Wasserhaushaltsgesetz

Wasserhaushaltsgesetz: Gesetzliche Vorgaben und Pflichten

Wasser ist die Lebensgrundlage des Menschen sowie der Flora und Fauna. Allerdings hat die globale Gemeinschaft mit einer immer weiter steigenden Wasserknappheit zu kämpfen. Gründe dafür liegen unter anderem im fortwährenden Anstieg der Weltbevölkerung sowie in der Erderwärmung. Darüber hinaus geht der Wasserrückstand auf die moderne Industriegesellschaft zurück. Zahlreiche Industriezweige verbrauchen für die Produktion ihrer Erzeugnisse eine Menge Wasser. Der Wasserstand von Flüssen, Seen sowie von Ozeanen sinkt zum Teil bedrohlich. Aus diesem Grund muss das Wasser als Ressource bestmöglich geschützt werden.
Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung: Das Wichtigste zum WHG in Kürze

  • Für den Gewässerschutz in Deutschland ist das Wasserhaushaltsgesetz das wichtigste Instrument.
  • Unter anderem regelt das Gesetz das Einleiten von festen und flüssigen und gasförmigen Stoffen in Gewässer.
  • Unternehmen müssen genau alle Vorschriften kennen und beachten, wenn sie mit wassergefährdenden Stoffen arbeiten. Diese dürfen nicht die Gewässer verunreinigen.
  • Neben Unternehmen müssen beispielsweise auch private Bauherren die Vorschriften des WHG beachten. Dies gilt vor allem für Bauvorhaben an Gewässern sowie für die Nutzung von Gewässern
  • Ein sogenannter Bewirtschaftungsplan muss stets bei den zuständigen Behörden eingereicht werden.

Was ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)?

In Deutschland stellt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) das wichtigste Regelwerk im deutschen Wasserrecht dar. Das Ziel des Gesetzes ist, Wasser als Lebensgrundlage für Menschen und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu schützen und zu erhalten. Dies soll durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung geschehen.

Das Regelwerk ist hierzulande ein wichtiges Instrument mit Blick auf den Umwelt- und Gewässerschutz. Erstmals trat das WHG 1957 in Kraft und war eines der ersten Umweltgesetze der damals noch jungen BRD. Im Verlauf der Jahre wurde es mehrfach überarbeitet und aktualisiert.

Novellierung des WHG in 2020

Die letzte Novellierung des WHG erfolgte im Juni 2020. Damit beschloss der Bund den Schutz von Gewässern vor Belastungen. Konkret ging es um landwirtschaftlich genutzte Flächen mit einer durchschnittlichen Hangneigung von mindestens fünf Prozent. Wenn diese Flächen an ein Oberflächengewässer angrenzen, müssen sie in einem Bereich von fünf Metern dauerhaft begrünt sein.

Durch diese sogenannten „Pufferstreifen“ soll laut Angaben des Bundesumweltministeriums verhindert werden, dass Nitrat, Phosphat und weitere Nährstoffe abgeschwemmt werden. Pufferstreifen sind ein wirksames Mittel gegen Erosion und die Belastung von Oberflächengewässern mit Nährstoffen. Mit der Gesetzesnovelle entsprechen die deutschen Regeln laut BMU den europäischen Standards zum Gewässerschutz.

Was sind die Anwendungsbereich des WHG?

Im Zusammenhang mit dem WHG stehen drei Anwendungsbereiche:

  • Oberirdische Gewässer
  • Küstengewässer
  • Grundwasser

§ 9 WHG listet die Tätigkeiten auf, die als Benutzungen im Sinne des Gesetzes zu verstehen sind. Zu den Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit oberirdischen Gewässern stehen, gehören unter anderem:

  • Entnahme und Ableitung von Wasser
  • Aufstauen und Absenken
  • Entnahme fester Stoffe aus den Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt
  • Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer

Tätigkeiten, die in Verbindung mit dem Grundwasser stehen, sind folgende:

  • Einleiten von Stoffen, Entnahme, Zutagefördern und Ableiten
  • Aufstauen, Absenken und Umleiten durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder geeignet sind.

Was sind die Ziele des Wasserhaushaltsgesetzes?

Das Wasserhaushaltsgesetz setzt sich zum Ziel, die rechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete Bewirtschaftung des ober- und unterirdischen Wassers nach Menge und Beschaffenheit zu schaffen. Darüber hinaus ist die Steuerung menschlichen Einwirkens auf Gewässer ein weiteres Ziel des WHG.

Die Bewirtschaftungsziele haben gemäß des WHG den Erhalt der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Menschen im Fokus. Zudem sollen die Gewässer im Rahmen der Bewirtschaftungsziele so bewirtschaftet werden, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang auch dem Nutzen einzelner dienen. Beeinträchtigungen von ökologischen Funktionen sollen unterlassen werden.

Gesetzliche Grundsätze Bewirtschaftung von Gewässern

Kapitel 2 des WHG beschreibt die Bewirtschaftung von Gewässern. Der Fokus des Regelwerks liegt auf der nachhaltigen Bewirtschaftung. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung gehört unter anderem, die Gewässer in ihrer Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturraums zu erhalten. Gleichzeitig soll mit der nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern der Lebensraum von Tieren und Pflanzen verbessert und erhalten werden. Zudem steht der Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften im Mittelpunkt.

Zu den weiteren Grundsätzen gehören:

  • Vorbeugung vor möglichen Folgen des Klimawandels
  • Erhaltung oder Schaffung von Nutzungsmöglichkeiten für die öffentliche Wasserversorgung
  • Schutz der Meeresumwelt
  • Gewährleistung von natürlichen und schadlosen Abflussverhältnissen an oberirdischen Gewässern
  • Vorbeugung vor Hochwasserfolgen

Regelung im Umgang mit wassergefährdenden Stoffe

Das WHG spielt vor allem eine Rolle für die Unternehmen, die wassergefährdende Stoffe lagern. Für diese Betriebe ist es neben der Stahlwannenrichtline (StawaR) und der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) das wichtigste Gesetz.

Überblick über die drei Wassergefährdungsklassen
Infografik: Überblick über die drei Wassergefährdungsklassen

Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wird im Wasserhaushaltsgesetz konkret vorgeschrieben. In Abschnitt 3 des Gesetzes wird der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genau definiert.

Demnach müssen Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Herstellung und Behandlung dieser Stoffe so beschaffen sein, errichtet und betrieben werden, dass angrenzende Gewässer nicht verunreinigt werden.

Laut § 62 WHG gilt dies auch für Rohrleitungen, die:

  • den Bereich des Werksgeländes nicht überschreiten.
  • Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind.
  • Anlagen verbinden, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen.

Solche Anlagen dürfen nur den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, betrieben und erhalten werden. Darüber hinaus zählen feste, flüssige sowie gasförmige Stoffe zu den wassergefährdenden Stoffen gemäß WHG.

Beispiel für Betriebe mit wassergefährdenden Stoffen:

  • Handwerksbetriebe mit Lack- und Lösungsmittellager
  • Chemieunternehmen
  • Kfz-Werkstätten
  • Gebäudereinigungsbetriebe

Einteilung in Wassergefährdungsklassen

Wassergefährdende Stoffe werden außerdem in drei Gefährdungsklassen eingeteilt:

  • WGK 1: schwach wassergefährdend (gilt für bestimmte Säuren und Laugen)
  • WGK 2: wassergefährden (Diesel, Heizöl)
  • WGK 3: stark wassergefährdend: (Benzin, Altöl)

Zudem gibt es Stoffe, die als nicht wassergefährdend (nwg) sowie als allgemein wassergefährdend (awg) eingestuft werden. Diese Einstufungen können mit Hilfe des Einstufungsverfahrens beschrieben werden, welches in der AwSV vorgegeben ist.

Betreiberpflichten nach WHG

Betreiber von Anlagen müssen sowohl den Primärschutz (Tank) als auch den Sekundärschutz (Auffangwanne) gewährleisten. Darauf baut wiederum der Tertiärschutz (Betreiberpflichten) auf. Zu diesen Pflichten gehören unter anderem:

  • Detailliere Anlagendokumentation
  • Erstellung und Durchführung von Betriebsanweisungen
  • Durchführung von Unterweisungen für die Beschäftigten
  • Kontrollen der Anlagen in regelmäßigen Abständen durchführen

Zertifizierung zum Fachbetrieb nach WHG

Die Errichtung, Instandsetzung, Innenreinigung sowie die Stilllegung von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen dürfen nur von Unternehmen erfolgen, die dafür qualifiziert sind. Gemäß AwSV benötigen sie dafür eine Zertifizierung. Sowohl der TÜV Nord als auch der TÜV Süd führen solche Zertifizierungen durch. Um diese zu bekommen, sind folgende Schritte notwendig:

1. Bestimmung von verantwortlicher Person im Betrieb 

Unternehmen müssen eine Person bestimmen, welche die Verantwortung für die WHG-Tätigkeiten übernimmt. Dafür muss sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  • Meisterabschluss oder ein abgeschlossenes ingenieurwissenschaftliches Studium
  • mindestens zweijährige Praxis im angestrebten Tätigkeitsgebiet
  • ausreichende Kenntnisse über Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen 

2. Teilnahme an Seminaren

Um die Kenntnisse über die Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen zu bekommen, muss die verantwortliche Person an sogenannten WHG-Seminaren teilnehmen. Hier werden unter anderem die Grundkenntnisse weiter vertieft 

 

3. Prüfung durch Sachverständigen

Wenn die WHG-Seminare abgeschlossen sind, werden die entsprechenden Personen durch einen Sachverständigen geprüft. Hierbei stehen unter anderem folgende Punkte im Fokus: 

  • Geeignete Qualifikation und Berufserfahrung der verantwortlichen Person
  • Wurden die Seminare mit Erfolg besucht?
  • Ist die verantwortliche Person gegenüber dem ausführenden Personal weisungsbefugt?
  • Verfügt der Betrieb über die notwendigen Arbeitsmittel, wie beispielsweise Werkzeug und Messmittel?
  • Hat der Betrieb einen ausreichend hohen Arbeitsschutz-Standard?

4. Zertifizierung

Nach bestandener Überprüfung der verantwortlichen Person durch den Sachverständigen wird ein „Vertrag zur Zertifizierung und Überwachung als Fachbetrieb nach WHG“ erstellt. Anschließend erhält der Betrieb das Zertifikat, welches zwei Jahre gültig ist. Gemäß § 62 AwSV muss spätestens alle zwei Jahre durch einen Sachverständigen überprüft werden, ob die notwendigen Voraussetzungen noch erfüllt sind.

Wie viel kostet die Zertifizierung als Fachbetrieb nach WHG?

Die Kosten für die Zertifizierung als Fachbetrieb nach WHG setzen sich zusammen aus den WHG-Seminaren sowie den Kosten für den Sachverständigen, der die Prüfung übernimmt. Letztere werden in der Regel nach Zeitaufwand abgerechnet.

Wasserrechtlichen Gestattungen nach dem WHG

Das WHG unterscheidet mehrere wasserrechtliche Gestattungen. Zuständig für die Erteilung einer Gestattung ist die Kreisverwaltungsbehörde, wie beispielsweise das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt. Die verschiedenen Gestattungen richten sich danach, welche Maßnahmen vorgesehen sind:

  • Benutzung von Gewässern: Hier ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nötig, wenn beispielsweise Wasser aus einem Bach abgeleitet oder aufgestaut wird. Die Erlaubnis ist auch dann erforderlich, wenn Unternehmen Stoffe einleiten wollen. 
  • (Um-)Gestaltung von Gewässern: Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer erfordert eine sogenannte Planfeststellung oder Plangenehmigung.
  • Bauen in oder an Gewässern: Anlagen in Gewässern oder in weniger als 60 Meter Entfernung von einem Gewässer bedürfen in der Regel bei größeren Gewässern der Genehmigung nach Maßgabe des WHG, wenn nicht bereits eine Baugenehmigung oder eine bauaufsichtliche Zustimmung notwendig ist.

Erlaubnis versus Bewilligung im WHG

Das WHG unterscheidet zwischen den Begriffen Erlaubnis und Bewilligung.

  • Erlaubnis: Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu benutzen. Sie kann befristet werden. Hierfür gibt es branchenspezifische Anforderungen, die an die technischen Möglichkeiten der Abwasserreinigung angepasst werden.  Diese Anforderungen sind in der Abwasserverordnung festgelegt. Ein typisches Beispiel für eine Erlaubnis nach dem WHG ist das Einleiten von Abwässern. 
  • Bewilligung: Im Unterschied dazu steht die Bewilligung nach WHG. Sie gewährt ebenfalls das Recht, ein Gewässer zu benutzen. Allerdings muss die Bewilligung befristet werden und wird in einem Verfahren erteilt, in dem Einwendungen erhoben werden können.

Das WHG unter dem Aspekt von Hochwassergebieten

Ein weiterer Schutzaspekt im WHG ist auch der Schutz von Menschen, Siedlungs- und Landwirtschaftsflächen vor Wasser im Zusammenhang mit Hochwasserereignissen in Überschwemmungsgebieten. Gemäß § 76 Art. 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete.

Darüber hinaus handelt es sich bei Überschwemmungsgebieten um Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen werden. Zudem handelt es sich nach dieser Definition um Gebiete, welche für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Ausgenommen davon sind Regionen, die mehrheitlich von Gezeiten beeinflusst und die durch das jeweilige Landesrecht nicht anders bestimmt sind.

Weitere Begriffe im WHG

§ 3 des WHG definiert Begriffe, die in direktem Zusammenhang mit dem Wasserhaushaltsgesetz stehen. Dazu gehören:

  • Küstengewässer: Gemäß WHG beschreiben Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer sowie der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Darüber hinaus sind Küstengewässer seewärtige Begrenzungen von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind und sich nach den landesrechtlichen Vorschriften richten. 
  • Meeresgewässer: Laut WHG sind Meeresgewässer die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschafszone und des Festlandsockels. Meeresgewässer implizieren außerdem den Meeresgrund sowie den Meeresuntergrund.

Wasserrahmenrichtlinie als zentrales Element des WHG

Zielvorgaben sowie Bewirtschaftungsregeln enthält die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Gleichzeitig ist sie ein zentrales Element des WHG. Dazu gehören auch die sogenannten Tochterrichtlinien, wie beispielsweise die Grundwasserrichtlinie sowie die Umweltqualitätsnormen.

Eine umfassende Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung, Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung nach Maßgabe der Bewirtschaftungsziele zu erlassen, findet sich im Paragraf 23 WHG. Diese Ermächtigung bietet die Möglichkeit, die im WHG schlank gehaltenen Regelungen detaillierter auszugestalten und dient der bundeseinheitlichen Umsetzung von Unionsrecht.

Außerdem werden die Gewässer grundsätzlich vom Staat bewirtschaftet. Für Gewässerbenutzungen, wie zum Beispiel das Einleiten von Stoffen oder die Entnahme von Wasser, müssen behördliche Zulassungen eingeholt werden. (Paragraf 8 Absatz 1 WHG). Damit sollen Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts verhindert und ein vorsorgender Gewässerschutz durchgesetzt werden. Vor dem Hintergrund der Gewässerbenutzung darf zum Beispiel eine Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser nur dann erlaubt werden, wenn bestimmte Mindestanforderungen eingehalten werden (§ 57 WHG Abs. 1 WHG).

Wie das Bundesumweltministerium erläutert, sind diese Mindestanforderungen, dem Stand der Technik entsprechend und nach Industrie- und Gewerbebranchen differenziert, in der Abwasserverordnung des Bundes näher konkretisiert. Mit der Abwasserverordnung werden auch die EU-rechtlichen Anforderungen an Industrieanlagen (Beste verfügbare Technik, BVT-Schlussfolgerungen) branchenspezifisch für den Abwasserbereich umgesetzt.

Bewirtschaftungsplan und Plangenehmigung von Gewässern

Im Zusammenhang mit dem WHG stehen der Bewirtschaftungsplan sowie die Plangenehmigung von Gewässern. Nähere Details darüber geben § 68 sowie § 83 des WHG. In beiden Paragrafen wird sowohl der Hochwasserschutz als auch der Gewässerausbau thematisiert. Gemäß § 68 WHG Art. 1 bedarf der Gewässerausbau der Planfeststellung und Plangenehmigung der zuständigen Behörde.

Für einen Gewässerausbau kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Zudem können die Länder bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen. Darüber hinaus darf ein Plan zum Ausbau des Gewässers nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn

  • eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist.
  • Andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

Aufstellung von Bewirtschaftungsplan

Das Wasserhaushaltsgesetz sieht zudem die Aufnahme eines Bewirtschaftungsplans vor (§ 83 WHG). Solch ein Bewirtschaftungsplan muss hierzulande für jede Flussgebietseinheit erstellt werden.

Auf der Webseite der LAWA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser) findet man einen Muster-Bewirtschaftungsplan. Unter anderem müssen folgende Punkte enthalten sein:

  • Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit
  • Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen
  • Risikoanalyse der Zielerreichung
  • Bewirtschaftungsziele und Umweltziele
  • Liste aller zuständigen Behörden

Die Muster-Gliederung für einen solchen Plan steht bei der LAWA kostenfrei zum Download bereit. Gemäß den Regelungen der Wasserrahmenrichtlinie muss ein Bewirtschaftungsplan aufgestellt und bei den zuständigen Behörden eingereicht werden. Laut Angaben des BMU verstärken die Regelungen der Richtlinie, insbesondere die integrierte Bewirtschaftung der Gewässer nach Flussgebietseinheiten das hohe Niveau des Gewässerschutzes in Deutschland.