Firmenwagen: Bruttolistenpreis ermitteln leicht gemacht
- Warum muss der Bruttolistenpreis bei der Privatnutzung des Firmenwagens ermittelt werden?
- Definition: Was ist der Bruttolistenpreis?
- Was gehört zum Bruttolistenpreis?
- Was zählt nicht zum Bruttolistenpreis?
- Wird Sonderausstattung bei der Berechnung des Bruttolistenpreises berücksichtigt?
- Was gilt bei einer nachträglich eingebauten Sonderausstattung?
- Wie lässt sich der Bruttolistenpreis konkret ermitteln?
- Welcher Preis wird bei Gebrauchtwagen angesetzt?
- Mit dem Bruttolistenpreis den geldwerten Vorteil berechnen
Warum muss der Bruttolistenpreis bei der Privatnutzung des Firmenwagens ermittelt werden?
Für Unternehmen, die ihren Mitarbeitern gestatten, ein Firmenfahrzeug neben der beruflichen Nutzung zusätzlich für private Fahrten zu verwenden, ist es wichtig, den genauen Wert beziehungsweise den Bruttolistenpreis des Firmenwagens zu kennen. Der Bruttolistenpreis bildet bei der Besteuerung über die 1-Prozent-Regelung die Ausgangsbasis, um den individuellen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens zu errechnen. Der geldwerte Vorteil wird im späteren Verlauf auf das Gehalt des Mitarbeiters aufgeschlagen, versteuert und abgezogen.
Definition: Was ist der Bruttolistenpreis?
Als Bruttolistenpreis wird der Bruttopreis eines Fahrzeugs bei seiner Erstzulassung bezeichnet. Demnach inkludiert der Listenpreis auch Kosten für manche Bestandteile der Sonderausstattung sowie auch weitere Kosten, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, wie zum Beispiel die anfallende Umsatzsteuer.
Der Listenpreis stellt eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers dar und ist nicht mit dem eigentlichen Kaufpreis für das Fahrzeug gleichzusetzen. Dies liegt daran, dass Unternehmen oder private Käufer auf den Listenpreis unterschiedliche Rabatte vom Hersteller oder vom zwischengeschalteten Autohaus eingeräumt bekommen, wodurch sich ein anderer Kaufpreis ergibt. Für die Praxis bedeutet dies, dass der Bruttolistenpreis in den seltensten Fällen äquivalent mit dem Kaufpreis des Firmenwagens ist.
Was gehört zum Bruttolistenpreis?
Zum Bruttolistenpreis gehören die folgenden Fahrzeugkomponenten der Grund- und Sonderausstattung, die am Tag der Erstzulassung verbaut waren:
- Der eigentliche Fahrzeuggrundpreis,
- Die Umsatzsteuer,
- Elektronisches Fahrtenbuch,
- Diebstahlsicherung,
- ABS,
- Airbag,
- Anhängerkupplung,
- Autoradio,
- Feuerlöscher,
- Gasantrieb,
- Katalysator,
- Klimaanlage,
- Mehrwertsteuer,
- Navigationsgerät,
- Standheizung.
Was zählt nicht zum Bruttolistenpreis?
Obwohl folgende Fahrzeugkomponenten den Wert des Fahrzeuges steigern, werden diese Kosten nicht zum Bruttolistenpreis hinzugerechnet:
- Kosten für Autotelefon, bzw. Freisprechanlage,
- Überführungs- und Zulassungskosten
- Kosten für Winterreifen mit Felgen (zusätzlich zur Normalbereifung),
- Zulassungskosten.
Wird Sonderausstattung bei der Berechnung des Bruttolistenpreises berücksichtigt?
Zur Sonderausstattung eines Fahrzeugs gehören je nach Modell aufpreispflichtige Außenfarben, Räder und Felgen, Exterieur- und Interieur-Optionen sowie technische Komponenten. Für die Berechnung des Preises (brutto) gilt, dass jegliche Sonderausstattung mit Ausnahme eines Autotelefons oder einer Freisprechanlage den Bruttolistenpreis erhöht – unter der Voraussetzung, dass eben diese Sonderausstattung auch bereits am Tag der Erstzulassung im Auto eingebaut waren.
Was gilt bei einer nachträglich eingebauten Sonderausstattung?
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils kann ausschließlich Sonderausstattung herangezogen werden, die am Tag der Erstzulassung fest im Fahrzeug verbaut war. Nachträglich eingebaute Sonderausstattung wie Alu-Felgen auf Breitreifen oder ein nachgerüstetes Navigationsgerät erhöhen zwar den Wert des Fahrzeugs. Sie können trotz der Werterhöhung nicht für die 1-Prozent-Regelung herangezogen werden.
Wie lässt sich der Bruttolistenpreis konkret ermitteln?
Zur Ermittlung des Bruttolistenpreises gibt es verschiedene Möglichkeiten. Da der Bruttolistenpreis die unverbindliche Preisempfehlung am Zulassungsdatum darstellt, ist es zielführend, sich beim Hersteller des Fahrzeugs oder dem Autohändler über den Bruttolistenpreis zu erkundigen und sich den Ursprungspreis bestätigen zu lassen.
Alternativ können zur Ermittlung des Bruttolistenpreises auch Automobilkataloge zum Beispiel von dem ADAC oder auch online zur Verfügung stehende Datenblätter der PKW-Hersteller bzw. -Anbieter herangezogen werden.
Bestätigung des Ursprungspreises durch den Fahrzeughersteller
Um für die 1-Prozent-Methode den zutreffenden Bruttolistenpreis festlegen zu können, sollten Sie sich vom Hersteller den Ursprungspreis schriftlich bestätigen lassen. Bei einer Betriebsprüfung gilt diese offizielle Herstellerbestätigung des Listenpreises als geeigneter Nachweis. Wenn Sie das Fahrzeug nicht über einen Vertragshändler erworben, sondern als Re-Import oder als Gebrauchtwagen gekauft haben, sind die zum Kaufzeitpunkt gültigen Preislisten des Autohändlers Grundlage für die Kalkulation des Listenpreises. Sie geben Aufschluss über den Grundpreis und die Sonderausstattung und können ebenfalls als Nachweis herangezogen werden.
Zusätzlich zum dargestellten Bruttolistenpreis, der grundsätzlich aus Grundpreis, Serienausstattung und Mehrwertsteuer besteht, muss die am Zulassungstag eingebaute Sonderausstattung hinzugerechnet werden. Preise für derartige Sonderausstattung bieten die Herstellerkataloge, die im Internet heruntergeladen oder angefordert werden können.
Welcher Preis wird bei Gebrauchtwagen angesetzt?
Bei Gebrauchtwagen muss ebenfalls der Bruttolistenpreis zuzüglich der am Tag der Zulassung verbauten Sonderausstattung angesetzt werden. Dies bedeutet für die Praxis, dass ein drei Jahre altes Fahrzeug, das aufgrund des üblichen Wertverlustes die Hälfte oder zwei Drittel des Neuwagenpreises kostet, trotzdem zum Bruttolistenpreis am Tag der Zulassung versteuert werden muss.
Mit dem Bruttolistenpreis den geldwerten Vorteil berechnen
Sobald der Bruttolistenpreis ermittelt werden konnte, kann anhand dieses Wertes der geldwerte Vorteil berechnet werden. Und zwar indem ein Prozent vom Listenpreis (brutto) genommen wird. Dieser Prozentanteil von einem Prozent stellt den geldwerten Vorteil für Arbeitnehmer bei der Privatnutzung des Firmenwagens dar.
Zum besseren Verständnis folgt nun eine Beispiel-Rechnung: Angenommen, ein Unternehmen schafft für einen Mitarbeiter einen neuen VW Passat Variant in der Business-Ausstattung an. Das Fahrzeug hat einen Listenpreis von 39.270 Euro inklusive Mehrwertsteuer.
Zusätzlich wird die folgende Sonderausstattung verbaut:
- Farbe: Deep black perleffekt für 705 Euro,
- Freisprecheinrichtung für 506 Euro,
- Navigationssystem „Discover Media“ für 1.150 Euro,
Das Fahrzeug hat somit einen Bruttolistenpreis inklusive Sonderausstattung von 41.125 Euro inklusive Mehrwertsteuer (siehe folgende Tabelle)
Listenpreis ohne Sonderausstattung | = | 39.270 Euro |
Außenfarbe in Deep black perleffekt | + | 705 Euro |
Navigationssystem „Discover Media“ | + | 1.150 Euro |
Freisprecheinrichtung | + | 0 Euro (Freisprecheinrichtungen sind bei der Berechnung des Listenpreises ausgenommen) |
Bruttolistenpreis | = | 41.125 Euro |
1-Prozent-Regelung | * | 1 Prozent |
Geldwerter Vorteil | = | 411,25 Euro |
Der geldwerte Vorteil beträgt somit 1 Prozent vom Bruttolistenpreis: 411,25 Euro.
Dieser geldwerte Vorteil wirkt sich für den Mitarbeiter im ersten Schritt positiv aus, da er das Bruttogehalt erhöht. Das Bruttogehalt inklusive geldwertem Vorteil wird bei der monatlichen Lohnabrechnung versteuert. Im letzten Schritt wird der geldwerte Vorteil abgezogen. Für die Nutzung des Firmenwagens für private Zwecke muss der Mitarbeiter, abhängig von seinem individuellen Steuersatz, zwischen 40 und 60 Prozent des geldwerten Vorteils pro Monat bezahlen, was sein Nettogehalt reduziert.
Der geldwerte Vorteil beträgt zusammenfassend für die:
- Für die reinen Privatfahrten 1 Prozent monatlich,
- Für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zusätzlich 0,03 Prozent monatlich je Entfernungskilometer und