Rückbeteiligung von Tochterunternehmen: Beispiel nach BilMoG
Tochtergesellschaften müssen Rückbeteiligungen als Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens ausweisen. Dies jedoch (seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz aus 2009 – BilMoG) mit dem Nennwert als „Gezeichnetes Kapital“. Um den Unterschied zum Anschaffungswert auszugleichen, müssen Sie nun gleichzeitig eine Rücklage für Anteile an einem herrschenden Unternehmen bilden.
Ein Beispiel: Die XYZ GmbH hält Anteile an dem Mutterunternehmen in Höhe von 1.000 Euro, wobei der Nennwert sich auf 700 Euro beläuft. Der Einzelabschluss sieht so aus:
Bilanz zum 31.12.2023 der XYZ GmbH
Anlagevermögen | 4.000 € | Gezeichnetes Kapital | 1.100 € |
Anteile Mutterunternehmen | 1.000 € | Rücklage Anteile Mutterunternehmen | 1.000 € |
Umlaufvermögen | 2.000 € | Jahresüberschuss | 800 € |
Schulden | 4.100 € | ||
Bilanzsumme | 7.000 € | Bilanzsumme | 7.000 € |
Im Detail:
- Die Anteile an dem Mutterunternehmen verrechnet die XYZ GmbH in Höhe des Nennbetrags von 700 Euro mit dem gezeichneten Kapital des Mutterunternehmens.
- Der Unterschiedsbetrag zwischen Nennwert der Anteile und deren Anschaffungskosten verrechnet die Tochtergesellschaft nach §272 Abs. 1a HGBE mit den Rücklagen. Explizit ist das zwar nicht geregelt, aber scheint die einzig sinnvolle Abbildung zu sein.
- Eine Rücklage für Anteile am Mutterunternehmen weist die Bilanz nicht aus. Diese fließen in die regulären Rücklagen ein.