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Lärmschutz im Betrieb: Schutzmaßnahmen im Überblick

Eine dauerhaft hohe Lärmbelastung während der beruflichen Tätigkeit führt bei Arbeitnehmern nicht nur zu seelischem und körperlichem Stress, sondern kann auch dauerhaften Schaden in Form eines Schalltraumas, Lärmschwerhörigkeit oder einer Schädigung des Herzkreislauf- und Immunsystems nach sich ziehen. Eben aus diesem Grund ist Lärmschutz ein wichtiger Bestandteil von Umwelt- und Arbeitsschutz.
Inhaltsverzeichnis

Was ist Lärmschutz?

Lärmschutz im Betrieb umfasst alle Maßnahmen, die ergriffen werden, um Mitarbeiter vor gesundheitsschädlichem Lärm zu schützen und ein angenehmes Arbeitsumfeld zu schaffen. Lärm kann nicht nur das Gehör dauerhaft schädigen, sondern auch Stress, Konzentrationsprobleme und Erschöpfung verursachen. Daher sind Unternehmen verpflichtet, Lärmbelastungen zu identifizieren und entsprechend zu minimieren.

Der betriebliche Lärmschutz setzt auf eine Kombination aus technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen.

Wieso ist Lärmschutz im Betrieb wichtig?

Lärmschutz im Betrieb ist essenziell, da Lärm nicht nur die Gesundheit der Mitarbeiter gefährdet, sondern auch die Arbeitsleistung und das allgemeine Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen kann. Längerfristige Lärmbelastung führt häufig zu Hörschäden, wie Tinnitus oder Lärmschwerhörigkeit, die irreversible gesundheitliche Folgen haben können. Darüber hinaus verursacht Lärm Stress, erhöht die Fehlerquote und beeinträchtigt die Konzentrationsfähigkeit der Mitarbeiter, was die Produktivität senkt und das Unfallrisiko erhöht.

Ein effektiver Lärmschutz im Betrieb trägt dazu bei, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und eine sichere Arbeitsumgebung zu schaffen. Er schützt nicht nur das Gehör, sondern reduziert auch die psychische Belastung, indem er ein ruhigeres und entspannteres Arbeitsklima schafft. Dies wiederum steigert die Zufriedenheit der Mitarbeiter, verringert krankheitsbedingte Ausfälle und trägt insgesamt zu einer höheren Effizienz und Leistungsfähigkeit im Unternehmen bei.

Somit ist Lärmschutz nicht nur eine Frage des Gesundheitsschutzes, sondern auch ein entscheidender Faktor für den langfristigen Erfolg eines Unternehmens.

Was ist der Unterschied zwischen aktivem und passivem Lärmschutz?

In Bezug auf die Maßnahmen vom Lärmschutz wird in aktiven und passiven Lärmschutz unterteilt.

Was umfasst der aktive Lärmschutz?

Aktiver Lärmschutz in einem Unternehmen bedeutet, dass die Maßnahmen direkt an der Lärmquelle erfolgen. Hier werden die Lärmemissionen direkt unterdrückt.

Konkret sieht aktiver Lärmschutz folgendermaßen aus:

  • Verlegen von geräuscharmen Böden
  • Installation von schallgedämmten Decken und Treppen
  • Aufstellen von Lärmschutzwänden und Trennwänden
  • Installation einer Trittschalldämmung
  • Investition in geräuscharme Maschinen

Was gehört zum passiven Lärmschutz?

Der passive Lärmschutz fasst alle Maßnahmen zusammen, die am Ort vorgenommen werden, an denen der Lärm entsteht.

Dazu gehören unter anderem:

  • das Tragen von Gehörschutz
  • Einbau von Lärmschutzfenstern
  • Dämmung von Außenwänden und Dächern

Hinweis: Passive Lärmschutzmaßnahmen werden dann angewandt, wenn aktive Maßnahmen nicht realisierbar sind. Darüber hinaus werden die passiven Maßnahmen als Ergänzung zu aktiven Lärmschutzmaßnahmen angewandt.

Wie erfolgt die Gefährdungsbeurteilung im Lärmschutz?

Im ersten Schritt müssen Unternehmen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung alle Lärmquellen im Betrieb erfassen und im Anschluss die davon ausgehenden Gefährdungen bewerten. Dafür muss der Grad der Lärmimmission mit Hilfe von Messungen festgestellt werden.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Gefährdungsbeurteilung sind zum einen § 5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz), zum anderen § 3 LärmVibrationsArbSchV (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) Die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung konkretisieren die Vorgaben der LärmVibrationsArbSchV und unterstützen Unternehmen und Arbeitgeber beim Erfassen von Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz. Werden die Vorgaben in der TRLV erfüllt, können Betriebe davon ausgehen, die LärmVibrationsArbSchV korrekt umzusetzen.

Die sieben Stufen der Gefährdungsbeurteilung

Im September 2017 wurden die TRLV aktualisiert. Die Technischen Regeln untergliedern sich in vier Teile. Im Teil “Allgemeines” wurden die Verweise auf das Normenwerk aktualisiert.

In Teil 1 “Beurteilung der Gefährdung durch Lärm” werden gemäß Abschnitt 3.1 folgende Prozessschritte gefordert:

  1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
  2. Ermittlung der Gefährdungen
  3. Gefährdungen bewerten
  4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik
  5. Durchführen der Schutzmaßnahmen
  6. Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
  7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

Wie Sie erfolgreich Lärmmessungen durchführen

Gemäß § 3 Abs. 1 LärmVibrationsArbSchV muss der Umfang der Lärmexposition durch Messungen festgestellt werden, wenn sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermitteln lässt. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass die einzelnen Schutzmaßnahmen gemäß dem Ist-Zustand der Technik festgelegt werden.

Lärmmessungen sind keine einfache Sache. Dies liegt unter anderem daran, dass in einer Werkshalle meistens mehrere Maschinen gleichzeitig betrieben werden. Zudem setzen die Messungen Spezialkenntnisse voraus, die in vielen Betrieben fehlen. Unternehmen müssen sich dann externe und unabhängige Fachkräfte ins Haus holen, welche die Lärmmessungen durchführen. Arbeitgeber können sich zum Beispiel an die Berufsgenossenschaften wenden, wenn sie Lärmmessungen vornehmen möchten.

In der Regel werden sogenannte „integrierende“ Schallpegelmesser für die Messungen verwendet, die einheitlich genormt sind (DIN EN 6172 “Elektroakustik – Schallpegelmesser”). Die Messgeräte erlauben das Ablesen des dB-Werts über einen bestimmten Zeitraum und liefern weitere Daten, wie beispielsweise den Spitzenschallwert.

Neben der Messung ist in manchen Fällen auch die Untersuchung des Nachhallverhaltens der Wände erforderlich. Auch hier kann sich der Lärm von Maschinen und Instrumenten ausbreiten.

Checkliste für die Gefährdungsbeurteilung im Lärmschutz

  • Droht den Mitarbeitern ein Gehörverlust, wenn sie ständig oder gelegentlich Lärm ausgesetzt sind?
  • Werden die Auslösewerte überschritten, die in der LärmVibrationsArbSchV vorgegeben sind?
  • An welchen Arbeitsplätzen gibt es außer dem Lärm noch zusätzliche Belastungen, wie beispielsweise durch Vibrationen, die gemeinsam mit dem Lärm die Gesundheitsgefahr erhöhen?
  • Gibt es sogenannte Lärmarbeitsplätze, an denen gleichzeitig Gefahrstoffe vorhanden sind? Es gibt Stoffe, die ototoxisch wirken (“giftig für die Ohren”). Dazu gehören zum Beispiel Toluol oder Schwefelkohlenstoff. Diese Stoffe werden in besonders lärmintensiven Umgebungen verwendet. Ein Beispiel hierfür ist die Druckindustrie. Beschäftigte in einer solchen Umgebung gelten als besonders gefährdet.
  • Gibt es im Betrieb besonders gefährdete Personen, wie beispielsweise Schwangere? Eine hohe und andauernde Lärmbelastung des Ungeborenen im Mutterleib kann das spätere Hörvermögen schädigen. Aus diesem Grund müssen Arbeitgeber hier besondere Maßnahmen treffen.
  • Trägt die Art des Lärms zu arbeitsbedingtem Stress bei? Dies kann in Großraumbüros der Fall sein. Diese gelten in den meisten Fällen als unverdächtig.

Hinweis: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollten in jedem Fall die Mitarbeiter an den Arbeitsplätzen befragt werden. Sie kennen die Lärmsituation dort am besten. Zudem sollten der Betriebsarzt oder externe Experten bei der Gefährdungsbeurteilung mit einbezogen werden. Vor allem bei schwierigen Themen, wie dem Zusammenwirken von Lärm und Gefahrstoffen ist dies sinnvoll.

Wie entwerfen Sie einen Lärmschutz-Maßnahmen-Plan?

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung müssen in jedem Fall schriftlich dokumentiert werden. Darauf aufbauend entwerfen Führungskräfte gemeinsam mit dem Betriebsrat einen Maßnahme-Plan.

Bei dem Maßnahme-Plan kommt es auf die richtige Reihenfolge der Maßnahmen an. Diese sind:

  1. Technische Maßnahmen: Fokus auf die Reduzierung der Lärmquelle
  2. Organisatorische Maßnahmen: Konzentration auf Optimierung von Arbeitsabläufen und Struktur zur Lärmreduktion
  3. Personenbezogene Schutzmaßnahmen: Bezug auf direkten Schutz des Einzelnen durch Schutzausrüstung und Unterweisungen

Alle drei Ansätze ergänzen sich und sind oft in Kombination notwendig, um einen umfassenden Lärmschutz zu gewährleisten.

Wichtig: Im Vorfeld der Umsetzung der Maßnahmen ist stets die Finanzierung abzuklären.

Technische Maßnahmen im Lärmschutz

Technische Maßnahmen zielen darauf ab, den Lärm direkt an der Quelle zu reduzieren oder seine Ausbreitung zu verhindern. Diese Maßnahmen sind meist langfristig angelegt und dienen dazu, den Lärmpegel strukturell zu senken, ohne dass der Mitarbeiter direkt eingreifen muss. Beispiele für technische Lärmschutzmaßnahmen:

  • Schallentstehung zu Beginn verhindern. In der Produktion sollten geräuschärmere Arbeitsmittel verwendet oder die Arbeitsverfahren geändert werden. Bei der Anschaffung neuer Maschinen sollten Arbeitgeber auf die Schallemissionswerte in Datenblättern und Betriebsanleitungen achten. Dies gilt auch bei der Anschaffung von neuen Kopierern und Druckern.
  • Arbeitsverfahren ändern. Manche Arbeitsverfahren in Produktionsprozessen sind geräuschärmer als andere. In einer Gießerei wurde zum Beispiel eine erhebliche Lärmminderung erreicht, indem die Metallteile über Transportbänder statt durch laute Container zum Schmelzofen befördert wurden.
  • Verhinderung von Schallabstrahlung durch die Kapselung von Maschinen. In vielen Fällen gibt es einfache Lösungen, wie gummibeschichtete Mülltonnen.
  • Reduzierung der Schallübertragung. Hier sollten Maßnahmen zur Lärmschutzdämmung in Fenster, Türen und Wänden vorgenommen werden.

Je näher laute Schallquellen beieinanderstehen, umso größer ist der auf die Beschäftigten einwirkende Schall. Deshalb sollten laute Maschinen einen Mindestabstand von 6 Metern zueinander haben. Zudem sollten sie nicht näher als 3 Meter an einer hallenden Wand stehen. Maschinen und Arbeitsmittel müssen zudem regelmäßig gewartet werden. Verschleiß oder Unwuchten drehender Teile verursachen oft Lärm. Laute technische Geräte in Büros sollten in einem separaten Raum untergebracht werden. Teppichböden absorbieren ebenfalls den Schall.

Download-Tipp: Im Internet stehen Maschinenlärm-Datenbanken kostenfrei zur Verfügung. Beispiele hierfür sind: KarLA (Katalog Repräsentativer Lärm- und Vibrationsdaten am Arbeitsplatz). Die Datenbank stellt das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit auf seiner Webseite zur Verfügung.

Organisatorische Maßnahmen im Lärmschutz

Organisatorische Maßnahmen beziehen sich auf die Gestaltung der Arbeitsabläufe und Prozesse, um Lärm zu reduzieren. Beispiel für organisatorische Lärmschutzmaßnahmen:

  • Lärmbereiche kennzeichnen und Zugangsbeschränkungen einrichten. Laut LärmVibrationsArbSchV ist dies ab einem Schallpegel von 85 dB (A) Pflicht.
  • Lärmpausen einrichten. Die Lärmeinwirkung auf die betroffenen Mitarbeiter sollte begrenzt werden.
  • Lärmintensive Arbeiten sollten nach Möglichkeit räumlich und zeitlich auseinandergelegt werden, um das Zusammenwirken mehrerer Lärmquellen zu verhindern.

Personenbezogene Maßnahmen im Lärmschutz

Persönliche Maßnahmen setzen direkt bei den Mitarbeitern an und beziehen sich auf den individuellen Schutz vor Lärmbelastung.

  • Erst- und regelmäßige Folgeunterweisungen in Bezug auf Lärmgefahren und Schutzvorkehrungen, die gemäß LärmVibrationsArbschV ab einem Lärmpegel von 80 dB (A) vorgeschrieben sind, sollten für die Beschäftigten in regelmäßigen Abständen stattfinden.
  • Gehörschutz für die Beschäftigten zur Verfügung stellen. Ab 80 dB (A) sind Arbeitgeber dazu ebenfalls verpflichtet.
  • Verbindliche Anordnung zur Benutzung des Gehörschutzes ab einem Pegel von 85 dB (A). Nach Möglichkeit sollte dazu eine Betriebsanweisung erstellt werden.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für die Belegschaft anbieten. Vor allem für Mitarbeiter, die einer Lärmeinwirkung von mehr als 80 dB (A) sowie Lärmspitzen von 135 dB (C) ausgesetzt sind. Ab 85 dB (A) und 137 dB (C) sind die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen festgeschrieben.

Wie erfolgt die Überprüfung und Erfolgskontrolle im Lärmschutz?

Wenn alle notwendigen Maßnahmen umgesetzt wurden, sollte deren Wirksamkeit nach Möglichkeit durch neue Messungen kontrolliert werden. Darüber hinaus sollten Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen kontrollieren – vor allem dann, wenn neue Maschinen eingekauft werden.

Darüber hinaus sollten Unternehmen stichprobenartig überprüfen, ob Zugangsbeschränkungen zu Lärmbereichen eingehalten werden und der vorgeschriebene Gehörschutz verwendet wird. Die Gehöruntersuchungen sollten ebenfalls auf Hinweise überprüft werden, ob Lärmgefahren übersehen oder unterbewertet wurden.

Was umfasst die Lärmvorsorge und Lärmsanierung?

Vor dem Hintergrund, dass Unternehmen ihre Beschäftigten vor hoher Lärmbelastung schützen müssen, sind Lärmvorsorge und Lärmsanierung wichtige Bestandteile des Lärmschutzes. Beide Begriffe haben jedoch eine unterschiedliche Bedeutung. Außerdem werden Lärmvorsorge und Lärmsanierung auch außerhalb von Unternehmen und ihren Mitarbeitern betrieben.

Um die Lärmbelastung in reinen Wohngebieten oder Mischgebieten (Mischung aus reinem Wohngebiet und Industrieanlagen) zu reduzieren, führt man Lärmschutzmaßnahmen durch.

Verkehrslärm von Bundesfernstraßen, Flughäfen oder Schienenverkehr stören ein Großteil der Bevölkerung in Deutschland. Vor allem in den Hauptverkehrsachsen und in den Ortsdurchfahrten zeigen sich die wachsenden Belastungen. Zum Schutz der Bevölkerung sowie der Belegschaft in Unternehmen werden alle gesetzlichen Regelungen zur Lärmvorsorge und Lärmsanierung ausgeschöpft.

Maßnahmen der Lärmvorsorge

Darunter werden Maßnahmen, wie beispielsweise das Aufstellen von Schallschutzwänden oder -wällen verstanden. Lärmvorsorge seitens der einzelnen Bundesländer wird immer dann betrieben, wenn Bundesfernstraßen oder Autobahnabschnitte neu-, aus- oder umgebaut werden. Ziel der Lärmvorsorge ist es, den Lärmschutz von Wohngebieten, Schulen, Krankenhäuern und Bürogebäuden zu gewährleisten, die an solchen Hauptverkehrsachsen liegen.

Darüber hinaus wird Lärmvorsorge auch dann betrieben, wenn Schienenwege der Bundesbahn oder der Straßenbahn in Städten neu- oder umgebaut werden. Schädliche Umwelteinwirkungen, die durch Lärm hervorgerufen werden, sollen somit verhindert werden.

Maßnahmen der Lärmsanierung

Unter diesem Begriff werden alle Schallschutzmaßnahmen verstanden, die nachträglich zum Schutz vor bereits bestehenden Lärmquellen vorgenommen werden. Im Gegensatz zur Lärmvorsorge handelt es sich bei der Lärmsanierung um freiwillige Programme, um die Anwohner vor hoher Lärmbelastung zu schützen. Diese freiwilligen Leistungen werden von den Betreibern des jeweiligen Verkehrsweges durchgeführt. Im Gegensatz zur Lärmvorsorge besteht bei der Lärmsanierung kein rechtlicher Anspruch auf die Durchführung einzelner Maßnahmen.

Lärmschutz nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

In Bezug auf die Lärmsanierung von stark befahrenen Verkehrswegen kommt unter anderem das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) zur Anwendung.

Das BlmSchG schreib vor, dass Menschen (Arbeitnehmer und Anwohner von Industriebetrieben) vor den schädlichen Auswirkungen von Lärm zu schützen sind. Dabei ist das Gesetz auf Verkehrslärm genauso anzuwenden, wie auf Industrie- und Gewerbelärm.

Da vor allem in der Produktion oft ein hohes Geräuschlevel herrscht, sind derartige Unternehmen zur Erfüllung spezieller Lärmschutzauflagen verpflichtet. Allerdings hängt es von den tatsächlichen baulichen, organisatorischen und personellen Gegebenheiten ab, wie diese letztendlich ausschauen.

Hinweis: Kurzfristige Handwerker- und Heimwerkertätigkeiten sind vom Bundes-Immissionsschutzgesetz ausgenommen.

Ziel des BlmSchG ist es, die Geräuschentwicklung direkt an der Lärmquelle zu begrenzen. Allerdings gestaltet sich dies nicht immer einfach, da die vorgegebene Lärmbegrenzung auch ein direkter Eingriff in die Gewerbefreiheit ist.

Um dem entgegenzuwirken, wird immer die Schädlichkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Verbots oder einer Vorschrift und Regulierung geprüft. Dies wird getan, bevor ein tatsächliches Verbot oder eine Auflage für den Unternehmer ausgesprochen wird.

Welche Auflagen laut BlmSchG erfüllt werden müssen?

Sobald es um die Errichtung einer laut Immissionschutzgesetz genehmigungspflichtigen Anlage geht, müssen die Auflagen des § 6 und § 5 BlmSchG erfüllt sein. Damit wird sichergestellt, dass man die naheliegende Umwelt nicht schädigt.

Wurde eine solche Anlage bereits gebaut, kann der Gesetzgeber nachträgliche Anordnungen aussprechen, um sicherzustellen, dass die Vorgaben des BlmSchG erfüllt sind. Wie derartige Vorgaben aussehen können, ist in der TA-Lärm nachzulesen. Die Rechtsgrundlage der TA-Lärm beruht auf § 48 BlmSchG.

Ziel der TA Lärm

Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinrichtungen durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.

Gemäß der TA Lärm sind Umwelteinwirkungen Geräuschemissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft von Industriebetrieben herbeizuführen.

Die TA Lärm gehören zu den gesetzlichen Vorgaben zum Lärmschutz. Sie dienen dem Zweck zwischen Lärmverursacher (Arbeitgeber/Unternehmer) und dessen Beschäftigten und Nachbarn einen gewissen Interessenausgleich zu schaffen. Neben der TA Lärm gibt es weitere Verordnungen, die Arbeitgeber beim Entwickeln der Lärmschutzmaßnahmen bedenken müssen.

Diese Verordnungen sind:

  • Verkehrslärmschutzverordnung mit Anhängen (16. BImSchV) – Richtlinie zur Berechnung von Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall 03), für den Verkehrslärm an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR97) und für den Lärmschutz an Straßen (RLS90)
  • Geräte- und Maschinenschutzlärmverordnung (32. BlmSchV)
  • Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BlmSchV)
  • Schallschutz im Städtebau (DIN 18005)
  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
  •  Maschinenverordnung
  • Geräte- und Maschinenlärmverordnung
  • ProdSV (Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz)
  • ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung)

Bedeutung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BlmSchV)

Mit der Geräte- und Maschinenverordnung wurde die Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments umgesetzt. Durch die neue Verordnung fielen die 15. BImSchV (Baumaschinenlärm-Verordnung) und 8. BImSchV (Rasenmäherlärm-Verordnung) weg.

Mit der Maschinenlärmschutzverordnung wird der Betrieb von verschiedenen Geräten geregelt (Betriebszeiten und die Schallleistungspegel). Die Auflistung der Geräte und Maschinen deckt sich mit dem Inhalt der Richtlinie 2000/14/EG.

Punkt 7 der Geräte- und Maschinenverordnung legt die Betriebszeiten der Listen-Maschinen und Geräte auf dem Gelände von Pflegeanstalten, Krankenhäusern, Sondergebieten, Kleinsiedlungsgebieten und besonderen Wohngebieten fest. Dazu gehört zum Beispiel, dass alle aufgelisteten Geräte an Werktagen nur zwischen 8.00 und 20.00 Uhr betrieben werden dürfen. An Sonn- und Feiertagen ist eine Nutzung der genannten Geräte und Maschinen untersagt.

Hinweis: Für besonders laute Geräte/Maschinen (Laubbläser, Graskantenschneider, Grastrimmer, Freischneider mit Verbrennungsmotor gelten strengere Nutzungsvorgaben bezüglich der Nutzungszeit.

Welche Anforderungen muss der Gehörschutz erfüllen?

An den Auslösewerten für den Tages-Lärmexpositionspegel und dem Spitzenschalldruckpegel hat sich in der überarbeiteten TRLV Lärm nichts geändert. In Teil 1 Abschnitt 9 gibt es jedoch eine neue Forderung für Arbeitgeber und Unternehmen. Sie müssen den Zustand des ausgewählten Gehörschutzes in regelmäßigen Abständen überprüfen. Die Grundlage dazu ist Teil 3 “Lärmschutzmaßnahmen” Abschnitt 6.

Unternehmen müssen bei der Prüfung feststellen, dass der maximal zulässige Expositionswert nicht überschritten wird. Sollte dies der Fall sein, müssen die Gründe dafür ermittelt werden. In einem nächsten Schritt werden entsprechende Maßnahmen eingeleitet. Bei allem sollten Arbeitgeber darauf achten, dass die Anforderungen an den Gehörschutz eingehalten werden.

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema PSA-Gehörschutz stellt die Deutsche Gesellschaftliche Unfallversicherung auf ihrer Webseite bereit. PSA steht in diesem Fall als Abkürzung für Persönliche Schutzausrüstung.

Zusammenfassung: Das Wichtigste zum Lärmschutz auf einen Blick

Aufgrund des täglichen Lärms, den Mitarbeiter von Unternehmen täglich ausgesetzt sind, müssen Arbeitgeber reagieren und Lärmschutzmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen fallen unterschiedlich aus. Faktoren, wie beispielsweise die Art und die Dauer der Lärmbelastung spielen eine große Rolle.

Bevor jedoch Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden, müssen Arbeitgeber mögliche Gefahren im Betrieb ermitteln und bewerten. Zur Gefährdungsbeurteilung sind sie verpflichtet. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist die gesetzliche Grundlage.

Weitere gesetzliche Vorschriften sind die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbeitSchV) sowie das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Konkretisiert werden die Gesetze durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie durch die TRLV (Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung).

Die Installation von Schallschutzwänden, die Investition in geräuschärmere Maschinen sowie das Verwenden von Gehörschutz gehören zu den Lärmschutzmaßnahmen von Unternehmen, um die Beschäftigten ausreichend auf der Arbeit zu schützen. Darüber hinaus setzt der Bund einige Vorschriften ein, um Anwohner von Industriebetrieben oder stark befahrenen Verkehrsachsen vor Lärm zu schützen.

Zu diesen Vorschriften gehört beispielsweise die Umgebungsrichtlinie. Zudem setzt der Gesetzgeber klare Vorschriften zur Lärmsanierung und Lärmvorsorge und schafft mit der Lärmkartierung eine Übersicht über die lautesten Stellen Deutschlands.

Dauerhafter Lärm auf der Arbeit führt oft zu Lärmschwerhörigkeit bei den Beschäftigten. Hierbei handelt es sich um die am zweithäufigsten auftretende Berufskrankheit in Deutschland. Lärmschwerhörigkeit ist nicht heilbar. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Fülle an Gesetzen und Vorschriften erlassen, um die Bevölkerung beruflich und privat bestmöglich vor der hohen Lärmbelastung und den unterschiedlichen Lärmarten zu schützen.