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Erbschaftsteuer für Unternehmen – Leitfaden 2025

Laut einer Studie des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) in Bonn gibt es in Deutschland jedes Jahr etwa 38.000 Unternehmensübergaben durch Erbe oder Nachfolge. Ein typisches Praxisbeispiel könnte ein Familienunternehmer sein, der über viele Jahre gewachsen ist. Nach dem Tod des Inhabers übernimmt die nächste Generation den Betrieb. Zum Betriebseigentum gehören Produktionshallen und moderne Maschinen sowie langfristig gewachsene Kundenbeziehungen. Der Wert des Familienbetriebs beträgt circa fünf Mio. Euro. Beim Erbfall verlangt das Finanzamt darauf eine Erbschaftsteuer, die für die Nachfolger zur Belastung werden könnte.
Inhaltsverzeichnis

Der Artikel erklärt verständlich alle wichtigen Fragen zur Erbschaftsteuer für Unternehmen und hilft bei der Planung einer steuerlich sinnvollen Nachfolgeregelung. Unternehmer erfahren, welche Vermögenswerte steuerpflichtig sind und was der Finanzbegriff „Optionsverschonung“ bedeutet. Zudem wird erläutert, wie sich die Erbschaftsteuer berechnet und welche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer in Deutschland gelten.

Was passiert beim Vererben von Unternehmen bzw. Betriebsvermögen?

Wird ein Unternehmen vererbt, müssen viele Formalitäten geregelt werden. Die Berechnung der Erbschaftsteuer ist ein wesentlicher Punkt, den Unternehmensgründer und Erben beachten müssen.

Beim Erbfall geht das Unternehmensvermögen, der sogenannte Betriebsvermögenserwerb, kraft Gesetzes auf die Erben über. Die gesetzlich Grundlage für die Erbschaftsteuer finden Unternehmen im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG).

Gemäß § 1 ErbStG sind Erben verpflichtet, eine Erbschaftsteuer zu entrichten. Der Gesetzgeber formuliert:

Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen:

  • Der Erwerb von Todes wegen;
  • Die Schenkungen unter Lebenden;
  • Die Zweckzuwendungen oder
  • Das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und
  • Eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist.

Betriebsanteile, wie der Erwerb oder die Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, unterliegen ebenfalls der Erbschaftsteuer. Beim Übertragen der Gesellschaft besteht die Herausforderung für die Erben häufig darin, die Steuerlast der Erbschaftsteuer finanziell zu stemmen. In vielen Fällen verfügen die Unternehmensnachfolger nicht über ausreichend Liquidität, um die Steuer aufzubringen. Um diese Hürde zu meistern, bietet das Erbschaftsteuerrecht diverse Steuererleichterungen.

Was gilt für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer?

Die Erbschaftsteuer funktioniert ähnlich wie die Schenkungssteuer. Letztere gilt bei einer Übertragung zu Lebzeiten und bezieht sich auf Unternehmensanteile oder Privatvermögen. Beide Steuerarten nutzen äquivalente Freibeträge und Steuersätze. Dies bedeutet in der Praxis, dass die steuerliche Belastung beim Vererben einer Firma oder der Schenkung ungefähr gleich ausfällt.

Gleichzeitig lässt sich eine Schenkung einer Gesellschaft besser planen. Sie erfolgt bewusst und mit Strategie. Wer früh Firmenvermögen weitergibt, kann die Freibeträge, die das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz vorgibt, mehrfach nutzen. Alle 10 Jahre können erneut Freibeträge eingefordert werden. Auf diese Weise sinkt nicht nur langfristig die Steuerlast. Auch der Übergang eines Unternehmens auf die nächste Generation läuft planvoll und mit möglichst geringen Steuerabzügen ab.

Praxisbeispiel: Herr Müller führt seit über 30 Jahren als Familienunternehmer eine Firma in Nordrhein-Westfalen mit rund 50 Angestellten. Damit sein Betrieb langfristig weiterbesteht, kümmert er sich frühzeitig um die Nachfolge. Dabei achtet er nicht nur darauf, dass das Unternehmen erhalten bleibt. Wichtig ist ihm beim Übertragen ebenfalls, die Schenkungs- und Erbschaftssteuern möglichst gering zu halten.

Nach einem Gespräch mit seinem Steuerberater entscheidet sich Herr Müller, die Freibeträge aus dem Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz gezielt zu nutzen. Sein Sohn Florian arbeitet bereits im Betrieb und übernimmt zunehmend Verantwortung. Daher soll er das Unternehmen nach und nach übernehmen. Im ersten Schritt übergibt Herr Müller seinem Sohn 40 % der Firmenanteile als Schenkung.

Zusätzlich legt Herr Müller vertraglich fest, dass sein Sohn den Betrieb mindestens sieben Jahre weiterführen muss. Auf diese Weise ist gesichert, dass er steuerliche Vorteile für das Betriebsvermögen erhalten kann. Nach zehn Jahren plant Herr Müller eine weitere Schenkung von 40 % der Anteile an seinen Sohn. Da seit der ersten Übertragung zehn Jahre vergangen sind, lassen sich erneut Freibeträge anwenden. Die restlichen 20 % sollen zu einem späteren Zeitpunkt auf ähnliche Weise folgen. Durch diese stufenweise Übergabe zahlt Herr Müller weniger Steuern, während Florian ohne hohe finanzielle Belastung seine neue Rolle übernimmt.

Welche Vermögenswerte sind steuerpflichtig?

Bei der Betrachtung der Vermögenswerte eines Unternehmens unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem produktiven Betriebsvermögen und dem sogenannten Verwaltungsvermögen. Sie werden steuerlich in Bezug auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer unterschiedlich behandelt. Das Betriebsvermögen erhält steuerliche Vorteile, während Verwaltungsvermögen mit einer höheren Erbschaftssteuer belastet wird.

Beispiele für steuerpflichtige Vermögenswerte

  • Betriebsgebäude und Maschinen, die für den täglichen Betrieb des Unternehmens unverzichtbar sind.
  • Firmenkapital sowie Vermögensreserven, die als Erwerb speziell für die Altersvorsorge der Inhaber oder Gesellschafter vorgesehen sind.
  • Barvermögen, das über 15 % des Unternehmenswerts hinausgeht und somit den sogenannten Finanzmitteltest nicht besteht.

Welche Freigrenzen gelten?

Die Höhe des Freibetrags bei einer Erbschaft richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Alle Freibeträge werden im § 16 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) beschrieben.

  1. Ehegatten erben Vermögen (auch Privatvermögen) bis zu 500.000 Euro steuerfrei. Dadurch bleibt der überlebende Partner finanziell besser abgesichert.
  2. Kinder erhalten einen Freibetrag von 400.000 Euro. Das gilt für leibliche und adoptierte Nachkommen.
  3. Enkelkinder haben Anspruch auf 200.000 Euro Vermögen, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind oder auf das Erbe verzichten.
  4. Übrige Erben können bis zu einem Freibetrag von 100.000 Euro steuerfrei erben.

Alles, was über diesen Beträgen liegt, unterliegt der gestaffelten Besteuerung nach dem ErbStG. Ein engeres Verwandtschaftsverhältnis führt zu einem niedrigeren Steuersatz. In Steuerklasse I (z. B. Ehepartner oder Kinder) liegt dieser zwischen etwa 7 % und 30 %, abhängig von der Höhe des geerbten Vermögens. Die Regelung soll nahe Angehörige entlasten und größere Summen stärker besteuern.

Was ist begünstigtes Betriebsvermögen und was produktives Betriebsvermögen?

Begünstigtes und produktives Betriebsvermögen spielen eine wesentliche Rolle im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht. Sie beziehen sich auf bestimmte Unternehmenswerte.

Begünstigtes Betriebsvermögen

Das begünstigte Betriebsvermögen erhält nach dem Erbschaftsteuergesetz steuerliche Vorteile. Zum begünstigten Betriebsvermögen werden gezählt:

  • Inländisches Betriebsvermögen, das vom Erblasser oder Schenker auf den Erwerber übergeht und weiterhin inländisches Betriebsvermögen bleibt.
  • Werte, die einem Gewerbebetrieb dienen, einschließlich solcher für freie Berufe.
  • Beteiligungen an Personengesellschaften.

Produktivvermögen und begünstigtes Vermögen sind wirtschaftliche und steuerrechtliche Begriffe mit unterschiedlichen Bedeutungen. Das Produktivvermögen umfasst den Teil des reproduzierbaren Vermögens einer Volkswirtschaft, der zur Leistungserstellung beiträgt. Dazu gehören Sachanlagen, Vorräte sowie Grund und Boden und das Humankapital in Form von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen der Mitarbeiter eines Unternehmens.

Begünstigtes Vermögen ist hingegen ein steuerrechtlicher Begriff, der ausschließlich im Zusammenhang mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer verwandt wird.

Zur genauen Bestimmung der Vermögenswerte eines Betriebs müssen Unternehmensbilanzen im Detail geprüft werden. Auf diese Weise lassen sich einzelne Werte korrekt einordnen. Besonders bei der Planung von Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine proaktive Analyse wichtig, um die steuerlichen Folgen abzuschätzen.

Praxisbeispiel begünstigtes Betriebsvermögen: Herr Müller überträgt als Familienunternehmer seinen Betrieb im Rahmen mehrerer Schenkungen langfristig an seinen Sohn. Zu den Unternehmenswerten gehört auch steuerlich begünstigtes Betriebsvermögen. Sein Betrieb umfasst ein Fabrikgebäude, mehrere Maschinen zur Fertigung und Lkws für den Warentransport.

Das Hauptgebäude, in dem Produktion und Verwaltung stattfinden, hat einen geschätzten Wert von 2,5 Mio. Euro. Es wird ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt und fällt deshalb unter die Steuerbegünstigung mit einem Abschlag von 85 %. Die Produktionslinie besteht aus mehreren modernen Maschinen im Gesamtwert von 1 Mio. Euro. Diese werden vollständig zur Herstellung der Produkte verwendet und zählen ebenfalls zum begünstigten Betriebsvermögen. Für den Transport zu Kunden gibt es drei Lastkraftwagen mit einem Gesamtwert von 150.000 Euro. Sie sind ebenfalls Teil des steuerlich begünstigten Vermögens, da sie ausschließlich im Betrieb genutzt werden.

Das Verwaltungsvermögen – in der Regel nicht steuerbegünstigt

Das Gegenteil zum begünstigten Betriebsvermögen ist das Verwaltungsvermögen. Es umfasst Vermögenswerte, die nicht direkt zum Unternehmensgewinn beitragen. Zum Verwaltungsvermögen können gehören:

  • Vermietete Immobilien, die Mieteinnahmen einbringen, aber nicht direkt mit dem Unternehmen in Verbindung stehen.
  • Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen unter 25 Prozent. Sie zählen als Finanzanlagen und haben keinen Einfluss auf Geschäftsentscheidungen.
  • Kunstsammlungen oder teure Gegenstände dienen als Wertanlage und haben keinen direkten Einfluss auf die Geschäftstätigkeit.

Verwaltungsvermögen bis zu einem Anteil von 10% des Betriebsvermögens wird wie begünstigtes Vermögen behandelt. Ein hoher Anteil an Verwaltungsvermögen im Unternehmen kann jedoch steuerliche Nachteile mit sich bringen. Besonders in Bezug auf die Erbschaftsteuer können hohe Steuerforderungen entstehen. Übersteigt der Anteil des Verwaltungsvermögens 90 Prozent des Wertes des Gesamtunternehmens, entfallen alle Freigrenzen (siehe § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG).

Wichtige Urteile deutscher Gerichte zur Erbschaftsteuer

Es gibt verschiedene Urteile deutscher Gerichte zur Erbschaftsteuer und zur Unterscheidung zwischen Verwaltungsvermögen und begünstigtem Betriebsvermögen, die wegweisend sind.

BFH-Urteil zum Parkhaus als Verwaltungsvermögen

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Februar 2024 (Az. II R 27/21) bestätigt, dass ein verpachtetes Parkhaus nicht als begünstigtes Verwaltungsvermögen im Erbschaftsteuerrecht gilt. Der Kläger verwies auf gewerbliche Zusatzleistungen wie Personalbeschäftigung und volkswirtschaftliche Bedeutung, um eine steuerliche Begünstigung zu begründen. Der BFH lehnte dies ab.

Der BFH stellte fest, dass die gesetzliche Regelung keine Ausnahme für Parkhäuser vorsieht und der Gesetzgeber gezielt nur bestimmte Nutzungsarten wie Wohnungsvermietung oder landwirtschaftliche Nutzung begünstigt. Eine Anpassung der Norm verwarf das Gericht, da keine Regelungslücke besteht. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) zur Erbschaftsteuer

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer für verfassungswidrig. Es forderte den Gesetzgeber auf, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen, insbesondere für große und sehr große Unternehmen ohne Bedürfnisprüfung.

Der Bundesrat verabschiedete die Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer am 14. Oktober 2016. Sie trat rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft. Die 4 wichtigsten Änderungen sind:

  1. Strengere Vorgaben für große Unternehmen: Bei einem Erbe ab 26 Millionen Euro prüfen Behörden individuell, ob Erben einen Teil der Steuer aus ihrem Privatvermögen zahlen können. Ab einem Erbe von 90 Millionen Euro entfällt die Steuerverschonung vollständig.
  2. Fortführung der Steuerverschonung für kleine und mittlere Unternehmen: Betriebserben bleiben weiterhin bis zu sieben Jahre steuerfrei, wenn sie das Unternehmen fortführen und Arbeitsplätze erhalten. Ein neues Verschonungsabschlagsmodell bietet eine Alternative zur Bedürfnisprüfung.
  3. Steuererleichterungen für Familienunternehmen: Unter bestimmten Voraussetzungen reduziert ein Vorwegabschlag von bis zu 30 % den Unternehmenswert bei der Besteuerung.
  4. Striktere Regelungen zum Verwaltungsvermögen: Unternehmen mit mehr als 90 % Verwaltungsvermögen profitieren nicht mehr von Steuerbegünstigungen. Liegt das Verwaltungsvermögen über 20 %, entfällt die Möglichkeit einer vollständigen Verschonung.

Erleichterungen bei bürokratischen Anforderungen entlasten kleinere Unternehmen zusätzlich. Die Neuregelung im Jahr 2016 setzte Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um und erleichtert weiterhin die Unternehmensnachfolge, insbesondere für kleine und mittlere Betriebe.

Was ist die Optionsverschonung?

Die Verschonungsregelungen im deutschen Erbschaftsteuergesetzt bieten Unternehmen zwei Modelle zur Steuerentlastung bei der Unternehmensnachfolge:

  1. Regelverschonung (85 % steuerfrei): 85 % des Unternehmenswertes bleiben steuerfrei, wenn der Betrieb mindestens fünf Jahre weitergeführt wird. Das Verwaltungsvermögen, das alle Vermögenswerte bezeichnet, die nicht direkt dem Betriebszweck dienen, darf höchstens 50 % des gesamten Betriebsvermögens betragen. Dieses Modell reduziert die Steuerlast erheblich, erfordert jedoch die Erfüllung klarer Bedingungen.
  2. Optionsverschonung (100 % steuerfrei): Eine vollständige Steuerfreistellung tritt ein, wenn das Unternehmen mindestens sieben Jahre fortgeführt wird. Der Anteil des Verwaltungsvermögens ist auf maximal 20 % begrenzt. Diese Variante eignet sich für Betriebe mit langfristiger Fortführungsabsicht und geringem Verwaltungsvermögen.

Die Einhaltung aller Fristen ist wesentlich. Ein Verkauf, eine Betriebsaufgabe oder Verstöße gegen die Vorgaben innerhalb der Verschonungszeiträume führen zum rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigungen und zu Nachforderungen durch das Finanzamt.

Wie können Unternehmen Erbschaftsteuern sparen?

Die folgenden 5 Punkte helfen Unternehmen, Erbschaftssteuer zu sparen und den Erhalt ihres Unternehmens beim Betriebsübergang langfristig sicherzustellen:

  1. Frühzeitige Nachfolgeplanung: Eine frühzeitige Vermögensübertragung auf Nachfolger senkt die Steuerlast. Bei einer Schenkung können Freibeträge genutzt werden, die alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehen. Überträgt ein Unternehmer seinem Kind beispielsweise alle zehn Jahre Anteile im Wert von 400.000 Euro, bleibt dieser Betrag steuerfrei.
  2. Reduktion von Verwaltungsvermögen: Die Umschichtung von Verwaltungsvermögen in produktives Betriebsvermögen verringert die Steuerbelastung deutlich. Sinnvoll ist beispielsweise die Investition in Maschinen mit Bar- und Anlagevermögen. Nicht betriebsnotwendige Immobilien sollten verkauft oder aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen umgeschichtet werden.
  3. Nutzung von Freibeträgen: Die Aufteilung des Betriebsvermögens auf mehrere Erben optimiert die Nutzung der Freibeträge. Kleinere Unternehmen profitieren zudem häufig von einem niedrigeren steuerlichen Bewertungsmaßstab, was zu weiteren Einsparungen führt.
  4. Fachkompetenz des Steuerberaters nutzen: Regelungen wie die Lohnsummenklausel oder die Investitionsklausel erfordern detailliertes Fachwissen. Eine spezialisierte Steuerberatung verhindert langfristig schwerwiegende Fehler und sorgt für eine optimale Gestaltung der Unternehmensnachfolge.
  5. Familiengesellschaften gründen: Eine Familiengesellschaft schützt das Betriebsvermögen und ermöglicht eine geregelte Übertragung an nachfolgende Generationen ohne externe Einflussnahme.

Was die Politik sagt: Unterschiede bei den Parteipositionen zur Erbschaftsteuer

Die deutsche Politik (Stand 2025) zeigt sich uneinig, wie die Erbschaftsteuer reformiert werden sollte.

CDU/CSU setzt auf moderate Anpassungen mit Fokus auf Arbeitsplatzsicherung. Die Hürden für Steuervergünstigungen sollen nicht erweitert werden. Die SPD fordert eine progressive Steuer, insbesondere für Großunternehmen. Die FDP strebt eine Vereinfachung des Erbschaftsteuerrechts an und setzt auf freiwillige Unternehmensnachfolgen ohne Zwangslasten.

Die Grünen hingegen plädieren für höhere Belastungen von Verwaltungs- und Großvermögen, mit denen sie Einnahmen für den Klimaschutz generieren möchten. Das BSW plädiert für eine stärkere Berücksichtigung von kleinen und mittleren Unternehmen.

Die Linke favorisiert eine grundlegende Reform, die eine gerechtere Verteilung des Vermögens innerhalb der Gesellschaft anstrebt. Die AFD hingegen spricht sich entschieden gegen eine Erbschaftssteuer aus.