewährleistungspflicht mithilfe einer Klausel umgangen werden. Dazu werden im Vertrag nicht selten Sätze wie „Gekauft wie gesehen“ aufgeführt. In diesem Fall würden Sie als Unternehmer das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen in Ihren Privatbesitz übernehmen, um es dann nach einiger Zeit als Privatperson ohne Gewährleistungspflicht zu verkaufen. Doch auch hier ist Vorsicht geboten! Denn letztlich kann die Gewährleistungspflicht als unternehmerischer Verkäufer an eine Privatperson nicht ausgeschlossen werden.

In welcher Höhe sollte der Firmenwagen verkauft werden?

Es ist ratsam, das Fahrzeug zu einem fairen Verkaufspreis zu veräußern. Falls das Auto noch nicht vollständig abgeschrieben ist, besteht die Option, den Restbuchwert als Abzug vom Gewinn zu verbuchen. Wenn das Firmenfahrzeug jedoch bereits vollständig abgeschrieben wurde, muss der gesamte Verkaufsgewinn versteuert werden – ein Beispiel zur Verdeutlichung:

Das Firmenauto wird für einen Betrag von 30.000 Euro netto verkauft. 14.000 Euro sind bereits abgeschrieben. Der Restbuchwert beläuft sich folglich auf 16.000 Euro. Ein Autohändler bietet Ihnen 18.000 Euro. Von dem Verkaufspreis (18.000 Euro) ziehen Sie nun den Restbuchwert von 16.000 Euro ab, wodurch nun nur 2.000 Euro noch versteuert werden müssen.

Ebenso gilt es, die beiden Punkte beim Verkauf als Unternehmer zu beachten:

  • Wer den Firmenwagen mit Gewinn veräußert, ist dieser als Steuer an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
  • Bei einem Verkauf unter Buchwert gilt es für Unternehmen aufzupassen. Schließlich könnte ein solcher Wert das Finanzamt zweifeln lassen.  

Es ist empfehlenswert, ein Sachverständigengutachten in Betracht zu ziehen, wenn Sie den Firmenwagen planen zu verkaufen – und zwar insbesondere, wenn Sie das Fahrzeug unter dem Buchwert veräußern möchten. Dadurch können Bedenken des Finanzamts widerlegt werden. Der Gutachter ermittelt zudem den jeweiligen Bruttolistenpreis, den Sie beim Verkauf des Autos als Grundlage verwenden können.