Darf ich als Handwerker überhaupt noch auf Bar-Zahlung bestehen?

Frage: Ich habe ein Problem mit dieser Steuerregel für haushaltsnahe Dienstleistungen. Danach bekommt ein Privatkunde 20 % der Arbeitskosten, die ich ihm in Rechnung stelle (maximal 600 €/Jahr), als Steuerermäßigung - allerdings nur, wenn er mir den Betrag überweist. Ich kassiere aber immer nach Erledigung eines Auftrags vor Ort bar. Mit Überweisungen habe ich viel zu schlechte Erfahrungen gemacht. Hat ein Kunde denn ein Recht darauf, den Betrag für die haushaltsnahe Dienstleistung zu überweisen?Antwort: Sie stellen die Situation richtig dar. So manch ein Unternehmer meint dazu: "Wir haben zu hohe Zahlungsausfälle, wenn wir Überweisungen zulassen. Da verzichten wir lieber auf den einen oder anderen Auftrag ...!“ Verhandeln Sie mit dem Kunden über eine Bar-ZahlungJuristisch sieht das so aus: Zur Zahlung durch Banküberweisung ist ein Kunde nach herrschender Rechtsmeinung berechtigt, wenn Sie als Handwerker ihm Ihr Konto durch Aufdruck auf Briefen, Rechnungen etc. bekannt gegeben oder in der Vergangenheit Überweisungen von ihm widerspruchslos hingenommen haben. Aber natürlich können Sie in der Vertragsverhandlung Bar-Zahlung vereinbaren. Damit kein Streit aufkommt, klären Sie das bereits bei der Auftragsannahme.Will Ihr Kunde sich nicht auf Bar-Zahlung einlassen, können Sie von ihm auch eine Einzugsermächtigung akzeptieren. Ist das Konto gedeckt, kommen Sie damit an Ihr Geld. Wenn Sie den Auftrag korrekt erfüllt haben, ist es höchst unwahrscheinlich, dass der Kunde sein Geld wieder zurückbuchen lässt.
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Antwort: Sie stellen die Situation richtig dar. So manch ein Unternehmer meint dazu: “Wir haben zu hohe Zahlungsausfälle, wenn wir Überweisungen zulassen. Da verzichten wir lieber auf den einen oder anderen Auftrag …!“

Verhandeln Sie mit dem Kunden über eine Bar-Zahlung

Juristisch sieht das so aus: Zur Zahlung durch Banküberweisung ist ein Kunde nach herrschender Rechtsmeinung berechtigt, wenn Sie als Handwerker ihm Ihr Konto durch Aufdruck auf Briefen, Rechnungen etc. bekannt gegeben oder in der Vergangenheit Überweisungen von ihm widerspruchslos hingenommen haben. Aber natürlich können Sie in der Vertragsverhandlung Bar-Zahlung vereinbaren. Damit kein Streit aufkommt, klären Sie das bereits bei der Auftragsannahme.

Will Ihr Kunde sich nicht auf Bar-Zahlung einlassen, können Sie von ihm auch eine Einzugsermächtigung akzeptieren. Ist das Konto gedeckt, kommen Sie damit an Ihr Geld. Wenn Sie den Auftrag korrekt erfüllt haben, ist es höchst unwahrscheinlich, dass der Kunde sein Geld wieder zurückbuchen lässt.

Wollen Sie auf Bar-Zahlung bestehen und wendet der Kunde ein, dass ihm deshalb der Steuervorteil verloren geht, gewähren Sie ihm eine Gegenleistung dafür, zum Beispiel noch 5 % Skonto. Dann kommt er ähnlich günstig wie mit der Steuerermäßigung weg, und Sie bekommen Ihre Bar-Zahlung.

Noch ein Tipp: Sagen Sie Ihrem Kunden, er soll auch jede Bar-Zahlungs- Quittung sehr gut aufheben. Es kann sein, dass die praxisferne Forderung der unbaren Bezahlung haushaltsnaher Dienstleistungen in Kürze abgeschafft wird. Dann profitiert Ihr Kunde nur davon, wenn er Bar-Zahlungen nachweisen kann.