Ersthelfer im Betrieb

Betriebliche Ersthelfer: Aufgaben, Ausbildung und Arbeitgeber-Pflichten

Bei Unfällen müssen Betroffene schnelle und qualifizierte Erste Hilfe erhalten. Diese Qualifikation erlangen Ihre Mitarbeiter über eine Ausbildung und regelmäßige Fortbildungen zum Ersthelfer. Wie viele Ersthelfer Ihr Betrieb haben muss, ergibt sich aus den betrieblichen Gegebenheiten und der Zahl der gleichzeitig in einem Betrieb, auf einer Baustelle oder in einer Firmenniederlassung anwesenden Beschäftigten.
Inhaltsverzeichnis

Was sind betriebliche Ersthelfer?

Betriebliche Ersthelfer sind speziell geschulte Mitarbeiter, die im Notfall erste Hilfe leisten, bevor professionelle Rettungskräfte eintreffen. Sie spielen eine entscheidende Rolle in der Unfallprävention und der schnellen Reaktion bei Arbeitsunfällen oder medizinischen Notfällen im Betrieb.

Zu ihren Aufgaben gehören die Absicherung der Unfallstelle sowie die Absetzung des Notrufs. In der Verantwortung des Ersthelfers liegt die Erstversorgung der verunfallten Person – bis das Rettungspersonal eintrifft. Er ist auch dafür zuständig, im Notfall alle relevanten Informationen an den Rettungsdienst weiterzugeben.

Ersthelfer sind in Erste-Hilfe-Maßnahmen ausgebildet und werden regelmäßig geschult, um im Ernstfall sicher und kompetent handeln zu können.

Ersthelfer versus Betriebssanitäter – die Unterschiede

Der Unterschied zwischen einem Ersthelfer und einem Betriebssanitäter liegt hauptsächlich in ihrem Ausbildungsniveau und den Aufgabenbereichen im Betrieb. Beide sind für die Erstversorgung bei Unfällen und Notfällen zuständig, jedoch mit unterschiedlichem Umfang an Verantwortung und Fähigkeiten.

Bei einem Arbeitsunfall übernimmt der betriebliche Ersthelfer die Erstversorgung. Für die erweiterte Erste Hilfe bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes ein Betriebssanitäter zuständig.

Betriebssanitäter haben eine deutlich umfangreichere medizinische Ausbildung als Ersthelfer und sind in der Lage, weitergehende Maßnahmen zur Erstversorgung durchzuführen (zum Beispiel Einsatz von Sauerstoffbehandlungsgeräten). Der Betriebssanitäter benötigt eine spezielle Ausbildung und ist hauptberuflich tätig.

Ersthelfer sind meist reguläre Mitarbeiter des Unternehmens, die im Notfall als Ersthelfer einspringen. Überschreitet ein Ersthelfer sein zulässiges Aufgabenfeld, indem er beispielsweise Medikamente verabreicht, macht er sich haftbar.

Sind Ersthelfer in Unternehmen Pflicht?

Ja, Ersthelfer sind in jedem Betrieb ab mehr als einem anwesenden Mitarbeiter Pflicht. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verlangt vom Arbeitgeber, in seinem Betrieb Vorkehrungen zu Erste-Hilfe-Maßnahmen und zur medizinischen Notversorgung seiner Beschäftigten zu treffen. Hierzu muss er unter anderem Ersthelfer benennen und ausbilden, bzw. fortbilden lassen.

Detaillierte Vorgaben zur Anzahl und Ausbildung von Ersthelfern enthält die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.

Anzahl der betrieblichen Ersthelfer im Unternehmen

Die verpflichtende Anzahl an betrieblichen Ersthelfern im Unternehmen regelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“. Wie viele betriebliche Ersthelfer Sie brauchen, hängt maßgeblich von zwei Faktoren ab:

  • der Art und den branchentypischen Unfallrisiken des Betriebs und
  • nach der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Beschäftigten (Größe des Betriebs).
Art des Betriebes 2 bis 20 anwesende Mitarbeiter im Betrieb mehr als 20 anwesende Mitarbeiter im Betrieb
Verwaltungs- und Handelsunternehmen 1 Ersthelfer 5 Prozent
sonstige Unternehmen 1 Ersthelfer 10 Prozent
Kindertageseinrichtungen 1 Ersthelfer 1 Ersthelfer je Gruppe im Kindergarten
Hochschulen 1 Ersthelfer 10 Prozent
Anzahl der verpflichtenden Ersthelfer im Betrieb

Wichtig: DGUV Vorschrift 1 schreibt in § 26 Absatz 1 ausdrücklich vor, dass die Ersthelfer „zur Verfügung stehen“ müssen. Wenn er zwar benannt ist, sich aber gerade im Urlaub befindet, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Deshalb sollten Sie vorsorglich immer mehr Ersthelfer ausbilden lassen, als Sie rein nominell benötigen.

Beispiele zur Berechnung der Anzahl an betrieblichen Ersthelfern

Nachfolgend finden Sie vier Beispiele für die Ermittlung der Anzahl an betrieblichen Ersthelfern:

  1. Beispiel: In Ihrem metallverarbeitenden Betrieb sind in der Frühschicht 40 Kollegen anwesend. Dann müssen Sie sicherstellen, dass sich darunter mindestens 4 ausgebildete Ersthelfer befinden.
  2. Beispiel: Handelt es sich bei Ihrem Unternehmen jedoch beispielsweise um ein Kaufhaus, also einen Handelsbetrieb, sind bei 40 anwesenden Mitarbeitern 2 Ersthelfer ausreichend.
  3. Beispiel: Die Nachtschicht Ihres metallverarbeitenden Betriebs ist mit nur 18 Mitarbeitern besetzt. Dann muss darunter mindestens 1 Ersthelfer sein. Da die Zahl der Anwesenden unter 20 liegt, ist es egal, ob es sich um einen Verwaltungs- oder Handelsbetrieb oder ein sonstiges Unternehmen handelt.
  4. Beispiel: Bei Baustellen kommt es häufig vor, dass viele kleine Subunternehmer mit ihren (jeweils wenigen) Beschäftigten gleichzeitig tätig sind. Dadurch kann der Fall eintreten, dass zwar viele Beschäftigte auf der Baustelle, aber kaum Ersthelfer anwesend sind. Maßgeblich für die Zahl der Ersthelfer sind aber die anwesenden Beschäftigten, auch aus unterschiedlichen Firmen. Der Generalunternehmer sollte deshalb dafür Sorge tragen, dass die notwendige Anzahl an Ersthelfern von den Subunternehmern gestellt wird.

Welche Aufgaben haben betriebliche Ersthelfer?

Die Aufgaben von Ersthelfern im Betrieb sind darauf ausgerichtet, im Notfall schnell und kompetent erste Hilfe zu leisten, bis professionelle Rettungskräfte eintreffen. Sie sind speziell geschulte Mitarbeiter, die dafür sorgen, dass Verletzungen oder gesundheitliche Notfälle direkt versorgt werden, um gesundheitliche Folgeschäden zu minimieren.

Schnelle Reaktion auf Notfälle: Sobald ein Unfall oder medizinischer Notfall eintritt, reagieren Ersthelfer sofort, um die Situation unter Kontrolle zu bringen und die Erstversorgung einzuleiten.

Erstversorgung von Verletzten: Ersthelfer führen grundlegende Erste-Hilfe-Maßnahmen durch, wie das Versorgen von Wunden, die Anwendung der stabilen Seitenlage bei Bewusstlosigkeit, die Durchführung einer Herz-Lungen-Wiederbelebung (CPR) oder das Stillen von Blutungen. Auf keinen Fall aber ist es Sache des Ersthelfers, Medikamente, noch nicht einmal Kopfschmerztabletten, an seine Kollegen auszugeben.

Sicherung der Unfallstelle: Ersthelfer sorgen dafür, dass der Unfallort abgesichert ist, um weitere Verletzungen zu vermeiden. Das kann bedeuten, Maschinen abzuschalten, den Bereich zu räumen oder andere Personen von der Unfallstelle fernzuhalten.

Alarmierung des Rettungsdienstes: Ein wichtiger Teil ihrer Aufgaben ist die schnelle Alarmierung des Rettungsdienstes (z. B. durch das Absetzen eines Notrufs) und die Übergabe von wichtigen Informationen über den Zustand der betroffenen Person.

Stabilisierung bis zum Eintreffen der Rettungskräfte: Ersthelfer bleiben bei der verletzten oder erkrankten Person, bis der Rettungsdienst eintrifft, und überwachen den Zustand des Betroffenen. Sie ergreifen Maßnahmen, um die Situation zu stabilisieren, wie das Überprüfen der Vitalfunktionen (Atmung, Puls) und das Beruhigen der verletzten Person.

Kommunikation mit Rettungskräften: Bei Eintreffen der Rettungskräfte informieren Ersthelfer über die bereits durchgeführten Maßnahmen und den Zustand der verletzten Person. Sie unterstützen die Rettungskräfte bei der weiteren Versorgung.

Dokumentation des Vorfalls: Nach einem Unfall oder Notfall dokumentieren Ersthelfer den Hergang und die von ihnen durchgeführten Maßnahmen. Diese Informationen sind wichtig für die Unfalluntersuchung und ggf. für die Versicherung.

Prävention und Aufklärung: Neben der akuten Hilfeleistung tragen Ersthelfer auch zur Sicherheitserziehung im Betrieb bei. Sie sensibilisieren ihre Kollegen für Gefahrenquellen und erinnern an Sicherheitsvorschriften und die korrekte Anwendung von Sicherheitsausrüstung.

Wann darf der Ersthelfer keine Erste Hilfe leisten?

Es ist gesetzlich einem Ersthelfer nicht zumutbar, dass er sich bei der Erste-Hilfe-Leistung selbst in Lebensgefahr begibt. Er muss z. B. nicht in eine tiefe Grube klettern, um einem Verunglückten zu helfen, wenn er dabei abstürzen und schwer verletzt werden könnte. Er hat aber dann auf jeden Fall weitere Hilfe zu organisieren (Unfallstelle absichern, Rettungsdienst anrufen etc.).

Was sind die Arbeitgeberpflichten bezüglich der Ersthelfer?

Der § 10 des Arbeitsschutzgesetzes legt die Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf die Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen dar. So müssen Sie als Arbeitgeber nicht nur ausreichend Ersthelfer ausbilden, sondern auch folgende Pflichten erfüllen:

  • die Ersthelfer benennen und die übrigen Mitarbeiter darüber in Kenntnis setzen,
  • die Ersthelfer regelmäßig fortzubilden bzw. fortbilden zu lassen sowie
  • dafür sorgen, dass die Ersthelfer im Notfall ihrer Tätigkeit nachgehen können, indem Sie ausreichend Material zur Verfügung stellen.

Üblicherweise wählen Sie die Ersthelfer unter den zur Verfügung stehenden Mitarbeitern aus. Hierbei sollten Sie natürlich erst Freiwillige als Ersthelfer einsetzen. Sie können aber auch Beschäftigte dazu verpflichten.

Haftung: Können Ersthelfer zum Schadensersatz verpflichtet werden?

Erste Hilfe ist eine notwendige und rechtmäßige Handlung. Grundsätzlich braucht ein Ersthelfer nach geleisteter Notfallhilfe dann nicht mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen, wenn er die ihm bestmögliche Hilfe geleistet und so gehandelt hat, wie er es in der Erste-Hilfe-Ausbildung gelernt hat oder wie es ihm nach bestem Wissen erforderlich schien. Im Einzelfall können sich im Zusammenhang mit Notfallsituationen und Erste-Hilfe-Leistungen jedoch Fragen ergeben, die manchen Ersthelfern Sorgen bereiten. Einige wichtige werden nachstehend beantwortet. 

Ist der Ersthelfer zum Schadensersatz bei Gesundheitsschäden verpflichtet?

Ein Ersthelfer ist nur schadenersatzpflichtig, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden verursacht.

  • Grobe Fahrlässigkeit tritt nur selten auf. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Unfallstelle in der Halle nicht richtig absichert wird, obwohl die Möglichkeit dazu besteht, und dadurch z. B. ein Gabelstapler in die Unfallstelle hineinfährt.
  • Vorsätzlich handelt er, wenn er bewusst und gewollt bei einer Hilfeleistung eine Verletzung zufügt oder einen Schaden verursacht oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt.

Entsteht der Schaden jedoch durch eine notwendige Hilfeleistung des Ersthelfers, kann ihm daraus kein Schuldvorwurf gemacht werden. Beispiele:

  • Der Ersthelfer schleift einen Verletzten von der Unfallstelle weg, wobei sich dieser wider Erwarten Schnittwunden durch Glassplitter zuzieht.
  • Der Ersthelfer führt eine Herzdruckmassage durch und bricht dem Verletzten eine Rippe.

Wichtig: Dies gilt auch dann, wenn die Erste-Hilfe-Maßnahmen letztlich erfolglos waren.

Ist der Ersthelfer bei Sachschäden zu Schadensersatz verpflichtet?

Für eine notwendige Beschädigung fremder Sachen (z. B. Aufschneiden der Kleidung des Verletzten zur Versorgung der Wunde) kann der Ersthelfer nicht herangezogen werden und auch nicht haftbar gemacht werden.

Haftet der Ersthelfer bei einer Ordnungswidrigkeit zum Schutze des Verletzten?

Beispiel: Am Unfallort ist kein Handy vorhanden. Einer von mehreren Ersthelfern rast mit seinem Wagen vom Unfallort zur nächsten, aber weit entfernten Telefonzelle, um den Krankenwagen herbeizurufen. Dabei fährt er schneller als erlaubt, ggf. nötigt er auch noch andere Personen, die Telefonzelle schnellstmöglich zu verlassen. In diesen Fällen gilt „rechtfertigender Notstand“ – der Ersthelfer bleibt normalerweise straffrei.

Er begeht nämlich diese Ordnungswidrigkeit nur, um die Gefahr durch Verschlimmerung des Zustands des Verunglückten wegen fehlender ärztlicher Hilfe durch Herbeirufen der Rettungskräfte abzuwenden. Dabei überwiegt das geschützte Interesse des Verletzten (Gesundheit und Leben) gegenüber dem „beeinträchtigten Interesse“ (Einhaltung der Straßenverkehrsregeln) wesentlich.

Wer haftet bei Schaden des Ersthelfers?

Trägt der Ersthelfer bei der Erste-Hilfe-Leistung selbst einen Schaden davon (z. B. verschmutzte Kleidung oder Fahrzeug, eigene Verletzungen), kann er die Aufwendungen für unvermeidbare Schäden zurückverlangen. Seine Gesundheitsschäden sind über den für den Verletzten zuständigen Unfallversicherungsträger abgedeckt. Für den erlittenen Sachschaden muss in diesem Fall der Arbeitgeber des Verunglückten aufkommen.

Wer darf als Ersthelfer eingesetzt werden?

Ersthelfer dürfen grundsätzlich nur Personen sein, die einer der folgenden drei Voraussetzungen erfüllen:

  • Absolvierung der Ausbildung zum Ersthelfer bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle,
  • Abschluss einer Ausbildung im Sanitäts- oder Rettungsdienst oder
  • Abschluss einer Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens.

Wie erfolgt die Ausbildung zum Ersthelfer?

Die Ausbildung zum Ersthelfer erfolgt in der Regel in einem 2-tägigen Lehrgang; alle 2 Jahre ist eine Fortbildung von einem Tag erforderlich. Die Ausbildung muss eine vom Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) ermächtigte Ausbildungsstelle durchführen.

Anbieter solcher Unterrichtseinheiten sind die bekannten Hilfsorganisationen wie das Rote Kreuz usw., aber auch von den Berufsgenossenschaften (BG) zugelassene („ermächtigte“) private Organisationen.

Tipp: Setzen Sie sich dafür ein, dass zumindest ein Teil Ihrer Ersthelfer auch an Sonderlehrgängen teilnimmt, z. B. zum Gebrauch von Defibrillatoren (Geräte zur Ersten Hilfe bei einem Herzinfarkt). Der Gesetzgeber schreibt das zwar nicht vor, aber immerhin ist der Herzinfarkt die häufigste Todesursache. Die richtige Hilfe in kürzester Zeit kann dabei Leben retten. Allerdings: Die Zusatzausbildung z. B. für den Einsatz von Defibrillatoren zahlt der Betrieb selbst.

Welche Ausbildungsstellen zum Ersthelfer gibt es?

Eine Liste von ermächtigten Stellen für die Ausbildung von Ersthelfern und Betriebssanitätern finden Sie im Internet unter www.bg-qseh.de. Über eine Landkarte kommen Sie zu einer Auswahl von Anbietern in Ihrer Nähe. Das

ist für Sie ein geldwerter Vorteil: Denn die BG übernimmt zwar die Lehrgangskosten; die Reisekosten und der Arbeitsausfall gehen jedoch zulasten des Unternehmens.

Hat bisher keine Ausbildung stattgefunden, kommen die ermächtigen Träger meist in den Betrieb und bieten die Ausbildungsseminare direkt bei Ihnen im Unternehmen an. Ausbildungsstellen sind zum Beispiel:

  • Deutsches Rotes Kreuz (DRK) 
  • Arbeiter-Samariter-Bund (ASB)
  • Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG)
  • Johanniter-Unfall-Hilfe

Welche Inhalte hat die Ausbildung zum Ersthelfer?

Die Erstausbildung ist ein Lehrgang mit neun Unterrichtseinheiten. Üblicherweise erfolgt dieser an einem Tag. Alternativ gibt es auch einen Ersthelfer-Kurs im Umfang von 16 Unterrichtseinheiten, der sich über zwei Tage erstreckt. Die Ausbildung zum Ersthelfer deckt die folgenden Inhalte ab:

  • Eigenschutz und Absicherung von Unfällen
  • Kontaktaufnahme zu Verletzen
  • Überprüfung der Vitalfunktionen (Bewusstsein, Atmung, Kreislauf)
  • Hilfe bei Unfällen
  • lebensrettende Sofortmaßnahmen wie stabile Seitenlage und Wiederbelebung 
  • Wundversorgung
  • Einsatz des automatisierten externen Defibrillators (AED)
  • Umgang mit Gelenkverletzungen und Knochenbrüchen
  • Versorgung von Verbrennungen, Hitze- und Kälteschäden
  • Verätzungen
  • Vergiftungen

Die Kursinhalte setzen sich aus einem Theorie- und einem Praxis-Teil zusammen. So wird die erforderliche medizinische Fachkenntnis nicht nur als Vortrag vermittelt. Die Teilnehmer können sie direkt in praktischen Übungsmöglichkeiten umsetzen. 

Nachdem ein Mitarbeiter den Erste-Hilfe-Lehrgang erfolgreich absolviert hat, erhält er eine Teilnahmebestätigung. Diese muss er im Betrieb einreichen. Erst nach Eingang der Bestätigung, kann die Person als Ersthelfer im Unternehmen agieren. So behalten Sie auch die Übersicht, wann eine Fortbildung notwendig wird. 

Müssen sich Ersthelfer fortbilden?

Um den Posten zu behalten, müssen Ersthelfer ihr Wissen regelmäßig auffrischen. Eine Fortbildung muss spätestens nach zwei Jahren durch das sogenannte Erste-Hilfe-Training erfolgen. Das umfasst weitere neun Unterrichtseinheiten und ist verpflichtend. Bei Verlust der Bescheinigung haben Sie die Möglichkeit, beispielsweise beim Deutschen Roten Kreuz, eine Zweitschrift anzufordern. Diese kann rückwirkend für die letzten drei Jahre ausgestellt werden.

Wenn Ihr Betrieb mit giftigen Stoffen und Substanzen arbeitet, kann neben der Fortbildung auch eine Weiterbildung nötig werden. Hier müssen sich die Ersthelfer weiteres Fachwissen zu Verletzungen mit Gefahrenstoffen aneignen. Das Weiterbildungsprogramm zur Ersten Hilfe ist in diesem Fall auf den Betrieb zugeschnitten. 

Wer übernimmt die Kosten für Ausbildung und Weiterbildung der Ersthelfer?

Die Kosten für die Aus- und Weiterbildung zum Ersthelfer im Betrieb übernehmen üblicherweise die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse). Fallen zusätzlich Kosten für die Fahrt zur Ausbildungsstelle an, tragen Sie diese als Arbeitgeber. Da die Schulungen aber oft vor Ort im Betrieb erfolgen, entfallen die Reisekosten in der Regel. Für die Zeit, in denen Lehrgänge stattfinden, müssen Sie die teilnehmenden Mitarbeiter freistellen. 

Welche Ausstattung für Erste-Hilfe-Einsätze ist erforderlich?

Damit der betriebliche Ersthelfer seiner Aufgabe im Notfall ordnungsgemäß nachgehen kann, müssen Sie im Betrieb eine entsprechende Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stellen. Dazu zählt beispielsweise Verbandsmaterial, das Sie zugänglich an einem Ort aufbewahren sollten, der dem Ersthelfer bekannt ist. Der Inhalt des Verbandkastens sowie die Größe sind durch DIN-Normen geregelt: 

In Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern genügt ein kleiner Betriebsverbandkasten (DIN 13157). 

Bei einer größeren Mitarbeiterzahl sollte Ihr Unternehmen mit einem großen Verbandskasten ausgestattet sein (DIN 13169).

Außerdem müssen Sie für ausreichend Meldeeinrichtungen für den Notruf sorgen, sodass der Ersthelfer schnellstmöglich Fachpersonal verständigen kann. Erste-Hilfe-Poster im Unternehmen können den Mitarbeitern helfen, das nächstmögliche Telefon oder Verbandsmaterialen zu finden. Bei mehr als 1.000 Angestellten ist es verpflichtend, dass Sie einen Erste-Hilfe-Raum mit mindestens 20 Quadratmeter einrichten. Dieser befindet sich bestenfalls im Erdgeschoss. So lässt er sich auch mit einem Rollstuhl oder einer Trage problemlos erreichen. 

Das Wichtigste in Kürze: Darauf sollten Sie bei Ersthelfern achten

Schon in kleinen Betrieben sind Ersthelfer verpflichtend, um die Erstversorgung von Verletzten sicherzustellen. Für einen reibungslosen Ablauf im Falle eines Notfalls, haben Sie als Arbeitgeber verschiedene Schutzpflichten, denen Sie nachkommen müssen. Neben der entsprechenden Erste-Hilfe-Ausstattung im Betrieb, sind Sie auch für eine regelmäßige Auffrischung der Ersthelfer-Ausbildung verantwortlich. So können die Ersthelfer die erforderlichen Sofortmaßnahmen ergreifen und Menschenleben retten.