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Aufbewahrungspflicht: Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Unternehmen?

Die Aufbewahrungspflicht ist für Unternehmen von zentraler Bedeutung, um eine lückenlose Buchführung sicherzustellen und steuerrechtliche sowie handelsrechtliche Vorschriften einzuhalten. Doch welche Dokumente müssen aufbewahrt werden und welche Aufbewahrungsfristen gelten für diese Unterlagen? In diesem Artikel erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die gesetzlichen Vorgaben und die wichtigsten Fristen, wie lange Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden müssen.
Inhaltsverzeichnis

Definition: Was ist die Aufbewahrungspflicht für Unternehmen?

Die Aufbewahrungspflicht für Unternehmen bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung, geschäftliche Unterlagen, Buchungsbelege, Rechnungen, Geschäftsbriefe und weitere Dokumente für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Ziel dieser Pflicht ist die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung sowie die Nachvollziehbarkeit geschäftlicher Transaktionen für steuerliche und rechtliche Prüfungen.

Was ist die gesetzliche Grundlage der Aufbewahrungsfristen für Unternehmen?

Die Aufbewahrungsfristen sind im Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO) geregelt. Das Handelsgesetzbuch (HGB) stellt die Grundlage für die handelsrechtliche Pflicht zur Aufbewahrung für Unternehmen dar. Die Abgabenordnung (AO) hingegen, bildet die Grundlage für die steuerlichen Fristen. In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen beide Vorschriften berücksichtigen müssen, um sowohl den handelsrechtlichen als auch den steuerrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Die gesetzlichen Grundlagen der steuerrechtlichen Aufbewahrungspflicht sind in der Abgabenordnung (AO) festgelegt. Ergänzend sind das sowie das Handelsgesetzbuch (HGB) von Bedeutung. Darüber hinaus können weitere Vorschriften zur Archivierung von Geschäftsunterlagen bestehen, etwa im Umsatzsteuergesetz (UStG) oder in Berufsordnungen spezifischer Branchen.

Für welche Unternehmen gilt die Aufbewahrungspflicht?

Die Aufbewahrungspflicht ist ein zentraler Bestandteil der steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Sie betrifft alle Unternehmen und Selbstständige, die nach den Vorgaben des Steuer- und Handelsrechts zur Buchführung verpflichtet sind. Dazu zählen insbesondere Gewerbetreibende, deren Gewinn die Grenze von 60.000 Euro übersteigt.

Welche Dokumente müssen Unternehmen aufbewahren?

Grundsätzlich unterliegen alle steuerlich relevanten Dokumente der Aufbewahrungspflicht. Dabei lassen sich die Unterlagen in zwei Gruppen einteilen, basierend auf den gesetzlichen Vorgaben

  1. Steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht (nach § 147 Abs. 1 AO)
  2. Handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht (nach § 257 Abs. 1 HGB)

1. Gruppe: Steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht

Unternehmen müssen folgende steuerlich relevante Dokumente aufbewahren:

  • Buchungsbelege (z. B. Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Quittungen)
  • Bücher und Aufzeichnungen (z. B. Kassenbuch, Kontoauszüge)
  • Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)
  • Lageberichte
  • Eröffnungsbilanzen
  • Buchungsanweisungen
  • Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen zur Buchführung
  • Zollunterlagen (bei internationalem Handel)
  • Steuerbescheide und Steuererklärungen

2. Gruppe: Handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht

Folgende handelsrechtliche Unterlagen müssen archiviert werden:

  • Handelsbücher und sonstige Buchführungsunterlagen
  • Inventare
  • Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse (inkl. Anhang)
  • Lageberichte
  • Handelsbriefe (ein- und ausgehende Geschäftsbriefe)
  • Buchungsbelege
  • Verträge

Welche Dokumente unterliegen nicht der Aufbewahrungspflicht?

Nicht alle Dokumente müssen von Unternehmen archiviert werden, dazu zählen zum Beispiel betriebsinterne Korrespondenz und Aufzeichnungen, wie Kalender oder Arbeitsberichte.

Aufbewahrungsfristen: Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Die Aufbewahrungspflichten für Unterlagen und Dokumente richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben der Abgabenordnung (AO) und des Handelsgesetzbuches (HGB). Dabei wird zwischen zwei Aufbewahrungsfristen unterschieden:

  1. Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren
  2. Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren

1. Welche Unterlagen unterliegen der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist?

Folgende Dokumente und Unterlagen unterliegen einer 10-jährigen Aufbewahrungsfrist:

  • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Quittungen)
  • Bücher und Aufzeichnungen
  • Inventare
  • Jahresabschlüsse (inkl. Gewinn- und Verlustrechnung)
  • Lageberichte
  • Eröffnungsbilanzen
  • Zollunterlagen

2. Welche Dokumente unterliegen der 6-jährigen Aufbewahrungsfrist?

Alle anderen aufbewahrungspflichtigen Dokumente und Unterlagen unterliegen der 6-jährigen Aufbewahrungsfrist, dazu zählen unter anderem:

  • Handelsbriefe (ein- und ausgehende Geschäftsbriefe)
  • Verträge und sonstige Geschäftskorrespondenz
  • Unterlagen mit steuerlichem Bezug, die nicht zur 10-jährigen Frist gehören

Ab wann gilt die Aufbewahrungsfrist?

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das jeweilige Dokument erstellt, empfangen oder versendet wurde.

Beispiele:

  • Eine Jahresbilanz aus 2019 muss ab dem 31.12.2019 für zehn Jahre archiviert werden.
  • Eine eingegangene Rechnung vom 02.04.2021 unterliegt der 6-jährigen Aufbewahrungspflicht und muss daher mindestens bis zum 31.12.2027 aufbewahrt werden.

Wichtig: Falls eine steuerliche Betriebsprüfung bereits eingeleitet wurde, dürfen Dokumente nicht vernichtet werden, selbst wenn die reguläre Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen ist.

Wie müssen aufbewahrungspflichtige Unterlagen aufbewahrt werden?

Die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist in einem lesbaren und unveränderten Zustand erhalten bleiben, das bedeutet dass:

  1. Dokumente auf Thermopapier zusätzlich kopiert und gemeinsam mit dem Original archiviert werden müssen
  2. verblasste oder unleserliche Dokumente nachträglich nicht rekonstruiert oder ergänzt werden dürfen
  3. die Aufbewahrung der Originale an einem sicheren Ort erfolgen muss, der vor Wasser, Feuer und Feuchtigkeit geschützt ist
  4. ein sachverständiger Dritter leicht Zugang zu den Dokumenten erhalten kann
  5. steuerrechtlich relevante Unterlagen, die im Original digital sind, so aufbewahrt werden müssen, dass sie maschinell ausgewertet werden können

Wo müssen aufbewahrungspflichtige Unterlagen aufbewahrt werden? 

Nach den Vorgaben der Abgabenordnung (AO) müssen aufbewahrungspflichtige Geschäftsunterlagen grundsätzlich in Deutschland archiviert werden. Unternehmen haben die Möglichkeit, bei der zuständigen Finanzbehörde eine Genehmigung zu beantragen, um elektronische Bücher und Geschäftsunterlagen auch außerhalb des Geltungsbereichs der AO zu speichern.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) macht dagegen keine spezifischen Vorgaben zum Aufbewahrungsort der Geschäftsunterlagen, verlangt aber, dass Unternehmen die angeforderten Dokumente innerhalb einer angemessenen Frist vorlegen können.

Besondere Regelung zur Aufbewahrung von Rechnungen

Rechnungen in Papierform müssen innerhalb Deutschlands archiviert werden, wenn das Unternehmen dort seinen Sitz hat. Digitale Rechnungen dürfen hingegen auch im Ausland gespeichert werden, sofern die Unveränderbarkeit und Verfügbarkeit gewährleistet sind. Die Speicherung der digitalen Rechnungen im Ausland muss der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt werden.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsfristen?

Unternehmen und Selbstständige sind verpflichtet, ihre steuerrechtlich und handelsrechtlich relevanten Geschäftsunterlagen ordnungsgemäß zu archivieren. Eine lückenlose Aufbewahrung bringt nicht nur Vorteile bei steuerlichen Vergünstigungen, sondern schützt auch vor rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen.

Mögliche Konsequenzen bei Verstößen gegen die Aufbewahrungspflicht

Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht können schwerwiegende Folgen haben, so zum Beispiel:

  • Steuerschätzung durch das Finanzamt: Können erforderliche Dokumente nicht vorgelegt werden, kann die Steuerlast geschätzt werden – oft zulasten des Unternehmens.
  • Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder: Verstöße gegen die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten können Bußgelder oder Strafen nach sich ziehen.
  • Strafrechtliche Folgen: Fehlende Buchhaltungsunterlagen können im Fall einer Insolvenz als Insolvenzstraftat gewertet und strafrechtlich verfolgt werden.
  • Urkundenunterdrückung: Werden buchführungspflichtige Geschäftsunterlagen absichtlich vernichtet oder manipuliert, kann dies eine strafbare Handlung darstellen.