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Gewerbe anmelden: Ablauf, Kosten und Dauer

Um in Deutschland gewerblich tätig sein zu dürfen, müssen Sie als Gründer auf offiziellem Wege ein Gewerbe anmelden. Die Gewerbeanmeldung ist für viele Selbstständige und Unternehmer ein wichtiger Schritt hin zu einem funktionalen Unternehmen. Denn: Nur, wer bei gewerblicher Tätigkeit diese auch zuvor angemeldet hat, darf sie rechtmäßig ausüben. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, wer ein Gewerbe anmelden muss und wer nicht – zudem gehen wir in einer Schritt-für-Schritt-Anleitung darauf ein, wie eine Gewerbeanmeldung abläuft. Weiter erklären wir alles Wissenswerte rund um die Kosten, den Zeitpunkt und die formelle Anmeldung eines Gewerbes.
Inhaltsverzeichnis

Wer muss ein Gewerbe anmelden?

In Deutschland müssen zwingend alle Selbstständigen und Unternehmer jeglicher Rechtsform ein Gewerbe anmelden, wenn sie eine Tätigkeit mit dem Ziel der Gewinnerzielung ausüben. Wichtige Voraussetzung ist, dass Sie rein selbstständig arbeiten und als Gewerbetreibender Rechnungen für Produkte und Dienstleistungen ausstellen. 

In diesem Fall ist eine Gewerbeanmeldung (auch: Gewerbeanzeige) nötig, welche die Beantragung eines Gewerbeschein beim Gewerbeamt oder Ordnungsamt erfordert.

Wer muss kein Gewerbe anmelden?

Per Definition würden auch Freiberufler in die Regelung der Gewerbetreibenden fallen. Wer jedoch freiberuflich – beispielsweise als Arzt, Künstler, Texter, Rechtsanwalt oder Journalist – tätig ist, muss nicht zwingend einen Gewerbeschein beantragen. Eine Orientierung, wer freiberuflich und wer gewerblich tätig ist, bietet das Einkommenssteuergesetz (EStG), welches in Paragraf 18 EStG zahlreiche Berufsgruppen einer freiberuflichen Tätigkeit auflistet:

  • Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme, Heilmasseur, Diplom- Psychologe
  • vereidigter Buchprüfer bzw. vereidigter Buchrevisor, Steuerbevollmächtigter
  • Ingenieur, Architekt, Handelschemiker, Lotse, hauptberuflicher Sachverständiger
  • Journalist, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer o.ä.
  • Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer oder Erzieher

Es fallen jedoch auch alle „ähnlichen Berufe“ in die Kategorie freiberuflicher Tätigkeiten.

Eine weitere Ausnahme bilden die Betriebe, die in die Definition der Urproduktion fallen. Wie der Name bereits verrät, fallen darunter Berufsgruppen, Gründer und Unternehmer aus Bereichen der Produktion von „Basisgütern“ im Bereich Landwirtschaft, Viehzucht und Natur. Dazu zählen beispielsweise Landwirte, Fischer, Forstwirte oder Garten- und Weinbauer(n).

Welche Dokumente sind für die Gewerbeanmeldung vonnöten?

Je nach Berufsgruppe sind für die Gewerbeanmeldung verschiedene Dokumente erforderlich. Grundsätzlich benötigen Sie als Gründer für die Gewerbeanzeige – unabhängig von Berufsgruppe, Branche und Tätigkeit – folgende Dokumente:

  • Identifikationsdokument (Personalausweis oder Reisepass),
  • Gesellschaftsvertrag (bei mehrere Personen),
  • Formular zur Gewerbeanmeldung.

In der folgenden Tabelle finden Sie Beispiele für weitere benötigte Dokumente je nach Tätigkeit und Berufsgruppe. Die Liste ist nicht vollständig – entweder über zuständige Industrie- und Handelskammern (IHK) oder über das Gewerbeamt direkt lässt sich herausfinden, welche Dokumente benötigt werden.

Berufsgruppe / Branche / TätigkeitSpeziell benötigte Dokumente
An- und VerkaufPolizeiliches Führungszeugnis

Auszug aus Gewerbezentralregister
ApothekeErlaubnis nach § 1 des Apothekengesetzes (ApoG)
FahrschuleFahrlehrerausbildungZwei Jahre Berufserfahrung als FahrlehrerBaupläne der Räumlichkeiten für den Unterricht
GastronomiePolizeiliches Führungszeugnis

GesundheitszeugnisVertrag des Lokals (Miete, Pacht, Kauf)Ausschankgenehmigung (falls erforderlich)
HandwerkHandwerkskarte durch die Handwerkskammer 
Reisebüro (überwachungsbedürftiges Gewerbe)Polizeiliches Führungszeugnis

Auszug aus GewerbezentralregisterReisegewerbekarte
TaxiunternehmenTaxikonzessionFachkundebescheinigung für Taxifahrer
VersicherungsmaklerPersönliche Zuverlässigkeit (Nachweis)Sachliche und fachliche Zuverlässigkeit (Nachweis)

Wichtig: Informieren Sie sich im Vorfeld darüber, welche Dokumente für die Ausübung Ihres Berufes erforderlich sind. So vermeiden Sie Verzögerungen im weiteren Verlauf der Gewerbeanmeldung. 

Was sind überwachungsbedürftige Gewerbe?

Bei speziellen Tätigkeiten beziehungsweise in manchen Branchen liegt eine überwachungsbedürftiges Gewerbe vor. Zu diesen gehören unter anderem Reisebüros, der Vertrieb von hochpreisigen Konsumgütern oder auch Detekteien. Aufgrund des vorliegenden “Vertrauensgewerbes” sind bei diesen Tätigkeiten weitere Dokumente wie ein polizeiliches Führungszeugnis und auch ein Auszug auf dem Gewerbezentralregister unabdingbar.

Wie läuft die Gewerbeanmeldung ab?

Im Folgenden gehen wir Schritt für Schritt darauf ein, wie die Gewerbeanmeldung in der Praxis funktioniert. Dafür sind vier Schritte notwendig:

  1. Vorbereitung der notwendigen Dokumente
  2. Gewerbeanmeldung ausfüllen
  3. Gewerbeantrag abgeben
  4. Weitere Anmeldungen

Schritt 1: Vorbereitung der notwendigen Dokumente für die Gewerbeanmeldung

Im ersten Schritt bereiten Sie alle notwendigen Dokumente für die Gewerbeanmeldung vor. Dazu gehören unter anderem der Personalausweis, ein Gesellschaftsvertrag und das Formular zur Gewerbeanmeldung. Je nach Beruf und Branche können das jedoch mehr oder weniger Dokumente sein – bevor Sie mit dem nächsten Schritt fortfahren, sollten Sie alle Unterlagen parat haben. So vermeiden Sie Unstimmigkeiten im weiteren Verlauf der Gewerbeanmeldung bei den Behörden.

Schritt 2: Gewerbeantrag ausfüllen

Für die Gewerbeanmeldung nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) ist ein Anmeldeformular vorgesehen, das Sie ausfüllen müssen. Die einzutragenden Daten variieren dabei stets nach Rechtsform oder auch, ob es sich um eine Zweigstelle handelt. Sie als Gründer erhalten das Formular „GewA1“ entweder direkt beim zuständigen Gewerbeamt oder können es online finden, beispielsweise hier. Greifen Sie im Zweifel auf die offiziellen Formulare der Gewerbeämter zurück. So vermeiden Sie, eine veraltete Gewerbeanzeige auszufüllen.

Die meisten Behörden bieten mittlerweile ein Online-Formular an. Alternativ können Sie es klassisch händisch ausfüllen. Beachten Sie: Bei Teamgründungen – beispielsweise bei einer GbR – muss jeder Gesellschafter einen separaten Antrag stellen.

Schritt 3: Gewerbeantrag abgeben

Ist die Gewerbeanzeige ausgefüllt, geben Sie ihn beim zuständigen Gewerbeamt ab. Erst, wenn die Bestätigung und Ihr Gewerbeschein Ihnen zugestellt wird, dürfen Sie offiziell Ihre Tätigkeit aufnehmen. 

Das Gewerbeamt informiert im Folgenden die weiteren zuständigen Stellen von der Neugründung beziehungsweise Gewerbeanmeldung. Dazu zählen unter anderem die zuständige Handelskammer, Berufsgenossenschaften und das Finanzamt. Bei Handwerkern wird die zuständige Handwerkskammer informiert.

Schritt 4: Weitere Anmeldungen

Die eigentliche Gewerbeanmeldung ist damit erledigt. Es kann allerdings sein, dass Sie in Abhängigkeit von Ihrer Rechtsform noch weitere Formulare ausfüllen und Anmeldungen vornehmen müssen, bevor Sie in die Selbstständigkeit starten können und Ihre Existenzgründung abgeschlossen ist.

Nicht zu verwechseln ist der Gewerbeantrag mit dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Dieser stammt vom Finanzamt und hat nichts mit der Gewerbeanzeige an sich zu tun.

Wo muss ich das Gewerbe anmelden?

Ein Gewerbe wird stets beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet. Dieses sitzt in der Regel dort, wo sich der Sitz des Unternehmens oder der private Wohnsitz der Gesellschafter (bei Personengesellschaften) befindet. Bei Gemeinden ist es das Rathaus, bei größeren Städten oft das Orts- oder Bezirksamt.

Was kostet die Gewerbeanmeldung?

Die Frage der Kosten der Gewerbeanzeige lässt sich nicht pauschal beantworten. Jedes Gewerbeamt erhebt unterschiedlich hohe Kosten. In der Regel liegt die Gebühr zwischen 15 und 65 Euro pro Antrag – online ist es meist günstiger als vor Ort.

Wie lange dauert es bis zum Erhalt des Gewerbescheins?

In vielen Fällen, in denen keine weiteren Dokumente als die standardmäßig verlangten erforderlich sind, kann die Gewerbeanmeldung in wenigen Stunden abgeschlossen sein.

Dann beginnt meist jedoch die Zeit des Wartens. Je nach Gewerbeamt kann es schneller oder langsamer gehen, bis der Gewerbeschein eintrifft und Sie als Gewerbetreibender offiziell mit Ihrem Geschäftsbetrieb starten können. Früher als eine Woche nach Antragsstellung werden die meisten Behörden Ihren Antrag nicht bearbeiten. Je nach Amt, Mitarbeiter & Co. kann es bis zu mehrere Wochen dauern, bis der Gewerbeschein ausgestellt wird.

Muss das Gewerbe persönlich angemeldet werden?

Grundsätzlich muss ein Gewerbe vom Geschäftsführer oder Gesellschafter persönlich angemeldet werden. Es gibt jedoch eine Möglichkeit, das zu umgehen: mit einer Vollmacht.

So können Sie Ihr Gewerbe von einer anderen oder das einer anderen Person anmelden (lassen). Wichtig ist, dass in der Vollmacht klar ersichtlich wird, wofür sie genutzt wird (Gewerbeanmeldung, -ummeldung oder -abmeldung), wie lange sie gilt und wer die beiden beteiligten Parteien sind.

Kann das Gewerbe auch online angemeldet werden?

Eine Gewerbeanmeldung ist auch online möglich, sofern das zuständige Gewerbeamt die passende Infrastruktur geschaffen hat. Viele Ämter sind jedoch noch nicht so weit digitalisiert, dass eine Anmeldung gänzlich online möglich ist. In den meisten Fällen müssen Sie mindestens für die Unterschrift unter den Antrag und anschließende Bezahlung persönlich erscheinen.

Kann das Gewerbe auch durch einen Vertreter angemeldet werden?

Die Anmeldung des Gewerbes ist in jeglichem Fall nur vom Geschäftsführer oder Gesellschafter möglich. Einzige Ausnahme bildet die Bevollmächtigung einer anderen Person. Diese ist zwingend notwendig, falls ein Vertreter die Anmeldung übernimmt.

Kann man mehrere Gewerbe anmelden?

Die Gewerbeordnung schränkt die Anzahl der gleichzeitig Betriebe respektive Gewerbe nicht ein. Gleiches gilt auch für die Anmeldung. Sie können in der Theorie so viele Gewerbe anmelden, wie Sie möchten.

Unterliegen Sie der Kleinunternehmerregelung? Dann müssen Sie darauf achten, dass alle angemeldeten Gewerbe gemeinsam nicht über der Umsatzgrenze von 22.000 Euro liegen. Passiert das, verlieren Sie Ihren Status als Kleinunternehmer.

Wann muss ein Gewerbe angemeldet werden?

Sie müssen ein Gewerbe laut Gewerbeordnung immer zu dem Zeitpunkt anmelden, zu dem die Tätigkeit aufgenommen werden soll. „Einfach machen“ und erst später anmelden, ist rechtlich nicht erlaubt.

Kann das Gewerbe auch nachträglich angemeldet werden?

Kommt es aufgrund von Unwissenheit oder auch absichtlich dazu, dass das Gewerbe erst nach Aufnahme der Tätigkeit angemeldet wird, ist das dennoch möglich. Gerade bei kleineren Zeiträumen ist das Gewerbeamt nachsichtig und verweigert dem Gewerbetreibenden nicht etwa die Anmeldung. Er muss jedoch im Zweifelsfall mit einem Bußgeld rechnen.

Was sind die Folgen einer unterlassenen Gewerbeanmeldung?

Erfolgt die Anmeldung mit vollem Bewusstsein erst später oder der Zeitraum liegt deutlich über dem „Kulanzzeitraum“ des Amts respektive Bearbeiters, können Bußgelder verhängt werden.

Als Faustregel gilt: Wer mehr als drei Monate „Verspätung“ hat, muss mit einem Bußgeld rechnen. Das kann bis zu 1.000 Euro betragen.

Wo liegt der Unterschied zum Kleingewerbe?

Auch bei einem Kleingewerbe müssen Sie die Gewerbeanmeldung vollziehen und gelten als Gewerbetreibender – aber eben als Kleingewerbetreibender. Sie füllen jedoch das gleiche Formular aus und müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie normale Gewerbetreibende.

Die Angabe, ob Sie im Kleinunternehmertum agieren möchten, treffen Sie gegenüber dem Finanzamt mithilfe des bereits erwähnten Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Sie müssen lediglich dem Finanzamt die Entscheidung mitteilen, auf das Gewerbeamt hat das keine direkte Auswirkung.

Was sind die Vorteile eines Kleingewerbes?

Als Kleingewerbetreibender dürfen Sie umsatzsteuerfreie Rechnungen schreiben. Zudem profitieren Sie von Vereinfachungen in der Buchhaltung, die Ihnen den geschäftlichen Alltag erleichtern. Die Erlaubnis für ein Kleingewerbe erlischt automatisch, wenn Sie mehr als 22.000 Euro jährlich Umsatz erwirtschaften.

Was steht nach der Gewerbeanmeldung an?

Der erste Schritt nach der Gewerbeanmeldung ist die Anmeldung beim Finanzamt. Dafür müssen Sie den steuerlichen Erfassungsbogen ausfüllen. Zu den weiteren Schritten zählen je nach Rechtsform verschiedene Anmeldungen und Eintragungen, beispielsweise bei der IHK oder zuständigen Genossenschaften.

Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen (wollen), benötigen Sie zudem eine Betriebsnummer. Diese erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit, die dafür ein spezielles Portal eingerichtet hat. Das gesamte Verfahren läuft online ab.

Muss das Gewerbe abgemeldet oder umgemeldet werden?

Es gibt mehrere Fälle, die eine Gewerbeummeldung nötig machen. Dazu zählen:

  • Eröffnung einer Zweigstelle,
  • Änderung von Geschäftszweck oder Angebot,
  • Inhaberwechsel,
  • Gesellschafterein- oder austritt.

In diesen Fällen muss – wie auch bei der Gewerbeanmeldung – der Geschäftsführer, Gesellschafter oder eine bevollmächtigte Person den Behördengang erledigen.

Wichtig: Das Prozedere der Ummeldung gilt nicht bei einem Umzug. Ziehen Sie. Zum Beispiel als selbstständiger eCommerce-Unternehmer, mit Ihrem Gewerbe oder der Standort Ihres Gewerbes um, ist eine Abmeldung erforderlich. Diese nehmen Sie dort vor, wo Sie aktuell gemeldet sind. Dort, wo der Gewerbebetrieb fortgeführt wird, müssen Sie erneut den Gewerbeschein beantragen.

Das hat unter anderem mit der Erhebung der Gewerbesteuer zu tun. Diese ist nicht an jedem Ort in Deutschland gleich, sondern unterscheidet sich je nach Lage teils deutlich. Ihr Gewerbe muss also stets dort gemeldet sein, wo die Tätigkeit ausgeführt wird.

FAQ – Antworten auf weitere Fragen zur Gewerbeanmeldung

Noch Fragen? Im Folgenden finden Sie noch weitere Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema Gewerbeanmeldung.

Jede Person, die in Deutschland eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, muss diese beim Gewerbeamt anmelden, sofern die selbstständige Tätigkeit dauerhaft und mit dem Ziel der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, die sich auf die sogenannten freien Berufe beziehen. Diese Berufe sind im § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Katalogberufe aufgeführt und unterliegen ausdrücklich nicht der Verpflichtung zur Gewerbeanmeldung.
Nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) sind Sie dazu verpflichtet, Ihr Gewerbe anzumelden, wenn Sie eine gewerbliche Tätigkeit beginnen, einen bestehenden Gewerbebetrieb übernehmen, eine Ummeldung eines Gewerbebetriebs durchführen, eine neue Zweigstelle eröffnen oder wenn sich die grundlegende Ausrichtung Ihres Geschäftsbetriebs ändert. § 14 der Gewerbeordnung ist klar formuliert und lässt keinen Raum für Interpretationen bezüglich der Gewerbeanmeldung. Selbst Vorbereitungsmaßnahmen wie die Einrichtung eines Geschäftsbetriebs, aktive Kundenakquise und Marketingaktivitäten werden als Indizien dafür betrachtet, dass Sie Ihr Gewerbe bereits aufgenommen haben.
Die Zuständigkeit für Existenzgründer liegt beim Finanzamt, das sich in der Gemeinde befindet, in der der Bürger oder Gründer seinen Wohnsitz hat – zumindest dann, wenn auch die sogenannte Betriebsstätte des zukünftigen Unternehmens in dieser Gemeinde angesiedelt ist. Dies trifft in den meisten Fällen auf kleinere Unternehmen zu, die oft keine explizite Betriebsstätte unterhalten. Insbesondere Freiberufler und Kleinunternehmer wenden sich daher zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt, das bisher für ihre steuerlichen Angelegenheiten zuständig war.
Nicht immer ist das Ziel einer gewerblichen Tätigkeit, das Haupterwerbseinkommen des Gewerbetreibenden zu generieren. Selbst für ein Nebengewerbe besteht jedoch die Verpflichtung, die gewerbliche Tätigkeit beim Gewerbeamt anzumelden. Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob Sie nur ein kleines Taschengeld verdienen oder beträchtliche Umsätze erzielen – die Pflicht zur Gewerbeanmeldung bleibt bestehen. Ebenso ist die Höhe der Einkünfte für das Finanzamt nicht ausschlaggebend: Diese müssen stets in Ihrer Steuererklärung angegeben werden
Grundsätzlich dürfen auch Minderjährige ein Gewerbe ausüben, allerdings nur unter den dringenden Voraussetzungen, dass sowohl die gesetzlichen Vertreter als auch das Familiengericht zustimmt. Ohne Genehmigung ist es nicht möglich, ein Gewerbe unter 18 Jahren zu führen.