Freigabeschein für Gerüste vorgeschrieben?
Antwort: Gerüst muss freigegeben werden
In der Tat muss ein Gerüst vor Benutzung freigegeben werden. Das kann, aber muss nicht zwingend über schriftliche Gerüstfreigabescheine oder spezielle Freigabeprotokolle geschehen.
Die Regelwerke schreiben Folgendes zur Freigabe von Gerüste vor:
- Der Ersteller muss ein fertig aufgebautes Gerüst auf eine ordnungsgemäße Montage und sichere Funktion von einer dazu befähigten Person (!) prüfen lassen.
- Das Prüfergebnis muss dokumentiert und das Gerüst gekennzeichnet werden (Ersteller, Lasten, Sicherheitshinweise).
- Dann erst kann das Gerüst an den Nutzer übergeben werden.
Empfehlung: Prüfprotokoll anstatt Freigabeschein für Gerüste nutzen
In der DGUV-Information 201-011 heißt es zur Freigabe von Gerüsten: „Es ist ratsam, die Übergabe gemeinsam mit dem Nutzer durchzuführen und z. B. in dem Prüfprotokoll zu dokumentieren.“
Ziel von Arbeitsschutz ist nicht, viel Papier zu erzeugen. Prüfprotokoll, Kennzeichnung und Benutzungsplan eines Gerüstes dürfen daher in einem einzigen Dokument zusammengefasst sein. In Anhang 5 der DGUV-Information 201-011 finden Sie dazu ein Beispiel.
Ist ein solches Dokument vorhanden und das Gerüst ordnungsgemäß übergeben, ist ein weiterer Freigabeschein (zusätzlich zum Prüfprotokoll) nicht verpflichtend vorgesehen.
Wichtiger als die Bezeichnung der Dokumente ist, dass Sie die Abläufe stets einhalten.
Ablauf: Wie lassen Sie Gerüste richtig prüfen?
Die Prüfung und Freigabe erfolgt in fünf Schritten:
- Der Ersteller muss ein Gerüst zur Benutzung freigeben.
- Prüfung und Freigabe eines Gerüsts müssen dokumentiert sein.
- Es muss am Gerüst stets klar erkennbar sein, ob es fertiggestellt und freigegeben wurde.
- Wenn aus bestimmten Gründen Teile eines Gerüsts nicht einsatzbereit sind, müssen diese Bereiche deutlich abgeschrankt und gekennzeichnet werden.
- Nachträglich konstruktive Änderungen darf nur der Ersteller des Gerüsts vornehmen, ansonsten erlischt die Freigabe.
So einfach geht Arbeitsschutz im Betrieb!