Arbeitsstättenverordnung: Alle Regeln und Anforderungen an Arbeitsstätten

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Für Arbeitsstätten in Deutschland gelten gesetzliche Vorschriften und Verordnungen, die Arbeitgeber einhalten müssen. Die wichtigsten Regelungen finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie in den konkretisierenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Doch was umfasst die Arbeitsstättenverordnung? Was ist das Ziel der Verordnung? Und welche Anforderungen müssen Arbeitsstätten erfüllen? Von den Inhalten und Regelungen der Verordnung bis hin zur Bedeutung der ASR: Im folgenden Artikel erfahren Sie das Wichtigste zur Arbeitsstättenverordnung. 
Inhaltsverzeichnis

Was ist die Arbeitsstättenverordnung?

Bei der Arbeitsstättenverordnung handelt es sich um ein deutsches Gesetz. Es beschreibt die Anforderungen und Mindestvorschriften beim Betreiben von Arbeitsstätten und fokussiert sich auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten. 

Konkret beschäftigt sich die Arbeitsstättenverordnung beschäftigt sich als Gesetz mit dem: 

  • Benutzen, 
  • Instandhalten und 
  • Optimieren von Arbeitsstätten sowie 
  • der Organisation und Gestaltung der Arbeit, einschließlich der Arbeitsabläufe und Arbeitsbedingungen. 

Die Instandhaltung beinhaltet alle Maßnahmen der Wartung, Inspektion und Verbesserung von Arbeitsstätten, die notwendig sind, um den baulichen oder technischen Zustand der Räume zu erhalten oder zu verbessern. 

Ursprung und Entwicklung der Arbeitsstättenverordnung

Erstmals wurde die ArbStättV im Jahr 1975 als deutsches Gesetz implementiert. Die ArbStättV wurde fortlaufend adaptiert und 2004 inhaltlich an geltendes EU-Recht angepasst. Sie basiert zu großen Teilen auf der Europäischen Richtlinie 89/654/EWG: „Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer: Vorschriften in Arbeitsstätten.“

Was ist eine Arbeitsstätte?

Gemäß § 2 ArbStättV handelt es sich bei einer Arbeitsstätte um:

  1. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
  2. Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
  3. Orte auf Baustellen.

Zur Arbeitsstätte gehören nicht ausschließlich die Arbeitsräume, Arbeitsplätze oder Bildschirmarbeitsplätze in einem Betrieb. Auch Orte auf dem Gelände oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie Versorgungseinrichtungen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern gehören im weiteren Sinne zur Arbeitsstätte. 

Was ist das Ziel der Arbeitsstättenverordnung? 

Im § 1 der ArbStättV wird das Ziel des Gesetzes definiert. Demgemäß verfolgt die Arbeitsstättenverordnung das Ziel, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen und die Sicherheit in Arbeitsstätten zu erhöhen. Dies erfolgt unter anderem durch die Prävention von Arbeitsunfällen sowie berufsbedingten Erkrankungen. 

Welche Regeln gibt die Arbeitsstättenverordnung vor?

In der Arbeitsstättenverordnung werden die folgenden Fachbereiche thematisiert:

  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Arbeitsräumen und Co. mit einer Gefährdungsbeurteilung,
  • Vorgaben über das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten,
  • Leitlinie für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen,
  • besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten (z.B. Fluchtwege und Notausgänge),
  • Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz,
  • Unterweisung der Beschäftigten,
  • Aufbau des Ausschusses für Arbeitsstätten im Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
  • Konsequenzen bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen die Arbeitsstättenverordnung.

Im Anhang der ArbStättV werden zusätzlich die Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten aufgelistet. Neben den allgemeinen Anforderungen an die Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden wird im Detail beschrieben, wie Räume in Arbeitsstätten gestaltet werden müssen, welche Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich sind und welche Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren implementiert werden müssen. 

Wo können Änderungen der Arbeitsstättenverordnung eingesehen werden?

Im Bundesgesetzblatt (BGBl) können alle Veränderungen an der ArbStättV unter folgendem Link eingesehen werden.

Welche Anforderungen müssen gemäß der ArbStättV erfüllt werden?

Die Arbeitsstättenverordnung enthält wichtige Anforderungen, die vom Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten berücksichtigt werden müssen. Die relevantesten Anforderungen werden im Folgenden näher erläutert.

Was gibt die ArbStättV zur Gefährdungsbeurteilung vor?

Im § 3 ArbStättV werden Unternehmen verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) durchzuführen. Das ArbSchG erklärt, dass der Arbeitgeber eine individuelle Beurteilung von Arbeitsplätzen realisieren muss, um zu ermitteln, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Räume erforderlich sind. 

Die Gefährdungsbeurteilung wird nach Art der Tätigkeit vorgenommen, sodass in der Praxis beispielsweise gleichartige Bildschirmarbeitsplätze, Mitarbeiter in der Produktion und Beschäftigte im Versand gesondert betrachtet werden müssen. 

Als Ergebnis implementiert der Arbeitgeber spezifische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten. Arbeitswissenschaftliche und arbeitsmedizinische Erkenntnisse müssen bei der Wahl der Maßnahmen ebenso berücksichtigt werden. 

Die Gefährdungsbeurteilung mit allen erforderlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit muss schriftlich dokumentiert und regelmäßig überprüft und angepasst werden.

Welche Gefährdungsfaktoren in Arbeitsstätten gibt es? 

Das Arbeitsschutzgesetz definiert, wodurch sich Gefährdungen am Arbeitsplatz ergeben können: 

  1. durch die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  2. durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  3. durch die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln,
  4. durch die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  5. durch eine unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  6. durch psychische Belastungen bei der Arbeit.

Wie müssen Unterweisungen gemäß der ArbStättV gestaltet werden?

Neben dem Aufstellen der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber laut § 6 ArbStättV die Inhalte der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung stellen. Das Dokument muss unter anderem die folgenden Informationen enthalten: 

  • Alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragestellungen,
  • Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen und
  • Arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten.

Eine Unterweisung muss ebenfalls in Bezug auf die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen, auf Erste-Hilfe-Einrichtungen im Betrieb und auf den innerbetrieblichen Verkehr erfolgen. Ebenfalls essenziell ist die Unterweisung in Bezug auf die Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall. Alle Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und jährlich wiederholt werden.

Beratung für eine rechtssichere Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Da nicht jeder Arbeitgeber fachlich in der Lage ist, eine Gefährdungsbeurteilung auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung vorzunehmen, muss er sich fachkundig beraten lassen, um die Vorgaben professionell und gesetzeskonform im Betrieb umzusetzen. 

Welche Vorgaben gelten bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen? 

Im § 3a der ArbStättV werden Arbeitgeber aufgefordert, Arbeitsstätten für Menschen mit Behinderungen in einer Weise einzurichten und zu betreiben, dass deren besondere Belange im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. 

In Besonderen die Barrierefreiheit am Arbeitsplatz, in Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen sowie anderen Arbeitsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften muss sichergestellt werden. Türen, Fluchtwege sowie Treppen und Orientierungssysteme müssen so installiert werden, dass Personen mit einem Handicap sie im Notfall ohne Hilfe anderer benutzen können. 

Welche besonderen Anforderungen stellt der Gesetzgeber an das Betreiben von Arbeitsstätten? 

Im § 4 geht die Arbeitsstättenverordnung auf spezifischen Anforderungen von Arbeitsstätten ein und konkretisiert diese für die Praxis: 

Anforderungen der VerordnungKonkrete Inhalte der Verordnung
Instandhaltung und Beseitigung von Mängeln in den Räumen der ArbeitstätteKönnen Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, muss die Tätigkeit der Beschäftigten unverzüglich eingestellt werden.
Arbeitsstätten müssen hygienischen Erfordernissen entsprechenDie Reinigung der Arbeitsstätten sowie die Beseitigung von Ablagerungen oder Verunreinigungen muss regelmäßig erfolgen.
Sicherheitseinrichtungen instand haltenSicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen müssen regelmäßig gewartet und auf Funktionsfähigkeit überprüft werden.
Fluchtwege und VerkehrswegeVerkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen jederzeit benutzbar sein. Ein Flucht- und Rettungsplan muss erstellt und ausgehängt werden, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Zudem müssen Fluchtwege und Notausgänge entsprechend gekennzeichnet werden.
Mittel zur ersten HilfeMittel, Einrichtungen und Räume für die Erste Hilfe müssen zur Verfügung gestellt und regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit geprüft werden.

Was schreibt die ArbStättV zum Nichtraucherschutz vor?

Der Nichtraucherschutz in Unternehmen ist von entscheidender Bedeutung, um die Gesundheit und Sicherheit aller Mitarbeiter zu gewährleisten und ein positives Arbeitsumfeld zu schaffen. Wissenschaftliche Untersuchungen bestätigen, dass Passivrauchen das Risiko von Krebs, Herzkrankheiten, Schlaganfällen und anderen ernsthaften Erkrankungen erhöhen kann. 

Aus diesem Grund verpflichtet die ArbStättV Arbeitgeber im § 5, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Nichtraucher zu schützen. 

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Fenster im Büro?

Grundsätzlich besteht kein spezifischer Fenster-Anspruch in einem Büro. Das bedeutet, wenn die Lichtverhältnisse, die Temperaturen und die Frischluftzufuhr mit den Arbeitsstätten-Anforderungen übereinstimmen, kann ein Arbeitnehmer kein Fenster verlangen.

Welche Rolle spielen die ASR bei der Arbeitsstättenverordnung? 

Neben der ArbStättV müssen Unternehmen ebenfalls die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) bei der Einrichtung und beim Betreiben von Arbeitsstätten beachten.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die Anforderungen der ArbStättV. Als Synonym wir die Abkürzung ASR benutzt, die für Arbeitsstättenregeln steht. Die ASR geben den Stand der Technik sowie der Arbeitsmedizin und -hygiene wieder. Außerdem liefern die ASR den Arbeitgebern weitere arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

Verpflichtung zur Einhaltung der Technischen Regeln

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsstättenregeln einzuhalten. Unter anderem kontrolliert das Gewerbeaufsichtsamt die Einhaltung der ASR. Das Amt handelt in solchen Fällen als Arbeitsschutzbehörde. Im Gegenzug ist das Amt verpflichtet, Arbeitgeber in Arbeitssicherheitsfragen Auskunft zu geben.

Auf der Webseite des BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) stehen die Adressen der Gewerbeaufsichtsämter in den einzelnen Bundesländern. Die Kontrollen des Gewerbeaufsichtsamtes geschehen in der Regel unangemeldet.

Überblick über die verschiedenen Arbeitsstättenregeln

Bei den Technischen Regeln gibt es nochmals Differenzierungen, die in der folgenden Tabelle nochmals aufgelistet sind.

ASR RegelBezeichnung
ASR V3Gefährdungsbeurteilung
ASR V3a.2Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
ASR A1.2Raumabmessungen und Bewegungsflächen
ASR A1.3Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A1.5/1,2Fußböden
ASR A1.6Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
ASR A1.7Türen und Tore
ASR A1.8Verkehrswege
ASR A2.1Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
ASR A2.2Maßnahmen gegen Brände
ASR A2.3Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
ASR A3.4Beleuchtung und Sichtverbindung
ASR A3.5Raumtemperatur
ASR A3.6Lüftung
ASR A3.7Lärmschutz
ASR A4.1Sanitärräume
ASR A4.2Pausen- und Bereitschaftsräume
ASR A4.3Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
ASR A4.4Unterkünfte
ASR A5.2Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen
ASR A6Bildschirmarbeit
Übersicht der ASR Regeln

Beispielsweise vermittelt die ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“ der Technischen Regeln für Arbeitsstätten auf 20 Seiten tiefgehende Informationen zur Erstellung und Adaptierung von Gefährdungsbeurteilungen. Sie konkretisiert auf Seite 3 unter anderem, wann eine Gefährdungsbeurteilung überprüft und aktualisiert werden muss: 

  • bei der Umgestaltung bestehender Arbeitsstätten,
  • bei der Festlegung von Arbeitsplätzen,
  • bei der Änderung der Arbeitsabläufe und der Arbeitsorganisation,
  • im Zusammenhang mit der Änderung oder Beschaffung von Maschinen, 
  • Geräten und Einrichtungen sowie mit der Instandhaltung,
  • bei neuen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. Veränderungen des  Standes der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene,
  • nach dem Erkennen von kritischen Situationen (z. B. Beinahe-Unfällen) 
  • nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. 

Durch die Konkretisierung von Maßnahmen und Vorgaben durch die ASR gewinnen Unternehmen Sicherheit und sind in der Lage, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung im Betrieb umfassend und mit hoher Professionalität umzusetzen. 

Ist die Arbeitsstättenverordnung verpflichtend?

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Vorgaben, die in der Arbeitsstättenverordnung definiert werden, einzuhalten beziehungsweise die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen. Sollten die Regelungen der Verordnung nicht berücksichtigt werden, müssen Arbeitgeber mit Folgen rechnen, die von Verwarnungen über Bußgelder bis hin zur Stilllegung des Betriebs reichen.

Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen die Arbeitsstättenverordnung?

Gemäß § 9 ArbStättV können Ordnungswidrigkeiten für die Betriebe verhangen werden, die sich nicht an die Pflichten der Arbeitsstättenverordnung halten. Für solche Nachlässigkeiten gibt es viele Beispiele (s. Tabelle). Zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit greift bei Vorsatz das Strafrecht. Das kann eine Geldstrafe bedeuten, schließt aber auch Freiheitsstrafen nicht aus, wenn das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten vorsätzlich gefährdet werden.

So viel kosten Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung:

Zudem muss der Raum abschließbar, nicht einsehbar und verdunkelbar sein und es sollte stets eine Waschgelegenheit zur Verfügung stehen. Wenn Liegen notwendig sind, müssen sie gepolstert sowie mit einem wasch- oder wegwerfbaren Belag ausgestattet sein. Gemäß ASR A4.2 darf für die Zeit der Liegen der Bereitschaftsraum nicht als Pausenraum oder Büro von einer anderen Person genutzt werden.

Bußgelder: Das kosten Verstöße gegen die ArbStättV

Gemäß § 9 ArbStättV können Ordnungswidrigkeiten für die Betriebe verhangen werden, die sich nicht an die Pflichten der Arbeitsstättenverordnung halten. Für solche Nachlässigkeiten gibt es viele Beispiele (s. Tabelle). Zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit greift bei Vorsatz das Strafrecht. Das kann eine Geldstrafe bedeuten, schließt aber auch Freiheitsstrafen nicht aus, wenn das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten vorsätzlich gefährdet werden.

Beispiel-VerstoßBußgeld-Höhe
Mittel zur Ersten Hilfe fehlen, z. B. Verbandmaterial.500 €
Ein Pausenraum oder -bereich fehlt.3.000 €
Beschäftigte werden vor der Aufnahme der Tätigkeit nicht unterwiesen5.000 €
Die Arbeitsstätte von Beschäftigten mit Behinderungen werden nicht in der vorgeschriebenen Weise eingerichtet und betrieben.2.000 bis 5.000 €
Die Sicherheitskennzeichnung von Fluchtwegen oder Notausgängen ist unzureichend.4.000 €
Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge werden nicht freigehalten.5.000 €
Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert.5.000 €
Arbeiten werden beim Auftreten einer unmittelbaren erheblichen Gefahr durch den Arbeitgeber nicht eingestellt, z. B. bei einem defekten Not-Aus-Schalter oder mangelhafter Absturzsicherung.5.000 €
Bußgeld-Überblick für verschiedene Verstöße gegen die Arbeitsstättenverordnung