Strahlenschutz im Betrieb – aktuelle Ratgeber und Tipps

Strahlenschutz ist und bleibt ein relevantes Thema im beruflichen Feld. Die aktualisierte Strahlenschutzverordnung soll einen verbesserten Schutz vor ionisierenden und nichtionisierenden Strahlungen gewährleisten. Außerdem bestimmt sie Schutzmaßnahmen und -vorgaben näher. Ein besonderer Fokus liegt hierbei auf der ionisierenden Strahlung, wie beispielsweise Radon, die ernste gesundheitliche Schäden mit sich führen kann.
Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter Strahlenschutz?

Strahlenschutz umfasst alle Maßnahmen, die zum Schutz vor Strahlung dienen. Grundsätzlich wird zwischen zwei Strahlungsformen unterschieden: der ionisierenden Strahlung und der nicht ionisierenden Strahlung. Der Strahlenschutz verfolgt das Ziel, die schädlichen Auswirkungen der Strahlenformen auf die Umwelt und den Menschen zu verringern beziehungsweise die damit einhergehenden Risiken zu minimieren.

Wie sieht die aktuelle Gesetzeslage zum Strahlenschutz aus?

Das Bundeskabinett hat am 31.12.2018 die „Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts“ mit einer aktualisierten „Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung“ (kurz bezeichnet als Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) verabschiedet. Sie enthält nun auch die Vorschriften, die zuvor in der Röntgenverordnung (RöV) geregelt waren.

Deshalb wurde mit Jahresbeginn die alte RöV außer Kraft gesetzt. Ziel der neuen StrlSchV, die auf dem Atomgesetz aufbaut, ist ein verbesserter Schutz der Gesundheit vor ionisierender und nichtionisierender Strahlung. Damit konkretisiert die StrlSchV die Vorgaben des Strahlenschutzgesetzes, das bereits ein Jahr zuvor neu verabschiedet wurde.

Was sind die wichtigsten Inhalte der neuen Strahlenschutzverordnung?

Die neue StrlSchV konzentriert sich auf Vorgaben zum beruflichen und medizinischen Strahlenschutz, enthält aber auch neue Vorgaben zum Schutz der Bevölkerung. Dabei unterteilt sich die StrlSchV in mehrere Abschnitte, die wiederum zu neuen Verordnungen oder zur Änderung bestehender Verordnungen führen. Für Betriebe relevant ist vorrangig die Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung, also die eigentliche Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).

Für die nichtionisierende Strahlung, die ebenfalls viele Betriebe betrifft, wurde als Ergänzung die „Verordnung zum Schutz gegen die Nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)“ erlassen. Beide Verordnungen ergänzen sich gegenseitig beim Schutz von Beschäftigten und der Bevölkerung.

Die umfangreichen Änderungen beim Strahlenschutz betreffen Unternehmen immer dann,

  • wenn man Beschäftigte oder Kunden Strahlung aussetzt,
  • Strahlung von Produkten ausgeht oder
  • die Betriebsstätten in Gebieten mit hoher natürlicher Radonstrahlung liegen.

Anwendungsbereiche der neuen Strahlenschutzverordnung

  • Röntgengeräte, z. B. zur medizinischen Früherkennung aber auch solche Geräte zur Sicherheitskontrolle
  • Bestrahlungseinrichtungen in Laboren oder in der Forschung sowie zur medizinischen Behandlung von Krankheiten
  • Herstellung von Produkten wie z. B. Uhren oder Messgeräten, in denen radioaktive Strahlung eingesetzt wird oder Baustoffe, von denen natürliche Strahlung ausgeht. Hierzu zählen auch verschiedene Baumaterialien, die höhere Konzentrationen an Radon aufweisen wie z. B. Chemie-Gipse, die aus den Rückständen von verarbeitetem Phosphorit hergestellt wurden und Leichtbetone aus Alaunschiefer
  • Bestimmte Tätigkeiten an Anlagen der Erdöl- und Erdgasförderung, bei Wasserversorgern oder im Rahmen der Geothermie, bei denen man möglicherweise Beschäftigte oder Kunden einer Strahlung aussetzen könnte
  • Entsorgung strahlender oder radioaktiver Abfälle
  • Im Rahmen der NiSV wird zudem der Einsatz nicht-ionisierender Strahlungen reguliert wie sie z. B. bei Lasern oder Ultraschall bzw. in der Heilpraxis, Kosmetik oder bei der Entfernung von Tätowierungen zu finden sind.

Vor allem die neue rechtliche Relevanz natürlicher Radonstrahlung verdeutlicht, dass über die betrieblichen Prozesse hinaus auch Umgebungsbedingungen Ihres Standorts die Anwendbarkeit der Verordnung begründen können, ohne dass Sie dies wissen. Deshalb führt die neue StrlSchV dazu, dass nahezu alle Unternehmen mit eigenen Betriebsstandorten tätig werden müssen.

Die drei wichtigsten Änderungen der Strahlenschutzverordnung

Der größte Teil der bisherigen Regelungen der alten Strahlenschutz- und Röntgenverordnung hat man übernommen oder geringfügig angepasst. Drei wesentliche Änderungen lassen den Anwendungsbereich, die Zahl der Betroffenen und die damit verbundenen erforderlichen Maßnahmen wachsen:

1. Schutz der Beschäftigten vor Radon in Gebäuden

Radon ist ein natürlich vorkommendes radioaktives Gas, das aus dem Boden auch durch Fundamente hindurch in Gebäude vordringen und sich dort anreichern kann. Die neuen Schutzvorschriften vor diesem Gas basieren auf dessen gefährlicher Wirkung auf die Gesundheit. Denn das Einatmen von Radon zählt neben dem Rauchen zu den größten Risiken, an Lungenkrebs zu erkranken.

Erstmals wurden mit der StrlSchV in Deutschland Regelungen zum Schutz vor Radon in Gebäuden erlassen. Sie gelten in den sogenannten Radonvorsorgegebieten, für die ein beträchtliches Risiko ermittelt wurde, dass in Gebäuden die Radonkonzentrationen von 300 Becquerel je Kubikmeter überschritten wird. Diese Gebiete werden von den Bundesländern bis 2020 anhand der Kriterien der StrlSchV ermittelt und ausgewiesen.

Hintergrund des Grenzwerts von 300 Bq/m³ ist die berechnete Strahlenbelastung durch Radon. Denn 300 Bq/m³ verursachen eine jährliche Strahlenbelastung von 18 mSv, was dann nur noch knapp unter dem Grenzwert für Erwachsene liegt. Zur zwingenden Einhaltung der Grenzwerte sieht die Verordnung zahlreiche Maßnahmen vor.

Innerhalb der Vorsorgegebiete müssen

  • zusätzlich zum Feuchteschutz weitere Schutzmaßnahmen angewendet werden, um den Zutritt von Radon in das Gebäude zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Dies gilt nur für Neubauten.
  • Messungen der Radonkonzentration in der Luft von Arbeitsplätzen im Erd- oder Kellergeschoss durchgeführt werden. Hierfür müssen Sie geeignete Geräte von einer vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannten Stelle beziehen oder geeignete Fachfirmen beauftragen.
  • Schutzmaßnahmen ergriffen werden, falls die Messungen ergeben, dass die Referenzwerte von 300 Becquerel pro Kubikmeter (Bq/m³) überschritten werden.

2. Schutz vor Radon in Bauprodukten

Wenn Sie bestimmte Bauprodukte in Verkehr bringen, müssen Sie vor dem Vertrieb den Aktivitätsindex einiger Strahlungsarten bestimmen. Dabei dürfen die vorgegebenen Referenzwerte keinesfalls überschritten werden.

Betroffen sind

  • saure magmatische Gesteine,
  • Travertin,
  • Sandgestein mit hohem organischem Anteil wie Öl-, Kupfer- und Alaunschiefer.

3. Maßnahmen das Arbeits- und Beschäftigtenschutzes bei ermitteltem Bedarf

Diese Änderungen betreffen sowohl Betriebe, die bereits in der Vergangenheit von der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung betroffen waren als auch Unternehmen, die aufgrund der Punkte 1 und 2 nun neu in den Geltungsbereich der StrlSchV fallen.

Die Neuerungen beim Beschäftigtenschutz erweitern aber gleichzeitig auch den Umfang der betroffenen Unternehmen:

  • Es gelten nun erweiterte Anzeigepflichten von Personen, die Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nutzen.
  • Neuerdings müssen auch Mitarbeiter in der Erdgasindustrie, Geothermie oder Wasserversorgung, die erhöhten natürlichen Strahlungen (bspw. Radon) ausgesetzt sind, unterrichtet werden.
  • Bisher musste man schriftliche Arbeitsunterweisungen zum Strahlenschutz nur für häufige Anwendungen erstellen. Dies muss zukünftig auch bei seltenen Anwendungen erfolgen.
  • Bei Strahlenbehandlung in der Medizin ist künftig vor dem Einsatz eines Behandlungsverfahrens eine Risikoanalyse zu erstellen.
  • Für jede in ein Forschungsvorhaben eingeschlossene Person müssen individuelle Expositionsabschätzungen getroffen werden.
  • Alle von der Verordnung betroffenen Geräten benötigen zusätzliche Unterlagen als Produktbeschreibung
  • Die Situation ist durch ein Aufsichtsprogramm mit regelmäßigen Vor-Ort-Prüfungen in Abhängigkeit von Art und Ausmaß des Risikos zu überwachen.
  • Beschäftigen Sie Mitarbeiter, die der strahlenschutzrechtlichen Überwachung unterliegen, müssen Sie diese zukünftig im Strahlenschutzregister beim Bundesamt für Strahlenschutz registrieren.

Strahlenschutz geht also deutlich mehr Unternehmen an, als gemeinhin vermutet. Nehmen auch Sie sich deshalb die Zeit, um das Thema für Ihren Betrieb zu analysieren. Die Hintergründe sind schnell recherchiert, für die Relevanz kann meist unkompliziert eine Ersteinschätzung abgegeben werden. Die folgenden Vertiefungen helfen Ihnen, die rechtliche Seite zu verstehen und umzusetzen.

Welche Personen werden zum Strahlenschutz behördlich überwacht?

Bestimmte Personengruppen müssen mit der neuen Strahlenschutzverordnung behördlich überwacht werden.

Dazu gehören

  • Mitarbeiter, die mit künstlichen Strahlenquellen umgehen, z. B. Röntgenstrahlung in der Medizin, Kerntechnik, Forschungs- und Entwicklungsabteilungen in wirtschaftlichen Betrieben von Industrie und im Gewerbe
  • Beschäftigte, die einer erhöhten natürlichen terrestrischen Strahlung, einer Strahlung durch natürliche radioaktive Stoffe oder einer kosmisch bedingten Höhenstrahlung ausgesetzt sind, z. B. in Wasserwerken, im Bergbau, Schauhöhlen und Heilbädern oder in Passagier- und Frachtflugzeugen

Ziel der Strahlenschutzüberwachung

Mit der Strahlenschutzüberwachung soll sichergestellt werden, dass bei betroffenen Beschäftigten eine Überschreitung der Grenzwerte ihrer Jahres- oder Berufslebensdosis an Strahlenbelastung vermieden wird. Dies soll arbeitgeberübergreifend und zentral erfolgen.

Verantwortliche auf Bundesebene

Das Bundesamt für Strahlenschutz betreibt hierfür das Strahlenschutzregister als eine zentrale Einrichtung des Bundes. Der Vollzug und die Überwachung sind allerdings Aufgaben der Bundesländer. Die zuständigen Landesbehörden betreiben hierfür die Messstellen und vollziehen die gesetzlichen Bestimmungen in der Praxis.

Warum benötigen Ihre Beschäftigten jetzt eine Strahlenschutzregisternummer?

Bisher wurden die persönlichen Daten zur Strahlenschutzüberwachung allein auf Grundlage verschiedener Personendaten zusammengeführt. Unvollständig übermittelte Personendaten, Schreibfehler, Namensänderungen oder unterschiedliche Schreibweisen verursachten dabei öfters Zuordnungsfehler, die zu fehlerhaften Berechnungen der Jahres- und Berufslebensdosis führen konnten.

Die Organisation der Strahlenschutzüberwachung hat sich 2019 mit der neuen StrlSchV etwas geändert. Die bedeutendste Neuerung für den beruflichen Strahlenschutz stellt hierbei die Einführung einer eindeutigen persönlichen Kennnummer für beruflich exponierte Personen dar: die Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer).

Vorteil der Strahlenschutzregisternummer

Mit einer eindeutigen persönlichen Kennnummer sollen diese Zuordnungsfehler künftig vermieden werden. Was in anderen europäischen Ländern schon länger so gehandhabt wurde, war in Deutschland aufgrund fehlender datenschutzrechtlicher Grundlagen bisher nicht möglich, wurde jetzt aber mit der neuen StrlSchV realisiert.

Mit der SSR-Nummer können nun die individuellen Dosiswerte aus der beruflichen Strahlenexposition eindeutig im Strahlenschutzregister zugeordnet und bilanziert werden. Die bisherige Strahlenpassnummer ist damit nicht mehr erforderlich.

Beantragen Sie schnellstmöglich Ihre eigene SSR-Nummer

Die individuelle persönliche SSR-Nummer wird über eine nicht rückführbare Verschlüsselung aus der Sozialversicherungsnummer und den Personendaten des zu überwachenden Beschäftigten abgeleitet. Zuständig hierfür ist das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS).

Beantragt werden kann die SSR-Nummer nur vom Arbeitgeber bzw. dem betrieblichen Strahlenschutzverantwortlichen. Er übermittelt dem BfS die dafür nötigen Personendaten unter Berücksichtigung der vom BfS geforderten Datenformate. Hilfe zur Beantragung und zu den Formatanforderungen erhalten Sie im Internetportal des BfS.

Adresse des SSR-Portals zur Beantragung der Strahlenschutzregisternummer.

Wie werden die Strahlenbelastungen und Grenzwerte überwacht?

Zur Überwachung der beruflichen Strahlenexposition bestimmen die Landesbehörden mehrere Personendosismessstellen und Inkorporationsmessstellen, die jede relevante Strahlenbelastung messen oder berechnen und personenbezogen aggregieren. Die Messstellen übermitteln in der Regel monatlich die Dosisfeststellungen an das Strahlenschutzregister des BfS, für Piloten und Flugpersonal an das Luftfahrt-Bundesamt. Im Strahlenschutzregister werden die Meldungen dann anhand der SSR-Nummer personenbezogen zusammengeführt und hinsichtlich der Einhaltung der Dosisgrenzwerte ausgewertet.

Um die berufliche Strahlenexposition zu überwachen, werden verschiedene Bereiche unterschieden:

ArbeitsbereicheÜberwachung der Einhaltung von Dosisgrenzwerten
Personen mit genehmigungs- und anzeigebedürftigen Tätigkeiten in Strahlenschutzbereichenzwei Vorgehensweisen: Ermittlung monatlicher Personendosis, die an Strahlenschutzregister übertragen wird Dosimeter, die in der Regel von den Beschäftigten während der Arbeitszeit am Körper getragen werden
Personen, die radioaktive Stoffe am Arbeitsplatz absorbierenzwei Vorgehensweisen Radioaktivitätsmessungen über Ganz- und TeilkörperzählerAnalyse der Körperausscheidungen betroffener Personen
LuftfahrtpersonalBerechnung der Strahlenbelastung pro Flug anhand von Flugdaten zur Ermittlung der Dosiswerte

Weitere überwachungsbedürftige Bereiche sind

  • Betriebe mit erheblich erhöhter Exposition durch natürliche terrestrische Strahlenquellen, wie zum Beispiel Heilbäder, Wasserwerke, Schauhöhlen oder Bergwerk
  • Arbeiten zur Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaues

Internationale Strahlenschutzüberwachung – ein Ausblick

Die Globalisierung macht sich vor allem auch in der Arbeitskräftemobilität bemerkbar: Immer mehr Erwerbstätige wechseln ihren Arbeitsplatz innerhalb Europas oder gar weltweit. Dies betrifft auch Personen, die beruflich ionisierender Strahlung ausgesetzt sind. Ein flächendeckend grenzüberschreitender beruflicher Strahlenschutz kann dieser Entwicklung aber leider noch nicht ausreichend Rechnung tragen, da er sich erst im Aufbau befindet.

Mittelfristig können wir sicher damit rechnen, dass die persönliche Strahlendosis auch in internationalen Einsätzen dokumentiert und überwacht werden kann. Heute ist aber noch jeder selbst verantwortlich, seine in verschiedenen Ländern bei unterschiedlichen Arbeitgebern gesammelten Strahlenbelastungen eigenständig zu überwachen oder in das nationale deutsche Strahlenregister zu überführen.

Wann benötigen Sie einen Strahlenpass?

In manchen Fällen genügt die Überwachung der Strahlendosis einzelner Personen anhand des Strahlenschutzregisters nicht, da aufgrund der Tätigkeiten eine höhere Transparenz der Dosiswerte gefordert ist.

Dies ist vor allem bei Fremdpersonal in strahlenschutzüberwachten Kontrollbereichen der Fall. Solche Beschäftigte arbeiten in fremden Betriebsstätten als Handwerker, Reinigungs- oder Montagekräfte, als Berater oder in anderen hochspezialisierten Tätigkeiten.

Diese Personen benötigen einen gültigen Strahlenpass mit folgenden Informationen:

  • persönliche Informationen wie Name und Anschrift
  • Angaben zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
  • Angaben zur äußeren und inneren Strahlenexposition sowie
  • Bilanzierungen der bisherigen beruflichen Exposition und der Berufslebensdosis, die im Strahlenschutzregister erfasst sind

Der Pass ist vor jedem Einsatz dem beauftragenden Betrieb vorzulegen, um ein mögliches Überschreiten von Grenzwerten ausschließen zu können. Nach Beenden der Tätigkeit trägt der Betrieb die mittels Dosimeter gemessene zusätzliche Strahlenbelastung in den Strahlenpass ein.

Ausgestellt wird der Strahlenpass von den autorisierten Registrierbehörden der Bundesländer. Meist sind dies die Gewerbeaufsichtsämter.

FAQ zum Strahlenschutz

Strahlenschutz ist wichtig, um schädigenden Wirkungen vorzubeugen und die Gesundheit langfristig zu bewahren.
Personen der Bevölkerungen sollten einen Jahresgrenzwert von 1 Millisievert nicht überschreiten. Für Personen, die berufsbedingt einer ionisierenden Strahlung ausgesetzt sind, gilt ein Grenzwert von 20 Millisievert pro Jahr.
Die Länderbehörden bestimmen Messstellen, die die erfassten Werte an das Bundesamt für Strahlenschutz oder für Flugpersonal an das Bundesamt für Luftfahrt weiterleiten.
Strahlenschutzbeauftragte müssen ihre Fachkunde alle 5 Jahre aktualisieren.