Betriebsausgaben rund um Ihren Firmenwagen von A bis Z
Abschreibungen (Anschaffungskosten)
Durch Abschreibungen werden die Anschaffungskosten nach und nach in einen gewinn- und damit steuermindernden Aufwand umgewandelt – bei neuen Pkw nach der amtlichen AfA-Tabelle binnen 6 Jahren, wenn nicht ein Ausnahmetatbestand,der eine kürzere Nutzungsdauer rechtfertigt, nachgewiesen werden kann (ein Taxi kann z.B. über 5 Jahre abgeschrieben werden).Bei gebrauchten Pkw gibt es keine vorgeschriebene Nutzungsdauer.
Die von Ihnen zugrunde gelegte Restnutzungsdauer muss das Alter des Fahrzeugsund die bisherige Laufleistung im Zeitpunkt des Kaufs berücksichtigen, aber auch die von Ihnen geplante Art und Intensität der Nutzung. Die von den Finanzgerichten grundsätzlich angenommene Gesamtnutzungsdauer von 8 Jahren bzw. Gesamtleistung von 120.000 km kann daher durchaus unterschritten werden. Die Abschreibung wird monatsgenau errechnet und bezieht sich auf die Netto-Anschaffungskostendes Pkw.
Bußgelder
Wenn Sie selbst ein Bußgeld – etwa für falsches Parken oder eine Geschwindigkeitsübertretung – zuzahlen haben, ist dies immer eine Privatangelegenheit, auch dann, wenn die Buße in Zusammenhang mit einer geschäftlichen Fahrtentstanden ist. Bußgelder, die Sie gegebenenfalls für Ihre Arbeitnehmertragen, stellen dagegen für Sie Betriebsausgaben, für den Mitarbeiter im Allgemeinen einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Allerdings gilt Letzteres nicht für Fälle, in denen Sie die Zahlung aus überwiegend betrieblichem Interesse geleistet haben.
Führerschein
Einen Führerschein zu erwerben ist heute eine Selbstverständlichkeit. Die Kosten werden daher fast immer der privaten Lebensführung zugerechnet und sind keine Betriebsausgaben. Eine Ausnahme kann darin bestehen, dass einem Arbeitnehmer, zu dessen Hauptaufgabe künftig die Durchführung betrieblicher Fahrten gehören soll, der Führerschein finanziert oder bezuschusst wird. In diesem Fall könnte eine, freiwillige lohnsteuerfreie soziale Aufwendung“ durchaus in Betracht kommen.
Garagenmiete
Haben Sie für Ihren Firmenwagen eine Garage angemietet, sind auch diese Kosten Betriebsausgaben, die Sie steuerlich geltend machen können.
Kfz-Steuern
Können als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Leasingraten
Können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Leasinggegenstand (der Geschäftswagen) nicht Ihnen, sonderndem Leasinggeber zugerechnet wird. Eindeutig ist dies jedoch nur, wenn das geleaste Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird.
Mautgebühren
Für die Autobahnnutzung Ihrer Lkw sind Betriebsausgaben.
Mitgliedsbeiträge
Des Automobilclubs sindBetriebsausgaben, wenn die Mitgliedschaft in Zusammenhang mit dem Geschäftswagen steht.
Reparaturen / Inspektionskosten
Dienen dazu, das Fahrzeug in betriebsbereitem Zustand zu erhalten oder nach einem Schaden wieder in einen solchen zu versetzen. Sie sind in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben absetzbar. Wird durch die Reparatur allerdings die Lebensdauer des Kfz erheblich verlängert (z.B. bei Einbau eines Austauschmotors), müssen die Reparaturkosten dem Buchwert zugeschlagen und mit diesem zusammen über die neue Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Tankkosten
Werden sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen.
Versicherungsprämien
Enthalten eine Versicherungsteuer, die keine Vorsteuer darstellt und daher auch nicht wie eine solche behandelt werden darf: Sie gehört, genau wie die Prämie selbst, zu den Betriebsausgaben.
Werbungskosten
Gemeint sind Beschriftung, Lackierung oder Aufkleber, mit denen Sie auf Ihrem Firmenwagen für Ihr Unternehmen werben. Die Kosten dafür können Sie sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen.