Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen: Aufgaben, Pflichten und Haftung
- Was ist der Sicherheitsbeauftragte?
- Ab wann muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?
- Wie viele Sicherheitsbeauftragte müssen bestellt werden?
- Was sind die Aufgaben und Pflichten des Sicherheitsbeauftragten?
- Welche Rechte haben Sicherheitsbeauftragte?
- Haften Sicherheitsbeauftragte?
- Wie wird ein Sicherheitsbeauftragter bestellt?
- Wie erfolgt die Ausbildung eines Sicherheitsbeauftragten?
- Wer kann Sicherheitsbeauftragter im Betrieb werden?
- Müssen die Leistungen des Sicherheitsbeauftragten zusätzlich vergütet werden?
- Muss der Sicherheitsbeauftragter im Unternehmen bekannt gegeben werden?
- Was ist der Unterschied zwischen Sicherheitsbeauftragten und Fachkraft für Arbeitssicherheit?
- FAQ zum Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen
Was ist der Sicherheitsbeauftragte?
Der Sicherheitsbeauftragte – oft mit SiBe abgekürzt – unterstützt Vorgesetzte bei der Durchsetzung von Sicherheitsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen im Betrieb. Diese wiederum dienen unter anderem der Verhütung von Unfällen und halten das Entstehungsrisiko von Gesundheitsgefahren und Berufskrankheiten gering.
Der Unterschied zu einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) besteht darin, dass diese schriftlich bestellt wird und eine bestimmte berufliche Qualifikation aufweisen, sowie in anerkannten Lehrgängen auf ihre Aufgaben vorbereitet werden muss. Für den Sicherheitsbeauftragten gibt es keinen so detaillierten Anforderungen. Aus gesetzlicher Sicht soll der Sicherheitsbeauftragte den Arbeitgeber „lediglich“ bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen, auf die Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung achten und auf Unfall-, Gesundheits- und andere arbeitsbedingte Gefahren und Gefährdungen aufmerksam machen.
Der Sicherheitsbeauftragte übernimmt zahlreiche Aufgaben zur Förderung der Arbeitssicherheit im Betrieb und ist zudem dafür zuständig, ein Bewusstsein für ein gesundheitsgerechtes Arbeiten bei den Kollegen zu schaffen.
Ab wann muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?
Die gesetzliche Grundlage für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten liefert das Sozialgesetzbuch VII ( § 22 und § 23). Demzufolge müssen Sie einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, wenn in Ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 20 Mitarbeiter tätig sind.
Allerdings kann der Unfallversicherungsträger gemäß § 22 SGB VII anordnen, dass Arbeitgeber auch dann einen Sicherheitsbeauftragten bestellen müssen, wenn die Beschäftigtenzahl unter 20 liegt. Dies trifft vor allem auf die Unternehmen zu, deren Mitarbeiter besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit ausgesetzt sind.
Kann ein Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen mit weniger als 20 Personen bestellt werden?
Ja, wenn Sie konstant 20 Mitarbeiter oder weniger beschäftigen, können Sie ebenfalls einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Die Unfallversicherung heißt die freiwillige Bestellung gut. Es zeigt, dass Ihnen der Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit Ihrer Beschäftigten am Herzen liegen und Sie vorausschauend handeln.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte müssen bestellt werden?
Für Betriebsinhaber stellt sich oft die Frage, wie viele Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen im Rahmen des Arbeitsschutzes notwendig sind. Die Antwort darauf findet sich in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV-Regel 100-001).
So müssen Unternehmen mit 21 bis 150 Mitarbeitern einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Wenn Sie bis zu 250 Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie einen zusätzlichen SiBe bestellen. Beschäftigen Sie allerdings 450 Mitarbeiter, benötigen Sie drei Sicherheitsbeauftragte.
Was sind die Aufgaben und Pflichten des Sicherheitsbeauftragten?
Der Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen übernimmt zahlreiche wichtige Aufgaben. Gemäß § 20 DGUV-Vorschrift 1 haben sie als Sicherheitsbeauftragter die Aufgabe, den Unternehmer bei Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen.
Zu den wesentlichen Pflichten gehören:
- Meldung sämtlicher Sicherheitsmängel und Gesundheitsgefahren im Betrieb gegenüber dem Vorgesetzten – zum Beispiel zu defekten Geräten und fehlenden oder unzureichenden Schutzummantelungen der Geräte und Maschinen
- Regelmäßige Überprüfung der Arbeitsmittel und die fehlende Arbeitsmittelsicherheit dem Vorgesetzten melden
- Erinnerung der Kollegen und Kolleginnen daran, dass sie die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit tragen.
- Wenn sich Beschäftigte beziehungsweise einzelne Mitarbeiter sicherheitswidrig während der Arbeitszeit verhalten, müssen die Sicherheitsbeauftragten eingreifen und ihn/sie auf sein/ihr Verhalten und die damit verbundenen Gesundheitsgefahren aufmerksam machen.
- Unterstützung der Vorgesetzten und der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Planung und Durchführung von Schulungen zu Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Begleitung bei der Umsetzung von technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen im Betrieb
- Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA)
Darüber hinaus sind Sicherheitsbeauftragte in Ihrem Betrieb die ersten Ansprechpartner in Fragen des Arbeitsschutzes. Sicherheitsbeauftragte beantworten diese Fragen oder kümmern sich darum, dass weitere Personen die Fragen fachgerecht beantworten. Die SiBe kümmern sich demnach um die Anliegen der Mitarbeiter in puncto Arbeitsschutz und nehmen Vorschläge zur Optimierung des Gesundheitsschutzes entgegen. Die Vorschläge leiten sie an die Geschäftsleitung weiter.
Welche Rechte haben Sicherheitsbeauftragte?
Wenn Sie einen Sicherheitsbeauftragten bestellt haben, betrauen Sie diesen nicht nur mit Aufgaben, sondern müssen Sie ihm auch bestimmte Rechte einräumen. Dazu gehören unter anderem:
- Aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter und den damit verbundenen Aufgaben dürfen sich keine Nachteile für ihn ergeben
- Sie müssen ihm einen Zugang zu innerbetrieblichen Informationen geben. Dazu gehören zum Beispiel Statistiken zu Unfällen sowie bisherige Dokumentationen zu Gefährdungsbeurteilungen.
- Sicherheitsbeauftragte haben das Recht, Informationen zu Unfällen und Unfallgefahren zu speichern
- Sie können an Arbeitsplatzbegehungen im Rahmen der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung teilnehmen.
- Er kann an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen.
- Der Sicherheitsbeauftragte benötigt die erforderliche Zeit für die Erfüllung seiner Aufgaben.
- Sie als Vorgesetzter müssen ihm die Kosten für Aus- und Weiterbildungen erstatten.
- Sicherheitsbeauftragte können jederzeit sein Ehrenamt niederlegen.
- SiBe haben die Freiheit, sich in ihren Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich uneingeschränkt zu bewegen.
Haften Sicherheitsbeauftragte?
Nein, für alle Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, allgemeine Gesundheitsgefährdungen und die Durchführung der Schutzmaßnahmen trägt allein der Unternehmer die Verantwortung. Schließlich besitzt der Sicherheitsbeauftragte keine Weisungsbefugnis. Laut Vorschrift im § 22 SGB VII können Sicherheitsbeauftragte zivil- und strafrechtlich also nicht haftbar gemacht werden.
Wie wird ein Sicherheitsbeauftragter bestellt?
Die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten obliegt Ihnen als Betriebsinhaber. Die Bestellung muss einerseits schriftlich erfolgen. Andererseits müssen Sie bei der Bestellung den Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsbeauftragten festlegen. Vorschläge zur Bestellung können auch von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, von einem Betriebsarzt oder vom Betriebsrat kommen, insofern ein Betriebsrat bestellt ist.
Die DGUV empfiehlt, im Vorfeld das persönliche Gespräch mit dem künftigen Sicherheitsbeauftragten zu suchen. Zudem sollten Sie den entsprechenden Mitarbeiter nicht zu dieser Aufgabe überreden oder gar zwingen.
Wie erfolgt die Ausbildung eines Sicherheitsbeauftragten?
Die Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten erfolgt über (externe) Schulungen und Fortbildungen. Darin erlangen die Sicherheitsbeauftragten die für die Tätigkeit notwendigen Sachkenntnisse. In den Schulungen und Fortbildungen lernen sie beispielsweise, ob die erforderlichen Schutzvorrichtungen an Geräten und Maschinen vorhanden sind oder die vorgeschriebene PSA für die Mitarbeiter allen Anforderungen genügt.
Bei den Schulungen geht es vor allem darum, das Problembewusstsein für Gefährdungen und Defizite am Arbeitsplatz zu schärfen. Zudem sollen die Lehrgänge sie befähigen, auf ausdauernde Verbesserungen hinzuarbeiten.
Nach den Schulungen sollen sie:
- Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz erkennen
- Mögliche Schutzmaßnahmen wahrnehmen
- Einfluss auf die Kollegen nehmen – in Abstimmung mit Ihnen als Vorgesetzten
Es sollte allerdings nicht bei einer Erstschulung bleiben. Sie sind dafür verantwortlich, dass der Sicherheitsbeauftragte an Folgeschulungen teilnimmt. In den Folgeschulungen werden die Kenntnisse aus den vorherigen Schulungen vertieft. Außerdem erlernen die Teilnehmer Kommunikationsgrundlagen sowie den Umgang mit Konflikten. Auch die Themen Gesprächsführung und Selbstorganisation sind häufig Themen von Erst- und Folgeschulungen.
Wer kann Sicherheitsbeauftragter im Betrieb werden?
Grundsätzlich können Sie jeden Mitarbeiter für das Ehrenamt des Sicherheitsbeauftragten bestellen, der bereit ist, diese Tätigkeit auszuführen. Besondere fachliche Kenntnisse sind nicht zwingend Voraussetzung.
Müssen die Leistungen des Sicherheitsbeauftragten zusätzlich vergütet werden?
Nein, da es sich bei dieser Tätigkeit um ein Ehrenamt handelt, haben die Sicherheitsbeauftragten in Ihrem Betrieb keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Sie erhalten allerdings eine Aufwandsentschädigung – zum Beispiel in Form von Fahrkostenerstattung, wenn sie einen weiteren Weg zu den Schulungen und Fortbildungen zurücklegen müssen.
Auch zusätzliche, innerbetriebliche Veranstaltungen am Wochenende, bei denen die Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten erforderlich ist, können mit einer Aufwandsentschädigung abgegolten werden. Dies erfolgt jedoch nach Absprache mit Ihnen als Betriebsleitung.
Muss der Sicherheitsbeauftragter im Unternehmen bekannt gegeben werden?
Nicht nur der Fachkraft für Arbeitssicherheit sollten diese Personen bekannt sein, auch die Sicherheitsbeauftragten und alle Kollegen sollten über deren Aufgaben Bescheid wissen und ihre Ansprechpartner kennen. Darüber kann in einer Unterweisung informiert werden, aber auch Aushänge, Intranet usw. helfen dabei. Denn jeder sollte wissen, wie er den jeweils geeigneten Ansprechpartner für sicherheits- oder gesundheitsrelevante Fragen erreichen kann (Raum, Telefonnummer, E-Mail usw.).
Empfehlung: Am besten führen Sie eine „Beauftragten-Liste“, um bei Störungen und in akuten Gefahrensituationen schnell den jeweiligen Spezialisten zu erreichen. In Ihren Gefährdungsbeurteilungen und ggf. auch in Sicherheitsunterweisungen sollten Sie die jeweils zuständigen Beauftragten nach Möglichkeit einbinden.
Die wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Berufsgruppen verdeutlicht die nachfolgende Tabelle.
Sifa | SiBe | |
---|---|---|
Rechtsgrundlage | § 6 ASiG DGUV-Vorschrift 2 | § 22 SGB VII, § 20 DGUV-Vorschrift 1, DGUV-Information 211-042 |
Aufgaben | den Arbeitgeber / Unternehmer beraten und unterstützen, einen Betrieb sicherheitstechnisch betreuen | das Durchführen von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterstützen |
Anforderungen | Meister oder Ingenieur Sicherheitstechnik o. Ä., Berufserfahrung, Ausbildung zur Sifa | Nicht konkret definiert, Kriterien sind Zuverlässigkeit, Sozialkompetenz, Sicherheitsbewusstsein, Akzeptanz in der Belegschaft |
Umfang der Tätigkeit | Einsatzzeiten, gemäß DGUV- Vorschrift 2e | Zeitaufwand nicht festgelegt, während der normalen Arbeit |
Bestellung | schriftlich, mit Zustimmung des Betriebsrats | Schriftform empfohlen, unter Beteiligung des Betriebsrats |
Arbeitsrechtliche Stellung | Tätigkeit laut Arbeitsvertrag, ggf. Vollzeitstelle | freiwilliges Ehrenamt |
Interne/externe Bestellung | kann auch als externe Dienstleistung bestellt werden (Berater als externe Sifa) | muss im Unternehmen beschäftigt sein als „Mitarbeiter unter Kollegen“ |
Organisatorische Stellung | der Betriebsleitung unterstellt | dem Vorgesetzten unterstellt, darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden |
Verantwortung / Haftung | verantwortlich für seinen Aufgabenbereich gemäß § 6 ASiG und fachlich korrekte Beratung, aber nicht pauschal für die Durchführung des Arbeitsschutzes, Haftung bei grober Fehlberatung (Garantenstellung). | ohne spezielle zivil- oder strafrechtliche Verantwortung Haftung (wie jeder Mitarbeiter) bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz |
Weisungsbefugnisse | keine | keine |