So setzen Sie private Gegenstände für den Betrieb ab
Können Sie privat gebrauchte Gegenstände von der Steuer absetzen?
Antwort: Sie haben die Möglichkeit, den Wert von Gegenständen, die sie früher einmal privat gekauft haben und jetzt für die selbstständige Arbeit nutzen, als Betriebsausgabe abzusetzen.
Um diese Betriebsausgabe geltend zu machen, brauchen Sie nicht mehr als einen selbstgeschriebenen Beleg. Sie halten einfach auf einem Papier, das Sie zu Ihren Unterlagen nehmen, Folgendes fest:
- das Einlagedatum und
- den Wert des eingelegten Gegenstands.
Als Grund für den Eigenbeleg geben Sie an, dass Sie den Gegenstand ins Betriebsvermögen einlegen. Da für die Einlage kein Geld fließt, müssen Sie – anders als bei gewöhnlichen Eigenbelegen – keinen Zahlungsempfänger angeben.
Wie ermitteln Sie den Wert des eingelegten Gegenstandes?
Haben Sie den Gegenstand vor maximal 3 Jahren gekauft, berechnen Sie den Einlagewert vom damaligen Kaufpreis. Den Kaufpreis weisen Sie durch die Rechnung nach.
Davon ziehen Sie die bisherigen Abschreibungen ab – auch wenn Sie gar keine Abschreibungen geltend gemacht haben. Als Ergebnis erhalten Sie den Einlagewert.
Beispielrechnung des Einlagewerts
Sie legen einen Computer ins Betriebsvermögen ein, den Sie vor einem Jahr für 1.200 € inklusive Umsatzsteuer privat gekauft haben. Der Computer wird über 3 Jahre abgeschrieben. Dann rechnen Sie so:
1.200 € Anschaffungswert
– 400 € fiktive Abschreibung
= 800 € Einlagewert
Wie gehen Sie vor, wenn Sie gebrauchte Gegenstände für den Betrieb kaufen?
Wenn Sie gebrauchte Gegenstände von anderen für Ihren Betrieb kaufen, setzen Sie einfach die Anschaffungskosten als Betriebsausgabe ab. Problem dabei immer wieder:
Es passiert häufig, dass private Verkäufer – aus welchen Gründen auch immer – keine Rechnung ausstellen wollen. Aber für Ihre Buchhaltung brauchen Sie einen Beleg, um die Kosten als Betriebsausgaben geltend zu machen.
Gehen Sie in diesem Fall einfach so vor: Lassen Sie sich vom Verkäufer eine Quittung über den von Ihnen gezahlten Betrag ausstellen. Besorgen Sie sich dazu einfach einen Quittungsblock aus dem Schreibwarenhandel.
Darauf sollte stehen:
- Namen und Anschrift des Verkäufers
- Belegtext, der die Ware beschreibt
- Kaufpreis
- Datum der Zahlung
Weigert sich der Verkäufer auch, eine solche Quittung zu unterschreiben, oder meldet er sich nicht mehr, müssen Sie die Ausgabe immer noch nicht steuerlich in den Wind schreiben:
In diesem Fall stellen Sie einfach einen Eigenbeleg aus. Das heißt, Sie dokumentieren die Ausgabe mit den gleichen Angaben wie bei der Quittung. Dann fügen Sie das Datum hinzu, unterschreiben und nehmen den Eigenbeleg zu Ihren Unterlagen.
Wenn Sie nicht allzu viele solcher Eigenbelege haben, werden sie im Fall einer Prüfung in der Regel vom Finanzamt anerkannt.
Keine Vorsteuer!
Vorsteuer in Ihren Umsatzsteuervoranmeldungen können Sie aus Rechnungen von Privatleuten und aus Eigenbelegen nie geltend machen.