Arbeitsstättenverordnung: Alle Regeln und Anforderungen an Arbeitsstätten
- Was ist die Arbeitsstättenverordnung?
- Was ist eine Arbeitsstätte?
- Was ist das Ziel der Arbeitsstättenverordnung?
- Welche Regeln gibt die Arbeitsstättenverordnung vor?
- Welche Anforderungen müssen gemäß der ArbStättV erfüllt werden?
- Welche Rolle spielen die ASR bei der Arbeitsstättenverordnung?
- Ist die Arbeitsstättenverordnung verpflichtend?
- Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen die Arbeitsstättenverordnung?
- Bußgelder: Das kosten Verstöße gegen die ArbStättV
Was ist die Arbeitsstättenverordnung?
Bei der Arbeitsstättenverordnung handelt es sich um ein deutsches Gesetz. Es beschreibt die Anforderungen und Mindestvorschriften beim Betreiben von Arbeitsstätten und fokussiert sich auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten.
Konkret beschäftigt sich die Arbeitsstättenverordnung beschäftigt sich als Gesetz mit dem:
- Benutzen,
- Instandhalten und
- Optimieren von Arbeitsstätten sowie
- der Organisation und Gestaltung der Arbeit, einschließlich der Arbeitsabläufe und Arbeitsbedingungen.
Die Instandhaltung beinhaltet alle Maßnahmen der Wartung, Inspektion und Verbesserung von Arbeitsstätten, die notwendig sind, um den baulichen oder technischen Zustand der Räume zu erhalten oder zu verbessern.
Was ist eine Arbeitsstätte?
Gemäß § 2 ArbStättV handelt es sich bei einer Arbeitsstätte um:
- Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
- Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
- Orte auf Baustellen.
Zur Arbeitsstätte gehören nicht ausschließlich die Arbeitsräume, Arbeitsplätze oder Bildschirmarbeitsplätze in einem Betrieb. Auch Orte auf dem Gelände oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie Versorgungseinrichtungen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern gehören im weiteren Sinne zur Arbeitsstätte.
Was ist das Ziel der Arbeitsstättenverordnung?
Im § 1 der ArbStättV wird das Ziel des Gesetzes definiert. Demgemäß verfolgt die Arbeitsstättenverordnung das Ziel, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen und die Sicherheit in Arbeitsstätten zu erhöhen. Dies erfolgt unter anderem durch die Prävention von Arbeitsunfällen sowie berufsbedingten Erkrankungen.
Welche Regeln gibt die Arbeitsstättenverordnung vor?
In der Arbeitsstättenverordnung werden die folgenden Fachbereiche thematisiert:
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Arbeitsräumen und Co. mit einer Gefährdungsbeurteilung,
- Vorgaben über das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten,
- Leitlinie für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen,
- besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten (z.B. Fluchtwege und Notausgänge),
- Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz,
- Unterweisung der Beschäftigten,
- Aufbau des Ausschusses für Arbeitsstätten im Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
- Konsequenzen bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen die Arbeitsstättenverordnung.
Im Anhang der ArbStättV werden zusätzlich die Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten aufgelistet. Neben den allgemeinen Anforderungen an die Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden wird im Detail beschrieben, wie Räume in Arbeitsstätten gestaltet werden müssen, welche Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich sind und welche Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren implementiert werden müssen.
Welche Anforderungen müssen gemäß der ArbStättV erfüllt werden?
Die Arbeitsstättenverordnung enthält wichtige Anforderungen, die vom Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten berücksichtigt werden müssen. Die relevantesten Anforderungen werden im Folgenden näher erläutert.
Was gibt die ArbStättV zur Gefährdungsbeurteilung vor?
Im § 3 ArbStättV werden Unternehmen verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) durchzuführen. Das ArbSchG erklärt, dass der Arbeitgeber eine individuelle Beurteilung von Arbeitsplätzen realisieren muss, um zu ermitteln, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Räume erforderlich sind.
Die Gefährdungsbeurteilung wird nach Art der Tätigkeit vorgenommen, sodass in der Praxis beispielsweise gleichartige Bildschirmarbeitsplätze, Mitarbeiter in der Produktion und Beschäftigte im Versand gesondert betrachtet werden müssen.
Als Ergebnis implementiert der Arbeitgeber spezifische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten. Arbeitswissenschaftliche und arbeitsmedizinische Erkenntnisse müssen bei der Wahl der Maßnahmen ebenso berücksichtigt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung mit allen erforderlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit muss schriftlich dokumentiert und regelmäßig überprüft und angepasst werden.
Wie müssen Unterweisungen gemäß der ArbStättV gestaltet werden?
Neben dem Aufstellen der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber laut § 6 ArbStättV die Inhalte der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung stellen. Das Dokument muss unter anderem die folgenden Informationen enthalten:
- Alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragestellungen,
- Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen und
- Arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten.
Eine Unterweisung muss ebenfalls in Bezug auf die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen, auf Erste-Hilfe-Einrichtungen im Betrieb und auf den innerbetrieblichen Verkehr erfolgen. Ebenfalls essenziell ist die Unterweisung in Bezug auf die Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall. Alle Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und jährlich wiederholt werden.
Welche Vorgaben gelten bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen?
Im § 3a der ArbStättV werden Arbeitgeber aufgefordert, Arbeitsstätten für Menschen mit Behinderungen in einer Weise einzurichten und zu betreiben, dass deren besondere Belange im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden.
In Besonderen die Barrierefreiheit am Arbeitsplatz, in Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen sowie anderen Arbeitsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften muss sichergestellt werden. Türen, Fluchtwege sowie Treppen und Orientierungssysteme müssen so installiert werden, dass Personen mit einem Handicap sie im Notfall ohne Hilfe anderer benutzen können.
Welche besonderen Anforderungen stellt der Gesetzgeber an das Betreiben von Arbeitsstätten?
Im § 4 geht die Arbeitsstättenverordnung auf spezifischen Anforderungen von Arbeitsstätten ein und konkretisiert diese für die Praxis:
Anforderungen der Verordnung | Konkrete Inhalte der Verordnung |
Instandhaltung und Beseitigung von Mängeln in den Räumen der Arbeitstätte | Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, muss die Tätigkeit der Beschäftigten unverzüglich eingestellt werden. |
Arbeitsstätten müssen hygienischen Erfordernissen entsprechen | Die Reinigung der Arbeitsstätten sowie die Beseitigung von Ablagerungen oder Verunreinigungen muss regelmäßig erfolgen. |
Sicherheitseinrichtungen instand halten | Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen müssen regelmäßig gewartet und auf Funktionsfähigkeit überprüft werden. |
Fluchtwege und Verkehrswege | Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen jederzeit benutzbar sein. Ein Flucht- und Rettungsplan muss erstellt und ausgehängt werden, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Zudem müssen Fluchtwege und Notausgänge entsprechend gekennzeichnet werden. |
Mittel zur ersten Hilfe | Mittel, Einrichtungen und Räume für die Erste Hilfe müssen zur Verfügung gestellt und regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit geprüft werden. |
Was schreibt die ArbStättV zum Nichtraucherschutz vor?
Der Nichtraucherschutz in Unternehmen ist von entscheidender Bedeutung, um die Gesundheit und Sicherheit aller Mitarbeiter zu gewährleisten und ein positives Arbeitsumfeld zu schaffen. Wissenschaftliche Untersuchungen bestätigen, dass Passivrauchen das Risiko von Krebs, Herzkrankheiten, Schlaganfällen und anderen ernsthaften Erkrankungen erhöhen kann.
Aus diesem Grund verpflichtet die ArbStättV Arbeitgeber im § 5, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Nichtraucher zu schützen.
Welche Rolle spielen die ASR bei der Arbeitsstättenverordnung?
Neben der ArbStättV müssen Unternehmen ebenfalls die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) bei der Einrichtung und beim Betreiben von Arbeitsstätten beachten.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die Anforderungen der ArbStättV. Als Synonym wir die Abkürzung ASR benutzt, die für Arbeitsstättenregeln steht. Die ASR geben den Stand der Technik sowie der Arbeitsmedizin und -hygiene wieder. Außerdem liefern die ASR den Arbeitgebern weitere arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
Verpflichtung zur Einhaltung der Technischen Regeln
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsstättenregeln einzuhalten. Unter anderem kontrolliert das Gewerbeaufsichtsamt die Einhaltung der ASR. Das Amt handelt in solchen Fällen als Arbeitsschutzbehörde. Im Gegenzug ist das Amt verpflichtet, Arbeitgeber in Arbeitssicherheitsfragen Auskunft zu geben.
Auf der Webseite des BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) stehen die Adressen der Gewerbeaufsichtsämter in den einzelnen Bundesländern. Die Kontrollen des Gewerbeaufsichtsamtes geschehen in der Regel unangemeldet.
Überblick über die verschiedenen Arbeitsstättenregeln
Bei den Technischen Regeln gibt es nochmals Differenzierungen, die in der folgenden Tabelle nochmals aufgelistet sind.
ASR Regel | Bezeichnung |
---|---|
ASR V3 | Gefährdungsbeurteilung |
ASR V3a.2 | Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten |
ASR A1.2 | Raumabmessungen und Bewegungsflächen |
ASR A1.3 | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung |
ASR A1.5/1,2 | Fußböden |
ASR A1.6 | Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände |
ASR A1.7 | Türen und Tore |
ASR A1.8 | Verkehrswege |
ASR A2.1 | Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen |
ASR A2.2 | Maßnahmen gegen Brände |
ASR A2.3 | Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan |
ASR A3.4 | Beleuchtung und Sichtverbindung |
ASR A3.5 | Raumtemperatur |
ASR A3.6 | Lüftung |
ASR A3.7 | Lärmschutz |
ASR A4.1 | Sanitärräume |
ASR A4.2 | Pausen- und Bereitschaftsräume |
ASR A4.3 | Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe |
ASR A4.4 | Unterkünfte |
ASR A5.2 | Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen |
ASR A6 | Bildschirmarbeit |
Beispielsweise vermittelt die ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“ der Technischen Regeln für Arbeitsstätten auf 20 Seiten tiefgehende Informationen zur Erstellung und Adaptierung von Gefährdungsbeurteilungen. Sie konkretisiert auf Seite 3 unter anderem, wann eine Gefährdungsbeurteilung überprüft und aktualisiert werden muss:
- bei der Umgestaltung bestehender Arbeitsstätten,
- bei der Festlegung von Arbeitsplätzen,
- bei der Änderung der Arbeitsabläufe und der Arbeitsorganisation,
- im Zusammenhang mit der Änderung oder Beschaffung von Maschinen,
- Geräten und Einrichtungen sowie mit der Instandhaltung,
- bei neuen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. Veränderungen des Standes der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene,
- nach dem Erkennen von kritischen Situationen (z. B. Beinahe-Unfällen)
- nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Durch die Konkretisierung von Maßnahmen und Vorgaben durch die ASR gewinnen Unternehmen Sicherheit und sind in der Lage, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung im Betrieb umfassend und mit hoher Professionalität umzusetzen.
Ist die Arbeitsstättenverordnung verpflichtend?
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Vorgaben, die in der Arbeitsstättenverordnung definiert werden, einzuhalten beziehungsweise die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen. Sollten die Regelungen der Verordnung nicht berücksichtigt werden, müssen Arbeitgeber mit Folgen rechnen, die von Verwarnungen über Bußgelder bis hin zur Stilllegung des Betriebs reichen.
Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen die Arbeitsstättenverordnung?
Gemäß § 9 ArbStättV können Ordnungswidrigkeiten für die Betriebe verhangen werden, die sich nicht an die Pflichten der Arbeitsstättenverordnung halten. Für solche Nachlässigkeiten gibt es viele Beispiele (s. Tabelle). Zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit greift bei Vorsatz das Strafrecht. Das kann eine Geldstrafe bedeuten, schließt aber auch Freiheitsstrafen nicht aus, wenn das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten vorsätzlich gefährdet werden.
So viel kosten Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung:
Zudem muss der Raum abschließbar, nicht einsehbar und verdunkelbar sein und es sollte stets eine Waschgelegenheit zur Verfügung stehen. Wenn Liegen notwendig sind, müssen sie gepolstert sowie mit einem wasch- oder wegwerfbaren Belag ausgestattet sein. Gemäß ASR A4.2 darf für die Zeit der Liegen der Bereitschaftsraum nicht als Pausenraum oder Büro von einer anderen Person genutzt werden.
Bußgelder: Das kosten Verstöße gegen die ArbStättV
Gemäß § 9 ArbStättV können Ordnungswidrigkeiten für die Betriebe verhangen werden, die sich nicht an die Pflichten der Arbeitsstättenverordnung halten. Für solche Nachlässigkeiten gibt es viele Beispiele (s. Tabelle). Zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit greift bei Vorsatz das Strafrecht. Das kann eine Geldstrafe bedeuten, schließt aber auch Freiheitsstrafen nicht aus, wenn das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten vorsätzlich gefährdet werden.
Beispiel-Verstoß | Bußgeld-Höhe |
---|---|
Mittel zur Ersten Hilfe fehlen, z. B. Verbandmaterial. | 500 € |
Ein Pausenraum oder -bereich fehlt. | 3.000 € |
Beschäftigte werden vor der Aufnahme der Tätigkeit nicht unterwiesen | 5.000 € |
Die Arbeitsstätte von Beschäftigten mit Behinderungen werden nicht in der vorgeschriebenen Weise eingerichtet und betrieben. | 2.000 bis 5.000 € |
Die Sicherheitskennzeichnung von Fluchtwegen oder Notausgängen ist unzureichend. | 4.000 € |
Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge werden nicht freigehalten. | 5.000 € |
Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert. | 5.000 € |
Arbeiten werden beim Auftreten einer unmittelbaren erheblichen Gefahr durch den Arbeitgeber nicht eingestellt, z. B. bei einem defekten Not-Aus-Schalter oder mangelhafter Absturzsicherung. | 5.000 € |