Eröffnungsbilanz erstellen: Beispiel und Zeitpunkt

Die Eröffnungsbilanz wird im Handelsregister hinterlegt und muss zum Gründungsdatum eingereicht werden - was ist bei einer solchen Gründungsbilanz zu beachten? Tipps und Beispiele für die Erstellung einer Eröffnungsbilanz.
Inhaltsverzeichnis

Unter der Eröffnungsbilanz versteht man eine Bilanz, die jedes Unternehmen am Anfang der Gründung (zum Datum der Gründung) vorlegen muss. Am Stichtag werden in der Eröffnungsbilanz die Anfangsbestände des Unternehmens in Form von Höhe und Finanzierung des Betriebsvermögens, sowie Eigenkapital dargestellt. Bei bereits bestehenden Unternehmen ist die Eröffnungsbilanz identisch mit der Schlussbilanz des vergangenen Geschäftsjahres. Kapitalgesellschaften und ein Großteil aller Personengesellschaften in Deutschland sind gesetzlich dazu verpflichtet, zum Ende jeden Geschäftsjahres am sogenannten Bilanzstichtag eine Bilanz vorzulegen. Darüber hinaus müssen Kapitalgesellschaften wie GmbHs, AGs oder Personengesellschaften wie OHGs bei der Gründung des Unternehmens, beim Unternehmenskauf oder bei einem Rechtsformwechsel eine Eröffnungsbilanz erstellen.

Eröffnungsbilanz erstellen in 4 Schritten

Das Handelsgesetzbuch erlegt jedem Kaufmann die Pflicht auf, eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Das Inventar des Unternehmens gilt als Grundlage für die Eröffnungsbilanz. Für alle zukünftigen Buchhaltungsvorgänge stellt die Eröffnungsbilanz die Basis dar.

Grundsätzlich können Gründer oder Inhaber eines Unternehmens die Eröffnungsbilanz ohne fachliche Hilfe eines Steuerberaters erstellen. Wer als Unternehmer auf „Nummer sicher“ gehen möchte, sollte gleichzeitig einen Steuerberater konsultieren, um bei rechtlichen Fragen Fehler und Ungenauigkeiten zu vermeiden. Die Kosten für die Tätigkeit des Steuerberaters richten sich nach der Steuerberatergebührenverordnung. Bei einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro werden circa 130 Euro Steuerberatungsgebühren fällig. Notarkosten können zusätzlich bei Personengesellschaften für die Beurkundung der Eröffnungsbilanz oder bei einer Fusion oder einem Unternehmenskauf entstehen.

Die vier folgenden Schritte sind entscheidend, um eine professionelle Eröffnungsbilanz zu erstellen:

  1. Eröffnungsstichtag fixieren.
  2. Aktiva und Passiva in der Eröffnungsbilanz festlegen.
  3. Doppelte Buchführung: Buchungen auf dem Eröffnungsbilanzkonto.
  4. Unternehmensangaben eintragen und Weitergabe an das Finanzamt.

Eröffnungsstichtag fixieren

Bevor eine Gesellschaft rechtskonform gegründet werden kann, müssen unterschiedliche Schritte und Formalitäten eingehalten werden. In vielen Fällen nimmt ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit bereits vor der eigentlichen Gründung auf. Beispielsweise werden Maschinen und Geräte mit längeren Lieferzeiten vor der Eintragung ins Handelsregister geordert. Unternehmen sind grundsätzlich frei darin, wann der Eröffnungsstichtag für die Eröffnungsbilanz festgelegt wird. Als spätester Zeitpunkt gilt die Eintragung ins Handelsregister. Alle Geschäftsvorfälle, die vor der Beurkundung ins Handelsregister auflaufen, müssen in der Eröffnungsbilanz angezeigt werden.

Aktiva und Passiva in der Eröffnungsbilanz festlegen

Jede Bilanz besteht aus Aktiva und Passiva. Als Aktiva werden alle Vermögensbestandteile des Unternehmens bezeichnet. Aktiva bestehen unter anderem aus dem Anlagevermögen, das beispielsweise aus Grundstücken, Maschinen und anderen Vermögensgegenständen bestehen kann. Ebenfalls zur Aktivseite gehört das sogenannte Umlaufvermögen, das sich zum Beispiel aus Bankguthaben oder Kassenguthaben zusammensetzt.

Auf der Passivseite ist erkennbar, woher das Geld im Unternehmen stammt. Neben dem Eigenkapital verfügen die meisten Betriebe über Fremdkapital in Form von Darlehen, Anleihen von Investoren oder langfristigen Bankkrediten. In einer Bilanzanalyse werden Aktiva und Passiva gegenübergestellt.

Zusammenfassend zeigt die Aktivseite die Mittelverwendung an, während auf der Passivseite die Kapitalherkunft dargestellt wird. Das HGB verfügt im § 246, dass „Posten der Aktivseite nicht mit den Posten der Passivseite“ verrechnet werden dürfen. Eine Bilanz und ebenso eine Eröffnungsbilanz muss vollständig erstellt werden. Zusätzlich müssen bei jeder Bilanz die allgemeinen Bewertungsgrundsätze aus § 252 HGB berücksichtigt werden. Essenziell sind ebenfalls die Haftungsverhältnisse, die im § 251 HGB umfassend dargestellt werden und vor allem bei Personengesellschaften berücksichtig werden sollten.

Beispiel: Wie könnte eine Eröffnungsbilanz einer GmbH aussehen?

Eine neu gegründete GmbH erstellt die Eröffnungsbilanz. Sie verfügt über ein Stammkapital von 50.000 Euro. Neben dem Stammkapital wurde mit der Gründung des Unternehmens ein Bankkredit in Höhe von 37.000 Euro aufgenommen. Von einem Teil des Kredits, der als Schulden in die Eröffnungsbilanz einfließt, kauft der Betrieb Maschinen und Computer, die in der Eröffnungsbilanz als Sachanlagen geführt werden. Als Dienstleistungsunternehmen muss das Unternehmen keine Rohwaren einkaufen, die ansonsten im Umlaufvermögen bilanziert würden.

Auf Basis von § 266 HGB, in der die gesetzlich vorgeschriebene Gliederung für Bilanzen vorgegeben wird, ergibt sich für die Eröffnungsbilanz folgendes Bild:

Aktiva

Passiva

Anlagevermögen:

Immaterielle Vermögensgegenstände:

Sachanlagen: 27.000 Euro

Finanzanlagen:

Eigenkapital:

Gezeichnete Kapital: 50.000 Euro

Kapitalrücklage

Gewinnrücklage

Umlaufvermögen:

Vorräte:

Forderungen und sonstige Vermögens-gegenstände:

Wertpapiere:

Rückstellungen:

Kassenbestand:

Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten:

37.000 Euro

Rechnungsabgrenzungsposten

Rechnungsabgrenzungsposten

Aktive latente Steuern

Passive latente Steuern

Aktiver Vermögensbetrag aus der Vermögensverrechnung

 

 Die Gliederung aus § 266 HGB ist verbindlich. Abweichend von der Norm können in der Eröffnungsbilanz die Gliederungspunkte ausgelassen werden, für die es keine Werte gibt.

Doppelte Buchführung: Buchung auf dem Eröffnungsbilanzkonto

Eine Eröffnungsbilanz wird erstellt, indem man die Aktiva- und Passiva-Posten nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs gliedert. Im nächsten Schritt müssen die einzelnen Posten im Eröffnungsbilanzkonto gebucht werden. Ein Eröffnungsbilanzkonto, das üblicherweise mit der Abkürzung EBK dargestellt wird, gibt einen rechtskonformen Überblick über die Vermögens- und Schuldwerte zu Beginn der Geschäftstätigkeit oder zu Beginn eines Wirtschaftsjahres.

Im Beispiel erfolgt die Buchung auf dem Eröffnungsbilanzkonto nach folgendem Schema:

Haben

Soll

Eigenkapital:

50.000 Euro

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten: 37.000 Euro

Sachanlagen:

27.000 Euro

 Für die Eröffnungsbilanz gilt wie für alle anderen Bilanzierungsvorgänge das Prinzip der doppelten Buchführung. Dies bedeutet, dass alle Anfangsbestände der Aktiva und Passiva im Eröffnungsbilanzkonto unter Soll (Passiva) und Haben (Aktiva) verbucht werden.

Unternehmensangaben eintragen und Weitergabe an das Finanzamt

Vor der Weitergabe an das Finanzamt muss das Dokument eindeutig als Eröffnungsbilanz identifizierbar sein. Dies geschieht durch die folgenden Angaben:

  • Der Unternehmensname.
  • Das Gründungsdatum.
  • Der Ort der Gründung.
  • Die eigenhändigen Unterschriften der Geschäftsführer mit einheitlichem Datum.

Abhängig von der Größe des Unternehmens muss die Eröffnungsbilanz innerhalb von drei bis sechs Monaten erstellt und an das zuständige Finanzamt übersandt werden. Ein Überschreiten der Fristen kann zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Die Gründungsbilanz muss nicht zwingend in Papierform an das Finanzamt weitergeleitet werden. Ebenfalls möglich ist eine elektronische E-Bilanz, die über das ELSTER-Portal an die Finanzbehörde übermittelt werden kann.

Worin besteht die rechtliche Grundlage für die Eröffnungsbilanz?

Die gesetzliche Grundlage für das Erstellen von Bilanzen im Allgemeinen und konkret zum Erstellen der Eröffnungsbilanz finden Unternehmen im § 242 des Handelsgesetzbuches (HGB). Unter der Überschrift: „Pflicht zur Aufstellung“ konkretisiert der Gesetzgeber:

„Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen. Die Bilanz bildet den Jahresabschluss.“

Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz

Einzelunternehmen, die weniger als 600.000 Euro Umsatz oder 60.000 Euro Gewinn pro Jahr erwirtschaften, sind von der Pflicht zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz befreit. § 241a HGB erklärt, dass Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unter der Umsatz- oder Gewinngrenze liegen, befreit werden. Bei Neugründungen wird die Befreiung bereits am ersten Abschlussstichtag, der das Ende eines Geschäftsjahres kennzeichnet, wirksam.

Gleiches gilt für Kleingewerbetreibende und Freiberufler, die unter den genannten Schwellen Einkünfte nachweisen. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung weisen sie Gewinne und Verluste in einer Gewinn- und-Verlustrechnung (GuV) aus, anhand derer die individuelle Steuerbelastung berechnet wird. Überschreiten Kleingewerbetreibende oder Gesellschaften öffentlichen Rechts (GbR) die Umsatz- und Gewinnschwellen, werden sie bilanzierungspflichtig. In diesem Fall sind sie verpflichtet, eine Umwandlungsbilanz zu erstellen, die einer Eröffnungsbilanz entspricht.

Wann ist eine Eröffnungsbilanz rechtlich notwendig?

Anhand des Begriffs Eröffnungsbilanz ist ablesbar, dass der wesentlichste Anlass zur Erstellung dieser Bilanzform die Eröffnung oder Gründung eines Unternehmens ist. Selbstständige Unternehmer, die eine GmbH gründen, sind bilanzierungspflichtig und müssen eine Eröffnungs- oder Gründungsbilanz einreichen. Die Gründungsbilanz wird im Handelsregister hinterlegt und muss zum Gründungsdatum eingereicht werden, da sie den Grundstock oder die Basis der Buchhaltung bildet. Alle weiteren Aktiva- und Passiva-Buchungen gründen sich auf die Eröffnungsbilanz.

Neben der Gründung eines Unternehmens können die Umwandlung und Fusion des Unternehmens, ein Inhaber- und Geschäftsführerwechsel oder der Rechtsformwechsel ein Anlass für eine Eröffnungsbilanz sein.

Beispiel: Ein Kleingewerbetreibender ist geschäftlich erfolgreich und erreicht mehr als 60.000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr. Da er bilanzierungspflichtig wird und die Umsatzsteuer auf seinen Ausgangsrechnungen ausweisen muss, wandelt er sein Unternehmen in eine GmbH um. Als Alleingeschäftsführer kann er eine Ein-Mann-GmbH gründen, bei der ein Stammkapital von 25.000 Euro ausreichend ist. Alternativ kann der Unternehmer seit der letzten GmbH-Reform eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) gründen, die ebenfalls als „Mini-GmbH“ bezeichnet wird. Bei einer „Mini-GmbH“ ist ein Stammkapital von 1 Euro ausreichend. Im Rahmen der Umwandlung der Gesellschaftsform muss er eine Eröffnungsbilanz mit seinen Anfangsbeständen erstellen.

Info

Eine Eröffnungsbilanz wird aus Sicht der Buchhaltung ebenfalls regelmäßig zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres erstellt. Die Jahresabschlussbilanz wird buchhalterisch zur Eröffnungsbilanz des neuen Geschäftsjahres.

Fazit: Eröffnungsbilanz erstellen ist wichtiger Teil der geordneten Buchführung

Das Handelsgesetzbuch schreibt Kaufleuten vor, eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Anlässe sind neben der Geschäftsgründung ein neues Wirtschaftsjahr, ein Inhaber- oder Geschäftsführerwechsel, ein Unternehmensverkauf, eine Fusion oder ein Wechsel der Rechtsform.

Für eine Eröffnungsbilanz muss im ersten Schritt der Stichtag der Eröffnung festgelegt werden. Bei Geschäftsgründung ist dies spätestens der Tag der Eintragung ins Handelsregister. Bei einer Eröffnungsbilanz werden die Vermögensgegenstände in Aktiva und Passiva getrennt. Auf der Aktivseite befinden sich das Anlage- und Umlaufvermögen. Auf der Passivseite werden das Eigenkapital, Verbindlichkeiten und Rückstellungen dargestellt. In einem dritten Schritt erfolgt die Buchung auf das Eröffnungsbilanzkonto nach den Prinzipien der doppelten Buchführung. Die konzipierte Eröffnungsbilanz muss im letzten Schritt fristgerecht an das zuständige Finanzamt übersandt werden.

Aus buchhalterischer Sicht steht eine Eröffnungsbilanz am Beginn eines jeden Geschäftsjahrs. Jede Schlussbilanz wird automatisch zum Start eines neuen Geschäftsjahrs zur Eröffnungsbilanz, sodass sich ein Bilanzkreislauf oder Zyklus ergibt, der eine Bilanzidentität sicherstellt.