Häusliches Arbeitszimmer absetzen: Höhe, Pauschale & Voraussetzungen
- Was ist ein häusliches Arbeitszimmer?
- Was sind die Voraussetzungen für ein absetzbares häusliches Arbeitszimmer?
- Wie kann ein häusliches Arbeitszimmer 2023 abgesetzt werden?
- Was kann bei einem häuslichen Arbeitszimmer abgesetzt werden?
- Wie wird ein Arbeitszimmer abgesetzt, wenn es für zwei unterschiedliche Arbeiten genutzt wird?
- Kann ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer von jeder Person abgesetzt werden?
- Kann ein Telearbeitsplatz abgesetzt werden?
Was ist ein häusliches Arbeitszimmer?
Nicht jeder Raum, in dem Sie arbeiten, ist automatisch ein Arbeitszimmer. In der Definition muss ein häusliches Arbeitszimmer in die häusliche Sphäre integriert sein. Der Begriff stammt aus dem Einkommensteuergesetz und ist maßgeblich für die Entscheidung, ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer klassifiziert wird oder nicht.
Funktion, Ausstattung und Lage müssen den entsprechenden Kriterien entsprechen. Der Raum des Steuerzahlers muss beispielsweise räumlich getrennt und abgeschlossen von anderen Bereichen der Wohnung oder des Hauses sein. In diesem Arbeitszimmer gehen Sie primär beruflichen und organisatorischen Arbeiten nach.
Ebenfalls wichtig: Zwischen Ihrem Wohnbereich und Ihrem Arbeitszimmer muss eine innere, häusliche Verbindung vorliegen. Das heißt: Wenn sich Ihr Arbeitszimmer auf dem Dachboden oder im Keller befindet, wird ihn das Finanzamt aller Voraussicht nach als häusliches Arbeitszimmer anerkennen. Es gibt jedoch Grenzen.
Liegt der Raum außerhalb des eigenen Hauses oder der eigenen Wohnung und wird zur Bearbeitung von steuerlich sachdienlichen Tätigkeiten genutzt, handelt es sich um ein nicht-häusliches Arbeitszimmer. Wenn Sie beispielsweise in einem auf Ihrem Grundstück gelegenen Garten- oder Gästehaus das Arbeitszimmer einrichten, hält das einer Prüfung womöglich nicht stand.
Was sind die Voraussetzungen für ein absetzbares häusliches Arbeitszimmer?
Um Ihr Arbeitszimmer in der Wohnung steuerlich für die Homeoffice-Tätigkeit absetzen zu können, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Es muss sich um einen abgeschlossenen Raum handeln, der fast ausschließlich für die Ausführung Ihrer beruflichen Betätigung dient.
- Der Raum muss bürotypisch eingerichtet sein.
- Die private Mitbenutzung darf bei maximal zehn Prozent liegen.
Wie kann ein häusliches Arbeitszimmer 2023 abgesetzt werden?
Mit dem neu erschienenen Jahressteuergesetz 2022 werden die bisherigen Richtlinien in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer in der Steuererklärung neu geregelt. Das bedeutet, dass viele Arbeitszimmer seit 2023 die Bedingungen eines Heimarbeitsplatzes nicht mehr erfüllen und somit vom Finanzamt nicht anerkannt werden.
Gab es bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes verschiedene Möglichkeiten, um die Kosten für das Arbeitszimmer zu Hause abzusetzen, verbleibt 2023 nur noch eine Möglichkeit: die unbeschränkte Abzugsfähigkeit.
Voraussetzung dafür wiederum ist, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. In diesem Fall sind alle entstehenden Kosten, die Sie anteilig nach der Wohnfläche ermitteln, unbeschränkt abzugsfähig.
Sie können es sich jedoch einfacher machen und die Jahrespauschale von 1.260 Euro nutzen.
Jahrespauschale von 1.260 Euro
Alternativ zur konkreten Berechnung der Aufwände für das häusliche Arbeitszimmer können Sie auch die Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro nutzen. Das heißt, Sie machen monatlich 105 Euro für das heimische Arbeitszimmer beim Finanzamt geltend – ohne dafür Belege sammeln zu müssen.
Ein Beispiel zur Berechnung, wenn das Arbeitszimmer nicht ganzjährig genutzt wurde, respektive wird: Die Pauschale in Höhe von 1.260 Euro bezieht sich auf zwölf Kalendermonate. Wurde oder wird das heimische Arbeitszimmer nur über einen Zeitraum von 8 Monaten genutzt, ist die Pauschale auf diesen Zeitraum anzuwenden.
1.260 Euro / 12 Monate = 105 Euro / Monat
Bezogen auf die angenommenen acht Monate können Sie 840 Euro beim Finanzamt steuerlich geltend machen.
Wann ist ein Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Tätigkeit?
Stellt das häusliche Arbeitszimmer in der Wohnung den Mittelpunkt Ihrer kompletten betrieblichen und beruflichen Arbeit dar, können die gesamten Kosten in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass Sie Ihre betriebliche oder berufliche Arbeit fast vollumfänglich im häuslichen Arbeitszimmer durchführen.
Üben Sie jedoch Ihre Tätigkeit teilweise im heimischen Arbeitszimmer und zum Teil außer Haus aus – als Arbeitnehmer beispielsweise bei Ihrem Arbeitgeber – ist die Beurteilung für den Mittelpunkt anders gelagert. In dem Fall muss der qualitative Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit in dem Arbeitszimmer liegen und die für den Beruf notwendigen Tätigkeiten darin verrichtet werden. Dabei kommt es jedoch nicht entscheidend auf die Nutzungsdauer an – allerdings spricht eine lange Nutzung des Raums für den Mittelpunkt der Tätigkeit.
Es kann jedoch auch möglich sein, dass das Arbeitszimmer, das weniger als 50 Prozent betrieblich oder beruflich genutzt wird, dennoch der Mittelpunkt ist. Wichtig ist, dass die Arbeiten, die Sie in dem Arbeitszimmer ausüben, für den Beruf oder Ihre Arbeit maßgeblich sind und diesen prägen. Es reicht nicht aus, dass die Arbeiten im Arbeitszimmer eine unterstützende Funktion darstellen.
Kann ein beschränkter Kostenabzug bis 1.250 Euro bei fehlendem Arbeitsplatz im Jahr 2023 noch erfolgen?
Nein, diese Möglichkeit haben die Steuerpflichtigen in 2023 nicht mehr. Früher durften Arbeitnehmer, wenn Sie keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen haben und demnach von Zuhause aus arbeiten mussten, die Aufwände bis zu 1.250 Euro abziehen. Im Jahr 2023 ist diese Möglichkeit ausgeschlossen. Arbeitnehmer können ihr häusliches Arbeitszimmer lediglich noch absetzen, wenn dieses den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.
Was ist die Homeoffice-Pauschale?
Gab es vor dem Jahressteuergesetz 2022 die Möglichkeit, das Arbeitszimmer im Haus oder der Wohnung als „Light-Version“ abzusetzen, bleibt seit 2023 lediglich die Homeoffice-Pauschale. Diese Pauschale beträgt 1.260 Euro jährlich. Selbst wenn Sie kein Arbeitszimmer zu Hause besitzen, sondern am Esszimmertisch Ihre Arbeit verrichten, können Sie dennoch sechs Euro pro Tag, den Sie im Homeoffice arbeiten, beim Finanzamt ansetzen.
Achtung: Diese Regelung ist auf 210 Tage im Kalenderjahr beschränkt. Darüber hinaus sind keine weiteren Kosten absetzbar.
Was kann bei einem häuslichen Arbeitszimmer abgesetzt werden?
Für das häusliche Arbeitszimmer können Sie laut Steuerrecht folgende Aufwendungen absetzen:
- Die anteiligen Kosten für Miete oder die Gebäude-AfA sowie Absetzungen für wirtschaftliche oder außergewöhnliche Abnutzung,
- Gebäudeversicherungen,
- Herstellung oder Reparatur der Wohnung oder des Hauses,
- Kosten für Grundsteuer, Wasser, Energie und Reinigung,
- Schornsteinfegergebühren,
- Müllabfuhrgebühren,
- Renovierungskosten sowie
- die Ausstattung des Arbeitszimmers.
Zu letzterem gehören Lampen, Teppiche, Gardinen und Tapeten.
Wie wird ein Arbeitszimmer abgesetzt, wenn es für zwei unterschiedliche Arbeiten genutzt wird?
Wird das häusliche Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten und unterschiedliche Einkunftsarten genutzt, beispielsweise im Rahmen einer Selbstständigkeit, muss die Abzugschance für jede einzelne Einkunftsart kontrolliert werden.
Stehen Sie im Angestelltenverhältnis und führen nebenberuflich eine selbstständige Tätigkeit aus, sollten Sie folgendermaßen in drei Schritten vorgehen:
- Prüfen Sie für jede einzelne Tätigkeit, ob ein anderer Arbeitsplatz dafür nutzbar ist oder Ihr häusliches Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer Betätigung darstellt.
- Ermitteln Sie den zeitlichen Anteil der einzelnen Einkunftsarten.
- Teilen Sie die Kosten für das Arbeitszimmer entsprechend dem ermittelten Nutzungsverhältnis auf.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung getroffen, dass in diesem Fall der gesetzliche Höchstbetrag nicht aufgeteilt wird und nicht zulässig ist. Nutzen Sie also Ihr Arbeitszimmer neben der selbstständigen Tätigkeit für die nicht selbstständige Tätigkeit, können Sie den entsprechenden Anteil der Kosten von bis zu 1.250 Euro als Betriebsausgaben geltend machen.
Kann ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer von jeder Person abgesetzt werden?
Der BFH hat festgelegt, dass die Arbeitszimmerkosten – unabhängig von der Zahl der Personen, die es nutzen – nur einmal bei der Steuererklärung absetzbar sind. Der Betrag von 1.260 Euro ist somit, bezogen auf das jeweilige Nutzungsverhältnis, auf die nutzenden Personen aufzugliedern. Dabei ist zu prüfen, ob die Personen, die den Raum nutzen, die Abzugsvoraussetzungen erfüllen.
Kann ein Telearbeitsplatz abgesetzt werden?
Bei einem Telearbeitsplatz handelt es sich um einen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im privaten Bereich, also dem Haus oder der Wohnung des Arbeitnehmers. Üben Sie Ihre Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich von zu Hause aus, aus, ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der Tätigkeit und somit können Sie die Kosten für den Zeitraum als Werbungskosten absetzen.
Für den Fall, dass Sie die berufliche Tätigkeit zum einen im Betrieb und zum anderen zu Hause ausüben, gibt es in Bezug auf das Arbeitszimmer gewisse Voraussetzungen.
Zwei-Tage-Homeoffice
Arbeiten Sie zwei Tage im Homeoffice, weil die Nutzung des Arbeitsplatzes im Betrieb ausgeschlossen ist, kann das heimische Arbeitszimmer bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Könnte allerdings der Arbeitsplatz im Betrieb an diesen beiden Homeoffice-Tagen genutzt werden, ist der Werbekostenabzug nicht möglich.
Drei-Tage-Homeoffice
Arbeiten Sie drei Tage im Homeoffice, ist es davon abhängig, ob die Arbeiten im Homeoffice und die im Betrieb qualitativ gleichwertig zu sehen sind: ist das der Fall, kann das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit angesehen und somit die Kosten voll abgesetzt werden.
Sind allerdings die Tätigkeiten im Betrieb höherwertig, gilt das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt. In dem Fall kommt der Abzug der Pauschale in Betracht, da an den drei Arbeitstagen zu Hause kein Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden ist. Dies gibt ein BGH-Urteil vom 23.05.2006, VI R 21/03 vor.