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Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung: Vorschriften & Anwendung

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist eines der wichtigsten Instrumente in Bezug auf den Lärmschutz. Unter anderem werden in der Verordnung die Benutzungszeiten für Maschinen und Geräte geregelt. Welche Pflichten Hersteller von Maschinen haben und warum die Kennzeichnung so wichtig ist.
Inhaltsverzeichnis

Was ist die Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung?

Unternehmen, die auf Baustellen im Freien arbeiten, setzen oft motorbetriebene Maschinen und Geräte ein. Diese verursachen Lärm, vor dem vor allem die Anwohner geschützt werden müssen. Das Instrument zum Lärmschutz ist die sogenannte Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.

Die Verordnung regelt im Detail, wann und wo Betriebe Geräte und Maschinen für Arbeitszwecke einsetzen dürfen und es ihnen untersagt ist. Darüber hinaus regelt die Verordnung die Benutzung von Geräten und Maschinen für den Privatgebrauch. Beispiele hierfür sind Rasenmäher oder Rasentrimmer.

Die Verordnung (32. BImSchV) ist am 06.09.2002 in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde damit die europäische Richtlinie 2000/14/EG in deutsches Recht umgesetzt. Mit der Verordnung sollen Anwohner in Wohngebieten und Mischgebieten vor umweltbelastenden Geräuschemissionen geschützt werden. Darin eingeschlossen ist auch der Industrielärm und Schienenverkehrslärm (Güter- und Personenzüge).

Wo findet die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Anwendung?

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung gibt den Anwendungsbereich konkret wieder. Gemäß Artikel 1 Abschnitt 1 (32. BImSchV) §1 gilt die Verordnung für alle Geräte und Maschinen, die im Freien verwendet werden und sich durch umweltbelastende Geräuschemissionen auszeichnen.

Im Anhang der Verordnung werden die Geräte und Maschinen nochmals detailliert benannt. Darunter fallen unter anderem:

  • Hubarbeitsbühnen mit Verbrennungsmotor
  • Freischneider
  • Elektromotor
  • Baustellenbandsägemaschinen
  • Baustellenkreissägemaschinen
  • Bauwinden mit Verbrennungs- und Elektromotor
  • Förderbänder
  • Fahrzeugkühlaggregate
  • Planiermaschinen
  • Muldenfahrzeuge
  • Baggerlader unter 500 Kilowatt (kW)
  • Müllsammelfahrzeuge
  • Beton- und Mörtelmischer,
  • Hochdruckwasserstrahlmaschine
  • Motorhacke
  • Vertikutierer
  • Rasentrimmer oder Rasenkantenschneider (mit Elektromotor)
  • Motorkettensägen
  • Rasenmäher (mit Elektor- und Verbrennungsmotor)

Die genannten Geräte und Maschinen müssen beim Inverkehrbringen mit einer Kennzeichnung versehen sein. Der Hersteller muss den Schallleistungspegel angeben und gewährleisten, dass dieser nicht überschritten wird. Darüber hinaus müssen die einzelnen Maschinen und Geräte zusätzliche Geräuschgrenzwerte einhalten, die in der Richtlinie genau geregelt sind.

Welche Grenzwerte gibt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vor?

Neben der 2000/14/EG und der nationalen Umsetzung durch die 32. BImSchV gehört die Richtlinie 2005/88/EG zu den gesetzlichen Grundlagen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Die 2005/88/EG ist die inhaltliche Überarbeitung der 2000/14/EG. In der Neufassung der Richtlinie wird nochmals die Bedeutung der der Lärmgrenzwerte von Maschinen und Geräten herausgestellt.  

Im Folgenden werden einige Maschinen und Geräte und deren zulässiger Schallleistungspegel genannt.

Art der Maschine Zulässiger Schallleistungspegel in dB (Dezibel)
Verdichtungsmaschinen (Vibrationswalzen, Rüttelplatten, Vibrationsstampfer) 105
Planierraupen, Kettenlader, Kettenbaggerlader 103
Planiermaschinen auf Rädern, Radlader, Baggerlader auf Rädern, Muldenfahrzeuge, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor 101
Handgeführte Betonbrecher, Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer 105
Kompressoren 97
Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider 103
Bagger, Bauaufzüge für den Materialtransport, Bauwinden, Motorhacken 93

*Die vollständigen Angaben zu den einzelnen Maschinen und Geräten und den jeweiligen Geräusch-Emissionsgrenzwerten stehen detailliert in der Richtlinie 2005/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Das PDF-Dokument steht zum kostenfreien Download bereit.

Neben den EU-Richtlinien 2000/14/EG und 2005/88/EG und der damit verbundenen Einhaltung der Geräuschemission-Grenzwerte, müssen sich die Hersteller von (Bau-Maschinen und Geräten an das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) halten.

Vor dem Hintergrund der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) sind die Hersteller zur Lärmminderung an der Lärmquelle verpflichtet. Darüber hinaus müssen sie laut ProdSG die Geräuschemissionswerte festlegen –  einschließlich der damit verbundenen Unsicherheiten.

Die Emissionswerte müssen einerseits in der Betriebsanleitung der Maschine stehen. Andererseits müssen die Hersteller sie in den Verkaufsprospekten und Katalogen angeben. Das teilt auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf seiner Webseite mit.

Auf welche Kennzeichen muss man beim Kauf von Maschinen achten?

Die meisten Maschinen sind mit Labeln gekennzeichnet. Auf diese Label sollten Unternehmen bei der Anschaffung der Maschinen und Geräte achten. Entweder ist es das Reifenlabel nach der Verordnung Nr. 1222/2009 des europäischen Parlament und des Rates oder das Umweltzeichen “Blauer Engel”.

Beide Label dienen Unternehmen beim Kauf als Orientierung und heben die besonderen Eigenschaften der jeweiligen Maschinen und Geräte hervor. Vor allem der “Blaue Engel” gibt einen Hinweis auf lärmarme Produkte, wie beispielsweise Baumaschinen oder Fahrzeuge.

CE-Kennzeichen

Beim Kauf neuer Maschinen und Geräte müssen Unternehmen in jedem Fall auf das sogenannte CE-Kennzeichen achten. Das Zeichen stellt sicher, dass die Maschine die Anforderungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung erfüllt. Wichtig ist, dass das CE-Kennzeichen gleichberechtigt neben den Herstellerangaben steht und in der gleichen Technik angebracht ist.

CE steht als Abkürzung für Communauté Européenne (Europäische Gemeinschaft). Es wurde 1995 eingeführt und gilt als wichtiges Qualitätsmerkmal für Maschinen. Allerdings darf es nicht mit TÜV-Gütesiegel verwechselt werden.

Das CE-Kennzeichen wird vom Hersteller selbst angebracht. Dieser trägt dafür Sorge, dass alle gesetzlichen Anforderungen an die Maschine erfüllt sind und die Maschine sicher ist. Darüber hinaus erstellt der Hersteller eine technische Dokumentation über die Maschine oder über das jeweilige Gerät.

Welche Vorschriften der 32. BImSchV sollten Sie kennen?

Konformitätserklärung

Neben den Vorschriften zum Inverkehrbringen von Maschinen und Geräten sieht die 32. BImSchV eine deutliche Regelung zur Übermittlung der Konformitätserklärung vor (§ 4 32. BImSchV). Oft ist auch von der CE-Konformitätserklärung die Rede. Damit bestätigt der Hersteller, dass seine Maschinen und Geräte (elektrisch und/oder mit Verbrennungsmotor) den europäischen rechtlichen Vorgaben entsprechen.

Bevor das jeweilige Produkt in Verkehr gebracht wird, untersuchen es die Behörden des jeweiligen Bundeslandes. Gemäß § 4 32. BImSchV muss der Hersteller der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes eine Kopie der Konformitätserklärung für jede Maschine und jedes Gerät übermitteln. Der Hersteller muss die Kopie an die Behörde schicken, die für seinen Standort zuständig ist.

Aufbewahrungspflicht

Laut § 5 BImSchV muss der in Deutschland ansässige Hersteller nach der Herstellung der letzten Maschine oder des letzten Gerätes alle Informationen des Geräte- und Maschinentyps zehn Jahre lang aufbewahren. Hierbei handelt es sich um die Informationen, die im Verlauf des Konformitätsverfahrens verwendet wurden. Darüber hinaus ist der Hersteller gemäß Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG dazu verpflichtet, alle technischen Unterlagen sowie ein Exemplar der EG-Konformitätserklärung aufzubewahren.   

Mitteilungspflichten

Gemäß § 8 des Marktüberwachungsgesetzes muss die zuständige Landesbehörde dem Bundesumweltministerium die Marktüberwachungsmaßnahmen für die einzelnen Maschinen und Geräte mitteilen. Auch in Bezug auf Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/14/EG ist die Behörde zur Mitteilung ans Ministerium verpflichtet. Darüber hinaus muss die Behörde in der Mitteilung angeben, für welche Geräte und Maschinen sowie Konformitätsbewertungsverfahren die Benennung gilt.   

Welche zeitlichen Beschränkungen schreibt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vor?

Einer der wichtigsten Punkte der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung: die zeitlichen Beschränkungen für den Betrieb von zahlreichen Maschinen- und Lärmarten.  

Laut der Verordnung ist es in allgemeinen und reinen Wohngebieten verboten, Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen ganztägig zu nutzen. An Werktagen gilt das Verbot für die Geräte von 20 Uhr bis 7 Uhr. Betriebsverbote gelten auch für lärmrelevante Geräte, wie beispielsweise Laubbläser und Laubsammler. Für diese Geräte gilt das Betriebsverbot werktags in der Zeit von 7 Uhr bis 9 Uhr, von 13 Uhr bis 15 Uhr sowie von 17 Uhr bis 20 Uhr.

Die zuständigen Behörden können die Einschränkungen festlegen und zudem Ausnahmen erteilen. Darüber hinaus regeln die einzelnen Länder und Gemeinden die Mittagsruhe. Die jeweiligen Ordnungsämter geben Auskunft über die Ruhezeiten.

Zeitliche Beschränkungen für Baumaschinen

Nicht nur für Rasenmäher, Rasentrimmer und Laubbläser gibt es in reinen und allgemeinen Wohngebieten zeitliche Beschränkungen bezüglich der Benutzung. Für Baustellenmaschinen, wie zum Beispiel Betonmischer, Hydraulikhämmer oder Turmkräne gibt es ebenfalls zeitliche Beschränkungen. Für diese Baustellenmaschinen gilt eine Ruhezeit von 20 Uhr bis 7 Uhr werktags. An Sonn- und Feiertagen dürfen diese Maschinenarten nicht genutzt werden. 

Zeitliche Beschränkungen von Maschinenarten auf einen Blick

MaschinenartenZeitliche Beschränkung
Heckenscheren / tragbare Motorkettensägen / Beton- und Motorölmischer / Rasentrimmer / Rasenschneider / Vertikutierer / Schredder / Zerkleinerer: Verbot an Sonn- und Feiertagen (ganztägig)

Verbot werktags: 20 Uhr bis 7 Uhr
Freischneider / Laubbläser / Laubsammler / Grastrimmer / Graskantenschneider: Verbote für Geräte mit EG-Umweltzeichen an Sonn- und Feiertagen (ganztägig)

Verbot werktags: 20 Uhr bis 7 Uhr
Geräte ohne EG-Umweltzeichen: Verbot an Sonn- und Feiertagen (ganztägig)

An Werktagen nur: 9 Uhr bis 13 Uhr / 15 Uhr bis 17 Uhr

Fazit: Die Bedeutung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) ist eines der wichtigsten Instrumente, um Geräuschemissionen von zahlreichen Maschinen und Geräten zu begrenzen – von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor oder mit Elektroantrieb.

Die Verordnung gilt sowohl für Baustellenmaschinen als auch für Geräte für den Privatgebrauch. Alle Produkte müssen beim Inverkehrbringen gekennzeichnet sein. Hersteller müssen auf den Maschinen unter anderem den Schallleistungspegel angeben. Darüber hinaus müssen sie garantieren, dass der Pegel nicht überschritten wird.

Die Maschinenlärmschutzverordnung legt für die Hersteller gewisse Pflichten fest. Zudem schreibt die Rechtsvorschrift die zeitlichen Beschränkungen für die Maschinen und Geräte in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten vor. Beispielsweise gilt ein Verbot an Sonn- und Feiertagen für Rasenmäher, Rasentrimmer oder Graskantenschneider. Das Gleiche gilt für Baustellenmaschinen. Ausnahmen bestehen allerdings für Reinigungsfahrzeuge der Stadt. Die Ausnahmen für die Benutzung der Maschinen und Geräte können beim Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde oder Stadt beantragt werden.

Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung wird in Deutschland eine EU-Richtlinie umgesetzt. Das Ziel der Verordnung ist der Lärmschutz. Dieser hat aufgrund der körperlichen und seelischen Folgeschäden in Deutschland hohe Priorität. Vor Lärm müssen nicht nur Beschäftigte großer und kleiner Industriebetriebe geschützt werden, sondern auch Anwohner von großen Industrieanlagen.