Einkommensteuer: Definition, Berechnung, Steuersatz, Freibeträge

Einkommensteuer: Definition, Berechnung, Steuersatz, Freibeträge

Jeder kennt die Situation, der schon einmal in einem Angestelltenverhältnis gearbeitet hat: Am Ende des Monats landet nicht etwa der Bruttolohn, sondern ein durch verschiedene Abgaben geringerer Nettolohn auf dem Konto. Für Selbstständige wie Freiberufler oder Einzelunternehmer ist das anders – natürlich ist aber auch hier am Ende des Monats oder Jahres der Gewinn nicht das finale Einkommen. Auch hier werden Steuern fällig – genauer gesagt die Einkommensteuer. In diesem Beitrag gehen wir darauf ein, was die Einkommensteuer charakterisiert und wie sich von anderen Steuerarten unterscheidet. Wir zeigen Ihnen auf, wer wie viel Einkommensteuer zahlen muss und welche aktuellen Steuersätze gelten.
Inhaltsverzeichnis

Was ist die Einkommensteuer?

Das Finanzamt erhebt in Deutschland die Einkommensteuer auf die Einkünfte natürlicher Personen. Die Einkommensteuerpflicht betrifft sämtliche Gewinne und Einnahmen, die beispielsweise aus freiberuflicher und selbstständiger Arbeit oder auch Kapitalgewinnen resultieren. Natürliche Personen sind grundsätzlich alle Menschen – das Pendant dazu sind juristische Personen wie etwa Vereine oder Kapitalgesellschaften. Diese zahlen andere Steuern auf ihre Einkünfte.

Als Basis zur Ermittlung der Einkommensteuer gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) gilt das zu versteuernde Einkommen. Nicht direkt ist das auch der Gewinn, den Sie beispielsweise als Selbstständiger erwirtschaften. Davon abgezogen werden diverse Freibeträge und andere abzugsfähige Kosten. Eine vom Bund geführte Tabelle zeigt auf, welche Steuersatz bei welchem zu versteuernden Einkommen anfällt.

Das Wichtigste zur Einkommensteuer in Kürze

Die wichtigsten Informationen zur Einkommensteuer in aller Kürze:

  • Die Einkommensteuer muss von allen natürlichen Personen gezahlt werden, die Einkünfte in Deutschland erzielen (Einkommensteuerpflicht). Das gilt auch für Bürger, die beispielsweise im Ausland eine Wohnung besitzen und dort ihren Lebensmittelpunkt haben.
  • Neben Lohnzahlungen zählen sechs weitere Einkunftsarten wie beispielsweise Kapitalerträge, Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu den Gesamteinkünften.
  • Von allen Einkünften werden Freibeträge und abzugsfähige Kosten abgezogen. Für sämtliche Steuerpflichtige gilt 2023 ein Freibetrag von 10.908 Euro, der im Jahr 2024 auf 11.604 Euro steigt.
  • Der Einkommenssteuersatz ist progressiv. Wer mehr verdient, zahlt in der Regel einen höheren prozentualen Steuersatz. Wer beispielsweise zwischen 16.000 und 62.809 Euro zu versteuerndes Einkommen erwirtschaftet hat, zahlt Einkommensteuer in Höhe von 24 bis 42 Prozent.
  • Aktuell gelten für die Abgabe der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt verlängerte Fristen. Die Abgabe für das Jahr 2022 muss beispielsweise – ohne Hinzuziehen eines Steuerberaters – bis zum 2. Oktober 2023 erfolgen. Wer einen Steuerberater hinzuzieht, hat Zeit bis zum 31. Juli 2024.

Was ist der Unterschied zwischen Einkommensteuer und Lohnsteuer?

Arbeitnehmer führen über ihre Arbeitgeber Lohnsteuer ab. Die Lohnsteuer beschreibt die anfallende Steuer für eine bestimmte Einkunftsart, den Lohn. Einkommensteuer hingegen wird auf sämtliche Einkünfte erhoben.

Dazu zählen neben Löhnen auch beispielsweise Gehälter, Einnahmen aus freiberuflicher und selbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalerträge. Alle Einkunftsarten einer natürlichen Person zusammengerechnet (abzüglich Freibeträge und anderen Abzüge) bilden das zu versteuernde Einkommen, auf das Einkommensteuer erhoben wird.

Was ist der Unterschied zwischen Einkommensteuer und Körperschaftsteuer?

Körperschaftsteuer ist das Pendant zur Einkommensteuer für Unternehmen. Während Privatleute als natürliche Personen einkommensteuerpflichtig sind, sind die meisten Unternehmen – vor allem Kapitalgesellschaften – und auch Vereine und andere Institutionen als juristische Personen dazu verpflichtet, Körperschaftsteuer abzuführen.

Was sind die Prinzipien der Einkommensteuer?

Im Einkommensteuergesetz (EStG) sind fünf Prinzipien zur Einkommensteuer festgehalten.

  • Welteinkommensprinzip:. Das erste Prinzip besagt schlicht, dass jede natürliche Person, die in Deutschland steuerpflichtig ist, ihre gesamten Einkünfte versteuern muss. Wichtig: Dazu zählen auch Einnahmen im Ausland.
  • Nettoprinzip: Mit dem Nettoprinzip kommen abzugsfähige Ausgaben ins Spiel, dazu zählen zum Beispiel Werbungskosten und Betriebsausgaben. Versteuert wird lediglich das „Nettoeinkommen“ abzüglich dieser Ausgaben und Kosten.
  • Besteuerung nach Leistungsfähigkeit: Gleiche Steuer für alle – wer gleich viel wie sein Nachbar verdient, zahlt die gleichen Steuern (Freibeträge ausgeklammert).
  • Periodizitätsprinzip: Die Einkommensteuer wird stets einmal pro Jahr erhoben.
  • Steuerprogressionsprinzip: Je nachdem, wie viel Sie verdienen, variiert die Höhe der prozentual zu zahlenden Steuer. Die Besteuerung ist also nicht linear, sondern progressiv.

Diese Grundlagen gelten für alle steuerpflichtigen, natürlichen Personen in Deutschland. Für körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen gelten andere Regelungen, die im Körperschaftsteuergesetz festgehalten sind.

Wer muss Einkommensteuer bezahlen?

Jede natürliche Person ist steuerpflichtig muss in Deutschland Einkommensteuer bezahlen. Gleichzeitig müssen beispielsweise Personengesellschaften wie eine GbR oder OHG weder Körperschaftsteuer noch Einkommensteuer zahlen. Sind diese also frei von jeder Steuer?

Die Antwort hat mehrere Betrachtungswinkel. Zum einen sind auch Unternehmen, die keine Körperschaftsteuer zahlen müssen, steuerpflichtig – beispielsweise müssen sie unter bestimmten Voraussetzungen Gewerbesteuer entrichten. Einkommensteuer wird jedoch immer nur bei natürlichen Personen fällig. So versteuern Gesellschafter von Personengesellschaften das im Unternehmen erwirtschaftete Geld privat im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung.

Ein kurzer Überblick, welche Unternehmen „indirekt“ über ihre Gesellschafter von der Einkommensteuer betroffen sind und welche nicht:

  • Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG): Unternehmensgewinne werden per Körperschaftsteuer versteuert. Private Lohnzahlungen müssen separat mit Lohnsteuer versteuert werden.
  • Personengesellschaften (zum Beispiel GbR, OHG): Die Personengesellschaft selbst versteuert die Gewinne nicht direkt. Diese müssen von den Gesellschaftern privat via Einkommensteuer dem Finanzamt gemeldet werden.
  • Einzelunternehmen: Sie versteuern Ihr Einkommen als Einzelunternehmer mit der Einkommensteuer.
  • Freiberufler: Gleiche Herangehensweise wie bei Einzelunternehmern.

Wichtig: In Einzelunternehmen, bei Freiberuflern und Personengesellschaften fallen trotzdem gegebenenfalls Betriebssteuern wie die Gewerbesteuer an.

Welche Einkommen werden versteuert?

Es gibt sieben verschiedene Einkommen – eine davon ist der Lohn, den Angestellte erhalten – die herangezogen werden, um das für die Einkommensteuer maßgebliche zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Sie müssen dem Finanzamt als Steuerpflichtiger Einkünfte aus folgenden Quellen nennen.

Paragraf im EStGEinkunftsart
13-14aEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
15-17Einkünfte aus Gewerbebetrieb
18Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (z.B. aus Personengesellschaften)
19-19aEinkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Lohn)
20Einkünfte aus Kapitalvermögen
21Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
22-23Sonstige Einkünfte (z.B. Rente, Diäten, Unterhalt)

Wie hoch sind die Einkommensteuersätze 2023?

Die Steuersätze der Einkommensteuer sind progressiv. Das bedeutet: Sie verlaufen nicht linear und variieren je nach Einkommen. Sie zahlen also beispielsweise auf ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro eine andere prozentuale Einkommensteuer als auf ein Einkommen von 50.000 Euro.

Als Faustregel gilt: Wer mehr verdient, zahlt prozentual mehr Steuern – bis eben zu angesprochenem Grenzbetrag. Ab einem bestimmten Einkommen verändert sich der Steuersatz jedoch nicht mehr.

In Deutschland unterscheidet der Gesetzgeber im Jahr 2023 verschiedene Progressionszonen, diese werden immer wieder angepasst: 

  • 0 bis 10.908 Euro: 0 Prozent, auch Eingangssteuersatz genannt.
  • 10.909 – 15.999 Euro: 14 – 24 Prozent.
  • 16.000 – 62.809 Euro: 24 – 42 Prozent.
  • 62.810 – 277.825 Euro: 42 Prozent, auch als Spitzensteuersatz bekannt.
  • Ab 277.826 Euro: 45 Prozent, auch als Reichensteuersatz bekannt.

Die effektiven Belastungen liegen jedoch aufgrund diverser Freibeträge und Abzüge deutlich unter den Grenzsteuersätzen. Wer beispielsweise 40.000 Euro im Jahr verdient, liegt effektiv bei einer Steuerbelastung von knapp 20 Prozent. Bei 60.000 Euro sind es gut 25 Prozent, bei 100.000 Euro knapp 34 Prozent.

Wer es genau wissen will, kann den Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) nutzen. Alternativ können Sie eine hunderte Seiten lange Tabelle heranziehen, die jede einzelne Progressionsstufe (auf den Euro genau) und ihren Steuersatz auflistet.

Welche Freibeträge gelten bei der Einkommensteuer?

Wie bei einigen anderen Steuerarten, gelten auch bei der Einkommensteuer Freibeträge. Das sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle Betroffenen steuerfrei bleibt. Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2023 bei 10.908 Euro. Im darauffolgenden Jahr steigt der Grundfreibetrag weiter auf 11.604 Euro.

Auch beim Solidaritätszuschlag gibt es Freigrenzen. Diese liegen so hoch, dass für den Großteil der Betroffenen kein Soli fällig wird. Die Freigrenze liegt 2023 bei 17.543 Euro, 2024 steigt sie auf 18.130 Euro. Bemessungsgrundlage ist die gezahlte Lohnsteuer pro Jahr.

Neben diesen beiden gängigen und für jeden gleichen Grundfreibeträgen gibt es eine Reihe weiterer, die jedoch an verschiedene Bedingungen geknüpft sind. Dazu zählen unter anderem:

  • Werbungskostenpauschalen,
  • Entfernungspauschalen,
  • Ehrenamtspauschalen,
  • Übungsleiterpauschalen sowie
  • Pflege-, Hinterbliebenen- und Behindertenpauschalen.

Wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ausweisen kann, ist ebenfalls dazu berechtigt, einen Grundfreibetrag vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen.

Welche Betriebsausgaben können abgezogen werden?

Gerade für Einzelunternehmer oder Gesellschafter in Personengesellschaften ist wichtig zu verstehen, dass sie Betriebsausgaben von ihren Einnahmen abziehen können. Das senkt das für die Einkommensteuer betrachtete Einkommen und sorgt für weniger Belastung im Rahmen der Steuererklärung.

Folgende Betriebsausgaben sind für Unternehmer abzugsfähig:

  • Personalkosten- und Ausgaben (Lohn und Gehalt),
  • Mietkosten für Gebäude, Grundstücke und weiteres Anlagevermögen,
  • Fahrtkosten,
  • Waren und Dienstleistungen, die eingekauft wurden,
  • abziehbare Vorsteuer und abgeführte Umsatzsteuer,
  • Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter und Abschreibungen.

Geregelt sind alle abzugsfähigen Betriebsausgaben im Einkommensteuergesetz (EStG).

Wie wird das Einkommen ermittelt?

Im ersten Schritt müssen Sie alle Einkünfte der sieben Einkunftsarten zusammentragen, um den korrekten Ausgangsbetrag zu erhalten. In den meisten Fällen liegt die Haupteinnahmequelle im Lohn (bei Angestellten) oder im unternehmerischen Gewinn (bei Selbstständigen).

Am Ende eines jeden Geschäftsjahres ermitteln Sie als Unternehmern, Freiberufler oder Selbstständiger im Rahmen der Analyse Ihrer Steuern und Finanzen Ihren Gewinn. Das kann entweder auf Basis der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie Bilanz oder der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) erfolgen.

In diesen Ergebnissen sind Betriebsausgaben bereits abgezogen. Ziehen Sie zudem – in der Regel erledigt das der Steuerberater oder das Tool, mit dem Sie Ihre Steuererklärung machen – für Sie geltende Freibeträge ab.

Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen, das als Bemessungsgrundlage für den Steuersatz nach Einkommensteuertabelle herangezogen wird. Im Normalfall haben Sie bereits Einkommensteuer vorausgezahlt – entweder in Form von Lohnsteuer über Ihren Arbeitgeber oder im Rahmen der regelmäßigen Einkommensteuervorauszahlungen.

Wie wird die Einkommensteuer berechnet?

Das BMF stellt allen, die sich bereits vor ihrer Steuererklärung ein Bild davon machen möchten, welche Steuerbelastung für das zurückliegende Kalenderjahr fällig wird, einen Einkommensteuerrechner bereit.

Hier können Sie verschiedene Veranlagungszeiträume (Jahre) wählen, zudem geben Sie alle für die Berechnung wichtigen Informationen an. Dazu zählen beispielsweise Ihre Steuerklasse, die persönlichen Verhältnisse und Angaben zu Renten- und Krankenversicherungen.

Wer in einem Angestelltenverhältnis ist und über den Lohn hinaus keine weiteren Einkünfte wie Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat, muss nicht zwingend eine Einkommensteuererklärung machen. Sobald jedoch weitere Einkünfte neben dem Einkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit erwirtschaftet wurden, ist die Steuererklärung fällig.

Selbstständige, Gewerbetreibende und auch Landwirte sind hingegen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Wie wird die Einkommensteuer bezahlt?

Die Einkommensteuer wird per Einkommensteuerbescheid in Folge der Abgabe Ihrer Steuererklärung eingefordert. Falls Sie Vorauszahlungen geleistet haben, ist auch eine Rückerstattung zu viel gezahlter Steuer durch das Finanzamt möglich. Das gilt auch für „durchschnittliche Angestellte“: Nicht selten erhalten diese Geld vom Finanzamt zurück.

Die Abgabe erfolgt per Steuererklärung auf digitalem Wege. Der Bund stellt dafür das Online-Portal Elster zur Verfügung, über das die Abgabe abgewickelt wird. Wenn Sie Ihren Steuerberater mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragen, nutzt auch er die entsprechenden Schnittstellen.

Was ist die Einkommensteuererklärung?

Die Einkommensteuererklärung ist das Dokument, in dem Sie gegenüber dem Finanzamt sämtliche Angaben und Erklärungen zu Ihren Einkünften machen. Dort tragen Sie auch etwaige Vorauszahlungen ein. Sind alle Angaben korrekt, erhalten Sie vom zuständigen Finanzamt als Folge den Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Kalenderjahr.

Wann ist die Einkommensteuer fällig?

Durch die Corona-Pandemie wurden die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen verändert. Noch immer sind die Fristen dadurch „verschoben“. Für die kommenden Jahre gelten folgende Fristen für sämtliche Steuerpflichtige ohne externe Beratung:

  • Für den Veranlagungszeitraum 2022: 02.10.2023 (eigentlich 30.09.2023 – da dies jedoch ein Samstag ist, gilt der darauffolgende Werktag als Abgabefrist).
  • Für den Veranlagungszeitraum 2023: 02.09.2024 (eigentlich 31.08.2024 – da dies jedoch ein Samstag ist, gilt der darauffolgende Werktag als Abgabefrist).
  • Für den Veranlagungszeitraum 2024 und alle danach: 31.07.2025 (jeweils der letzte Juli-Tag des darauffolgenden Kalenderjahres).

Andere Fristen gelten für Sie, wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung mithilfe eines Steuerberaters erstellen. Dann gelten folgende Abgabetermine:

  • Für den Veranlagungszeitraum 2021: 31.08.2023.
  • Für den Veranlagungszeitraum 2022: 31.07.2024
  • Für den Veranlagungszeitraum 2023: 02.06.2025.
  • Für den Veranlagungszeitraum 2024: 30.04.2026.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 kehrt der Rhythmus wieder in seinen Ursprung zurück. Dieser besagt, dass bei beratenen Steuerpflichtigen die Abgabe erst am letzten Februartag des übernächsten Jahres vom Veranlagungsjahr ausgehend fällig ist.