Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen

Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen: Aufgaben, Pflichten und Haftung

Die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten sind zwei wesentliche Faktoren, die zum unternehmerischen Erfolg beitragen. Um die Gesundheit der Mitarbeiter langfristig zu schützen, müssen Vorgesetzte unter anderem das Risiko von Berufskrankheiten auf ein Minimum reduzieren und entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. Unterstützung beim Arbeitsschutz erhalten Arbeitgeber hier von den sogenannten Sicherheitsbeauftragten. Was die Aufgaben, Pflichten und Rechte von Sicherheitsbeauftragten sind, wann, wie viele und wie Sicherheitsbeauftragte bestellt werden und ob diese haften und zusätzlich vergütet werden, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Inhaltsverzeichnis

Was ist der Sicherheitsbeauftragte?

Der Sicherheitsbeauftragte – oft mit SiBe abgekürzt – unterstützt Vorgesetzte bei der Durchsetzung von Sicherheitsmaßnahmen und Schutzmaßnahmen im Betrieb. Diese wiederum dienen unter anderem der Verhütung von Unfällen und halten das Entstehungsrisiko von Gesundheitsgefahren und Berufskrankheiten gering. 

Der Unterschied zu einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) besteht darin, dass diese schriftlich bestellt wird und eine bestimmte berufliche Qualifikation aufweisen, sowie in anerkannten Lehrgängen auf ihre Aufgaben vorbereitet werden muss. Für den Sicherheitsbeauftragten gibt es keinen so detaillierten Anforderungen. Aus gesetzlicher Sicht soll der Sicherheitsbeauftragte den Arbeitgeber „lediglich“ bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen, auf die Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung achten und auf Unfall-, Gesundheits- und andere arbeitsbedingte Gefahren und Gefährdungen aufmerksam machen.

Der Sicherheitsbeauftragte übernimmt zahlreiche Aufgaben zur Förderung der Arbeitssicherheit im Betrieb und ist zudem dafür zuständig, ein Bewusstsein für ein gesundheitsgerechtes Arbeiten bei den Kollegen zu schaffen.

Ab wann muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?

Die gesetzliche Grundlage für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten liefert das Sozialgesetzbuch VII ( § 22 und § 23).  Demzufolge müssen Sie einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, wenn in Ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 20 Mitarbeiter tätig sind. 

Allerdings kann der Unfallversicherungsträger gemäß § 22 SGB VII anordnen, dass Arbeitgeber auch dann einen Sicherheitsbeauftragten bestellen müssen, wenn die Beschäftigtenzahl unter 20 liegt. Dies trifft vor allem auf die Unternehmen zu, deren Mitarbeiter besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit ausgesetzt sind.

Kann ein Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen mit weniger als 20 Personen bestellt werden?

Ja, wenn Sie konstant 20 Mitarbeiter oder weniger beschäftigen, können Sie ebenfalls einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Die Unfallversicherung heißt die freiwillige Bestellung gut. Es zeigt, dass Ihnen der Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit Ihrer Beschäftigten am Herzen liegen und Sie vorausschauend handeln.

Wie viele Sicherheitsbeauftragte müssen bestellt werden?

Für Betriebsinhaber stellt sich oft die Frage, wie viele Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen im Rahmen des Arbeitsschutzes notwendig sind. Die Antwort darauf findet sich in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV-Regel 100-001). 

So müssen Unternehmen mit 21 bis 150 Mitarbeitern einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Wenn Sie bis zu 250 Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie einen zusätzlichen SiBe bestellen. Beschäftigen Sie allerdings 450 Mitarbeiter, benötigen Sie drei Sicherheitsbeauftragte.

Wovon ist die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten abhängig?

Die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten hängt gemäß DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ von verschiedenen Kriterien ab. Die Vorschrift verweist auf folgende Faktoren:

  • Unfall- und Gesundheitsrisiken im Betrieb,
  • Gesamtanzahl der Arbeitnehmer eines Unternehmens,
  • Nähe der Sicherheitsbeauftragten (räumlich, fachlich, aber auch zeitlich) zu den Angestellten in dem jeweiligen Arbeitsbereich

Laut der DGUV Vorschrift 100-001 richtet sich die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen danach, dass diese die weiteren Beschäftigten in ihren Zuständigkeitsbereichen kennen. Sie haben einen persönlichen Bezug zu den Kollegen. Empfehlungen in Bezug auf die Anzahl erhalten Sie auch von Ihrem zuständigen Versicherungsträger. 

Was sind die Aufgaben und Pflichten des Sicherheitsbeauftragten?

Der Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen übernimmt zahlreiche wichtige Aufgaben. Gemäß § 20 DGUV-Vorschrift 1 haben sie als Sicherheitsbeauftragter die Aufgabe, den Unternehmer bei Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen.

Zu den wesentlichen Pflichten gehören:

  • Meldung sämtlicher Sicherheitsmängel und Gesundheitsgefahren im Betrieb gegenüber dem Vorgesetzten – zum Beispiel zu defekten Geräten und fehlenden oder unzureichenden Schutzummantelungen der Geräte und Maschinen
  • Regelmäßige Überprüfung der Arbeitsmittel und die fehlende Arbeitsmittelsicherheit dem Vorgesetzten melden
  • Erinnerung der Kollegen und Kolleginnen daran, dass sie die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit tragen.
  • Wenn sich Beschäftigte beziehungsweise einzelne Mitarbeiter sicherheitswidrig während der Arbeitszeit verhalten, müssen die Sicherheitsbeauftragten eingreifen und ihn/sie auf sein/ihr Verhalten und die damit verbundenen Gesundheitsgefahren aufmerksam machen.
  • Unterstützung der Vorgesetzten und der Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Planung und Durchführung von Schulungen zu Arbeits- und Gesundheitsschutz 
  • Begleitung bei der Umsetzung von technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen im Betrieb
  • Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA)

Darüber hinaus sind Sicherheitsbeauftragte in Ihrem Betrieb die ersten Ansprechpartner in Fragen des Arbeitsschutzes. Sicherheitsbeauftragte beantworten diese Fragen oder kümmern sich darum, dass weitere Personen die Fragen fachgerecht beantworten. Die SiBe kümmern sich demnach um die Anliegen der Mitarbeiter in puncto Arbeitsschutz und nehmen Vorschläge zur Optimierung des Gesundheitsschutzes entgegen. Die Vorschläge leiten sie an die Geschäftsleitung weiter.

Wann muss ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden?

Wenn Sie in Ihrem Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen, sind Sie laut § 11 ASiG zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses verpflichtet. Der Ausschuss setzt sich unter anderem zusammen aus Ihnen als Arbeitgeber, zwei Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, den Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie aus dem Sicherheitsbeauftragten. 

Im Arbeitsschutzausschuss werden die wichtigsten Arbeitsschutzthemen des Unternehmens besprochen. Zudem beraten die Mitglieder über anstehende Schutzmaßnahmen. Der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter sowie die Arbeitssicherheit sind dabei zentrale Anliegen.

Welche Rechte haben Sicherheitsbeauftragte?

Wenn Sie einen Sicherheitsbeauftragten bestellt haben, betrauen Sie diesen nicht nur mit Aufgaben, sondern müssen Sie ihm auch bestimmte Rechte einräumen. Dazu gehören unter anderem:

  • Aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter und den damit verbundenen Aufgaben dürfen sich keine Nachteile für ihn ergeben
  • Sie müssen ihm einen Zugang zu innerbetrieblichen Informationen geben. Dazu gehören zum Beispiel Statistiken zu Unfällen sowie bisherige Dokumentationen zu Gefährdungsbeurteilungen.
  • Sicherheitsbeauftragte haben das Recht, Informationen zu Unfällen und Unfallgefahren zu speichern
  • Sie können an Arbeitsplatzbegehungen im Rahmen der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung teilnehmen.
  • Er kann an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen.
  • Der Sicherheitsbeauftragte benötigt die erforderliche Zeit für die Erfüllung seiner Aufgaben.
  • Sie als Vorgesetzter müssen ihm die Kosten für Aus- und Weiterbildungen erstatten.
  • Sicherheitsbeauftragte können jederzeit sein Ehrenamt niederlegen.
  • SiBe haben die Freiheit, sich in ihren Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich uneingeschränkt zu bewegen.

Sind Sicherheitsbeauftragte weisungsbefugt?

Nein, Sicherheitsbeauftragte haben bei der Erledigung ihrer Aufgaben keine Weisungsbefugnis. Darüber hinaus tragen SiBe keine größere Verantwortung als andere Mitarbeiter in Ihrem Betrieb.

Unterliegen Sicherheitsbeauftragte selbst der Weisungsfreiheit?

Eine unerlässliche Voraussetzung für die Unabhängigkeit eines Betriebsbeauftragten ist, dass er innerhalb seines Aufgaben- und Verantwortungsbereichs und im Rahmen seiner Fachkunde weitestgehend (fachlich) weisungsfrei gestellt ist. Diese Weisungsfreiheit bedeutet, dass der Beauftragte die betriebliche Situation in seinem Zuständigkeitsbereich und die vorliegenden Sachverhalte allein aufgrund der Gesetze und Vorschriften sowie innerbetrieblichen Regelungen zu beurteilen hat.

Niemand, auch kein Vorgesetzter oder eine Führungskraft, darf dem Sicherheitsbeauftragten hineinreden oder gar vorschreiben wollen, auf welche Weise und nach welchen Kriterien er z. B. das Erfüllen von Sicherheits- oder Gesundheitsschutzanforderungen zu prüfen und zu bewerten hat.

Haften Sicherheitsbeauftragte?

Nein, für alle Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, allgemeine Gesundheitsgefährdungen und die Durchführung der Schutzmaßnahmen trägt allein der Unternehmer die Verantwortung. Schließlich besitzt der Sicherheitsbeauftragte keine Weisungsbefugnis. Laut Vorschrift im § 22 SGB VII können Sicherheitsbeauftragte zivil- und strafrechtlich also nicht haftbar gemacht werden.  

Wie wird ein Sicherheitsbeauftragter bestellt?

Die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten obliegt Ihnen als Betriebsinhaber. Die Bestellung muss einerseits schriftlich erfolgen. Andererseits müssen Sie bei der Bestellung den Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsbeauftragten festlegen. Vorschläge zur Bestellung können auch von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, von einem Betriebsarzt oder vom Betriebsrat kommen, insofern ein Betriebsrat bestellt ist.

Die DGUV empfiehlt, im Vorfeld das persönliche Gespräch mit dem künftigen Sicherheitsbeauftragten zu suchen. Zudem sollten Sie den entsprechenden Mitarbeiter nicht zu dieser Aufgabe überreden oder gar zwingen.

Wie erfolgt die Ausbildung eines Sicherheitsbeauftragten?

Die Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten erfolgt über (externe) Schulungen und Fortbildungen. Darin erlangen die Sicherheitsbeauftragten die für die Tätigkeit notwendigen Sachkenntnisse. In den Schulungen und Fortbildungen lernen sie beispielsweise, ob die erforderlichen Schutzvorrichtungen an Geräten und Maschinen vorhanden sind oder die vorgeschriebene PSA für die Mitarbeiter allen Anforderungen genügt. 

Bei den Schulungen geht es vor allem darum, das Problembewusstsein für Gefährdungen und Defizite am Arbeitsplatz zu schärfen. Zudem sollen die Lehrgänge sie befähigen, auf ausdauernde Verbesserungen hinzuarbeiten.

Nach den Schulungen sollen sie:

  • Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz erkennen
  • Mögliche Schutzmaßnahmen wahrnehmen
  • Einfluss auf die Kollegen nehmen – in Abstimmung mit Ihnen als Vorgesetzten

Es sollte allerdings nicht bei einer Erstschulung bleiben. Sie sind dafür verantwortlich, dass der Sicherheitsbeauftragte an Folgeschulungen teilnimmt. In den Folgeschulungen werden die Kenntnisse aus den vorherigen Schulungen vertieft. Außerdem erlernen die Teilnehmer Kommunikationsgrundlagen sowie den Umgang mit Konflikten. Auch die Themen Gesprächsführung und Selbstorganisation sind häufig Themen von Erst- und Folgeschulungen.

Wer kann Sicherheitsbeauftragter im Betrieb werden?

Grundsätzlich können Sie jeden Mitarbeiter für das Ehrenamt des Sicherheitsbeauftragten bestellen, der bereit ist, diese Tätigkeit auszuführen. Besondere fachliche Kenntnisse sind nicht zwingend Voraussetzung. 

Welche Kompetenzen sollte ein Sicherheitsbeauftragter vorweisen?

Obwohl Sicherheitsbeauftragte keine speziellen Kenntnisse vor ihrer Schulung besitzen müssen, sind folgende Fähigkeiten dennoch empfehlenswert:

  • gute Beobachtungsgabe,
  • technisches Verständnis,
  • Fachkunde im zuständigen Arbeitsbereich,
  • Fähigkeit zur Durchführung einer Analyse von Stärken und Schwächen im Arbeits- und Gesundheitsschutz,
  • Teamfähigkeit und
  • Fingerspitzengefühl gegenüber Kollegen.

Darüber hinaus sollte der Sicherheitsbeauftragter eine breite Akzeptanz unter den Kollegen genießen.

Müssen die Leistungen des Sicherheitsbeauftragten zusätzlich vergütet werden?

Nein, da es sich bei dieser Tätigkeit um ein Ehrenamt handelt, haben die Sicherheitsbeauftragten in Ihrem Betrieb keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Sie erhalten allerdings eine Aufwandsentschädigung – zum Beispiel in Form von Fahrkostenerstattung, wenn sie einen weiteren Weg zu den Schulungen und Fortbildungen zurücklegen müssen.

Auch zusätzliche, innerbetriebliche Veranstaltungen am Wochenende, bei denen die Anwesenheit des Sicherheitsbeauftragten erforderlich ist, können mit einer Aufwandsentschädigung abgegolten werden. Dies erfolgt jedoch nach Absprache mit Ihnen als Betriebsleitung.

Muss der Sicherheitsbeauftragter im Unternehmen bekannt gegeben werden?

Nicht nur der Fachkraft für Arbeitssicherheit sollten diese Personen bekannt sein, auch die Sicherheitsbeauftragten und alle Kollegen sollten über deren Aufgaben Bescheid wissen und ihre Ansprechpartner kennen. Darüber kann in einer Unterweisung informiert werden, aber auch Aushänge, Intranet usw. helfen dabei. Denn jeder sollte wissen, wie er den jeweils geeigneten Ansprechpartner für sicherheits- oder gesundheitsrelevante Fragen erreichen kann (Raum, Telefonnummer, E-Mail usw.).

Empfehlung: Am besten führen Sie eine „Beauftragten-Liste“, um bei Störungen und in akuten Gefahrensituationen schnell den jeweiligen Spezialisten zu erreichen. In Ihren Gefährdungsbeurteilungen und ggf. auch in Sicherheitsunterweisungen sollten Sie die jeweils zuständigen Beauftragten nach Möglichkeit einbinden.

Was ist der Unterschied zwischen Sicherheitsbeauftragten und Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Im Gegensatz zum Sicherheitsbeauftragten verfügt die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) über eine bestimmte fachliche Qualifikation und wird in spezifischen Lehrgängen auf die Aufgaben vorbereitet. Während die Sifa auch nicht dem Betrieb angehört, ist ein Sicherheitsbeauftragter dagegen ein Betriebsangehöriger. 

Für die Fachkraft für Arbeitssicherheit gibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) den rechtlichen Rahmen vor. Demnach sind die Sifas Sicherheitsingenieure, Techniker und Meister, die speziell ausgebildet sind in puncto Arbeitssicherheit. Im Gegensatz zu Sicherheitsbeauftragten gehen Sifas ihrer Tätigkeit hauptberuflich nach, während es für Sicherheitsbeauftragte ein Ehrenamt ist. 

Die wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Berufsgruppen verdeutlicht die nachfolgende Tabelle. 

 SifaSiBe
Rechtsgrundlage§ 6 ASiG DGUV-Vorschrift 2§ 22 SGB VII, § 20 DGUV-Vorschrift 1, DGUV-Information 211-042
Aufgabenden Arbeitgeber / Unternehmer beraten und unterstützen, einen Betrieb sicherheitstechnisch betreuendas Durchführen von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen

und Berufskrankheiten unterstützen
AnforderungenMeister oder Ingenieur Sicherheitstechnik o. Ä., Berufserfahrung,

Ausbildung zur Sifa
Nicht konkret definiert, Kriterien sind Zuverlässigkeit, Sozialkompetenz,

Sicherheitsbewusstsein, Akzeptanz in der Belegschaft
Umfang der TätigkeitEinsatzzeiten, gemäß DGUV- Vorschrift 2eZeitaufwand nicht festgelegt, während der normalen Arbeit
Bestellungschriftlich, mit Zustimmung des BetriebsratsSchriftform empfohlen, unter Beteiligung des Betriebsrats
Arbeitsrechtliche StellungTätigkeit laut Arbeitsvertrag, ggf. Vollzeitstellefreiwilliges Ehrenamt
Interne/externe Bestellungkann auch als externe Dienstleistung bestellt werden (Berater als externe Sifa)muss im Unternehmen beschäftigt sein als „Mitarbeiter unter Kollegen“
Organisatorische Stellungder Betriebsleitung unterstelltdem Vorgesetzten unterstellt, darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden
Verantwortung / Haftungverantwortlich für seinen Aufgabenbereich gemäß § 6 ASiG und fachlich

korrekte Beratung, aber nicht pauschal für die Durchführung des Arbeitsschutzes,

Haftung bei grober Fehlberatung (Garantenstellung).
ohne spezielle zivil- oder strafrechtliche Verantwortung Haftung

(wie jeder Mitarbeiter) bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Weisungsbefugnissekeinekeine

FAQ zum Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen

Sobald ein Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat, muss der Arbeitgeber einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte ernennen. Das geht aus dem Sozialgesetzbuch VII (§ 22 SGB VII) hervor.
Während die Aufgaben einer Sifa auch an externe Dienstleister übergeben werden können, müssen Sicherheitsbeauftragte direkt vor Ort tätig sein. Hier können sie die externe Fachkraft in der Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen. Deshalb sind SiBe stets Mitarbeiter des Unternehmens und externe Sicherheitsbeauftragte sind nicht zulässig.
Das Gerücht des Kündigungsschutzes eines Sicherheitsbeauftragten hält sich zwar hartnäckig, doch ein Sonderkündigungsschutz ist hier nicht der Fall. Stattdessen gilt das Benachteiligungsverbot, welches festlegt, dass ein Beauftragter nicht aufgrund seiner im Amt getroffenen Entscheidungen, gekündigt werden kann. Der Hintergrund ist, dass ein Beauftragter in seiner kontrollierenden Tätigkeit zu Schlüssen kommen kann, über die die Geschäftsführung des Unternehmens wenig erfreut ist. Dies darf in keinem Falle ein Nachteil für die SiBe sein.
Die allgemeine Schulung zum Sicherheitsbeauftragten verliert zwar nicht an Gültigkeit, doch Gesetze im Arbeitsschutz ändern sich stetig, sodass eine Fortbildung in regemäßigen Abständen nötig wird. Die DGUV Regel 100-001 spezifiziert hierzu:  "Damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe im Betrieb nachhaltig wahrnehmen können, benötigen sie neben den regelmäßigen Informationen durch Betriebsleitung, Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt im Allgemeinen eine Ausbildung und auch eine regelmäßige Weiterbildung, die von der Berufsgenossenschaft angeboten wird. Der Sicherheitsbeauftragte kann ohne die Kenntnisse, die er dort erwirbt, seine Aufgabe nicht sachgerecht und vollständig erfüllen."
Die rechtliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Gemäß § 13 ArbSchG ist der Arbeitgeber für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Im Rahmen der Erstellung spielen Sicherheitsbeauftragte eine wichtige Rolle und sollten deshalb in die Gefährdungsbeurteilung mit einbezogen werden. Sicherheitsbeauftragte kennen den Arbeitsbereich und können aufgrund dessen sehr gut einschätzen, welche Gefährdungen sich für Leben und Gesundheit der Beschäftigten daraus ergeben. Zudem sollten die Sicherheitsbeauftragten in die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mit eingebunden werden, da sie Ideen und Sachkenntnis mit einbringen können, wie Gefährdungen vermieden werden. Darüber hinaus sind sie meistens in der Lage, während der Gefährdungsbeurteilung auf Mängel an der Arbeitsstätte hinzuweisen, aus denen sich Gefährdungen für die Mitarbeiter ergeben können. Ihre Sachkenntnis ist somit wertvoll für Unternehmen. 
Laut DGUV-Regel 100-001 Ziffer 4.2.4 sollten Sicherheitsbeauftragte nicht nur mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, sondern auch mit den Betriebsärzten der Unternehmen zusammenarbeiten. Die Gestaltung dieser Zusammenarbeit hängt unter anderem von der Größe des Betriebs sowie von den Organisationsstrukturen und Gefahrenpotenzialen ab. Wie und auf welche Weise diese Zusammenarbeit ausschauen soll, müssen die Unternehmen selbst entscheiden. Denkbar wären beispielsweise regelmäßige Veranstaltungen, in denen sich Sicherheitsbeauftragte, Sifas und/oder Betriebsärzte gegenseitig austauschen.