Dies ist eine Infografik mit der Aufschrift: "Firmenwagen und Zweitwohnsitz - Tipps zur Versteuerung".

Firmenwagen und Zweitwohnsitz: Tipps zur Versteuerung

Ein Dienstwagen ist regelmäßig für den Arbeitnehmer notwendig, um die anfallenden Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag erfüllen zu können. Der Arbeitgeber kann dabei entscheiden, ob der Firmenwagen auch für private Fahrten genutzt werden darf. Ist dies nach dem Willen des Arbeitgebers zulässig, entsteht für den Arbeitnehmer ein sogenannter geldwerter Vorteil. Ein geldwerter Vorteil wird wie ein Teil des Gehalts betrachtet und unterliegt damit auch der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
Inhaltsverzeichnis

Wann kann ein Zweitwohnsitz aus steuerlichen Gründen in Betracht kommen?

Der Dienstwagen wird üblicherweise sogar für den Weg vom privaten Zuhause bis hin zur Arbeitsstätte genutzt. Auch hierfür verlangt der Fiskus eine Versteuerung in Form eines Zuschlagwertes. Er beträgt monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Regelung erweist sich in der Praxis insbesondere für Arbeitnehmer ungünstig, die einen weiten Arbeitsweg haben. Für sie erhöht sich nämlich durch die genannte Besteuerung bzw. durch den geldwerten Vorteil die Steuerlast oft noch einmal deutlich.

Wichtig zu wissen: Auch beim Einsatz eines Firmenwagens können Arbeitnehmer die sogenannte Entfernungspauschale als Werbungskosten von den Einkünften abziehen. Sie ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Allerdings können Arbeitnehmer auch höhere Werbungskosten geltend machen, wenn sie diese nachvollziehbar dem Finanzamt gegenüber belegen können.

Je nach Entfernung kommt für Pendler aus steuerlichen Überlegungen heraus eventuell ein Zweitwohnsitz in Betracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn berufliche Gründe für lange Fahrten verantwortlich sind und der Arbeitnehmer einen großen Teil des Tages „on the road“ verbringt. Die Kosten für den Zweitwohnsitz können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Ebenso können die wöchentlichen Fahrten nach Hause als Kostenfaktor in der Steuererklärung angegeben werden.

Was ist der Zweitwohnsitz?

Das Steuerrecht definiert den Hauptwohnsitz als den Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt der eigenen Lebensinteressen innehat. Das ist regelmäßig eben der Ort, an dem auch der Arbeitnehmer zuhause ist. Allerdings kann sich hier eine Änderung ergeben, wenn berufliche Gründe den Arbeitnehmer dazu veranlassen, an einem anderen Ort eine Wohnung zu unterhalten. Das ist meistens dann der Fall, wenn der Arbeitsplatz sehr weit vom Wohnort entfernt liegt.

Die Nähe zum Arbeitsplatz ist dann der Grund, sich einen zweiten Wohnsitz zu suchen. Steuerrechtlich können die Kosten, die rund um den Zweitwohnsitz entstehen, unter Umständen geltend gemacht werden. Dafür muss das Finanzamt aber den Zweitwohnsitz auch anerkennen.

Dabei ist entscheidend:

  • Ausstattung
  • Größe
  • Häufigkeit der Benutzung
  • Dauer der Benutzung
  • Dauer der Beschäftigung.

Wichtig zu wissen

Für den Zweitwohnsitz wird durch die jeweilige Gemeinde die sogenannte Zweitwohnsitzsteuer erhoben. Diese ist bundesweit nicht einheitlich geregelt und variiert daher in der Höhe zum Teil deutlich.

Kann ich mit einem Zweitwohnsitz die Besteuerung für den Dienstwagen umgehen?

Arbeitnehmer, die nicht in der Nähe des Arbeitsplatzes wohnen, beklagen häufig die steuerliche Belastung, die rund um den Dienstwagen entsteht.

Diese setzt sich grundsätzlich zusammen aus:

  1. Versteuerung nach der Pauschalmethode in Höhe von 1% des Bruttolistenpreises und
  2. 0,03%-Regelung für die Entfernung von Wohnsitz zum Arbeitsplatz.

Hier ist natürlich ebenfalls die Option denkbar, dass sich der Arbeitnehmer einen Zweitwohnsitz in der Nähe des Arbeitsplatzes sucht. Dies würde theoretisch sowohl die Fahrtzeit zur Arbeit reduzieren als auch die steuerliche Belastung in Form des geldwerten Vorteils.

Aber Achtung: Eine reine pro Forma-Anmeldung eines Zweitwohnsitzes ohne tatsächliche Nutzung der Wohnung verstößt gegen geltendes Recht. Eine Scheinanmeldung kann als Ordnungswidrigkeit dabei hohe Geldbußen auslösen, die sich unter anderem aus § 54 des Bundesmeldegesetzes (BMG) ergeben.

Daraus ergibt sich: Die Besteuerung für den Dienstwagen lässt sich nicht alleine durch die Anmietung einer zweiten Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte umgehen. Der Fiskus verlangt hier völlig zu Recht die tatsächliche Nutzung des Zweitwohnsitzes. Damit scheiden Scheinanmietungen aus – sie sind unzweifelhaft nicht gesetzeskonform. 

Kann ich mit einem Zweitwohnsitz die Besteuerung für den Dienstwagen umgehen?

Arbeitnehmer, die nicht in der Nähe des Arbeitsplatzes wohnen, beklagen häufig die steuerliche Belastung, die rund um den Dienstwagen entsteht.

Diese setzt sich grundsätzlich zusammen aus:

  1. Versteuerung nach der Pauschalmethode in Höhe von 1% des Bruttolistenpreises und
  2. 0,03%-Regelung für die Entfernung von Wohnsitz zum Arbeitsplatz.

Hier ist natürlich ebenfalls die Option denkbar, dass sich der Arbeitnehmer einen Zweitwohnsitz in der Nähe des Arbeitsplatzes sucht. Dies würde theoretisch sowohl die Fahrtzeit zur Arbeit reduzieren als auch die steuerliche Belastung in Form des geldwerten Vorteils.

Aber Achtung: Eine reine pro Forma-Anmeldung eines Zweitwohnsitzes ohne tatsächliche Nutzung der Wohnung verstößt gegen geltendes Recht. Eine Scheinanmeldung kann als Ordnungswidrigkeit dabei hohe Geldbußen auslösen, die sich unter anderem aus § 54 des Bundesmeldegesetzes (BMG) ergeben.

Daraus ergibt sich: Die Besteuerung für den Dienstwagen lässt sich nicht alleine durch die Anmietung einer zweiten Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte umgehen. Der Fiskus verlangt hier völlig zu Recht die tatsächliche Nutzung des Zweitwohnsitzes. Damit scheiden Scheinanmietungen aus – sie sind unzweifelhaft nicht gesetzeskonform. 

Was hilft Pendlern mit langer Anfahrt beim Steuernsparen?

Wenn ein Zweitwohnsitz durch eine Zweitwohnung nicht in Betracht kommt, können Pendler mit langer Anfahrt dennoch die eigene Steuerlast senken. Der Gesetzgeber möchte damit auch die Flexibilität der Arbeitnehmer erhöhen. Nur so ist es in der modernen Arbeitswelt möglich, sich im Arbeitsmarkt zu behaupten. Nicht immer wartet der eigene Traumjob direkt vor der Haustüre.

In der Regel trifft der Arbeitnehmer die Wahl zwischen Pendeln – entweder mit dem Privatwagen oder mit dem Firmenwagen – und einem Zweitwohnsitz. Aber auch der komplette Umzug der ganzen Familie kann eine Option sein, die wirtschaftliche Vorteile bringt. Was im Einzelfall die perfekte Lösung darstellt, hängt von der individuellen Lebenssituation ab. Hier lohnt es sich aber, vorab entsprechende Rechnungen aufzustellen.

Dabei sollten Arbeitnehmer folgendes beachten:

  • Steuerlich geltend gemacht werden alle Tage, an denen tatsächlich die Fahrt zur Arbeit stattgefunden hat. Nicht dazu zählen Urlaubstage und Krankheitstage. Achtung: Wer in der Mittagspause nach Hause fährt, unternimmt diese Fahrt auf eigene Rechnung. Der Fiskus erkennt nur eine Fahrt täglich steuerlich an.
  • Berücksichtigt wird die kürzeste Entfernung von der Wohnung bis hin zur Arbeitsstelle. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die längere Strecke auch tatsächlich verkehrsgünstiger ist. Es ist daher nachzuweisen, dass die längere Strecke dennoch eine kürzere Fahrtzeit bedeutet.

Welche steuerlichen Vorteile ergeben sich aus dem Zweitwohnsitz?

Auch aus einer doppelten Haushaltsführung heraus ergeben sich unter Umständen steuerliche Vorteile – so zum Beispiel durch die Familienheimfahrten. Dies stellt mitunter eine deutliche finanzielle Entlastung dar, denn immerhin ist ein Zweitwohnsitz mit regelmäßigen Kosten verbunden. Der Staat erkennt dabei die zusätzlichen Kosten in Form von Werbungskosten an. Voraussetzung ist aber, dass die Kosten nachgewiesen werden.

Ein Fahrtenbuch ist hierbei von Bedeutung: Mit dem Fahrtenbuch können Arbeitnehmer Fahrten zwischen dem Zweitwohnsitz und der Hauptwohnung belegen.

Zu den zusätzlichen Kosten gehören außerdem:

  • Umzugskosten: Dazu zählen nicht nur die Kosten für den Umzugsservice, sondern auch Maklergebühren.
  • Kosten für die Unterkunft: Arbeitnehmer können die Miete für den Zweitwohnsitz inklusive der Nebenkosten steuerlich geltend machen. Dazu gehören auch die Anschaffungskosten für eine Einrichtung sowie die erwähnte Zweitwohnsteuer.
  • Kosten für einen Stellplatz: Ob Garage oder Stellplatz – auch die Kosten für die Pkw-Unterbringung lassen sich steuerlich absetzen. Hier ist aber ein Nachweis erforderlich, dass die Miete von Garage oder Stellplatz tatsächlich notwendig ist. Dies kann zum Schutz des Autos sein, sich aber auch durch eine allgemein schlechte Parksituation vor Ort ergeben.
  • Kosten für die Verpflegung: In den ersten drei Monaten nach dem Umzug kann der Arbeitnehmer die Verpflegungskostenpauschale in Höhe von 24 Euro pro Tag geltend machen.
  • Fahrtkosten: Wer alleine im Zweitwohnsitz wohnt, der freut sich, wenn er die Familie daheim besuchen fährt. Dabei greift auch der Fiskus bei den Familienheimfahrten helfend unter die Arme – einmal pro Woche können dabei 0,30 Euro pro Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Fährt umgekehrt die Familie die Strecke zum Zweitwohnsitz, so sind auch diese Kosten steuerlich absetzbar.